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Umsatzsteuer - Umsatzsteuerrecht

Probleme mit der Umsatzsteuer?

Die Umsatztsteuer wird auf jede Leistung oder Lieferung von einem Unternehmen erhoben. Die Umsatzsteuer besteuert den Leistungsaustausch zwischen zwei Parteien, den sogenannten Umsatz. Sie fällt immer dann an, wenn im Inland eine Dienstleistung durch ein Unternehmen erbracht oder eine Ware gegen Entgelt geliefert wird. Der Normal-Steuersatz beträgt 19 Prozent. Für bestimmte Umsätze gibt es eine Steuerbefreiung (§ 4 UStG) oder einen ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet die Umsatzsteuer zu entrichten. Sie können die Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, wenn sie die mit der Umsatzsteuer belasteten Güter und Dienstleistungen für unternehmerische Zwecke einsetzen.

 

Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchersteuer und fällt bei jedem Verbraucherkauf an. Es gibt den regulären Mehrwertsteuersatz und den ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Der reguläre Mehrwertsteuersatz fällt bei den meisten Dienstleistungen und Produkten an, der ermäßigte Mehrwertsteuersatz bezieht sich vor allem auf Waren, die für das alltägliche Leben benötigt werden. (Lebensmittel, Essen in Restaurants)

 

Umsatsteuer oder Mehrwertsteuer?
In Deutschland ist Umsatzsteuer gleich Mehrwertsteuer. Bevor das "Umsatzsteuergesetz" (UStG) eingeführt wurde hat man die Umsatzsteuer noch Mehrwertsteuer genannt. Heutzutage sind beide Begrifflichkeiten gängig. Rechtliche Auswirkungen hat diese Unterscheidung der Begriffe aber nicht.

Vom Standpunkt der Europäischen Union aus ist jedoch die Bezeichnung "Mehrwertsteuer" zutreffend, da das zugrunde liegende Steuersystem auf der "Mehrwertsteuersystemrichtlinie" (MwStSystRL) der Europäischen Union beruht. Das deutsche UStG basiert auf der "Mehrwertsteuersystemrichtlinie" der Europäischen Union. Folglich verwenden viele andere Länder in ihrer Landessprache den Begriff „Mehrwertsteuer“, beispielsweise „Value Added Tax (VAT)“ in Großbritannien oder „Taxe sur la Valeur Ajoutée (TVA)“ in Frankreich. Wenn Waren in ein Drittland geliefert werden, spricht man auch von der Einfuhrumsatzsteuer.

Umsatzsteuerberatung - Unser Leistungsspektrum

  • Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Umsatzsteuerjahreserklärungen
  • Gutachten zu umsatzsteuerlichen Themen
  • Umsatzsteuerliche Due Diligence
  • Beratung zur Umsatzsteuer im Rahmen von Verkäufen / Käufen 
  • Berechnung von Steuerschlüsseln
  • Umsatzsteuerreviews 

Wann ist man Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer?

Der Unternehmerbegriff des Umsatzsteuerrechts ergibt sich aus § 2 UStG. Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.


Wann muss man Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen abgeben?

Eine Umsatzsteuerjahreserklärung muss immer bis zum 31.05. des folgenden Jahres abgegeben werden. Wenn es sich also zum Beispiel um die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 handelt, muss die Abgabe bis zum 31.05.2021 erfolgen.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums dem Finanzamt vorliegen und die Zusammenfassende Meldung am 25. nach Ablauf des Meldezeitraums. Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.

 

Was muss man beachten, wenn man Rechnungen ausstellt?

Laut dem § 14 des Umsatzsteuergesetztes gehören dazu:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Ausstellers
  • Vollständiger Name und Anschrift des Empfängers
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung

 

Welche besonderen Anforderungen gelten für Rechnungen an ausländische Unternehmer?

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (wenn vorhanden) des leistenden Unternehmens – bei Unternehmen aus Drittländern ist es die Steuernummer. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers. Das Ausstellungsdatum. Eine fortlaufende Rechnungsnummer.

 

Was muss man beachten, wenn man Leistungen aus dem Ausland bezieht?

Rechnungen aus dem Ausland müssen enthalten:

  • den vollständigen Namen des leistenden Unternehmens im Ausland
  • die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens im Ausland
  • den vollständigen Namen des Leistungsempfängers
  • die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers

 

Was versteht man unter „Reverse-Charge-Verfahren“?

Beim Reverse-Charge-Verfahren erleichtert der Gesetzgeber den Umgang mit der Steuerschuld einer Leistung so, dass er diese auf den Leistungsempfänger überträgt. Der im Ausland ansässige Unternehmer hat also für den deutschen Unternehmer die auf die Leistung entfallende ausländische Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet also nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. 

 

Was ist eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung?

Durch eine USt-Sonderprüfung soll erreicht werden, dass

  • steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert
  • Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen werden
  • keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden

 

Das Finanzamt kann die Umsatzsteuer in Ausnahmefällen sogar unangekündigt prüfen!

 

 

Autoren: Rechtsanwältin, Steuerberaterin Edda Christiane Vocke und Steuerassistentin Michelle Bruchhausen

 

I.    Die EU macht es möglich / Vereinfachung bei Photovoltaikanlagen

Der Rat der Europäischen Union hat im April 2022 die Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst, sodass bei bestimmten Leistungen und Lieferungen der Mehrwertsteuersatz im Vergleich zur bisherigen Regelung sogar auf Null gesenkt werden kann. Der Vorteil bei diesem Mehrwertsteuersatz ist, dass der Vorsteuerabzug aus den eingekauften Vorleistungen des leistenden Unternehmers bestehen bleibt (keine Verteuerung der Leistung). Der Endverbraucher wird um die Umsatzsteuer entlastet.

Die Bundesregierung hat im September 2022 diese Änderung genutzt und eine Vereinfachung für Photovoltaikanlagen im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 aufgenommen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 soll der Null-Steuersatz (nicht steuerbefreit) für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen für Wohnungen und öffentlichen Gebäuden sowie der notwendigen Komponenten gelten.

 

 

II.    Wann greift die Vereinfachung? 

A)    Umfang der Begünstigung 

Der Entwurf umfasst alle wesentlichen Komponenten, die benötigt werden, um eine Photovoltaikanlage in Betrieb zu nehmen. Dies gilt für die Lieferung als auch für die Installation, wenn die Lieferung der Komponenten dem Nullsteuersatz unterliegen.

Die Begünstigung umfasst nach dem Entwurf auch explizit den Speicher, was so nicht wörtlich in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie enthalten ist, die lediglich von Solarpaneelen spricht. Dieses weite Verständnis ist zu begrüßen, da dies die Investitionen deutlich erleichtert. Ob diese Regelung dem EU-Recht entspricht, bleibt aber abzuwarten. 

Da u.E. alle Leistungen im Zusammenhang mit der Installation begünstigt sein sollen (was aber noch abschließend zu klären ist), muss in der Praxis zukünftig vorab geklärt werden, wozu die Leistung des Handwerkers dient:

Installiert also der Elektriker als weiterer Leistender neben dem Fachbetrieb, der die Solaranlage liefert, die elektrischen Leitungen für die Solaranlage, so muss diese Leistung mit dem Nullsteuersatz abgerechnet werden. Wird zeitgleich durch den Elektriker die Wallbox für das Auto installiert, gilt hier nicht Begünstigung und in der Rechnung muss für diesen Teil die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Muss z.B. noch der Dachdecker bei der Installation tätig werden und sicherstellen, dass das Dach wieder richtig abgedichtet wird, so sollten u.E. auch dieser Teil mit dem Nullsteuersatz besteuert werden. Gleiches gilt für Malerleistungen im Zusammenhang mit der Installation.


B)    Begünstigte Anlagen

Für den Nullsteuersatz muss sich die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, befinden. 

Diese Voraussetzung gilt aus Vereinfachungsgründen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister (hier muss jede Solaranlage und jeder Batteriespeicher eingetragen werden) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. 


C)    Ab wann gilt die Regelung

Die Neuregelung gilt ab 1.01.2023. Wird also eine Anlage am 2.01.2023 geliefert, so findet die Begünstigung Anwendung. Bei einer Installation gilt, dass mit Abnahme (ausreichend ist hier bereits die Nutzung) die Leistung erfolgt ist. Wurde mit der Installation bereits in 2022 begonnen, erfolgt aber die Abnahme erst in 2023, so unterliegt die Leistung dem Nullsteuersatz. 

 

 

III.    Was ist die Vereinfachung?

Nun müssen wir doch einen kurzen Blick auf die bisherige Rechtslage werfen:

Die Installation einer Photovoltaikanlage ist nicht ganz günstig. Wohl dem der nach bisheriger Rechtslage zumindest die Vorsteuer aus diesen Rechnungen geltend machen kann und damit im Jahr der Anschaffung einen Teil der Kosten vom Finanzamt erstattet bekommt. 

Dies setzt aber voraus, dass mindestens 10 % der Anlage nicht privat genutzt wird, also mindestens 10 % des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz eingespeist werden. Das war insbesondere als es noch die EEG-Umlage gab rentabel. Nun, da Autarkie das neue Schlagwort ist und viele den Strom für sich speichern wollen, könnte das vielleicht nicht mehr so sein. 

Wird diese Grenze eingehalten, kann die Anlage komplett oder anteilig dem Unternehmen zugeordnet werden. Die Abgabe des Stroms muss dann mit Umsatzsteuer berechnet werden. Dies erfolgt meist mittels Gutschrift des Energieversorgers. Über die Rechnungsvoraussetzungen muss man sich dann keine großen Gedanken machen.


Lässt man sich die Vorsteuer zu 100 % erstatten, muss man dann im Gegenzug Umsatzsteuer auf die anteilige private Nutzung abführen und auf diese Weise sozusagen die zu viel geltend gemachte Vorsteuer zurückzahlen.

Damit die Vorsteuer geltend gemacht werden kann, müssen auch ein paar formelle Hürden genommen werden:  Dem Finanzamt muss man mitteilen, dass man nun unternehmerisch tätig wird – sollte man nicht bereits aus anderer Tätigkeit ein Unternehmer sein. Zudem muss der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Kleinunternehmer führen keine Umsatzsteuer ab und haben dementsprechend kein Recht auf Vorsteuerabzug) erklärt werden, da die Grenze von 22.000 € Umsatz kaum überschritten werden wird. An den Verzicht ist man 5 Jahre gebunden. Der Verzicht muss bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung erfolgen. Unbeachtlich ist hier nach Auffassung der Finanzverwaltung die Fristverlängerung, die sich ergibt, dass ein Steuerberater die Steuererklärungen einreicht.

In den ersten zwei Gründungsjahren muss man quartalsweise mittels Elster die Voranmeldungen einreichen. 

Sie sehen, so eine Anlage ist umsatzsteuerlich ganz schön aufwendig. Von der Ertragsteuer mal abgesehen.

 

 

IV.    Zusammenfassung

Vorteil für den Eigentümer der Solaranlage: Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet und können die Kleinunternehmerregelung beibehalten, ohne dass sich die Investitionskosten erhöhen.

Nachteil für die Handwerker: Hier ist ab dem 01.01.2023 ein neuer Steuersatz in der Buchhaltung zu hinterlegen, damit dies in Rechnung und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung richtig ausgewiesen werden kann. Bitte nicht eine Befreiung nutzen, ansonsten möchte das Finanzamt wissen, ob bei den Eingangsleistungen zu 100 % Vorsteuer gezogen wurde. In der Rechnung muss ein Steuersatz von 0 % stehen.  Bei Erbringung der Leistung muss genau geprüft werden, ob die Leistung im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erbracht wird. 

 

Haben Sie hierzu Fragen und wünschen Sie sich einen Gesprächspartner zu diesem Thema, sind wir gerne für Sie da. Bitte senden Sie uns Ihr Anliegen per Mail oder rufen Sie uns an!

 

 

 

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Haben Sie als Unternehmer an einem ausländischen Webinar teilgenommen? Und wurde es Ihnen mit einer ausländischen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt?

Dann sollten Sie nochmal mit dem Veranstalter Kontakt aufnehmen! Weisen Sie ihn darauf hin, dass aus deutscher Sicht bei Leistungen an Unternehmer das Reverse-Charge-Verfahren (Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger, d.h. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer in seiner Voranmeldung erklären und – sofern er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - auch an das Finanzamt abführen) gilt. Das erspart Ihnen unter Umständen das lästige Vorsteuervergütungsverfahren oder mindert zumindest den Aufwand um die ausländische Umsatzsteuer.

 

Im BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 – III C 3 – S 7117-b/20/10002 : 002 stellt das Bundesministerium für Finanzen klar, dass bei Webinaren die allgemeinen Ortsregelungen gelten und nicht etwa die Regelungen über Veranstaltungen (Veranstaltung i.S.v. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG erfordern vielmehr physische Anwesenheit). Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Wenn Sie selbst Veranstalter von Webinaren sind und Ihr Unternehmen von Deutschland aus betreiben, sollten Sie nochmals prüfen, ob Sie Ihre Rechnungen richtig ausgestellt haben! 

Haben Sie Ihre Leistung an einen Unternehmer erbracht, der sein Unternehmen im Ausland betreibt und auch nicht an seiner inländischen Betriebsstätte, so darf diese Leistung – sofern der Empfänger ein EU-Unternehmer ist und eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat – nicht der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden. Vielmehr ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Diese Rechnungen sind – unter der Voraussetzung, dass alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden – zu korrigieren und die Umsatzsteuer gegebenenfalls an den Leistungsempfänger zurückzuzahlen Gleichfalls sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu ändern. Zudem muss der Umsatz in der zusammenfassenden Meldung erklärt werden.

Wird die Leistung an ein Unternehmen in einem Drittland erbracht, so muss mittels Bestätigung durch die ausländische Behörde feststehen, dass es sich hier um einen Unternehmer handelt. Im Fall der Schweiz besteht die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei der Schweizer Behörde bestätigen zu lassen. Im Übrigen muss eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TN vorliegen. 

 

 

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