Gemeinnützigkeit erhalten -
Steuervorteile nutzen
Gemeinnützig - Der entscheidende Unterschied
Gemeinnützige Organisationen sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, wenn sie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Dazu kommen umsatzsteuerliche sowie erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Vorteile. Auch die Vergabe von öffentlichen Zuschüssen wird vom Status der Gemeinnützigkeit beeinflusst. Daneben hat die Gemeinnützigkeit einen positiven gemeinwohlorientierten Imageeffekt.
Wohlfahrtsverbände und Organisationen, die in sozialen oder kulturellen Bereichen tätig sind - z. B. Universitäten, Krankenhäuser, Theater, Obdachlosenunterkünfte, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheime, Vereine, Stiftungen und gGmbHs - können gemeinnützige Einrichtungen sein. Die gebräuchlichsten Rechtsformen sind Vereine, Stiftungen und gGmbHs. Im Gegensatz zum Verein, ist die gGmbH als Organisationsform für eine kleinere Anzahl von Personen konzipiert.
Beratung von gemeinnützigen Organisationen aller Art
Das Gemeinnützigkeitsrecht ist eine zentrale Beratungsleistung unserer Kanzleien. Wir beraten in allen steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen. Dabei steht der Erhalt der Gemeinnützigkeit im Fokus. Die wichtigste Rechtsgrundlage des Gemeinnützigkeitsrechts ist § 52 Abgabenordnung, in der die notwendigen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit aufgezählt sind. Wir stellen sicher, dass gemeinnützige Organisationen alle steuerlichen Vorteile nutzten, die der Gesetzgeber ermöglicht. Dazu führen wir Jahresabschlussprüfungen und Prüfungen nach § 53 HGrG durch.
Beratung bei Gründung einer gemeinnützigen Körperschaft
Die Körperschaft ist als juristische Person ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Wenn sie nach ihrem Zweck eine oder mehrere Voraussetzungen nach § 52 Abgabenordnung erfüllt, kann sie auf Antrag hin als gemeinnützig anerkannt werden. Von Bedeutung sind der eingetragene Verein, die Stiftung und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH). Wir beraten Körperschaften im Gemeinnützigkeitsrecht mit dem Ziel, dass die Gemeinnützigkeit anerkannt wird und erhalten bleibt. Steuervergünstigungen können ausschließlich Körperschaften in Anspruch nehmen. Natürliche Personen und Personengesellschaften (OHG, KG, BGB-Gesellschaften) sind von dem Steuerprivileg ausgeschlossen. Sie können nur, z.B. über eine Spende, an eine steuerbegünstigte Körperschaft, an der Steuerbegünstigung teilhaben.
Unsere Mandanten
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Es gibt ca. 600.000 Vereine in Deutschland - 95 Prozent davon sind gemeinnützig. Vereine, die den Tierschutz, Bildung, Kultur, Wissenschaft, Brauchtum und Sport fördern, können als gemeinnützig anerkannt werden.
Ein Verein kann nur dann als gemeinnützig anerkannt werden und bleiben, wenn er eine eigene Satzung hat und daraus eindeutig hervorgeht, welche gemeinnützigen Zwecke verfolgt werden. Dazu ist er verpflichtet, ausschließlich die in der Satzung genannten Zwecke verfolgen. Dafür räumt der Staat Freibeträge und steuerliche Vorteile ein. Der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins muss darauf achten, dass die gemeinnützigen Regeln eingehalten werden. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt hat folgenschwere steuerliche Konsequenzen. Es können hohe Steuernachzahlungen erfolgen, die den Verein finanziell ruinieren. Insolvenz, Auflösung des Vereins sowie die persönliche Haftung von Vorständen wären die negativen Auswirkungen.
Die wichtigsten steuerliche Vorteile für einen gemeinnützigen Verein sind
Was kann Problemem bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit verursachen?
Auflagen für die Gemeinnützigkeit
Auch Unternehmensgründer oder vermögende Privatpersonen engagieren sich immer mehr für soziale Zwecke und fördern Projekte für das Allgemeinwohl. Die Anzahl der Stiftungen in Deutschland wächst und 95 Prozent der Stiftungen verfolgen gemeinnützige Zwecke.
Gemeinnützige Stiftungen fördern gemäß ihrem Stitungszweck Bürgerinnen und Bürger durch z.B. Stipendien, Förderungseinrichtungen oder unterstützen soziale Anliegen. Rund 4.000 Stiftungen setzen sich mit über 4 Milliarden Euro jährlich für das Gemeinwohl ein. Auf die 30 größten deutschen Stiftungen* entfallen davon rund 880 Millionen Euro. Das gestiftete Vermögen kommt gemeinnützigen Zwecken dauerhaft zugute. *Quelle Bundesverband Dt. Stiftungen
Für wen eignet sie sich? Wie funktioniert sie?
Für Stiftungen ist ihre Anerkennung im deutschen Steuerrecht unabdingbar. Die wichtigste Rechtsgrundlage im Gemeinnützigkeitsrecht ist § 52 Abgabenordnung, in dem die notwendigen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit aufgezählt sind. Es muss immer gewährleistet sein, dass gemeinnützige Stiftungen alle steuerlichen Vorteile nutzten, die der Gesetzgeber ermöglicht.
Beratung bei Gründung einer gemeinnützige Stiftung mit dem Vermögen des Stifters
Bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung muss von Beginn an alles stimmen! Wir sind auf das Gemeinnützigkeitsrecht spezialisiert und beraten unsere Mandanten auch bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung. Es gilt das Stiftungsvermögen zu erhalten und die Erträge daraus gemeinnützig zu verwenden. Dazu führen wir Jahresabschlussprüfungen und Prüfungen nach § 53 HGrG durch.
*Quelle §§ 51 ff. Abgabenordnung; Anwendungserlass Abgabenordnung zu §§ 51 ff. AO
Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen wurden von uns mit größter Sorgfalt überprüft. Dennoch sind die Gesetze und Regelungen einem stetigen Wandel unterworfen.
Wer entscheidet, was gemeinnützig ist?
Die Abgabenordnung, kurz AO, ist das zentrale deutsche Steuergesetz und regelt, was von den Finanzämtern als gemeinnützig anerkannt werden kann. In § 52 sind die „gemeinnützigen Zwecke“ aufgezählt, z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Religion, von Tierschutz, Sport, Kleingärtnerei, Karneval, Amateurfunk und mehr.
Wer kann als gemeinnützig anerkannt werden?
Nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes können als gemeinnützig anerkannt werden. Die Anerkennung ist nicht möglich für Personengesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Für eine Anerkennung kommen infrage: - Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), - eingetragene und nicht eingetragene Vereine, - rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen, - Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. kommunaler Kindergarten).
Wann ist eine gGmbH gemeinnützig?
Diese Kriterien müssen erfüllt sein
Welche Steuern zahlt eine gGmbH?
Über die Körperschaftssteuer wird einer GmbH eine Steuerlast von 15 Prozent des Gewinns auferlegt. Zu diesen Steuern kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Steuern. Am Ende ergibt sich in Kombination eine Höhe an Steuern von 15,825 Prozent, welche eine GmbH zu zahlen hat.
Was ist Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinn?
Gemeinnützigkeit ist zuallerst eine Steuerbegünstigung. Allerdings ist das Gemeinwohl dem Begriff Gemeinnützigkeit nicht gleichzusetzen. Die Gemeinnützigkeit ist enger gefasst, da steuerlich auch weitere Interessen und Probleme zu berücksichtigen sind (z.B. Interessen eines steuerpflichtigen Wettbewerbers). Damit sind nicht alle Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit steuerlich begünstigt.
Was bringt die Gemeinnützigkeit?
Steuerbegünstigung
Warum so viele Vorschriften?
Durch Gemeinnützigkeit wird eine Steuerbegünstigung gewährt und Missbrauch in dem Bereich muss vorgebeugt werden. Es muss es nachprüfbare Kriterien geben, durch die das Finanzamt die Absichten, die Mittelverwendung und Tätigkeiten der gemeinnützigen Gesellschaften prüfen kann.
Muss mein eingetragener Verein rechtsfähig sein?
Nein muss er nicht! Nicht rechtsfähige Vereine können auch gemeinnützig sein. Dennoch müssen sie sich eine schriftliche Satzung (mit steuerlich notwendigen Bestimmungen laut Mustersatzung) geben.
Welche Zwecke sind steuerbegünstigt?
Für eine Steuerbegünstigung kommen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Frage. Die Zwecke sind in § 52 Abs. 2 AO aufgelistet.
Was passiert, wenn die Körperschaft oder der Verein nicht mehr gemeinnützig ist?
Ist eine Körperschaft nicht mehr gemeinnützig (z. B. weil sie ihren Zweck aufgegeben hat), muss sie darauf achten, dass das Vereinsvermögen zu den in der Satzung angegebenen Zwecken verwendet wird (Grundsatz der Vermögensbindung). Es dürfen außerdem keine Zuwendungsbestätigungen (mehr) ausgestellt werden und evtl. Kapitaleinkünfte unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Einem evtl. Dachverband ist der Wegfall der Gemeinnützigkeit mitzuteilen. Außerdem bestehen ggf. Steuerpflichten. Verstößt die Körperschaft gegen die Vorgaben der Vermögensbindung, droht ggf. eine rückwirkende Versteuerung bis zu 10 Jahren und/oder eine Spendenhaftung.
Welche Voraussetzungen muss die Satzung erfüllen?
Die Satzung muss so formuliert sein, dass das Finanzamt anhand dieser überprüfen kann, ob Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit vorliegen. Hier unsere Mustersatzung. Sie können die Satzung gerne mit uns abstimmen.
Was darf ein Mitglied oder Gesellschafter von einer gemeinnützigen Gesellschaft erhalten?
Ehrenamtlich tätig sein bedeutet unentgeltlich tätig sein. Einige Ausnahmen sind zulässig, z. B. der Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen (Auslagen, sind nachzuweisen). Es gibt keine Pauschalierungen - außer Fahrt- und Reisekostenpauschalen gemäß des Einkommensteuergesetzes. Ein Gesellschafter darf keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen erhalten. Kleinere Annehmlichkeiten können unter gewissen Bedingungen möglich sein - allerdings keine Geldgeschenke. Zahlungen an angestellte Mitglieder und Gesellschafter sind erlaubt, wenn damit ihre Tätigkeit angemessen entlohnt wird.
Was sind „Mittel des Vereins“ im Sinne der Mustersatzung?
Mittel sind sämtliche Vermögenswerte, die im Eigentum und in der Verfügungsmacht des Vereins stehen und zur Erfüllung des Satzungszwecks geeignet sind - Geld und Geldeswert (z.B. Gegenstände, Grundstücke, etc.).
Müssen gemeinnützige Vereine jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben?
Gemeinnützige Vereine müssen in der Regel alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben (Erklärungsvordruck ist für das letzte Kalenderjahr abzugeben, für drei Jahre Rechnungslegung und Tätigkeitsbericht) Gemeinnützige Vereine mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einnahmen über 35.000 Euro pro Jahr müssen jährlich eine Steuerklärung abgeben.
Ist jede wirtschaftliche Betätigung des Vereins für die Gemeinnützigkeit schädlich?
Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn sie nicht Hauptzweck des Vereins ist und diese der Mittelbeschaffung für die steuerbegünstigten Zwecke dient. Eine wirtschaftliche Tätigkeit darf nicht Satzungszweck sein. Gleiches gilt für die Vermögensverwaltung.
Welche Tätigkeitsbereiche kann ein gemeinnütziger Verein steuerlich haben?
Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (sog. Zweckbetrieb).
Ist die Bildung von Rücklagen zulässig?
Es müssen nicht alle Geld- und Sachmittel unverzüglich für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich, nicht verwendete Mittel in „Rücklagen“ anzusammeln (§ 62 AO). Der Begriff der „Rücklage“ ist hierbei nicht im bilanziellen Sinne (z.B. nach § 6b EStG) zu verstehen, sondern ist im Lichte des Gemeinnützigkeitsrechts zu sehen (im Sinne von „zurückgelegten Mitteln“; demnach z.B. Geld oder Sachmittel). Die Notwendigkeit zur Bildung von Rücklagen besteht erst, wenn die Mittel nach Mittelzufluss nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Dann senden Sie uns hier eine Mail und wir antworten Ihnen sehr gerne!
*Quellen regierung-mv.de/Landesregierung/fm/Steuern/vereinsnews/
Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen wurden von uns mit größter Sorgfalt überprüft. Dennoch sind die Gesetze und Regelungen einem stetigen Wandel unterworfen.
Alles was Sie über die Corona-bedingte Überbrückungshilfe des Bundes wissen müssen, finden Sie hier.
1. An- bzw. Aberkennung der Gemeinnützigkeit während der Corona-Krise
Wer heutzutage beim Finanzamt einen Antrag auf Gemeinnützigkeit stellt, muss unter Umständen länger auf einen Bescheid warten – Non-Profit-Organisationen können in der Zwischenzeit nicht steuerlich von der Gemeinnützigkeit profitieren. Solange die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt nicht erteilt ist, dürfen keine Zuwendungsbestätigungen für Sach- oder Geldspenden ausgestellt werden.
Ist der schlimmste Fall für eine gemeinnützige Organisation eingetreten und es droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, kann die Entscheidung angefochten werden. Hier müssen Fristen eingehalten werden – trotz Corona-Krise. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerbescheide schriftlich beim Finanzamt eingehen. Eine unabhängige Stelle prüft daraufhin den Sachverhalt. Unabhängig vom Ausgang des Einspruchsverfahrens, kann eine vorläufige Bescheinigung beantragt werden (AEAO zu § 59 Tz. 6), damit die gemeinnützige Organisation weiterhin berechtigt ist, Spenden zu empfangen und Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
2. Digitalisierung von Vorteil
Viele gemeinnützige Institutionen sind auf Spenden angewiesen. In Zeiten der Corona-Krise und den damit verbundenen Beschränkungen der sozialen Kontakte, haben digital aufgestellte Organisationen den entscheidenden Vorteil. Spenden können online gesammelt werden! Ob über die eigene Website oder über soziale Medien, kann der Spendenaufruf weiterhin erfolgen.
3. Solidarität – Vereine spenden
Zunehmend hört man von Vereinen, die Hilfsprojekte für die von der Corona-Krise Betroffenen starten. Zu beachten ist hierbei, dass keine Spendenquittungen ausgestellt werden dürfen, falls die Unternehmung nicht der Satzung entspricht.
4. Mittelverwendung – Achtung Aberkennung der Gemeinnützigkeit droht
Vorsicht ist weiterhin bei der Mittelverwendung geboten. Nur wer sich an die satzungsmäßige Mittelverwendung hält, dem droht nicht Gefahr die Gemeinnützigkeit aberkannt zu bekommen. Dabei muss auch auf die zeitnahe Mittelverwendung geachtet werden.
5. Steuerliche Auswirkungen
Damit Vereine und andere gemeinnützige Organisationen weiterhin handlungsfähig bleiben, hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket aufgrund der Corona-Krise geschürt. Organisationen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, haben die Möglichkeit unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern zu stellen.
Ihre S∙K∙
Steuerberatungs GbR
Kontakt: Dresden, Frankfurt am Main
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