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Erbschaftsteuerbefreiung für denkmalgeschützte Objekte

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Erbschaftsteuerbefreiung für denkmalgeschützte Objekte eine zeitliche Nähe zwischen Erwerb und Einleitung von Maßnahmen zur Nutzbarmachung voraussetzt; eine anschließende mehrjährige Umsetzungsphase ist hingegen unschädlich.

Im Streitfall ging es um eine Immobilie, die mit einem unter Denkmalschutz stehenden Friesenhaus aus dem 17. Jahrhundert bebaut war. Die Klägerin beantragte beim Finanzamt die Gewährung der Steuerbefreiung in Höhe von 85 Prozent gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG, da die Nutzbarmachung für Zwecke der Volksbildung beabsichtigt sei. Nach zunächst gescheiterten Bemühungen können inzwischen Führungen durch das Objekt gebucht werden. Das Finanzamt lehnte die Gewährung der Steuerermäßigung wegen fehlender Zeitnähe ab.

Erbstreitigkeiten sind zu berücksichtigen

Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 19. August 2022 (Az. 3 K 2935/20 Erb) stattgegeben. Ausgangspunkt sei im Streitfall zunächst nicht der Todeszeitpunkt des Erblassers Ende 2013, sondern erst der Abschluss des Erbvergleichsvertrags Ende 2015 nach vorangegangenen Streitigkeiten. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte von der Erwerberin eine Entscheidung darüber erwartet werden, ob sie Grundbesitz für die Öffentlichkeit nutzbar machen möchte. Hiernach habe die Klägerin innerhalb von wenigen Monaten - und damit zeitnah - Aktivitäten eingeleitet, um das Objekt zu öffnen. Nach gescheiterten Verhandlungen mit dem Heimatverein und dem Abschluss eines damit zusammenhängenden Klageverfahrens habe sich die Klägerin wiederum zeitnah um eine Öffnung bemüht und diese ab Januar 2019 realisiert.

Zeitnähe nach den Umständen im Einzelfall zu bestimmen

Die Steuerbefreiung scheiterte nach Auffassung des FG Münster hier nicht an der grundsätzlich erforderlichen zeitlichen Nähe zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs und der Nutzbarmachung. Das Gesetz sehe zwar keine zeitliche Grenze vor, allerdings sei vor dem Hintergrund der sehr hohen Steuerbefreiung von 85 Prozent aus Gleichbehandlungsgründen eine gewisse Zeitnähe zu verlangen. Diese könne aber nicht pauschal festgelegt werden, sondern sei abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 21.09.2022

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