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Freibeträge bei Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften

Haben mehrere Erblasser denselben Vorerben und nach dessen Tod denselben Nacherben eingesetzt, steht dem Nacherben auf Antrag für alle der Nacherbfolge unterliegenden Erbmassen insgesamt lediglich ein Freibetrag zu.

Dies geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.11.2021 (Az. II R 1/20) hervor. Der Nacherbe muss demnach in seinem Antrag angeben, welches Verhältnis zu welchem ursprünglichen Erblasser der Versteuerung zugrunde gelegt werden soll. Danach richten sich der Freibetrag und die Steuerklasse für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen.

Im entschiedenen Fall waren die Kläger von ihren Großeltern als Nacherben, die Tante der Kläger als Vorerbin eingesetzt. Als die Tante verstarb, wurden diese außerdem Miterben der Tante. Der Vater der Kläger war bereits vor der Vorerbin verstorben.

In der Erbschaftsteuererklärung beantragten die Kläger, der Versteuerung der Nacherbfälle ihr Verwandtschaftsverhältnis zu den Großeltern zugrunde zu legen. Das Finanzamt berücksichtigte Freibeträge von 400.000 Euro pro Erben. Die Kläger vertraten allerdings die Auffassung, jedem von ihnen stehe der Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zweimal zu - einmal für die Nacherbschaft nach dem Großvater und einmal für die Nacherbschaft nach der Großmutter. Es handle sich bei diesen beiden Nacherbschaften jeweils um selbständige Nacherbschaften.

Dem folgte der BFH jedoch nicht, auch das vorinstanzliche Finanzgericht hatte die Klagen abgewiesen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 08.06.2022

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