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Verschenken von Todesfall-Leistungen aus Lebensversicherungen

Ein Mann hatte gegenüber seiner Versicherung bestimmt, dass der nach seinem Tod fällige Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Erzählt hatte er seiner Bekannten davon allerdings nichts.

In einem solchen Fall besteht nach Darstellung des Landgerichts Frankenthal in Rheinland-Pfalz für die beschenkte Person ein Risiko, das sich in vorliegendem Fall realisiert hat: Nach dem Tod des Schenkers hatten die Erben das Schenkungsangebot an die bedachte Bekannte nämlich noch widerrufen, bevor die Versicherung es an Letztere übermitteln konnte. Die Bekannte ging deshalb letztlich leer aus.

Da die Bekannte von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes keine Kenntnis hatte, konnte ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande kommen, so die Kammer. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann noch annehmen. Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots könne dieses von den Erben jedoch noch widerrufen werden, was hier auch erfolgt war. Die Schenkung scheiterte. Damit hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld zu behalten und musste es den klagenden Erben überlassen.

Das Urteil vom 12.10.2022 (Az. 8 O 165/22) ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt worden. 

(LG Frankenthal / STB Web)

Artikel vom 30.11.2022

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