Diese FAQ erläutern wichtige Fragen zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld.
*Quelle/Fremdlink Bundesgesundheitsministerium
Diese FAQ erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“. Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen und Soloselbständige beziehungsweise prüfende Dritte gedacht.
*Quelle/Fremdlink ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen eine neue FAQ-Sammlung zu den Beihilferegelungen für Corona-Hilfsprogramme veröffentlicht. Sie ist ab sofort online abrufbar.
*Quelle/Fremdlink bundesfinanzministerium.de, IHK Frankfurt am Main
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Jahresabschlüsse
Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeiger elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder im Unternehmensregister zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt.
*Quelle/Fremdlink bundesjustizamt.de
Die bisherige Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen wird bis zum 03.06.2021 verlängert.
Die Bundesregierung hat direkt nach dem Beginn des Lockdown die Unternehmen mit Maßnahmen wie der Soforthilfe und KfW-Sonderprogrammen unterstützt.
Mit der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ gibt es eine weitere Bundesförderung, die die Existenz von gefährdeten Unternehmen, Soloselbständigen, Angehörigen der freien Berufe und Organisationen aller Branchen sichern soll.
Achtung: Die Beantragung kann ausschließlich online über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte erfolgen. Ausnahme: Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 € unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z.B. von Steuerberatern usw.).
Die Überbrückungshilfe ist im Wege der Billigkeit als freiwilliger Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten vorgesehen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung.
Stand: 30.11.2020
Kurzarbeitergeld für Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG)
Das Sozialgericht Speyer hat in einem Eilverfahren entschieden, dass auch dem Geschäftsführer einer UG grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden kann.
1) Sachverhalt
Eine Unternehmergesellschaft (UG) aus der Tourismus- und Sportbranche, das aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist, hatte Kurzarbeitergeld für ihren Geschäftsführer beantragt. Dieser Antrag wurde versagt. Die Antragsgegnerin meinte, Kurzarbeitergeld könne für den Geschäftsführer der UG/GmbH nicht gewährt werden, weil er die Geschicke des Unternehmens leite und es gerade seine Aufgabe sei, neue Kunden zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden.
2) Sozialgericht Speyer
Das SG Speyer hat die beantragte einstweilige Anordnung erlassen. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der UG-Geschäftsführer nicht in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Weil die Unternehmergesellschaft (UG) im Wesentlichen ihren Unternehmenszweck auf die Durchführung von Reisen und Schülerbeförderung verlegt habe, stehe zu befürchten, dass durch die Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer gelöst werden müsste und damit dessen Arbeitslosigkeit eintritt. Dies widerspräche der gesetzlichen Intention, die insbesondere durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 habe erreicht werden sollen, nämlich möglichst viele Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis zu halten.
Achtung! Die Eilentscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie das Sozialgericht Speyer in der Hauptsache entscheiden wird.
Die Pressemitteilung des SG Speyer vom 30.07.2020 ist abzurufen unter: sgsp.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/pressemitteilung-12020-des-sozialgerichts-speyer/
Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?
Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind (im Folgenden „Unternehmen“ genannt). Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels sind ebenfalls antragsberechtigt. Ebenfalls antragsberechtigt sind Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind (siehe Antwort auf folgende Frage).
Können auch Unternehmen, die nur indirekt von den Schließungsanordnungen betroffen sind, von den Hilfen profitieren?
Ja. Diejenigen Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen sind, aber faktisch im November dennoch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind, sollen auch direkt antragsberechtig sein.
Dies gilt für alle Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, zum Beispiel eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
Für Unternehmen, die nicht direkt oder im oben beschriebenen Sinne indirekt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche im November 2020 im Vergleich zum Vorjahr haben, wird es Hilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe III geben. An den Details arbeitet das Bundesministerium der Finanzen derzeit intensiv mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Sind auch gemeinnützige und öffentliche Unternehmen und Einrichtungen antragsberechtigt?
Ja. Die Organisationsform und die Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind nicht entscheidend. Ein gemeinnütziges Theater kann ebenso Hilfen erhalten wie ein kommerzieller Restaurantbetreiber. Wichtig ist, dass das Unternehmen oder die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet. Wenn solche öffentlichen Unternehmen von der Schließungsanordnung betroffen sind, wie zum Beispiel öffentliche Schwimmbäder oder kommunale Theater, dann können auch diese Unternehmen entsprechend der Regeln von der Novemberhilfe profitieren.
Wie hoch sind die gezahlten Zuschüsse?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Zu den Ausnahmen von dieser Regel siehe unten. ¬
Wie ist die Novemberhilfe strukturiert?
Damit den Betroffenen einfach und unbürokratisch geholfen werden kann, wird die Hilfe als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Unternehmen sollen damit insbesondere ihre Fixkosten decken können, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Dieser steht bereits fest und kann einfach und unbürokratisch zur Grundlage gemacht werden.
Was ist mit Soloselbständigen, zum Beispiel Künstler, die im November 2019 keinen Umsatz hatten?
Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Damit helfen wir auch Soloselbständigen, die im November 2019 keinen Umsatz hatten.
Was ist mit Unternehmen, die im letzten November noch gar nicht existierten?
Bei antragsberechtigten Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Wie hoch kann die Novemberhilfe im Einzelfall sein?
Die Novemberhilfe wird bis zu einer Obergrenze von 1 Millionen Euro gewährt, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe Plus noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
Werden andere staatliche Leistungen für den Förderzeitraum angerechnet?
Ja. Andere staatliche Leistungen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe angerechnet.
Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.
Können Unternehmen Umsätze, die sie trotz Schließung machen, behalten?
Wir wollen Unternehmen bei der Umstellung ihrer Geschäftsmodelle unterstützen. Viele Unternehmen zeigen in der Krise Ideenreichtum und Flexibilität. Zum Beispiel stellen Gaststätten und Restaurants auf Lieferdienste und Außerhausverkauf um. Wir wollen, dass sich diese Mühen auszahlen. Deshalb sollen Unternehmen die Umsätze, die sie trotz Schließungsanordnung im November erzielen, möglichst behalten.
Daher gilt grundsätzlich, dass Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeit-raum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhaus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Wie werden die Novemberhilfen beantragt?
Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Diese Form der Beantragung soll Missbrauch vermeiden. Gleichzeitig soll sie aber auch möglichst einfach sein.
Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt sein, also ohne die Einschaltung von Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigten Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen.
Wie werden die Novemberhilfen ausbezahlt?
Die Auszahlung wird voraussichtlich über die durch die Überbrückungshilfe bekannten Wege durch die Länder erfolgen.
Ab wann können die Novemberhilfen beantragt werden?
Vermutlich noch im November, sobald die Programmierung abgeschlossen ist. Derzeit erfolgt die nötige Programmierung des Antragsformulars durch den IT-Dienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Welches Volumen werden die Novemberhilfen insgesamt haben?
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
Wie geht es jetzt weiter?
Wir werden auch die übrigen Corona-Hilfen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verlängern und die Konditionen verbessern. Denn es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Dazu wird u. a. das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe weiterentwickelt (Überbrückungshilfe III).
Außerdem steht der KfW-Schnellkredit nun auch für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Die maximale Kredithöhe beträgt 300.000 Euro, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz.
Stand 5.11.2020, Quelle bundesfinanzministerium.de
Das BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung für an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise wurde neu gefasst.
Anlass ist, dass nachdem das BMF-Schreiben v .9.4.2020, S 2342/20/10009 :001, ergangen ist, inzwischen § 3 Nr. 11a EStG eingefügt wurde (Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.7.2020). Hierdurch wurde die untergesetzliche Regelung rechtlich abgesichert.
Erfasst werden Sonderleistungen bis zu 1.500 EUR, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Über eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum 31.1.2021 hat der Gesetzgeber noch nicht abschließend entschieden (ggf. im Jahressteuergesetz 2020).
*Quelle/Fremdlink haufe.de
Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen, mit Ausnahme von Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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...zur Corona-bedingten Überbrückungshilfe lesen Sie hier oder auf der Informationsseite der Bundesregierung.
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