
Stiftungen News
...und aktuelle Meldungen zum Thema Stiftung
Senden Sie uns HIER Ihre Fragen zu Stiftungen!
Sie unterstützen Museen, Wissenschaft oder soziales Engagement: In Deutschland gibt es mehr als 24.000 Stiftungen. Auch in Hessen gab es im vergangenen Jahr wieder Neugründungen. Das Land gehört zu den Bundesländern mit der höchsten Stiftungsdichte.
Darmstadt/Gießen/Kassel - Trotz der 2022 anhaltenden Niedrigzinsphase sind in Hessen im vergangenen Jahr mehr als 160 rechtsfähige Stiftungen mit einem Gesamtvermögen von 51,8 Millionen Euro anerkannt worden. Das geht aus Bilanzen der zuständigen Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel hervor. Im Jahr zuvor wurden 247 Stiftungen gegründet.
Wie im Vorjahr gab es 2022 erneut ein deutliches Gefälle bei den Neugründungen von Süden nach Norden. Waren es im Zuständigkeitsbereich der Darmstädter Behörde 149, meldete Gießen 14 und Kassel eine neue Stiftung. „Dies liegt auch daran, dass derzeit keine Beratungsgesellschaft mit Stiftungsverwaltung einen Standort im Regierungsbezirk Kassel hat“, hieß es von der nordhessischen Behörde.
Dem Präsidium Darmstadt komme innerhalb der hessischen Stiftungslandschaft eine bedeutende Rolle zu, hieß es von dort. „Es beaufsichtigt mehr als 2000 Stiftungen mit einem Gesamtvermögen von rund sieben Milliarden Euro, die ihre Erträge für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke beziehungsweise die Förderung von Familienmitgliedern ausschütten.“
Quelle/Fremdlink fnp.de
Wer über Immobilien und ähnlich wertvolle Vermögenswerte verfügt, beschäftigt sich zwangsläufig früher oder später mit dem Thema Nachlass. Allerdings ist die Eigentumsübertragung grundsätzlich mit hohen Kosten verbunden: 2023 sollen die Steuern sowohl für das Erben als auch für das Schenken noch höher ausfallen als bisher.
"Um die hohen Steuern zu umgehen, bietet sich die Eigentumsüberlassung an eine Stiftung an. Dadurch können Familien ihre Besitztümer über Generationen hinweg steuerfrei übertragen und schützen - das lohnt sich mittlerweile schon ab einem Vermögen von 250.000 Euro", sagt Sascha Drache. Laut dem Stiftungsberater nutzt mittlerweile jeder zweite der wohlhabendsten Deutschen ein derartiges Konzept. In diesem Beitrag nimmt er die Steuerentwicklung des kommenden Jahres unter die Lupe und verrät, für wen sich eine Stiftung als Alternative zu herkömmlichen Nachlasskonzepten lohnt.
Stiftung zum Schutz der Vermögenswerte
Die Bedeutung von Stiftungen ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Immer mehr Menschen setzen sich mit dem Gedanken auseinander, eine Stiftung zu gründen, um die eigenen Vermögenswerte dauerhaft vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Wichtig ist den Stiftern, ihre Familie dauerhaft und generationsübergreifend versorgt zu wissen. Das eigene Vermögen wird dabei kaum geschmälert, denn es wird dauerhaft auf die Stiftung übertragen. Darüber hinaus behält der Stifter als Vorstand zu jeder Zeit die volle Kontrolle.
Quelle/Fremdlink finanznachrichten.de
Wenn Stiftungen mit Immobilien bedacht werden, ist die Freude groß. Ob eine Immobilie im Stiftungsvermögen aber dauerhaft mitwirken und Rendite generieren kann, muss sorgfältig geprüft werden.
Immobilien und Stiftungen passen aufgrund des langfristigen Fokus, den beide haben, sehr gut zusammen. Wir haben unseren Bestand an Immobilien im Direktbesitz in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht“, sagt Petra Träg, Geschäftsführerin der SOS-Kinderdorf-Stiftung. Die 2003 gegründete SOS-Kinderdorf-Stiftung verfügt über ein Stiftungskapital von mehr als 100 Millionen Euro, die Dachstiftung allein über rund 57 Millionen Euro. Der Anteil an Direktimmobilienvermögen am gesamten Stiftungskapital der Dachstiftung beträgt rund 26 Prozent. In der ersten Anlagerichtlinie der SOS-Kinderdorf-Stiftung waren noch maximal 25 Prozent Aktien und zehn Prozent Immobilien zugelassen, der Rest musste in Anleihen investiert sein. „Anlagerichtlinien dürfen nie in Stein gemeißelt sein“, warnt Petra Träg. „Die Welt verändert sich, und so müssen sich auch die Anlagerichtlinien verändern.“ Mindestens zweimal im Jahr wird überprüft, ob die Rahmenbedingungen sich so verändert haben, dass die Anlagerichtlinien angepasst werden müssen.
Die Chancen und Risiken einer Immobilie bewertet die SOS-Kinderdorf-Stiftung durch eine von externen Gutachtern durchgeführte Immobilien-Due-Diligence. „Auch langfristige Faktoren wie Standortentwicklung, Ertragserwartungen sowie notwendige Sanierungskosten und die in den nächsten Jahren zu erfüllenden gesetzlichen Auflagen und Bestimmungen sollten in diese Betrachtung einfließen“, rät Träg.
Vermietet oder nicht vermietet?
Vermietete Immobilien übernimmt die SOS-Kinderdorf-Stiftung üblicherweise samt den bestehenden Mietverträgen. Dann läuft alles weiter wie vor der Zustiftung. Die Nettomieterträge nach einer Rücklage für Instandhaltungsmaßnahmen setzt die Stiftung für die Förderung von betreuten Kindern und Jugendlichen ein.
Bei nicht vermieteten Immobilien wird geprüft, ob diese direkt für SOS-Kinderdorf-Zwecke genutzt werden können. Das ist meist nur möglich, wenn die Immobilie in der unmittelbaren Nähe einer bestehenden SOS-Kinderdorf-Einrichtung liegt. „Ist das nicht der Fall, ermitteln wir, ob und wenn ja, welche Maßnahmen notwendig sind, die Immobilie zu vermieten“, erklärt Träg. „Wenn die Prüfung ergibt, dass die Renovierungskosten zu hoch sind, um die Immobilie in einen vermietbaren Zustand zu bringen und den dauerhaften Werterhalt zu sichern, beschließt der Stiftungsvorstand den Verkauf.“
Quelle/Fremdlink die-stiftung.de
Quelle/Fremdlink stiftungen.org
Der von einer von der Körperschaftsteuer befreiten Stiftung realisierte Veräußerungsgewinn i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 2002, der bei der Ermittlung des Einkommens des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleibt, löst eine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht aus.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde die klagende, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung im Jahr 1998 gegründet. Der Stiftungsgrundstock bestand aus sog. einbringungsgeborenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 nach einer Einbringung zum Buchwert. Mit Vertrag vom 20.01.2012 veräußerte die Klägerin diese Anteile. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung ermittelte der Prüfer einen Veräußerungsgewinn sowie den auf die quotal steuerverstrickten einbringungsgeborenen Anteile entfallenden Betrag. Daraufhin erließ das Finanzamt Körperschaftsteuerbescheid, in dem 5 % dieses Betrages als nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG behandelt wurden. Der dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab Finanzgericht Baden-Württemberg statt1. Dagegen wehrt sich das Finanzamt mit seiner Revision, die der Bundesfinanzhof nun als unbegründet zurückwies:
Quelle/Fremdlink rechtslupe.de
Die erarbeiteten Werte über Generationen hinweg zu schützen, ist eine Herausforderung für viele vermögende Familien. Entscheidend ist es, eine Lösung zu finden, die zur jeweiligen Situation passt.
Die Nachfolgeplanung für das eigene Vermögen ist etwas sehr Persönliches und damit naturgemäß auch emotional geprägt. Viele Vermögensinhaber bereiten sich darauf vor, ihr womöglich über mehrere Jahrzehnte aufgebautes Vermögen in andere Hände zu geben. Die Beschäftigung mit diesem Gedanken fällt aber selten leicht. Kein Wunder also, dass die Planung und noch mehr die Umsetzung oft nur sehr zögerlich und langsam vonstatten gehen. Dies mag menschlich nachvollziehbar sein, die Folgen eines permanenten Vor-sich-her-Schiebens können jedoch fatal sein – für die Vermögensnachfolger und den -inhaber.
Frühzeitig aktiv werden
Eine Nachfolgeplanung zu Lebzeiten ist jedoch vor allem dann essentiell, wenn das Vermögen, die Familienverhältnisse oder sogar beides eine gewisse Komplexität aufweisen. Dabei gilt es, frühzeitig das gesamte Vermögen und alle relevanten Akteure im Blick zu haben, um Schritt für Schritt alle zu klärenden Fragen zu definieren.
Wenn auch noch eine unternehmerische Nachfolge zu regeln ist, kommt eine weitere Dimension hinzu. Auch hier sind zahlreiche Befindlichkeiten zu berücksichtigen sowie Interessen und Ziele abzuwägen. Es bedarf keiner ausgeprägten Phantasie, um sich vorzustellen, dass teils gravierende Konflikte vorprogrammiert sein können, die schon mehr als einmal zum Bruch innerhalb von Familien geführt haben, wenn man den Dingen einfach ihren Lauf lässt. Umso wichtiger ist es, möglichst große Klarheit über die Ziele und Vorstellungen des Vermögensinhabers und der beteiligten Personen zu haben.
Geht es beispielsweise primär um die finanzielle Absicherung der Familie? Sollen die Kinder möglichst frühzeitig eigenständig agieren? Soll das Familienvermögen gebündelt bleiben oder ist die Gründung verschiedener eigenständiger Vermögenssphären der richtige Weg?
Quelle/Fremdlink die-stiftung.de
Unselbständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und Träger von knapp 20 unselbständigen (nichtrechtsfähigen) Stiftungen, die er teils aus überwiegend eigenem Vermögen selbst geschaffen und teils durch Stiftungsgeschäft mit dritten Stiftern gegründet hat. Soweit die Stiftungen mit dritten Stiftern begründet wurden, erfolgte die Gründung in Form von Schenkungen unter Auflagen. Bei Auflösung der nichtrechtsfähigen Stiftungen sollte das Vermögen nicht auf den jeweiligen Stifter (zurück) übertragen werden, sondern vom Kläger für gemeinnützige Zwecke verbraucht werden.
Nichtselbständige versus rechtsfähige Stiftung
Zivilrechtlich unterscheidet sich eine nichtselbständige Stiftung von einer rechtsfähigen Stiftung insofern, als dass sie keine juristische Person ist. Vielmehr wird der Stiftungsträger zivilrechtlich Eigentümer des ihm zugewandten Vermögens. Die Errichtung beruht entweder, wie im Streitfall, auf einer Schenkung unter Auflagen oder auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag.
Personalüberlassung und Verwaltungsaufwand
Die selbstgeschaffenen unselbständigen Stiftungen des Streitfalles waren operativ im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke tätig. Das Personal war allerdings beim Kläger angestellt - mit dem Zusatz des Einsatzes für die jeweilige unselbständige Stiftung. Der Lohnaufwand wurde vom Kläger der jeweils verursachenden nichtrechtsfähigen Stiftung belastet. Der Kläger war außerdem aufgrund einer Beitragsordnung berechtigt, aus den jeweiligen Stiftungsvermögen einen jährlichen Kostenbeitrag für den entstandenen Verwaltungsaufwand und die eigene gemeinnützige Tätigkeit zu entnehmen.
Das Finanzamt nahm sowohl hinsichtlich der Personalüberlassung gegen Entgelt als auch hinsichtlich der Beiträge für die Verwaltung des Stiftungsvermögens einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und den unselbständigen Stiftungen an.
Kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch
Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 5.5.2022 (Az. 5 K 1753/20 U) in vollem Umfang stattgegeben. Denn es fehle hier an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Ein solcher beruhe in der Regel auf einem zivilrechtlichen Vertrag und setze grundsätzlich (mindestens) zwei Personen voraus. Eine nichtselbständige Stiftung sei aber insofern kein tauglicher Leistungsempfänger. Sie sei zivilrechtlich nicht fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein und könne daher nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrages für einen Leistungsaustausch sein.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster / STB Web)
Die Grundsteuerreform betrifft auch Stiftungen, selbst wenn sie mit ihrem Grundbesitz grundsteuerbefreit sind. Eine erneute Prüfung der Steuerbefreiung ist nicht ausgeschlossen.
Im November 2019 hat der Bundesgesetzgeber das neue Grundsteuer-Reformgesetz (sogenannte Bundesmodell) beschlossen und gleichzeitig durch eine Grundgesetzänderung den Ländern die Möglichkeit gegeben, abweichende Regelungen zu treffen.
Die Reform der Grundsteuer betrifft auch Stiftungen, Vereine und andere Non-Profit-Organisationen, selbst wenn diese mit ihrem Grundbesitz einer Grundsteuerbefreiung unterliegen. Unabhängig davon, ob eine Grundsteuerbefreiung greift, sind gemeinnützige Körperschaften, die zum Stichtag 01.01.2022 als Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte gelten, in der Regel bis zum 31.10.2022 zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 verpflichtet. Dies gilt nach dem derzeitigen Informationsstand in fast allen Bundesländern. Sonderregelungen für gemeinnützige Körperschaften wurden bisher von den zuständigen Finanzbehörden trotz des drohenden erheblichen Verwaltungsaufwandes noch nicht getroffen. Lediglich in Nordrhein-Westfalen ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand eine Befreiung von der Abgabe der Erklärung vorgesehen, stattdessen wird jedoch die Abgabe einer Liste mit Informationen über das Grundstück erwartet.
Grundbesitz von gemeinnützigen Zwecken ist von der Grundsteuer befreit
Grundbesitz von Stiftungen, der für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird, ist i.d.R. von der Grundsteuer befreit. Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Grundstückes jedoch für Zwecke eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (bspw. Gastronomie) oder die Vermögensverwaltung (insb. Vermietung für nicht gemeinnützige Zwecke) genutzt, wird für diesen Gebäudeteil keine Befreiung gewährt. Bei einer gemischten Nutzung von Räumlichkeiten besteht eine vollständige Grundsteuerpflicht, wenn die Nutzung für nicht gemeinnützige Zwecke überwiegt. Für Wohnungen – auch wenn diese für gemeinnützige Zwecke genutzt werden – ist die Grundsteuerbefreiung stets ausgeschlossen.
Quelle/Fremdlink stiftungen.org
Stiftungen stehen mitunter in dem zweifelhaften Ruf, der Steuervermeidung zu dienen. Aber ist dieser Ruf gerechtfertigt? Und wie unterscheidet sich das Gestaltungspotential von gemein- und privatnützigen Stiftungen?
Häufig sind Stiftungen mit dem Vorwurf konfrontiert, bloße Vehikel zur Steuervermeidung zu sein – oder diese zu kaschieren. Ist es aber überhaupt möglich, durch eine Stiftungskonstruktion auf das eigene Vermögen weniger Steuern zu zahlen?
Um diese Frage zu beantworten, ist es wichtig, zwischen gemein- und privatnützig zu unterscheiden. Laut dem Bundesverband deutscher Stiftungen sind 92 Prozent der rechtsfähigen Stiftungen ausschließlich dem Gemeinwohl verpflichtet. Die verbleibenden acht Prozent sind privatnützige Stiftungen, also Stiftungen, die nicht der Allgemeinheit, sondern dem Interesse eines geschlossenen Personenkreises, meist einer Familie, dienen. Steuerbegünstigt sind alleine die gemeinnützigen Stiftungen.
Nur scheinbar gemeinnützig?
Für gemeinnützige Stiftungen sieht das Stiftungsrecht einen Steuererlass unter Auflagen vor: Die Stiftungen sind steuerbefreit, dafür wachen Finanzamt und Stiftungsaufsicht darüber, dass das Grundstockkapital erhalten bleibt und die Erträge ausschließlich den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken zugutekommen.
Trotz der hehren gemeinnützigen Zwecke gibt es immer wieder Versuche, gemeinnützige Stiftungen zur Steuervermeidung einzusetzen und somit zum persönlichen Vorteil zu nutzen. So zum Beispiel in einem Fall aus dem Jahr 2021, in dem ein Ehepaar einer selbst errichteten Stiftung Gemälde übertrug und diese einkommensmindernd geltend machen wollte. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die Stiftung dem Ehepaar zu nahe stehe und ein Spendenabzug somit nicht möglich sei. Juristen sprechen in so einem Fall von einer verdeckten Gewinnausschüttung.
In einem anderen Fall hat eine Testamentsvollstreckerin und Vorständin eine Stiftung regelrecht geplündert, indem sie für fragliche Zwecke der Stiftungskasse Gelder entnahm, die sie als gemeinnützig deklarieren wollte (siehe DIE STIFTUNG 4/2020). Außerdem stellte die Vorständin dem Stiftungsvorstand – sich selbst und weiteren Familienmitgliedern – ihre privaten Räume gegen eine Mietgebühr zur Verfügung. Aber auch in diesem Fall reagierten die Stiftungsbehörden: Die Stiftungsaufsicht bestellte einen Notvorstand, der die in Rechnung gestellten Beträge zurückforderte.
Eine weitere unlautere Möglichkeit, an das Geld gemeinnütziger Organisationen zu kommen, besteht in der Zahlung hoher Gehälter. So könnte ein Stifter sich zum einzigen Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung bestellen und sich selbst über hohe Gehälter die Stiftungserträge auszahlen. Aber auch hier schiebt der Bundesfinanzhof einen Riegel vor: Ein angemessenes Gehalt darf Gehälter von ähnlich verantwortungsvollen Posten in vergleichbaren Unternehmen, aus dem Non-Profit- oder aus dem For-Profit-Bereich, nicht wesentlich übersteigen.
„Auch wenn solche Fälle regelmäßig vorkommen, heißt das nicht, dass die gemeinnützigen Stiftungen Steuersparvehikel sind“, sagt Birgit Weitemeyer, Professorin für Steuerrecht an der Bucerius Law School. „Erstens ginge das auch mit einer GmbH – man kann praktisch mit allem im Steuerrecht gestalten. Und zweitens: Wenn das passiert, fällt es der Stiftungsaufsicht und/oder der Finanzverwaltung früher oder später auf und der Bundesfinanzhof unterbindet es.“
Das unbekannte Drittel
Vermutlich weniger bekannt ist, dass eine gemeinnützige Stiftung bis zu einem Drittel ihrer Erträge an den Stifter oder seine Kinder ausschütten darf. Paragraph 58 Absatz 6 der Abgabenordnung bestimmt, dass Stiftungserträge genutzt werden dürfen, „um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren“. Als Voraussetzung hierfür gilt allerdings, dass dies in der Stiftungssatzung ausdrücklich erlaubt ist. Besteht folglich die Gefahr, dass Stifter steuerbefreit Gelder an ihre Stiftungen übertragen, die sie dann peu à peu an an sich selbst oder ihre Kinder auszahlen?
Quelle/Fremdlinkdie die-stiftung.de
2021 wurden 863 neue Stiftungen gegründet – so viele wie seit zehn Jahren nicht mehr. Der Zuwachs an Neugründungen zeige laut Bundesverband Deutscher Stiftungen ein weiterhin starkes Engagement für die Gesellschaft. Insgesamt gibt es in Deutschland jetzt 24.650 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Das ist ein Wachstum von 3,2 % (2020: 2,8 %). Auf 100.000 Bundesbürgerinnen und Bundesbürger kommen damit aktuell 29,6 Stiftungen.
Die meisten Stiftungen gibt es in Nordrhein-Westfalen (4.795). Allerdings bleibt Hamburg weiterhin das Bundesland mit den meisten Stiftungen im Verhältnis zur Zahl der dort lebenden Menschen: Pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner existieren 79 Stiftungen. Darmstadt, Würzburg, Oldenburg und Frankfurt am Main führen das Städteranking an.
Quelle/Fremdlinkdie stiftungen.org
Seit einem Jahr steigen die Konsumentenpreise in vielen Ländern verstärkt an. Dies hat auch Auswirkungen auf Förderstiftungen: Die Finanzierung von gemeinnützigen Projekten wird potentiell teurer. Und gleichzeitig besteht die Gefahr, dass das Vermögen an Wert verliert. Sechs Fragen und Antworten zu dieser herausfordernden Situation.
Was ist Inflation?
Als Inflation wird ein anhaltender Anstieg des allgemeinen Preisniveaus bei Gütern des täglichen Bedarfs bezeichnet.
Während Inflationsphasen verteuern sich meist nicht nur Konsumgüter. Als Folge können auch Löhne, Mieten und andere Preise steigen. Die Finanzierung des gleichen Projekts kostet eine Stiftung somit plötzlich mehr als früher, was auch die Zweckerfüllung tangiert. Nicht als Inflation bezeichnet werden saisonale Preiserhöhungen (zum Beispiel teurere Neuwagenpreise im Sommer) oder lediglich eine geringe Teuerung.
Wie hoch ist die Inflation aktuell?
Die Inflation der letzten zwölf Monate betrug Ende März 2022 in den USA 8,5 Prozent, in Deutschland 7,3 Prozent und in der Schweiz 2,4 Prozent.
In den USA und in Deutschland lag die Inflation letztmals in den 1980er Jahren auf diesem Niveau, in der Schweiz in den 2000er Jahren. Je länger die inflationäre Phase andauert, umso grösser ist die Gefahr, dass sich Unternehmen, Mitarbeitende sowie Konsumentinnen und Konsumenten an die Geldentwertung gewöhnen und regelmässige Preis- und Lohnerhöhungen zum Alltag werden. Im Vergleich mit anderen Ländern ist dieser Effekt (sogenannte Lohn-Preis-Spirale) in der Schweiz bislang noch weniger ausgeprägt. Die Teuerung liegt in der Schweiz mit 2,4 Prozent nur leicht oberhalb der von der SNB festgelegten Obergrenze von zwei Prozent.
Quelle/Fremdlinkdie stiftung.de
Bei der Betrachtung von Stiftung und Demokratie geht es wahrlich nicht nur um die parteinahen Stiftungen, die sich – überwiegend in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins – um die Förderung der politischen Bildung im Lande bemühen. In der Tat geht es um alle gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Stiftungen, unabhängig von ihrer Größe und ihrem Stiftungszweck. Ihre schlichte Existenz gehört zum Fundament eines demokratischen Gemeinwesens.
Macht ist relativ
„Demokratie“ leitet sich ab von den altgriechischen Wörtern „demos“ (Staatsvolk) und „kratos“ (Macht/Gewalt); die Fähigkeit eines Volkes, bzw. einer Bevölkerung, ihr Gemeinwesen zu gestalten, hängt also von der Machtfülle ab, die ihr die jeweilige Verfassung zugesteht. Macht ist somit relativ. In einer repräsentativen parlamentarischen Demokratie wie der unseren, in der das Volk über die Wahl von Abgeordneten Macht delegieren muss, kann genau dadurch das Gefühl entstehen, machtlos zu sein: einfach zu weit weg von den Herrschenden und Handelnden.
Dem gegenüber steht die Unmittelbarkeit des (selbstlosen) stifterischen Handelns, des selbst Gestaltenkönnens. Geschützt durch rechtliche und steuerrechtliche Rahmenbedingungen gestalten Stiftungen durch ihr Wirken unser Gemeinwesen, im Kleinen, wie im Großen, lokal, regional oder gar global. Sie machen unser Leben bunter, sportlicher, musischer, sozialer, gesünder, gelegentlich klüger und nicht zuletzt nachhaltiger.
Ich glaube, dass wir alle uns ein Leben ohne Stiftungen nicht mehr vorstellen können und es auch gar nicht wollen, weil Stiftungen ein wesentliches Medium darstellen, um unser Dorf, unsere Stadt, unser Land und unsere Gesellschaft selbst gestalten können; eben im Wortsinne demokratisch. Doch halt, ist dies tatsächlich so? Wir dürfen nicht übersehen, dass es in Deutschland mehr als 600.000 Vereine gibt, hingegen „nur“ ca. 24.000 Stiftungen. Vereine sind demzufolge durch die schlichte Anzahl und ihre Mitglieder gesellschaftsrelevanter als Stiftungen.
Quelle/Fremdlink die-stiftung.de
Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn die Anteile an der Personengesellschaft zwar von einer rechtsfähigen Stiftung gehalten werden, der Gläubiger jedoch aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der Stiftung mittelbar in der Lage ist, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.
Hintergrund: KG-Beteiligung einer Familienstiftung
Streitig war, ob Zinsen aus Forderungen gegenüber einer GmbH & Co. KG dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, nachdem die (verheirateten) Gläubiger ihre Beteiligungen an der KG und an der Komplementär-GmbH auf eine von ihnen errichtete Familienstiftung übertragen haben.
Die Eheleute waren zunächst je hälftig an der N-GmbH & Co. KG (N-KG) sowie an der N-GmbH (Komplementärin) beteiligt. In 2014 übertrugen sie ihre Anteile (KG und GmbH) auf eine von ihnen errichtete Familienstiftung. Deren Zweck war es, dem Wohle der Stifterfamilie zu dienen.
Quelle/Fremdlink haufe.de
So wie jede/r Einzelne von uns, jede Kommune und jedes Unternehmen stehen auch Stiftungen vor der Herausforderung, gewohntes Handeln zu hinterfragen und zukunftsfähig auszurichten. Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) bietet mit seinen 20 Kriterien einen Rahmen dafür, dies strukturiert und strategisch zu tun. Auf Initiative eines Kreises von Stiftungen wird jetzt ein Leitfaden veröffentlicht, der Stiftungen dabei helfen soll, ihr Nachhaltigkeitsmanagement bewusst zu gestalten. Der Prozess beginnt mit einer Wesentlichkeitsanalyse, auf deren Grundlage jede Stiftung die für sie relevanten Nachhaltigkeitskriterien bearbeiten und Verbesserungen anstoßen kann.
Das eigene Stiftungshandeln nachhaltig ausrichten
Die initiierenden Stiftungen - Alfred Toepfer Stiftung F. V. S., Bertelsmann Stiftung, Heinz Sielmann Stiftung, Robert Bosch Stiftung GmbH, Stiftungsnetzwerk Natur-Netz Niedersachsen e. V. und Veolia Stiftung - möchten mit dem DNK-Leitfaden Stiftungen dazu einladen, das Thema Nachhaltigkeit für sich als Chance zu nutzen. Denn: Das eigene Stiftungshandeln, Förderpraktiken sowie Vermögensanlagen schrittweise an den Anforderungen nachhaltiger Entwicklung auszurichten heißt, die eigene Zukunftsfähigkeit zu managen.
Quelle/Fremdlink stiftungen.org
Sie war in den vergangenen Jahren kaum Thema, der lockeren Geldpolitik zum Trotz: Nun ist Inflation im Zuge der Coronakrise wieder relevant geworden und verunsichert Verbraucher wie Investoren. Was die Lage für Stiftungen bedeutet.
In den Assetpreisen wurde sie bereits länger diskutiert, nun ist die Inflation auch in Form des Verbraucherpreisindex gestiegen. 5,3 Prozent gab das Statistische Bundesamt für Deutschland im Dezember an. An Faktoren für die Geldentwertung mangelt es nicht, zugleich ist die Gemengelage komplex. „Wir müssen strukturelle und transitorische Faktoren unterscheiden“, sagt Reinhard Pfingsten, Chief Investment Officer der Bethmann Bank. Vorübergehende Faktoren seien etwa die wieder angehobene Mehrwertsteuer, der Basiseffekt gegenüber 2020 und die Lieferkettenproblematik, ebenso die Situation am Energiemarkt, zumal mit den jüngsten Kapriolen. „Diese Effekte drücken die Inflation künftig eher nach unten“, so Pfingsten.
Struktureller Natur und damit auch perspektivisch inflationssteigernd hingegen seien Entwicklungen wie die Entflechtung der USA und Chinas sowie eine neue chinesische Wirtschaftspolitik, die stärker auf Service statt Produktion setzt. „China hat als günstiger Produzent jahrelang Deflation exportiert. Das verändert sich.“ Auch der demographische Wandel in den Industrieländern wirke inflationär, ebenso Maßnahmen gegen den Klimawandel und die Tendenz zu lokaleren Lieferketten. Die Reaktionen auf die Situation können ebenfalls kausal wirken, so Pfingsten: Sollten die Lohnabschlüsse auf Inflationsniveau steigen, käme eine Lohn-Preis- Spirale in Gang – auch wenn Konsumenten versuchen sollten, Anschaffungen möglichst früh zu tätigen, trüge dies zur weiteren Geldentwertung bei.
In diesem Umfeld rücken die Notenbanken erneut in den Blick. Während die Federal Reserve in den USA im März mit ersten Zinsschritten beginnen könne, habe die Wirtschaft in Deutschland und Europa noch nicht wieder Fuß gefasst, erklärt Pfingsten. „Für die EZB kommt öffentlicher Druck, die Zinsen anzuheben, daher viel zu früh.“ Die europäische Notenbank hat eigentlich andere Pläne. Zwar laufe das EZB-Notfall-Ankaufprogramm im März aus, so Andreas Fiedler, Director Institutional Clients bei EB-SIM. Doch „der sehr langsame Ausstieg auf dem Pandemie-Ankaufprogramm wird durch ein weiteres Programm noch länger in die Zukunft gestreckt – europäische Anleger in realen Werten und Aktien sollte das jedenfalls beruhigen“.
Quelle/Fremdlink die-stiftung.de
Im Dezember verzeichnete der MMD-Index Stiftung einen Zuwachs von 0,81%. Damit stieg die Performance des MMD-Index Stiftung in 2021 auf 4,27%.
Der Anstieg des MMD-Index Stiftung, der die gesamten defensiven Stiftungsfonds abbildet, wurde von der großen Mehrheit der Fonds gestützt. Gerade einmal vier Prozent der Fonds wiesen ein negatives Ergebnis im Dezember aus. Auf Jahressicht performten sogar 98% der Stiftungsfonds positiv. Die Performancewerte im Dezember verteilten sich zwischen -0,42% und 2,24%. In 2021 lagen diese zwischen – 2,17% und 9,54%.
Die weltweiten Anleihekurse entwickelten sich im Dezember größtenteils negativ. Vor allem Staatsanleihen mussten Kursverluste hinnehmen. Im Mittelpunkt standen dabei die Notenbanken, die mehrheitlich eine restriktivere Geldpolitik ankündigten und teilweise sogar schon umsetzten. Die US-Notenbank schätzte die Inflation nicht mehr als transitorisch ein und kündigte eine schnellere Rückführung der Anleihekäufe an. Anders bewertete hingegen die EZB die Inflation. Diese ging weiterhin von einer vorübergehenden Inflation aus und rechnete zeitnah mit einem Rückgang. Zusätzlich führte die Erkenntnis, dass Omikron weniger gefährlich als Delta ist, zu einer Beruhigung der Märkte und äußerte sich in einer gesteigerten Risikobereitschaft – trotz hoher Inzidenzen. Davon profitierten risikobehaftete Anleihen, wie Unternehmens- und Schwellenländeranleihen, die im Dezember Kursgewinne verzeichneten.
Quelle/Fremdlink finanztrends.de
Der jahrelange Streit um eine Guarneri-Geige der Franz-Hofmann-und-Sophie-Hagemann-Stiftung, die NS-Raubgut sein könnte, hat ein Ende: Die Nürnberger Stiftung hat 285.000 Euro an die Erben des jüdischen Besitzers gezahlt. Der Zahlung war ein Rücktritt des vierköpfigen Vorstands vorausgegangen. Das Vermögen der Stiftung hat sich durch die gezahlte Entschädigung halbiert.Der jahrelange Streit um eine Guarneri-Geige der Franz-Hofmann-und-Sophie-Hagemann-Stiftung, die NS-Raubgut sein könnte, hat ein Ende: Die Nürnberger Stiftung hat 285.000 Euro an die Erben des jüdischen Besitzers gezahlt. Der Zahlung war ein Rücktritt des vierköpfigen Vorstands vorausgegangen. Das Vermögen der Stiftung hat sich durch die gezahlte Entschädigung halbiert.
In einem Eintrag auf ihrer Website vom 31. Dezember 2021 erklärt die Franz-Hofmann-und-Sophie-Hagemann-Stiftung, 285.000 Euro als Entschädigungszahlung an die Erben des jüdischen Vorbesitzers einer Guarneri-Geige gezahlt zu haben. Der Zahlung war ein jahrelanger Streit um die mehr als 300 Jahre alte Violine, gebaut von dem Geigenbau-Meister Giuseppe Guarneri, vorausgegangen.
1974 erwarb die Violinistin und Stifterin Sophie Hagemann die Geige und spielte sie selbst. Als die Stifterin 2010 verstarb, ging die Geige in das Vermögen der Stiftung über. Die Violine habe sich zu diesem Zeitpunkt in einem „sehr schlechten Zustand“ befunden, so die Stiftung. Der Stiftungsvorstand habe geplant, die Geige trotz des fünfstelligen finanziellen Aufwands restaurieren zu lassen und anschließend der Musikhochschule in Nürnberg zur Verfügung zu stellen. Die Stiftung ist an der Hochschule angesiedelt, dem ehrenamtlichen Vorstand der Stiftung gehörten damals satzungsgemäß Professoren sowie der Rektor an.
Vor der Restaurierung habe der Stiftungsvorstand jedoch festgestellt, dass „die Provenienz der Geige nur lückenhaft für die Jahre 1937 bis 1938 sowie ab 1974 bekannt ist“. Im Sommer 2012 habe man deswegen die „Beratende Kommission für die Rückgabe NS‐verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz“ zu Rate gezogen, um Herkunft und Geschichte der Guarneri zu erforschen. 2013 stellte die Stiftung die Geige außerdem bei der Website Lost Art ein, einer Datenbank, die Kulturgüter präsentiert, die NS-Raubgut sind oder sein könnten.
Quelle/Fremdlink die-stiftung.de
Das FG Hamburg hat entschieden, dass Ausschüttungen einer Stiftung an einen Destinatär als Kapitalertrag zu berücksichtigen sind, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen.
Im Streitfall hatte der Kläger als Angehöriger der begünstigten Familie eines Schweizer Familienstiftung auf Basis deren Satzung eine Zuwendung erhalten. Für einen anderen Familienangehörigen war durch den BFH bereits geklärt, dass es sich bei den Zahlungen nicht um eine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 ErbStG handele (BFH, Urteil vom 7.3.2019, II R 6/16). Der Beklagte behandelte die Zuwendung sodann als Kapitalertrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Zuwendung der Stiftung ist Kapitalertrag
Die hiergegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Neben dem Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale sei die Leistung der Stiftung auch "einer Gewinnausschüttung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar". Das Tatbestandsmerkmal sei weit auszulegen, daher sei es nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen könne. Da diese Frage der Einflussnahme des Destinärs in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt wird, wurde die Revision zugelassen (Az des BFH VIII R 25/21).
Quelle/Fremdlink haufe.de
Business Judgement Rule, historischer Stifterwille, Surrogationsthese – Begriffe wie diese gehören bei der Stiftungsrechtsreform zum Grundvokabular. Unser Glossar hilft, dabei den Überblick nicht zu verlieren.
Business Judgement Rule
Die sogenannte Business Judgement Rule besagt: Stiftungsorgane verhalten sich immer dann pflichtgerecht, wenn sie unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durften, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Stiftung zu handeln. Im Regierungsentwurf zur Stiftungsrechtsreform ist die Business Judgement Rule enthalten. Sollte sie auch in die Novelle des Stiftungsrechts Eingang finden, würde dies die Organe der Stiftungen vor unangemessener Haftung schützen. Denn wer bei der Auswahl etwa der Finanzanlagen sorgfältig handelt, ausreichend Informationen einholt, gesetzliche und satzungsmäßige Vorgaben beachtet und dies dokumentiert, dem kann der Business Judgement Rule zufolge grundsätzlich keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
Bundeseinheitliches Stiftungsrecht
Bisher wurde das deutsche Stiftungsrecht durch die jeweiligen Stiftungsgesetze der 16 Bundesländer konkretisiert. Die Folge: In den einzelnen Ländern gibt es für die dort ansässigen Stiftungen unterschiedliche rechtliche Vorgaben. Diese Zersplitterung der Rechtslage hat zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Damit soll nun Schluss sein: Die in der Stiftungsrechtsreform vorgesehene Vereinheitlichung des Stiftungsrechts meint eine abschließende Regelung des Stiftungsrechts auf Bundesebene im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Quelle/Fremdlink stiftungen.org