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Nachfolgeplanung für Unternehmer, Familienunternehmen & vermögende Privatpersonen

Planen Sie rechtzeitig!

Nachfolge und Nachfolgeplanung sind eine Herausforderung 

Die Beratung zur Unternehmensnachfolge oder der Übertragung von privatem Vermögen erfordert Weitblick und sensibles Gespür.

Es ist ein Zusammenwirken der wirtschaftlichen Interessen und persönlichen Problemstellungen der Mandanten. Wenn die Nachfolge zu spät geplant wird, kann Vermögen vernichtet werden oder Unternehmen im Mittelstand werden gefährdet. Eine intelligent geplante Vermögensnachfolge - auch im Hinblick auf die Teilhabe der nachfolgenden Generation bei Familienunternehmen - ist unerlässlich für vermögende Privatpersonen und Unternehmer.

Erbvertrag, lebzeitige Übertragungen, Testament und Erbschein, Pflichtanteilsrecht, Erbengemeinschaft - sind beispielsweise wichtige Aspekte bei der Nachfolgeplanung. Die Vermögens-Nachfolgeplanung bei vermögenden Privatpersonen sowie die Nachfolgeplanung bei Unternehmen verbindet Bereiche der Immobilienbesteuerung, des Erbschaftrechts sowie der Besteuerung von Kapitalanlagen. Planen Sie rechtzeitig und lassen Sie sich beraten! Sichern Sie Ihr Unternehmen, Ihre Familie, Ihr Einkommen und Ihr Vermögen.

 


Vereinbaren Sie hier ein Erstgespräch!

 

Die S·K· Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und das mehrsprachige Team beraten vermögende Privatpersonen, Stiftungen, mittelständische Unternehmer, Unternehmerfamilien und Familienunternehmen bei der Nachfolgeplanung. Wir klären Ihre Steuerfragen und gestalten individuelle Nachfolge-Strategien. Auch Ihre rechtlichen Belange haben wir im Blick. Dabei begleiten wir Sie während des gesamten Nachfolge-Prozesses - steuerlich, betriebswirtschaftlich und menschlich. Wir beraten Sie zur Erbschaft- und Schen­kungs­steuer, der Einkommen-, Körper­schaft- und Gewer­be­steuer, der Umsatz­steuer und Grund­er­werb­steuer. Auch auf internationale Sachverhalte sind wir spezialisiert.

 

Bei Bedarf, werden wir durch kooperierende Experten in unserem Partnernetzwerk unterstützt. 

  • Steueroptimierte Nachfolgeberatung
  • Beratung zum steuerlichen Schutz des Privatvermögens
  • Nachfolgeberatung für Familienunternehmen, Mittelstand, Unternehmer
  • Beratung zum Schutz unternehmerischer Vermögenswerte
  • Steuer Anpassung von Unternehmenswerten für die Nachfolgeplanung
  • Beratung zur Stiftungsgründung für die Vermögens- oder Unternehmensnachfolge
  • Beratung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • Steuerliche Beratung zu Unternehmensübergaben
  • Bewertung des unternehmerischen und privaten Vermögens nach erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten
  • Steuergestaltung für die vorweggenommene Erbfolge (Vermögensübertragungen zu Lebzeiten, Vermögensübertragungen auf Stiftungen)
  • Beratung für die Unternehmensnachfolge unter dem Aspekt der Altersabsicherung des Unternehmers
  • Steuerliche Prüfung der Vermögenswerte für eine optimierte Erbschaftsteuer
  • Steuerpflichtige Aufdeckung stiller Reserven - Prüfung von Nachteilen im Erbfall 
  • Prüfung der Rechtsform vor der Unternehmensnachfolge
  • Steuerberatung bei Erbfall, Erbenauseinandersetzung oder der Erbschaftsteuer
  • Steuererklärungen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer 
  • Nachfolgeplanung bei internationalen Erbfällen 

 

 

Wir zeigen hier Auszüge unserer Dienstleistungen. Bitte fragen Sie uns HIER, falls Sie einen benötigte Leistung vermissen! 

 

 

 

Sind Steuerbegünstigungen möglich?

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft oder Schenkung - Welche steuerlichen Begünstigungen sind möglich?

 

Privates Vermögen und Betriebsvermögen
In der Steuerklasse I gilt als Freibetrag bei Eheleuten und Lebenspartnern 500.000 Euro. Bei der Übertragung von den Eltern auf ihre Kinder, gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. In der Steuerklasse II und III gilt nur noch ein Freibetrag von 20.000 Euro. Jeglicher Geldwert der über den Freibetrag hinaus geht, unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

 

Welche Ausnahmen für steuerfreie Übertragungen gibt es?
Die Übertragung des Familienheims an den Ehemann/Ehefrau oder den Lebenspartner als Zuwendung unter Lebenden, als auch als der Erwerb von Todes wegen - sofern bestimmte Voraussetzungen, wie die Selbst­nutzung des Familienheims über mind. 10 Jahre bei Erwerb von Todes wegen, gegeben sind. Die Über­tragung des Familienheims an Kinder und Kinder verstorbener Kinder kann nur als Erwerb von Todes wegen bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen steuerfrei erfolgen.

 

Steuerbefreiung für das Familienheim
Der Traum vom eigenen Haus – das ist ein Gedanke, der fast jedem kommt, der sich und seine Familie absichern und ihr eine Zukunft geben möchte. Für viele Familien ist das Familienheim ein Ziel, das gerade in Zeiten steigender Grundstückspreise und Baukosten immer schwieriger zu verwirklichen wird. Daher stellt sich in Familien immer früher die Frage, wie die Absicherung des Ehepartners und der Kinder oder die Nachfolgeplanung erfolgen soll, damit dieses Eigenheim nicht gefährdet wird. Auch wenn der Bundesfinanzhof die Steuerbefreiung des Familienheimes als zu weit ansieht und die Befreiungsregelungen als potenziell gleichheitswidrig angesehen werden, ist eine steuerfreie Übertragung des Familienheimes an den Partner oder die Kinder grundsätzlich möglich. Geht man diese Übertragung umsichtig an und berücksichtigt die gesetzlichen Anforderungen, kann das Heim für die Familie und die nächsten Generationen erhalten bleiben, ohne dass eine vermeidbare Steuerlast ausgelöst wird.

 

So funktioniert der Nießbrauch zur Verringerung der Steuerlast
Die Immobilie wird unter dem Vorbehalt der weiteren unentgeltlichen und lebenslangen Nutzung – juristisch Nießbrauch genannt – verkauft. Der Verkäufer ist im Grundbuch erstrangig abgesichert und bleibt wirtschaftlicher Eigentümer. Ein großer Teil des in der Immobilie gebundenen Vermögens wird in Barliquidität umgewandelt. Es erfolgt eine Einmalzahlung. Optional kann diese Einmalzahlung ganz oder teilweise in eine sofort beginnende private Rente von einer großen Versicherungsgesellschaft umgewandelt werden. Grundsätzlich sind sowohl Häuser als auch Wohnungen, gleich ob eigengenutzt oder vermietet, verrentungsfähig.

Quelle/Fremdlink biallo.de/kampagnen/advertorial/immobilienverrentung-haus-plus-rente/

 

Der Familienpool – Von Steuerberaterin Angelika Wade

Ist in der Familie ein größeres Vermögen vorhanden, besteht oft der Wunsch, bereits zu Lebzeiten an die Kinder und Enkelkinder einen Teil des Vermögens zu übertragen.

Zum einen sollen die Nachfahren langsam in die Verpflichtung reinwachsen, die ein solches Vermögen mit sich bringt, und auch in der Lage sein, den Überblick darüber zu gewinnen. Zum anderen ist gleichzeitig das Bestreben vorhanden, die steuerlichen Belastungen, die mit solchen Übertragungen einhergehen, bestmöglich zu reduzieren. Doch im Hinterkopf schwebt bei der übertragenden Generation auch immer die Angst, die Kontrolle über das erarbeitete Vermögen zu verlieren oder dass die Nachfolger das Vermögen veräußern und verleben könnten.

Der Familienpool ist daher für vermögende Familien eine von mehreren Möglichkeiten, die Übertragung von Vermögen im Rahmen der Erbfolge bzw. vorweggenommenen Erbfolge zu regeln, das Vermögen innerhalb der Familie zu erhalten und gleichzeitig dem Übertragenden den Wunsch nach weiterer Verfügungsmacht zu erfüllen. Die Familienpool-Gesellschaft wird dann in Erwägung gezogen, wenn umfangreiches Vermögen, meist in Form von Immobilien, Gesellschaftsanteilen und Kapitalvermögen vorhanden ist. Das Vermögen wird nicht direkt auf die Erben übertragen aus der Angst, dass dieses dann durch hohe Erbschaftsteuerzahlungen und familieninterne Auseinandersetzungen drastisch reduziert oder zerschlagen wird. 

Stattdessen wird eine Familienpool-Gesellschaft gegründet. Das geschieht meist in der Form einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. In diese Gesellschaft werden durch die ältere Generation einige oder alle vorhandenen Vermögensgegenstände eingebracht und die Gesellschaft wird nun Trägerin von allen Rechten und Pflichten. Die Vermögensübertragungen auf die Nachkommen werden im nächsten Schritt dadurch erreicht, dass ihnen Anteile an der Gesellschaft (statt Anteile an einzelnen Immobilien oder Gesellschaftsanteilen) übertragen werden. 

 

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Unternehmen
Bei der Übertragung des Familienunternehmens innerhalb der Familie fällt die Erbschaft- und Schenkungsteuer an. Die Reform des Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts, hat die Besteuerung von vererbten Unternehmensvermögen verändert. 

Steht der Verkauf des Familienunternehmens im Fokus, dann ist eine komplette Neuordnung - insbesondere auch bei der Verwaltung des Familienvermögens - notwendig. Wenn das Unternehmen auf mehrere Nachfolger übertragen werden soll, dann muss der Gesellschaftsvertrag angepasst werden! Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag des Unternehmers oder hat der Unternehmer einen Ehevertrag abgeschlossen? All das muss bei der Unternehmensnachfolge beachtet werden!

 

Vermögende Privatpersonen - Vermögensnachfolge
Bei der privaten Vermögensnachfolge geht es - auch -  um die Gestaltung einer harmonisch abgestimmten Vermögensübergabe im Familienkreis, die maßgeblich von den Wünschen der Übergeber und diesen Punkten bestimmt wird:

  • Vermeidung von Erbstreitigkeiten bzw. Vermeidung von späteren Pflichtteilsansprüchen einzelner Erben
  • Steueroptimierung und Vermeidung von nachfolgebedingten Steuerbelastungen

 

Wenn man diese "Ziele" sichert, gelingt ein höchstmöglicher Vermögenserhalt. Auch die sukzessive Vermögensübertragung zu Lebzeiten, bietet sich hier als eine  Gestaltungsmöglichkeit an. Eine Vermögensübertragung noch zu Lebzeiten muss unbedingt wirtschaftlich und steuerlich nützlich sein - immer in Übereinstimmung mit den persönlichen Vorstellungen und Versorgungsbedürfnissen der Übergeber.

 

 

 

Stiftungen - Sinnvoll als Nachfolgestrategie für Unternehmer und vermögende Privatpersonen?

 

Stiftungen als Nachfolgekonzept 

Häufig werden die gemeinnützige Stiftung und die Familienstiftung genutzt. Die gemeinnützige Stiftung verfolgt gemeinnützige, mildtätige oder kirchlicher Zwecke - die finanzielle Unterstützung der Familie des Stifters ist nur eingeschränkt erlaubt. Die Familienstiftung sichert die Familie des Stifters langfristig finanziell ab und sichert das Vermögen. Sie dient auch dem generationenübergreifenden Erhalt und der Fortführung des Familienunternehmens. 

Verschiedenste andere Stiftungsarten sind möglich - die Unternehmensstiftung, die Treuhandstiftung oder die Verbrauchsstiftung. ALLEIN der Zweck des Gründers entscheidet, welche Stiftungsform die Nützlichste für die Nachfolgeplanung ist! Eine Familienstiftung hat keine Steuer Vorteile - im Vergleich zur gemeinnützigen Stiftung. Alle Einkünfte einer Familienstiftung unterliegen der Körperschaft- sowie der Gewerbesteuer. Die Vermögensübertragung eines Stifters auf eine Familienstiftung ist Erbschaft- bzw. Schenkung steuerpflichtig!

Stiftungen sind immer ein sehr gutes Instrument zur Nachfolgeplanung für Unternehmerfamilien und vermögende Privatpersonen. Das Vermögen wird geschützt und langfristig abgesichert. Bei einem fehlenden Nachfolger, ist die Stiftung dann der Nachfolger. 

 

Vorteile: Die dauerhafte Versorgung der Familie, das Vermögen wird immerwährend erhalten, das Unternehmen kann auch im Sinne des Stiftungsgründers weitergeführt werden und Vorteile bei der Steuer kommen zum Tragen.

Eine gemeinnützige Stiftung in der Nachfolgeplanung ist für Unternehmer und vermögende Privatpersonen steuerlich sehr interessant. Auch  Unternehmer, die keinen Nachfolger haben und ihr unternehmerisches Lebenswerk langfristig absichern wollen, können das durch die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung erreichen. Die Anteile des Unternehmens werden in das Grundstockvermögen der Stiftung übertragen - die Erträge des Unternehmens der Stiftung stehen für die gemeinnützigen Zwecke der Stiftung zur Verfügung. 

 

ABER: ALLE Erträge aus der Unternehmensbeteiligung MÜSSEN für die Verfolgung von gemeinnützigen Zwecke eingesetzt werden. Darüber hinaus ist eine angestrebte langfristige Versorgung der Stifterfamilie nur eingeschränkt möglich. 

 

Steuerfreibeträge bei der Erbschaftsteuer

Verschenken zu Lebzeiten oder Vererben - was ist der bessere Weg?

Für Erbschaften und Schenkungen gelten steuerliche Freibeträge. Erst wenn der geerbte oder geschenkte Betrag eine bestimmte Höhe überschreitet, müssen Steuern gezahlt werden.

 

Die Steuerfreibeträge, die alle zehn Jahre neu gewährt werden, sind umso höher, je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist. Wer also frühzeitig beginnt, Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen, kann diese Beträge mehrmals ausschöpfen. Die Freibeträge sind im nahen Familienkreis beträchtlich. Ehegatten dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 Euro steuerfrei schenken und ein Kind darf von jedem Elternteil 400.000 Euro im Zehn-Jahres Turnus erhalten, ohne mit dem Fiskus teilen zu müssen.

Beschenken beide Elternteile ein Kind, verdoppelt sich der Freibetrag damit auf 800.000 Euro pro Kind alle zehn Jahre. Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 Euro steuerfrei überlassen. Der steuerliche Freibetrag für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten liegt hingegen lediglich bei 20.000 Euro. Handlungsbedarf besteht also insbesondere bei Vermögen, das deutlich über den Freibeträgen liegt und bei Übertragungen unter entfernten Verwandten oder Nichtverwandten, da in diesen Fällen die Freibeträge gering sind.

 

Erben & Schenken und die Übertragung von Privatvermögen

  • Grundlagen
  • Besonderheiten beim Familienheim – Schenken / Erben
  • Besonderheiten bei Ehegatten
  • Renten, Nutzungen oder Leistungen
  • Verschiedene Arten der Schenkung
  • Minderung des Werts des Vermögensanfalls
  • Erwerbe innerhalb von 10 Jahren
  • Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens 9. Härteausgleich
  • Steuerstundung

 

Zum Download Erben und Schenken - Übertragung von Privatvermögen