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Elektronische Übermittlung von Schriftstücken

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat eine nicht elektronisch, sondern per Fax eingereichte Beschwerde eines Anwalts als unzulässig verworfen. Hintergrund war ein Auskunftsersuchen einer Erbengemeinschaft.

Seit dem 1.1.2022 müssen Anwältinnen und Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Das OLG Frankfurt am Main hat dementsprechend die per Fax eingereichte sofortige Beschwerde eines mit einem Zwangsgeld belegten Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer war vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt worden, den Erbenden einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Landgericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro. Mit per Fax und Brief eingereichtem Anwaltsschriftsatz erhob der Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde.

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die Einreichung als elektronisches Dokument stelle eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar, betonte das OLG in seinem Beschluss vom 27.7.2022 (Az. 26 W 4/22).

(OLG Ffm. / STB Web)

Artikel vom 18.08.2022

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