Immobilien vererben
So schützen Sie Ihre Immobilien beim Vererben vor Steuern und Familienstreit
Immobiliennachfolge in Frankfurt am Main und Dresden
Strategien für Familienfrieden, Vermögensschutz und Steueroptimierung
Immobilien sind wertvoll und das eigene Zuhause ist oft das Wertvollste im Leben. Wer seinen Nachlass regelt, möchte dieses Lebenswerk in guten Händen wissen. Leider können Erbschaften mit Immobilien auch in Streit oder Notverkäufen enden, weil das Thema zu spät berücksichtigt wird. Die größten Herausforderungen beim Immobilien-Erbe sind Familienstreit, Zwangsverkäufe, hohe Steuern und ein falsches Vertrauen in den Staat.
Auf dieser Seite präsentieren wir Ihnen unsere 4-teilige Experten-Serie „Immobilien gut vererben”. Erfahren Sie, wie Sie bei den Themen Immobilien, Erben & Schenken, Asset Protection-Vermögensschutz und der rechtzeitigen Nachfolgeplanung Verträge rechtssicher gestalten und rechtzeitig vorsorgen. Wir zeigen Ihnen detailliert, wie Sie die Nachlassplanung strategisch und rechtssicher angehen:
Unsere 4-teilige Immobilienserie: Ein Ratgeber für die perfekte Nachlassplanung von Immobilien
Teil 1) Gesetzliche Erbfolge bei Immobilien: Risiken, Erbengemeinschaft & Teilungsversteigerung
Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein und der Nachlass gehört allen Erben gemeinsam zur "gesamten Hand".
Diese Erbengemeinschaft kann nur einstimmig über die Vermögensgegenstände verfügen.
Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich Verkauf, Vermietung oder Instandhaltung der Immobilie droht Stillstand.
Im schlimmsten Fall kann eine Teilungsversteigerung erzwungen werden, was oft zu hohem Vermögensverlust und einem zerstörten Familienfrieden führt.
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Teil 2) Familienheim steuerfrei vererben: Freibeträge, 10-Jahres-Frist & Berliner Testament
Die Erbschaftsteuerfreibeträge richten sich nach den Steuerklassen und betragen beispielsweise 500.000 EUR für Ehegatten und 400.000 EUR für Kinder.
Das selbst genutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei an den Ehegatten vererbt werden.
Auch Kinder können das Familienheim bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern steuerfrei erben.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist eine unverzügliche Eigennutzung und eine Sperrfrist von 10 Jahren, in denen die Immobilie selbst bewohnt werden muss.
Vorsicht ist beim klassischen Berliner Testament geboten, da die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall verloren gehen können; ein Super-Vermächtnis kann diese Doppelbelastung vermeiden.
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Teil 3) Immobilien zu Lebzeiten übertragen: Schenkung, Nießbrauch & Absicherung
Die frühzeitige, lebzeitige Schenkung bietet den massiven Vorteil der 10-Jahres-Frist: Freibeträge können nach Ablauf von zehn Jahren in voller Höhe neu genutzt werden.
Um sich wirtschaftlich abzusichern, kann die Schenkung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs erfolgen, was dem Schenker ein lebenslanges Wohn- oder Fruchtziehungsrecht (z.B. für Mieteinnahmen zur Pflegefinanzierung) sichert.
Der Nießbrauch mindert zudem den steuerlichen Wert der Schenkung, was die Steuerlast weiter senkt.
Wichtig sind vertragliche Rückforderungsklauseln, um die Immobilie bei unvorhersehbaren Ereignissen wie der Insolvenz, der Scheidung oder dem Vorversterben des Kindes zurückzufordern.
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Teil 4) Testamentsgestaltung für Immobilien: Teilungsanordnung, Pflichtteil & Vollstreckung
Ein klar formulierter letzter Wille ist die Voraussetzung, um einen lebenslangen Familienkrieg zu verhindern.
Eine Teilungsanordnung ermöglicht es, gezielt festzulegen, welcher Erbe das Familienheim erhält, erfordert jedoch oftmals Ausgleichszahlungen an die anderen Miterben.
Ein Vorausvermächtnis ordnet den Gegenstand einem Erben zu, ohne dass eine Anrechnung auf den Erbteil oder eine Ausgleichszahlung stattfinden muss.
Ein enterbtes Kind hat Anspruch auf einen Pflichtteil, der sofort in bar fällig wird, was oft zu Notverkäufen der Immobilie führt.
Der Einsatz eines Testamentsvollstreckers schützt vor Streit, sichert Minderjährige ab und garantiert die exakte Umsetzung Ihres Willens.
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Warum ohne Testament der Stillstand droht: Die Immobilie in der Gesamthandsgemeinschaft
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn Sie kein Testament oder Erbvertrag errichtet haben. Dann gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Staat regelt umfangreich in den §§ 1922 bis 2385 BGB das Erbrecht. Die Nachlassverteilung ist in diesem Fall nach einem strikten Verwandtschaftssystem geregelt, um eine lückenlose Vermögensnachfolge zu garantieren und rechtliche Unklarheiten zu vermeiden.
A) Grundprinzipien nach dem BGB
I) Die wichtigsten Grundprinzipien
Die wichtigsten Grundprinzipien sind:
▪ Das Ordnungssystem: Verwandte werden je nach Verwandtschaftsgrad in verschiedene „Ordnungen“ eingeteilt.
▪ Das Repräsentationsprinzip: Lebende Verwandte einer näheren Ordnung schließen alle Verwandten nachfolgender Ordnungen komplett aus.
▪ Das Stammesprinzip: Kinder erben zu gleichen Teilen; ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen eigene Kinder an seine Stelle.
II) Rangfolge
Das Gesetz unterteilt die Erben in folgender Rangordnung:
▪ Erste Ordnung: Direkte Abkömmlinge wie Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers (§ 1924 BGB).
▪ Zweite Ordnung: Die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen) (§ 1925 BGB).
▪ Dritte Ordnung: Die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousinen) (§ 1926 BGB).
▪ Vierte Ordnung: Die Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB). Hierbei gilt das Gradualsystem (Verwandtschaftsgrad nach der Zahl der vermittelnden Geburten): Es erbt derjenige Abkömmling, der dem Verstorbenen dem Grad nach am nächsten steht. Gleich nahe Verwandte teilen zu gleichen Teilen.
III) Der Ehegatte
Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erfährt eine Sonderrolle (§ 1931 BGB).
▪ Keine Ordnung: Der Ehepartner gehört nicht zu den Verwandten. Er hat aber ein eigenes
gesetzliches Erbrecht.
▪ Erbquote: Die Höhe des Erbteils des Ehegatten hängt davon ab, welche Verwandten noch
leben und in welchem Güterstand das Paar lebte (z.B. Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung).
Der überlebende Ehegatte des Verstorbenen ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs. 1 BGB). Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Anteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel (§ 1371 BGB). Sind Kinder vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte also stets ein Halb, im Übrigen drei Viertel. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2 BGB).
Bestand im Erbfall hingegen Gütertrennung und sind gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Verstorbenen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (bei einem Kind je zur Hälfe, bei zwei Kindern je ein Drittel, § 1931 Abs. 4 BGB).
IV) Die Gesamthand
Im Erbfall gehört allen Erben der Nachlass gemeinsam zur „gesamten Hand“. Kein Erbe besitzt einen bestimmten Gegenstand allein. Stattdessen gehört das gesamte Vermögen allen Miterben zusammen. Das heißt, jeder Erbe hat nur einen ideellen Anteil an jedem einzelnen Vermögensgegenstand entsprechend seiner Erbquote. Die Erben können über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen. Auch die Schulden des Verstorbenen müssen von allen Erben gemeinsam beglichen werden. Es gilt also das Einstimmigkeitsprinzip. Solange sich alle Erben gut verstehen und finanziell unabhängig sind, lässt sich eine Erbengemeinschaft friedlich regeln. Sobald aber alte Geschwisterrivalitäten, die Einflüsse von Schwiegerkindern oder akute Geldnot ins Spiel kommen, wird das geerbte Vermögen und damit auch die geerbte Immobilie zum Streitfall.
B) Die Immobilie im Erbfall
Das Einstimmigkeitsprinzip der Gesamthand führt u.a. auch bei Immobilien im Nachlass zu Herausforderungen. Dies wird im Folgenden anhand eines möglichen Verkaufs, einer Vermietung oder Instandhaltung der Immobilie erläutert.
I) Verkauf der Immobilie
Möchte ein Erbe (z.B. Ehegatte oder Kind) eine Immobilie verkaufen, um mit dem Geld eine andere Investition zu tätigen oder einen Kredit zu tilgen, herrscht sofort Stillstand, wenn auch nur ein Erbe sich weigert, zu verkaufen. Als Ausweg bieten sich zum Beispiel:
▪ Erbanteil verkaufen: Sie können Ihren persönlichen Anteil an der Erbengemeinschaft an einen Miterben oder an eine fremde Person verkaufen (dafür ist keine Zustimmung der anderen nötig).
▪ Auszahlung fordern: Sie können anbieten, dass die blockierenden Erben Ihren Anteil übernehmen und Sie auszahlen.
▪ Erbauseinandersetzung klären: Sie können gerichtlich die Auflösung und Auseinandersetzung der gesamten Erbengemeinschaft betreiben.
▪ Teilungsversteigerung beantragen: Sie können beim zuständigen Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen (§ 180 des Zwangsversteigerungsgesetzes). Das Gericht versteigert die Immobilie öffentlich, ohne Prüfung moralischer oder wirtschaftlicher Gründe. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten aufgeteilt. Dies dient oft als Druckmittel gegen die anderen Erben, weil dabei meist geringere Preise erzielt werden.
Dies hat leider folgende Nachteile für alle:
➢ Hoher Vermögensverlust: Immobilien erzielen bei gerichtlichen Versteigerungen oft einen deutlich geringeren Erlös als bei einem freien Verkauf auf dem Markt.
➢ Hohe Verfahrenskosten: Die hohen Gebühren für Gericht, Gutachter und Anwälte werden direkt vom Versteigerungserlös abgezogen.
➢ Verlust des Zuhauses: Im obigen Fall verliert das Familienmitglied, das die Immobilie bewohnt, ihr gewohntes Lebensumfeld. Es wird aus dem eigenen Haus gedrängt, weil der neue Eigentümer ein umfassendes Räumungsrecht besitzt.
➢ Zerstörter Familienfrieden: Nach einer Teilungsversteigerung ist der Familienfrieden zwischen den Verwandten meist für immer gestört.
In fast all diesen Fällen ist Ärger mit den Familienmitgliedern vorprogrammiert. Ein klar formuliertes Testament oder ein Erbvertrag kann dem vorbeugen.
II) Vermietung der Immobilie
Soll das leerstehende Haus neu vermietet werden, stellen sich Fragen, die einstimmig geklärt werden müssen, zum Beispiel:
▪ Höhe der Miete
▪ Mieter
Verweigert ein einziger Miterbe z.B. aus persönlicher Abneigung seine Unterschrift unter dem Mietvertrag, bleibt das Objekt ungenutzt und produziert Leerstandskosten.
III) Instandhaltung, Investitionen
Alle Miterben müssen finanziell im Verhältnis ihrer Erbquote für Instandhaltungskosten aufkommen. Das kann zum Beispiel teuer werden bei nachträglichen Erschließungskosten oder einer teuren Dachreparatur, Elektroinstallation und Reparatur von Fenstern oder Heizungsanlagen (Stichwort Wärmepumpe). Ist ein Erbe zahlungsunfähig oder schlichtweg unwillig, wird die Werterhaltung blockiert. Das Objekt kann verfallen.
Auch die Installation einer Photovoltaikanlage kann nur einstimmig beschlossen werden. Kein Erbe möchte hierfür die Kosten allein tragen.
C) Praxis-Beispiel gesetzliche Erbfolge Familienheim
Das Fehlen eines Testaments oder Erbvertrags kann sich leider negativ auswirken in Kombination mit den Regeln des Erbschaftsteuerrechts. Das soll folgendes Beispiel verdeutlichen, wobei auf die konkreten steuerlichen Vorschriften und Voraussetzungen in TEIL 2 der Serie eingegangen wird.
▪ Beispiel:
Herr und Frau Meier leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und bewohnen seit Jahrzehnten ein freistehendes Einfamilienhaus mit großem Garten in einer begehrten Wohngegend. Herr Meier ist allein Eigentümer der Immobilie. Der aktuelle Verkehrswert liegt bei 2.000.000 EUR. Die beiden gemeinsamen erwachsenen Kinder leben in anderen Städten. Das gesamte Kapital steckt im Haus. Weiteres nennenswertes liquides Vermögen oder Barreserven sind kaum vorhanden. Herr Meier verstirbt plötzlich, ohne ein Testament hinterlassen zu haben.
▪ Lösung:
➢ Die Ehefrau erbt den gesetzlichen Erbteil von einem Viertel zuzüglich einem Vierteil (Zugewinn-)Pauschale, in Summe also ein Halb (§§ 1931, 1373 BGB). Da sie das Einfamilienhaus weiterhin selbst bewohnt, greift für ihren Erbteil das steuerliche Privileg des Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Ihre Erbschaft auf die Haushälfte bleibt steuerfrei. Allerdings gehört ihr nun auch nur noch die Hälfte des Hauses, in dem sie lebt.
➢ Jedes Kind erbt ein Viertel (§ 1931 BGB). Weil/wenn die Kinder nicht unverzüglich in das Einfamilienhaus einziehen, entfällt die Steuerbefreiung für das Familienheim für beide (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Dem einzelnen Kind steht der gesetzliche erbschaftsteuerliche Freibetrag von 400.000 EUR zu. Jedes Kind muss den verbleibenden Betrag von 100.000 EUR in der Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) mit einem Steuersatz von 11 % (§ 19 Abs. 1, Wert bis einschließlich 300.000,00 EUR) versteuern. Das Finanzamt wird 11.000 EUR Erbschaftsteuer je Kind festsetzen.
In der Folge muss die Ehefrau das Einfamilienhaus zehn Jahre weiter bewohnen, um für ihre ideelle Haushälfte die Steuerbefreiung zu erhalten und nicht rückwirkend vollständig zu verlieren.
Das Finanzamt wird die Kinder zur sofortigen Steuerzahlung von jeweils 11.000,00 EUR Erbschaftsteuer auffordern, obwohl das geerbte Vermögen vollständig im Haus gebunden ist.
Wenn eines oder beide Kinder liquide Mittel benötigen, stehen ihnen zum Nachteil der Mutter die oben unter B. I. genannten Möglichkeiten offen.
Hätte der Vater die Ehefrau testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt, bliebe der Erwerb der Immobilie steuerfrei und die Mutter könnte friedlich weiter in der Immobilie leben.
Gute Beratung beginnt mit dem richtigen Gespräch.
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