Vor der Einführung des Umsatzsteuergesetzes wurde die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer bezeichnet. Heute nennt man die beim Kauf von Waren und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu entrichtende Steuer umgangssprachlich weiterhin Mehrwertsteuer.
Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer?
Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchersteuer und fällt bei jedem Verbraucherkauf an. Es gibt den regulären Mehrwertsteuersatz und den ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Der reguläre Mehrwertsteuersatz fällt bei den meisten Dienstleistungen und Produkten an, der ermäßigte Mehrwertsteuersatz bezieht sich vor allem auf Waren, die für das alltägliche Leben benötigt werden. (Lebensmittel, Essen in Restaurants)
Die Umsatztsteuer wird auf jede Leistung oder Lieferung von einem Unternehmen erhoben. Die Umsatzsteuer besteuert den Leistungsaustausch zwischen zwei Parteien, den sogenannten Umsatz. Sie fällt immer dann an, wenn im Inland eine Dienstleistung durch ein Unternehmen erbracht oder eine Ware gegen Entgelt geliefert wird. Der Normal-Steuersatz beträgt 19 Prozent. Für bestimmte Umsätze gibt es eine Steuerbefreiung (§ 4 UStG) oder einen ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet die Umsatzsteuer zu entrichten. Sie können die Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, wenn sie die mit der Umsatzsteuer belasteten Güter und Dienstleistungen für unternehmerische Zwecke einsetzen.
Hinweis: Wegen der Coronapandemie hat die deutsche Bundesregierung beschlossen, die Mehrwertsteuer temporär bis zum 31.Dezember 2020 auf 16 Prozent zu senken. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz ist von sieben auf aktuell fünf Prozent gesunken.
Wann ist man Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer?
Der Unternehmerbegriff des Umsatzsteuerrechts ergibt sich aus § 2 UStG. Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Wann muss man Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen abgeben?Eine Umsatzsteuerjahreserklärung muss immer bis zum 31.05. des folgenden Jahres abgegeben werden. Wenn es sich also zum Beispiel um die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 handelt, muss die Abgabe bis zum 31.05.2021 erfolgen.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums dem Finanzamt vorliegen und die Zusammenfassende Meldung am 25. nach Ablauf des Meldezeitraums. Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Was muss man beachten, wenn man Rechnungen ausstellt?
Laut dem § 14 des Umsatzsteuergesetztes gehören dazu:
Welche besonderen Anforderungen gelten für Rechnungen an ausländische Unternehmer?
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (wenn vorhanden) des leistenden Unternehmens – bei Unternehmen aus Drittländern ist es die Steuernummer. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers. Das Ausstellungsdatum. Eine fortlaufende Rechnungsnummer.
Was muss man beachten, wenn man Leistungen aus dem Ausland bezieht?
Rechnungen aus dem Ausland müssen enthalten:
Was versteht man unter „Reverse-Charge-Verfahren“?
Beim Reverse-Charge-Verfahren erleichtert der Gesetzgeber den Umgang mit der Steuerschuld einer Leistung so, dass er diese auf den Leistungsempfänger überträgt. Der im Ausland ansässige Unternehmer hat also für den deutschen Unternehmer die auf die Leistung entfallende ausländische Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet also nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
Was ist eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung?
Durch eine USt-Sonderprüfung soll erreicht werden, dass
Das Finanzamt kann die Umsatzsteuer in Ausnahmefällen sogar unangekündigt prüfen!
Aus der Praxis wurde die Frage gestellt, ob sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 UStG (Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind) nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (umsatzsteuerliche Ortsbestimmung) oder nach dem Zivilrecht (z. B. Incoterms) bestimmt.
*Quelle/Fremdlink Bundesministerium der Finanzen
Jegliches Handeln in privatrechtlicher Form hat zur Folge, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts nicht hoheitlich sondern unternehmerisch i. S. d. Umsatzsteuergesetz tätig wird. Diesen Grundsatz führt des BMF nochmals näher anhand von Beispielen in seinem Schreiben vom 9. Juli 2020 aus.
a) Anschluss- und Benutzungszwang
Selbst wenn ein privatrechtlicher Vertrag nur aufgrund einer hoheitlichen Tätigkeit – nämlich eines Anschluss- und Benutzungszwangs – geschlossen wird, hat dies zur Folge, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts unternehmerisch tätig wird.
b) Leistungserbringung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts
Keine Wettbewerbsverzerrung bei Leistungserbringung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts i.S.v. § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn diese Leistungen aufgrund eines gesetzlichen Kooperationsgebot erbracht werden. Ein gesetzliches Kooperationsgebot muss allerdings so gestaltet sein, dass aufgrund des Gesetzes nur juristische Personen des öffentlichen Rechts diese Leistungen erbringen dürfen.
c) Überlassung unselbständiger Parkbuchten
Bisher wurde im BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016 nur klargestellt, dass die Umsätze aus der Überlassung von unselbständigen Parkbuchten nicht vergleichbar sind mit Umsätzen aus der Überlassung von Stellplätzen mittels öffentlich-rechtlicher Grundlage. Nach dem neuen BMF-Schreiben ist nun die Überlassung von unselbständigen Parkbuchten zur Ordnung des ruhenden Verkehrs keine unternehmerische Tätigkeit.
d) Hilfsgeschäfte: Einschränkung durch das BMF
Hilfsgeschäfte sind nur dann nicht steuerbar, wenn das Auftreten der juristischen Person des öffentlichen Rechts am Markt aufgrund der Vielzahl ihrer Umsätze und des daraus resultierenden Handelns nicht dem Handeln eines professionellen Händlers gleicht und damit zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
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Nachdem zunächst nur die Gastronomie durch eine Senkung der Umsatzsteuer für Speisen von 19 % auf 7 % aufgrund der heftigen Einschnitte durch die Pandemie unterstützt werden sollte, haben sich die Regierungsparteien letzte Woche insgesamt auf eine vorübergehende Absenkung der Mehrwertsteuer zur Ankurbelung der Binnennachfrage geeinigt. Zielsetzung hierbei ist es, die Verbraucher zu entlasten. Ob dies hiermit erreicht wird, bleibt abzuwarten. Hoffen wir das Beste. Das Gesetz wurde zwar bisher noch nicht verabschiedet, da jedoch bis zum 1. Juli 2020 weniger als 4 Wochen verbleiben, besteht für die Unternehmen dringend Handlungsbedarf. Die Systeme müssen bis zum 1. Juli 2020 umgestellt - Dauerrechnungen oder Verträge müssen aktualisiert werden.
a) Änderungen
Nach dem beschlossenen Konjunktur- und Krisenpaket sollen vom 01. Juli 2020 – 31. Dezember 2020 folgende Steuersätze gelten:
b) Worauf ist zu achten?
Es gilt nun sicherzustellen, dass für alle ab dem 1. Juli 2020 ausgeführten Leistungen der richtige Steuersatz angewendet und auf der Rechnung ausgewiesen wird. Entscheidend für die Ermittlung des richtigen Steuersatzes ist, wann der Umsatz ausgeführt wird.
Zeitpunkt der Ausführung
aa) Anzahlungsrechnungen
Wird eine Anzahlung im Zeitraum vom 1. Juli – 31. Dezember 2020 für eine Leistung erbracht, die erst nach dem 31.12.2020 ausgeführt wird, so gilt hierfür, dass in der Anzahlungsrechnung auch 16 % Umsatzsteuer ausgewiesen werden müssen. Wird allerdings die Leistung tatsächlich erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht, so muss für diese Anzahlung 3 % nachbelastet werden. Geht man vom BMF-Schreiben vom 11. August 2006 aus, das zur Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ergangen ist, so ist davon auszugehen, dass es ebenfalls zulässig sein wird, wenn in der Anzahlungsrechnung bereits der Steuersatz von 19 % ausgewiesen wird.
Wird dagegen eine Anzahlung vor dem 1. Juli 2020 vorgenommen für eine Leistung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 erbracht wird, so müsste die Anzahlungsrechnung nur mit 16 % ausgestellt werden.
Auch im Fall der „Istversteuerung“ muss der Unternehmer bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt und bei denen zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 Teilentgelte vereinnahmt werden, die 3 Prozent nachbelasten.
bb) Miete und Leasing (Dauerleistung)
Bei Miete oder Leasing handelt es sich im Regelfall um Teilleistungen. Diese Leistungen gelten also mit der Teilleistung als ausgeführt.
Insoweit müssen die Mietverträge bzw. Dauermietrechnungen (sofern umsatzsteuerpflichtig) und Leasingverträge auf den Umsatzsteuerausweis geprüft und - wenn nötig - für den Zeitraum 1. Juli – 31. Dezember 2020 angepasst werden.
cc) Restaurationsbetriebe
Hier gilt, dass nunmehr sowohl der Regelsteuersatz für Getränke als auch der ermäßigte Steuersatz für die Speisen zur Anwendung kommt und insoweit eine Differenzierung erfolgen muss. Dafür entfällt die Abgrenzung zwischen „ Take away“ und sogenannten Restaurationsleistungen.
dd) Gutscheine
Hier ist entscheidend, ob es sich um Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine handelt. Bei ersteren ist der Zeitpunkt der Ausgabe entscheidend; bei letzteren der Zeitpunkt der Einlösung.
c) Was passiert, wenn der falsche Steuersatz ausgewiesen wird
Ein unrichtiger Steuerausweis in Rechnungen oder Verträgen hat zur Folge, dass der Aussteller der Rechnung den ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt abführen muss. Ein vorsteuerabzugsberechtigter Rechnungsadressat hingegen darf nur Vorsteuer in Höhe des gesetzlich geltenden Steuersatzes geltend machen.
Die Senkung der Mehrwertsteuer wurde gestern durch den Bundestag beschlossen. Der Entwurf des BMF-Schreibens zur Senkung der Umsatzsteuer liegt vor.
a) Wann wird die Leistung ausgeführt
Dreh- und Angelpunkt für die Entscheidung, welcher Steuersatz zum Tragen kommt, ist die Frage, wann die Leistung ausgeführt wird. Es ist damit nicht relevant, wann der Vertrag geschlossen wurde, wann die Rechnung ausgestellt oder wann das Entgelt vereinnahmt wird.
Beispiele für die Ausführung der Leistung:
b) Nicht-Beanstandungsregelung in Unternehmerkette
Aufgrund der sehr kurzen Übergangszeit für die Umstellung der Systeme hat nunmehr das BMF auch eine Nichtbeanstandungsregelung im BMF-Schreiben* eingefügt: Für Leistungen, die im Zeitraum zwischen 1. Juli 2020 und dem 31. Juli 2020 einschließlich an einen anderen Unternehmer erbracht werden, kann in der Rechnung der bisherige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % ausgewiesen werden. Der Leistenden muss eine Rechnung für diese Leistung nicht korrigieren. Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger hat einen Vorsteueranspruch in voller Höhe.
c) Umsätze im Gastgewerbe in der Nacht vom 30. Juni 2020
Um zu verhindern, dass im Gastgewerbe die Umstellung im laufenden Betrieb erfolgen muss, dürfen bereits in der Nacht vom 30. Juni 2020 die gesenkten Steuersätze angewendet werden. Gleiches gilt für die Nachtschicht beim Taxigewerbe.
d) Umsetzung im Formular
Die bisherigen Formulare für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuerjahreserklärung werden nicht angepasst. Die Umsätze mit 16 % als auch mit 5 % sind in Zeile 28 der Voranmeldung bzw. in Zeile 45 der Umsatzsteuerjahreserklärung einzutragen. Die sonst übliche Verprobung der Bemessungsgrundlage mit der Steuer kann damit nicht stattfinden, wenn der Unternehmer sowohl Umsätze mit 5 % und 16 % Umsatzsteuer erbringt.
e) Wo besteht Handlungsbedarf
aa) Teilentgelte
Wurde bereits eine Rechnung über Teilentgelte (Anzahlungsrechnungen) gestellt, das Entgelt vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmt und wird die Leistung zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 erbracht, so muss in der Endrechnung für die gesamte Leistung, die innerhalb des Zeitraums vom 1. Juli 2020 – 31. Dezember 2020 erbracht wird, der Steuersatz in Höhe von 16 % bzw. 5 % angewendet werden.
Der Leistende muss die Umsatzsteuer für die Anzahlung korrigieren, indem er eine negative Bemessungsgrundlage erklärt (Zeile 26 bzw. 27 in der Voranmeldung und Zeile 38 bzw. 41 in der Umsatzsteuerjahreserklärung).
Gleichfalls muss der Empfänger der Leistung die Vorsteuer im Zeitpunkt der Leistungsausführung korrigieren (Differenzbetrag aus Steuerausweis Schlussrechnung und der bereits geltend gemachten Vorsteuer). Zu beachten ist, dass der Leistungsempfänger bei einer Anzahlungsrechnung nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn er die Rechnung erhalten hat und die Vorauszahlung geleistet hat.
bb) Teilleistungen
Hinsichtlich der Teilleistungen stellt das BMF nochmals klar, dass hierfür ein wirtschaftlich abgrenzbarer Teil vorliegen und ein Teilentgelt vereinbart sein muss. Triff dies zu, ist für den Steuersatz entscheidend, wann die Leistung erbracht wird.
Insoweit müssen die Mietverträge bzw. Dauermietrechnungen (sofern umsatzsteuerpflichtig) und Leasingverträge auf den Umsatzsteuerausweis geprüft und - wenn nötig - für den Zeitraum 1. Juli – 31. Dezember 2020 angepasst werden.
f) Was passiert, wenn der falsche Steuersatz ausgewiesen wird
Ein unrichtiger Steuerausweis in Rechnungen oder Verträgen hat zur Folge, dass der Aussteller der Rechnung den ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt abführen muss. Ein vorsteuerabzugsberechtigter Rechnungsadressat darf hingegen nur Vorsteuer in Höhe des gesetzlich geltenden Steuersatzes geltend machen.
Bei Unternehmensketten greift die bereits erwähnte Nichtbeanstandungsregelung, was insbesondere bei Mietverträgen etwas Luft verschafft.
*Zum finalen BMF-Schreiben: Umsatzsteuer; Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020
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