Gemeinnützigkeit erhalten -
Steuervorteile nutzen
Wohlfahrtsverbände, Organisationen, die in sozialen und kulturellen Bereichen tätig sind - Universitäten, Krankenhäuser, Theater, Obdachlosenunterkünfte, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheime, Vereine, Stiftungen und GmbHs - können gemeinnützige Einrichtungen sein. Die gebräuchlichsten Rechtsformen sind Vereine, Stiftungen und GmbHs. Im Gegensatz zum Verein, ist die GmbH als Organisationsform für eine kleinere Anzahl von Personen konzipiert.
Beratung von Stiftungen, Vereinen und gemeinnützigen Organisationen aller Art
Das Gemeinnützigkeitsrecht ist eine zentrale Beratungsleistung unserer Kanzlei. Wir beraten in steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen. Die wichtigste Rechtsgrundlage des Gemeinnützigkeitsrechts ist § 52 Abgabenordnung, in der die notwendigen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit aufgezählt sind. Wir stellen sicher, dass gemeinnützige Organisationen alle steuerlichen Vorteile nutzten, die der Gesetzgeber ermöglicht. Dazu führen wir Jahresabschlussprüfungen und Prüfungen nach § 53 HGrG durch.
Beratung bei Gründung einer gemeinnützigen Körperschaft
Die Körperschaft ist als juristische Person ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Wenn sie nach ihrem Zweck eine oder mehrere Voraussetzungen nach § 52 Abgabenordnung erfüllt, kann sie auf Antrag hin als gemeinnützig anerkannt werden. Von Bedeutung sind der eingetragene Verein, die Stiftung und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH). Wir beraten Körperschaften im Gemeinnützigkeitsrecht mit dem Ziel, dass die Gemeinnützigkeit anerkannt wird und erhalten bleibt. Steuervergünstigungen können ausschließlich Körperschaften in Anspruch nehmen. Natürliche Personen und Personengesellschaften (OHG, KG, BGB-Gesellschaften) sind von dem Steuerprivileg ausgeschlossen. Sie können nur, z.B. über eine Spende, an eine steuerbegünstigte Körperschaft, an der Steuerbegünstigung teilhaben.
Unsere Mandanten
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Es gibt ca. 600.000 Vereine in Deutschland - 95 Prozent sind gemeinnützig. Vereine, die den Tierschutz, Bildung, Kultur, Wissenschaft, Brauchtum und Sport fördern, können als gemeinnützig anerkannt werden. Der Verein ist verpflichtet, ausschließlich die in der Satzung genannten Zwecke verfolgen. Dafür räumt der Staat Freibeträge und steuerliche Vorteile ein. Sollte ein Verein vorrangig wirtschaftliche Ziele haben, kann die Gemeinnützigkeit rückwirkend entzogen werden.
Wir beraten Vereine aller Art in steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen. Dabei steht der Erhalt der Gemeinnützigkeit im Fokus und wir stellen sicher, dass gemeinnützige Vereine alle steuerlichen Vorteile nutzen, die der Gesetzgeber ermöglicht. Die wichtigste Rechtsgrundlage ist § 52 Abgabenordnung, in der die notwendigen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit aufgezählt sind. Zudem führen wir Jahresabschlussprüfungen und Prüfungen nach § 53 HGrG durch.
95 Prozent der Stiftungen verfolgen gemeinnützige Zwecke. Rund 4.000 Stiftungen setzen sich mit über 4 Milliarden Euro jährlich für das Gemeinwohl ein. Auf die 30 größten deutschen Stiftungen* entfallen davon rund 880 Millionen Euro. Das gestiftete Vermögen kommt gemeinnützigen Zwecken dauerhaft zugute. *Quelle Bundesverband Dt. Stiftungen
Für Stiftungen ist ihre Anerkennung im deutschen Steuerrecht unabdingbar. Die wichtigste Rechtsgrundlage im Gemeinnützigkeitsrecht ist § 52 Abgabenordnung, in dem die notwendigen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit aufgezählt sind. Mit unserer ganzheitlichen Beratung gewährleisten wir, dass gemeinnützige Stiftungen alle steuerlichen Vorteile nutzten, die der Gesetzgeber ermöglicht.
Beratung bei Gründung einer gemeinnützige Stiftung mit dem Vermögen des Stifters
Bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung muss von Beginn an alles stimmen! Wir sind auf das Gemeinnützigkeitsrecht spezialisiert und stehen unseren Mandanten ebenso bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung beratend zur Seite. Es gilt das Stiftungsvermögen zu erhalten und die Erträge daraus gemeinnützig zu verwenden. Dazu führen wir Jahresabschlussprüfungen und Prüfungen nach § 53 HGrG durch.
Wir beraten Stiftungen aller Art in steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen.