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Das Finanzgericht Köln hat europarechtliche Zweifel an den Voraussetzungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei "Streubesitzdividenden". Es hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen hierzu vorgelegt.
Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, die zu weniger als 6 Prozent an einer deutschen Tochtergesellschaft beteiligt war. Hundertprozentiger Anteilseigner der Klägerin war eine börsennotierte ausländische Kapitalgesellschaft. Die Klägerin hatte von ihrer Tochtergesellschaft Gewinnausschüttungen erhalten, für die Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurden.
Anteilige Erstattung der Kapitalertragsteuer
Das Bundeszentralamt für Steuern gewährte der Klägerin nur eine anteilige Erstattung der Kapitalertragsteuer in Verbindung mit dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Die darüber hinausgehende Erstattung der Kapitalertragsteuer lehnte es mit der Begründung ab, dass die Klägerin die hierfür erforderlichen Nachweise nicht erbracht habe.
Regelungen im Körperschaftsteuergesetz
Die entsprechende Regelung im Körperschaftsteuergesetz (§ 32 Abs. 5 S. 2 Nr. 5 KStG) setzt für die weitergehende Erstattung der Kapitalertragsteuer unter anderem voraus, dass die Steuer nicht beim Gläubiger oder einem unmittelbar oder mittelbar am Gläubiger beteiligten Anteilseigner angerechnet oder als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abgezogen werden kann; die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich.
Zudem muss die ausländische Steuerbehörde bescheinigen, dass die deutsche Kapitalertragsteuer nicht angerechnet, nicht abgezogen oder nicht vorgetragen werden kann und inwieweit eine Anrechnung, ein Abzug oder Vortrag auch tatsächlich nicht erfolgt ist.
EuGH-Vorlage
Das Finanzgericht Köln bezweifelt, ob diese Anforderungen mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Prinzip des "effet utile" (praktische Wirksamkeit von Europarecht) vereinbar sind. Es hat daher den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Klärung angerufen.
FG Köln, Beschluss vom 20.05.2020 (Az. 2 K 283/16); Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH: C-572/20.
(FG Köln / STB Web)
Artikel vom 18.11.2020
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