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Erbeinsetzung eines katholischen Vereins

Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin eingebunden ist, kann wirksam sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Die Erblasserin war verwitwet und hatte ein Kind. Sie lebte zuletzt in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung. Zum Alleinerben setzte sie einen Verein ein, der in dieselbe Organisation wie die Pflegeeinrichtung eingebunden ist. Die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung ist korporatives Mitglied dieses Vereines. Der Sohn der Erblasserin erhielt ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils.

Kein Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz

Das Nachlassgericht beabsichtigt, dem Verein einen Erbschein zu erteilen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sohnes. Diese hatte vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg. Der Verein sei wirksam zum Alleinerben eingesetzt worden, so das Gericht in seinem Beschluss vom 8.12.2022 (Az. 20 W 301/18). Das Testament verstoße nicht gegen eine Verbotsnorm des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes, nach der es Betreibern von Pflegeeinrichtungen untersagt, sich für die Zurverfügungstellung eines Platzes oder die Erbringung von Pflegeleistungen zusätzliche Zahlungen versprechen zu lassen.

Die Erbeinsetzung stelle keine Zuwendung an die Betreiberin der Einrichtung dar, zumal die Erblasserin Bestimmungen zur Verwendung ihres Vermögens in einer Treuhandstiftung getroffen hatte. Es bestehe auch kein rechtlicher Einfluss des Vereins auf die Einrichtung. Allein der Umstand, dass die Betreiberin der Einrichtung korporatives Mitglied des Vereins sei, führe nicht dazu, dass die Einrichtung auch am zugewendeten Vermögen partizipiere.

Gestaltung von der Testierfreiheit gedeckt

Die gewählte testamentarische Gestaltung diente zwar offensichtlich dazu, einen Verstoß gegen die Vorschriften des Heim- und Pflegegesetzes zu vermeiden. Dies sei aber von der Testierfreiheit gedeckt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum (Bundesgerichtshof) BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

(OLG Ffm / STB Web)

Artikel vom 10.01.2023

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