Zurück nach oben
Zurück zur Übersicht

Schenkungswiderruf nur bei grobem Undank

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main lehnte Ausgleichsansprüche für Luxusausgaben bei gehobenem Lebensstil nach Beendigung einer unehelichen Lebensgemeinschaft ab.

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenstände und Geldbeträge können zwar bei grobem Undank zurückgefordert werden. Die dafür erforderliche Verfehlung von gewisser Schwere und eine die Dankbarkeit vermissende Gesinnung konnte das OLG nach der Trennung eines im gehobenen Lebensstil lebenden Paares allerdings nicht feststellen. Es wies Ausgleichsansprüche des Mannes im Zusammenhang mit Kreditkartenabhebungen über die überlassene Zweitkarte und übergebener Diamant-Ohrringe mit Urteil vom 12.10.2022 (Az. 17 U 125/21) zurück.

Dass mit der Überlassung der Kreditkarte ein Darlehen gewährt worden sei, habe der Kläger nicht beweisen können. Soweit der Kläger sich auf aufaddierende Schenkungen berufe, fehle es jedenfalls an einem wirksamen Widerruf dieser Schenkungen. Der für einen Schenkungswiderruf erforderliche grobe Undank liege nicht bereits dann vor, wenn ein Partner die Beziehung verlässt, da mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit gerechnet werden müsse, betont das OLG. Die Geschenke seien vielmehr einem luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprungen. Die zurückgeforderten Ausgaben seien auch nicht ersichtlich von großer finanzieller Anstrengung des Klägers oder einer prekären Situation der Beklagten geprägt gewesen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehrt werden.

(OLG Ffm. / STB Web)

Artikel vom 17.10.2022

Archiv durchsuchen

Nutzen Sie unser umfangreiches Archiv und finden Sie passende Artikel zu Ihrem Suchbegriff.