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Zeiterfassung schon jetzt verpflichtend

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Grundsatzurteil zur Arbeitszeiterfassung dem Gesetzgeber vorgegriffen, der derzeit noch an der Umsetzung des EuGH-Urteils aus dem Jahr 2019 arbeitet.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann, stellte das Bundesarbeitsarbeitsgericht mit Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) klar. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht könne der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht bestehe nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.

Geklagt hatte der Betriebsrat einer vollstationären Wohneinrichtung, da eine Einigung über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung dort nicht zustande gekommen war. Zwar sprach ihm das Bundesarbeitsgericht kein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zu, betonte aber, dass bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitschutzgesetzes der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sei, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.

(BAG / STB Web)

Artikel vom 21.09.2022

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