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Prüfungsanordnung gegenüber den Erben des verstorbenen Unternehmers

Einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zufolge muss es die Möglichkeit geben, die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer auch dann zu prüfen, wenn sie ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben - dies gelte auch beim Tod des Unternehmers.

Die Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei den Gesamtrechtsnachfolgern sei dabei nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Steuernachforderungen aus einer früheren Außenprüfung streitig sind. Die Zulässigkeit einer Außenprüfung bei den Erben hänge auch nicht von dem Gegenstand sowie der (voraussichtlichen) Intensität und Komplexität der Prüfung ab, so der BFH in seinem Beschluss vom 15.6.2022 (Az. X B 87/21, AdV).

Die Antragsteller sind je zur Hälfte Erben ihres im Dezember 2016 verstorbenen Vaters, der bis zu seinem Tod als Einzelunternehmer ein Bauunternehmen betrieb und hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Aufgrund einer für die Jahre 2010 bis 2012 durchgeführten Außenprüfung erließ das Finanzamt geänderte Steuerbescheide, die zu Nachforderungen führten und deretwegen beim Finanzgericht noch ein Klageverfahren anhängig ist. Mit Bescheid vom 22.01.2019 erließ das Finanzamt eine die steuerlichen Verhältnisse des Vaters betreffende Prüfungsanordnung für die Streitjahre 2014 bis 2016. Die Beschwerde hiergegen blieb jedoch ohne Erfolg.

Zweck der Vorschrift

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung könne nach dem Wortlaut der Abgabenordnung (§ 193 Abs. 1 AO) die Außenprüfung zwar nur bei Steuerpflichtigen durchgeführt werden, die noch im Zeitpunkt der Prüfung einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind. Das entspreche aber nicht dem Zweck der Vorschrift, die die steuerlichen Verhältnisse von Unternehmern für besonders prüfungsbedürftig hält.

Deshalb müsse es die Möglichkeit geben, die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer auch dann zu prüfen, wenn sie ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben. Gleiches gelte beim Tod des Unternehmers für dessen Erben. Auf diesen gehe als Gesamtrechtsnachfolger die Steuerschuld des Erblassers und damit auch die Verpflichtung aus Steuernachforderungen über; soweit die Steuerschuld auf der unternehmerischen Betätigung des Erblassers beruhe, könne bei ihm auch eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO stattfinden.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 12.09.2022

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