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Lohnsteuer: Mahlzeiten für Arbeitnehmer

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind für Zwecke der Lohnsteuer mit einem anteiligen Sachbezugswert zu bewerten.

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2026 wurden wie folgt festgesetzt:

  • Wert für ein Mittag- oder Abendessen: 4,57 Euro,
  • Wert für ein Frühstück: 2,37 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,50 Euro anzusetzen.

Dies gilt auch für Mahlzeiten während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Dies hat das Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 29.12.2025 bekanntgegeben.

(BMF / STB Web)

Artikel vom 05.01.2026

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