Manchmal ist ein Insolvenzantrag der vorteilhaftere Weg, auch wenn man unermüdlich an einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation arbeitet. Die Insolvenzverschleppung, die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages ist in Deutschland strafbar - Unternehmer sind dazu verpflichtet. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - spätestens nach 3 Wochen - muss der Insolvenzantrag gestellt werden. Ein Insolvenzverfahren bietet durch das allgemeine Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger Schutz vor Gläubigern, die durch die Einzelzwangsvollstreckung ein Unternehmen sehr schnell zerstören können. Die Chancen für eine Gesamtsanierung oder einen Neuanfang im Schutz eines Insolvenzverfahrens können deutlich besser sein.
Laut der Insolvenzordnung in Deutschland gibt es
Unser Team unterstützt Sie in wirtschaftlicher Schieflage oder Krisensituationen mit aktiven Lösungsvorschlägen und berät Sie betriebswirtschaftlich und steuerlich zu Sanierung und Insolvenz. Unser vorrangiges Ziel ist die Existenz Ihres Unternehmens nachhaltig zu sichern! Besonders im Vorfeld einer sich anbahnenden Insolvenz ist schnelles Handeln oft erfolgreich und sichert Existenzen. Rechtzeitige Sanierungsbemühungen können eine Insolvenz verhindern. Wir prüfen die realistische Sanierungsmöglichkeit Ihres Unternehmens und daran anschließend gestalten wir mit unseren kooperierenden Insolvenzrechtsexperten konkrete Sanierungspläne.
Unsere wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung und unser betriebswirtschaftliches Know-how mit der Bindung an das Steuerberatungsgesetz und die Berufsordnung, qualifizieren uns als fachkundigen Partner für Insolvenzverwalter, Unternehmen und Privatpersonen - während der Krise, in der Sanierungsphase sowie in der Insolvenz.
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Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die tatsächliche Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.
*Quelle/Fremdlink bmjv.de
Die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen mit Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen wird weiter ausgesetzt. Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, bei denen eine Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28.2.2021 beantragt wird und die Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.
*Quelle/Fremdlink/frankfurt-main.ihk.de
Nach dem Bundestag hat am 18. Dezember 2020 auch der Bundesrat neue Regelungen im Insolvenzrecht gebilligt. Diese sehen eine Verkürzung der Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre vor.
Verbraucher*innen, aber auch Unternehmen sind damit unter bestimmten Voraussetzungen früher als bisher von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern befreit. Dies soll ihnen die Chance auf einen zügigen wirtschaftlichen Neuanfang nach der Insolvenz geben.
Hilfe für Corona-bedingte Insolvenzen
Damit auch diejenigen profitieren, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind, gilt das Gesetz rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren. Für Anträge, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung.
Anpassungen an Corona-Pandemie
Der Bundestag hat bei seinen Beratungen zudem einige Regelungen an den ursprünglichen Regierungsentwurf der Bundesregierung angefügt, die zwar in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Insolvenzrecht stehen, aber ebenfalls Bezug zur Corona-Pandemie haben.
Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, gilt eine gesetzliche Vermutung: Erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Pandemie können dadurch eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen.
Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, werden durch eine begleitende verfahrensrechtliche Regelung beschleunigt, damit die Parteien schneller Rechtssicherheit erhalten.
(Bundesrat / STB Web)
Artikel vom 22.12.2020
Pandemie-gebeutelte Unternehmen müssen im Januar noch keinen Insolvenzantrag stellen: Der Bundestag hat die Antragspflicht für einen weiteren Monat aufgeschoben. Danach wird es aber ernst.
Von der Corona-Pandemie schwer gebeutelte Unternehmen kommen im Januar noch einmal um einen Insolvenzantrag herum. Das beschloss der Bundestag am Donnerstag mit den Stimmen von Union und SPD. Die Antragspflicht für in Schieflage geratene Firmen soll für einen weiteren Monat ausgesetzt werden. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deswegen in die Pleite rutschen, weil die staatlichen Hilfen erst im Januar ausgezahlt werden.
Die Verlängerung gilt deshalb nur für Unternehmen, die im November oder im Dezember die sogenannten Novemberhilfen im Rahmen der Corona-Pandemie beantragt haben oder dazu berechtigt gewesen wären. Das Bundeswirtschaftsministerium hatte eingeräumt, dass die Hilfen in voller Höhe erst im nächsten Jahr fließen.
*Quelle/Fremdlink spiegel.de
Steht die wirtschaftliche Krise im Unternehmen in Zusammenhang mit der Corona Pandemie, kann der Insolvenzantrag des Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt werden.
Die Bundesregierung hat am 2. September 2020 beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in beschränktem Umfang zu verlängern.
Durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ist im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Die Aussetzung der Antragspflicht läuft zum 30. September 2020 aus.
Überschuldet, jedoch nicht zahlungsunfähig
Die heute beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen würden bei überschuldeten Unternehmen Chancen bestehen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.
Keine Verlängerung für zahlungsunfähige Unternehmen
Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.
Dies teilte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.
*Stand 2. September 2020
Die Pflicht zum Insolvenzantrag bleibt ausgesetzt bis Ende 2020
Die Regelung können alle Unternehmen nutzen, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. ABER sie gilt nicht für alle Insolvenzgründe: Ab Oktober gilt die Aussetzungspflicht zum Insolvenzantrag nur noch beim Insolvenzgrund Überschuldung - wenn das Vermögen des Unternehmensnicht nicht mehr ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Beim Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit müssen Unternehmen ab Oktober wieder Insolvenz beantragen - wenn sie 10 Prozent ihrer fälligen Forderungen nicht in absehbarer Zeit begleichen können, gelten Unternehmen zahlungsunfähig.
*Stand 26. August 2020
COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz
Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte 3-wöchige Insolvenzantragspflicht für Unternehmen wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Unternehmen, bei denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht.
Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt
Quelle/Fremdlink bmjv.de
*Stand März 2020
Unser Know-how steht Ihnen auch zur Verfügung für gutachterliche Stellungnahmen zu Fragestellungen des Anfechtungsrechts hinsichtlich des Zeitpunktes der Überschuldung, der verdeckten Gewinnausschüttung, der unzulässigen Entnahme durch Gesellschafter oder der nicht ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Wir helfen Unternehmen, Insolvenzverwaltern oder Privatpersonen bei der Erledigung ihrer steuerlichen Pflichten. Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen in Notsituationen gilt es Besonderheiten in der steuerlichen Gestaltung zu beachten.
Zu unseren Tätigkeiten zählen z.B.
Die Insolvenzberatung stellt einen Beratungsschwerpunkt unserer Kanzlei dar. Sind alle Maßnahmen zur Sanierung eines Unternehmens gescheitert, kommt es bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zwangsläufig zur Insolvenzantragstellung bei dem zuständigen Insolvenzgericht. Der Antrag kann durch den Schuldner oder einen Insolvenzgläubiger gestellt werden.
Durch ein Insolvenzplanverfahren können beispielsweise abweichende Vereinbarungen zwischen den Verfahrensbeteiligten getroffen werden, um so eine Fortführung des Unternehmens zu erreichen. Hier können wir auf langjährige Kontakte zu Fachanwälten und Insolvenzverwaltern zurückgreifen.
Bestehen nach einem bereits abgeschlossenen Insolvenzverfahren noch offene Forderungen, ist für natürliche Personen die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gegeben. Bei juristischen Personen kommt es nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in der Regel zur Liquidation. Offene Forderungen werden in unvollkommene Verbindlichkeiten umgewandelt. Dies bedeutet, dass die Forderungen zwar fortbestehen und vom Schuldner freiwillig beglichen werden können, die Durchsetzung jedoch nicht von den Gläubigern erzwungen werden kann.
Hilfestellung bei der Insolvenz
Sanierung und Übertragung
Liquidation
Wir konzentrieren uns auf die Reduzierung von Steueransprüchen gegenüber dem Gemeinschuldner als Insolvenzforderungen. Die Einordnung dieser Vermögensansprüche in die sonstigen Masseverbindlichkeiten gilt es zu vermeiden. Dabei führen wir die Verhandlungen für Sie mit oder vertreten Sie gegenüber den Finanzbehörden, ebenso wie in allen Stadien der Außenprüfung und auch bei der Vertretung in Steuerverfahren, sei es im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren oder vor den Finanzgerichten aller Instanzen.
Unsere Leistungen umfassen die Vorbereitung und Erstellung von Steuererklärungen sowie die Prüfung von Steuerbescheiden. Wir erstellen den Überschuldungsstatus sowie Zwischen- und Jahresabschlüsse nach Handels- und Steuerrecht und fertigen Sonderbilanzen aus Anlass des Vergleichs, der Liquidation oder der Sanierung. Hierin fließt auch die anlassbezogene Bewertung von Vermögensgegenständen ein.
Unser Team verfügt über langjährige Erfahrung in der Insolvenzabwicklung und berät verschiedenste Branchen steuer- und betriebswirtschaftlich. Die kaufmännische, steuerliche und personalwirtschaftliche Abwicklung begleiten wir als erfahrener Partner und sichern den Insolvenzverwalter im steuerlichen Bereich rechtlich ab. Durch unsere Unterstützung entlasten wir den Insolvenzverwalter von steuerlichen Routinearbeiten und halten ihm den Rücken frei, für seine Aufgaben bei Gerichten und den Verwaltungsbehörden. Je früher wir einbezogen werden, desto mehr können wir den Insolvenzverwalter entlasten. Auch in einem fortgeschrittenen Verfahren, können wir den Insolvenzverwalter zügig und aktiv unterstützen. Jeder Part konzentriert sich auf seine Kernkompetenz.
Steuerberatung im Rahmen der Insolvenz für Insolvenzverwalter
Im Bereich der steuerlichen Abwicklung insolventer Unternehmen unterstützen wir Insolvenzverwalter insbesondere bei der
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