Steuerberatung für Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Stiftungen
Einkommensteuer, Grundsteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer
Unsere Steuerberater beraten proaktiv und vorausschauend in allen Fragen des Steuerrechts.
Dabei achten wir sehr auf individuelle steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die zu Ihrer persönlichen Situation passen. Wir beraten entsprechend den aktuellen gesetzlichen Vorgaben und erklären komplexe Zusammenhänge im Steuerrecht verständlich. Daraus enstehen bestmögliche steuerliche Lösungen, die zu den Zielen unserer Mandanten passen.
Auszüge unserer Leistungen
- Erstellung von betrieblichen und privaten Steuererklärungen, einschließlich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer sowie gesonderter und einheitlicher Feststellungen.
- Berechnung voraussichtlicher Steuerzahlungen und Prüfung von Steuervorauszahlungen.
- Prüfung von Steuerbescheiden und Unterstützung bei Einwendungen.
- Begleitung bei Betriebsprüfungen und Analyse der Ergebnisse.
- Laufende Überwachung der Unternehmensentwicklung zur Optimierung der Jahresergebnisse
Auszüge unserer Leistungen
- Betriebliche Steuererklärungen insbesondere Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sowie gesonderte – und einheitliche – Feststellung
- Beratung zur Kapitalertragsteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer
- Beratung bei der Vermögensübertragung
- Erstellung von E-Bilanzen sowie Offenlegung von Jahresabschlüssen
- Steuerliche Gestaltungsberatung sowie steuerliche Risikoberatung
- Prüfung von Gesellschaftsverträgen, Beratung bei Verträgen mit Familienangehörigen
- Beratung bei Umstrukturierungen wie z.B. Spaltungen und Verschmelzungen, Unternehmenskäufen und Unternehmensverkäufen sowie Rechtsformwechseln
- Begleitung von Betriebsprüfungen
Auszüge unserer Leistungen
- Erstellung von Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen
- Beratung zur Kapitalertrag-, Erbschaft-/Schenkungsteuer
- Beratung bei der Vermögensübertragung
- Erstellung von E-Bilanzen sowie Offenlegung von Jahresabschlüssen
- Steuerliche Gestaltungsberatung sowie steuerliche Risikoberatung
- Prüfung von Gesellschaftsverträgen
- Beratung bei Umstrukturierungen wie z.B. Spaltungen und Verschmelzungen, Unternehmenskäufen und Unternehmensverkäufen sowie Rechtsformwechseln
- Begleitung von Betriebsprüfung
Auszüge unserer Leistungen
- Gestaltende Steuerberatung
- Einkommensteuererklärungen (auch für beschränkt Steuerpflichtige)
- Beratung zur Kapitalertragsteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer
- Beratung bei der Übertragung von Privatvermögen
- Umfassende Betreuung von Erbengemeinschaften
- Prüfen alternativer Veranlagungsformen/ Steuerklassen sowie Bescheiden
- Begleitung bei der Erstellung einer Selbstanzeige
Auszüge unserer Leistungen
- Erstellung von Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen
- Beratung zur Erbschaft-/Schenkungsteuer
- Beratung bei der Vermögensübertragung
- Steuerliche Gestaltungsberatung sowie steuerliche Risikoberatung
- Begleitung von Betriebsprüfungen
WISSEN
Ja. Das Sozialgericht Konstanz hat entschieden, dass Erben in einem solchen Fall die an den Verschollenen gezahlte Rente vollständig erstatten müssen (Az. S 2 R 165/24).
Im konkreten Fall bezog der Vater der Kläger sowohl eine Altersrente als auch eine Witwerrente. Bei einem Badeausflug am Bodensee verschwand er spurlos, ohne dass seine Leiche geborgen werden konnte. Da er lediglich als verschollen galt, zahlte die Rentenversicherung die Rente weiter – für den Fall, dass er zurückkehren würde.
Eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2015 ermöglicht es der Rentenversicherung jedoch, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst festzulegen. Im vorliegenden Fall ging sie davon aus, dass der Mann beim Badeunfall ums Leben gekommen war, und forderte die bis dahin ausgezahlten Rentenbeträge von den Erben zurück.
Die Erben versuchten, Aufwendungen wie den Erhalt des Wohnhauses und Kosten für Rechtsstreitigkeiten gegen die Rückzahlung anzurechnen. Das Gericht lehnte dies ab: Finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit einer Verschollenheit könnten nicht der Versichertengemeinschaft auferlegt werden, wenn eine Rückerstattung aus dem Nachlass möglich ist.
Damit wurde klargestellt: Auch wenn ein Angehöriger offiziell als verschollen gilt, können die Erben zur Rückzahlung unberechtigt gezahlter Renten verpflichtet sein.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist dies möglich. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 9. Mai 2025 (Az. IX R 4/23), dass eine irrtümlich vereinbarte Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs steuerlich so behandelt werden kann, als hätte sie nie stattgefunden.
Im zugrunde liegenden Fall gingen die Ehegatten – auf Basis einer Steuerberatung – davon aus, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen einkommensteuerfrei sei. Nachdem das Finanzamt die Übertragung jedoch als steuerpflichtige Veräußerung einstufte, änderten die Ehegatten ihre notarielle Vereinbarung. Statt der Anteilsübertragung wurde eine Geldzahlung vereinbart, ergänzt um eine Stundung des Ausgleichsanspruchs.
Das Finanzgericht erkannte diese Rückabwicklung an, und der BFH bestätigte die Entscheidung. Maßgeblich war, dass ein gemeinsamer Irrtum über die steuerlichen Folgen bestand, der bereits bei Vertragsabschluss vorlag und beide Vertragspartner gleichermaßen betraf. Dieser Irrtum bildete die Geschäftsgrundlage des Vertrags.
Der BFH stellte zugleich klar, dass die Voraussetzungen für eine steuerlich wirksame Rückabwicklung streng sind und nur in Ausnahmefällen vorliegen. Außerdem wurde bestätigt, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Zugewinnausgleich grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang darstellt.
Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer kann unzulässig sein, wenn ein getrennt lebender Elternteil seine Kinder regelmäßig im Rahmen des familiären Nest- oder Wechselmodells am Erstwohnsitz betreut. Das Verwaltungsgericht Weimar entschied in diesem Zusammenhang, dass eine solche Steuerpflicht verfassungsrechtlich bedenklich ist (Az. 3 K 1578/23 We).
Im konkreten Fall betreute ein Ehepaar seine gemeinsamen Kinder zunächst im Nestmodell und später im Wechselmodell. Der Vater sollte für eine Nebenwohnung in einer anderen Stadt eine Zweitwohnungsteuer von 960 Euro jährlich zahlen. Die geltende Satzung der Stadt Erfurt sah eine Ausnahme nur für Ehegatten vor, die nicht dauernd getrennt lebten.
Das Gericht bewertete diese Regelung als Verstoß gegen den Schutz der Familie und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Entscheidung, die Kinder im Nest- oder Wechselmodell zu betreuen, sei ebenso verfassungsrechtlich geschützt wie die Betreuung durch nicht getrennt lebende Ehegatten. Eine Steuerpflicht in diesen Fällen verletze Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, da kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung erkennbar sei.
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