Der Pflichtteilsanspruch gilt nicht uneingeschränkt: Insbesondere Straftaten können einen wirksamen Ausschluss vom Erbe begründen.
Das OLG Oldenburg hat einem Mann, der zurzeit in der JVA Meppen einsitzt, keine Prozesskostenhilfe für eine Klage gewährt, in der es um seine vermeintlichen Pflichtteilsansprüche ging. Der Senat sah im Beschluss vom 8. Juli 2020 (Az. 3 W 40/20) für die Klage keine Erfolgsaussichten. Die Eltern hatten dem Kläger den Pflichtteil nämlich wirksam entzogen.
Sie hatten in dem Testament den Pflichtteilsentzug damit begründet, dass der Kläger wegen eines schweren Raubes zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Seine Teilhabe am Erbe sei den Eltern auch nicht zumutbar, weil die Straftat den in der Familie gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße widerspreche. Dies hatten die Eltern in dem gemeinsamen Testament auch so niedergelegt.
Nach dem Gesetz kann der Pflichtteil auch entzogen werden, wenn der potenzielle Erbe sich einer schweren Straftat gegen den Erblasser oder eine diesem nahestehende Person schuldig macht – ohne dass eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt werden muss ;– oder wenn er seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt.
(OLG Oldenburg / STB Web)
Artikel vom 18.11.2020
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