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Stiftungen News

Aktuelle Meldungen zu Stiftungen

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Quelle/Fremdlink stiftungen.org

 

Die Regelung zu Mindestkapitalausstattungen für in Hessen neu zu gründende Stiftungen, die 2023 festgelegt wurde, hat anscheinend Folgen: Die Zahl der im Bundesland errichteten Stiftungen ist im vergangenen Jahr gesunken. 2022 waren noch 160 neue rechtsfähige Stiftungen mit einem Gesamtvermögen von 51,8 Millionen Euro in den Regierungsbezirken Darmstadt, Gießen und Kassel entstanden. 2023 wurden in Hessen dagegen 78 Stiftungen neu gegründet, die ein Gesamtvermögen von 34,4 Millionen Euro umfassen. Das ergibt sich aus den Angaben der drei Regierungspräsidien, über die die Frankfurter Rundschau berichtet hat. Sie sind für die Anerkennung von Stiftungen zuständig.

„Der Rückgang ist auch auf die 2023 erstmals erfolgte Festlegung von Mindestkapitalausstattungen für in Hessen neu gegründete Stiftungen zu erklären“, zitiert die Frankfurter Rundschau das Regierungspräsidium Darmstadt. Bei Familienstiftungen ist mindestens ein Grundstockvermögen in Höhe von 150.000 Euro und bei gemeinnützigen Stiftungen von 100.000 Euro Voraussetzung, um als rechtsfähige Stiftung anerkannt zu werden.

 

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Quelle/Fremdlink die-stiftung.de

 

Eine Übersicht über gemeinnützige Organisationen, die das Spenden erleichtert und alle Organisationen erfasst, die Spendenquittungen ausstellen dürfen: Das soll das Zuwendungsempfängerregister sein. Im Jahressteuergesetz 2020 angekündigt und im Wachstumschancengesetz weiter geregelt, soll das Register im Januar 2024 an den Start gehen. Melanie Deurer, Abteilungsdirektorin im Bundeszentralamt für Steuern, hat das Projekt bei den Hamburger Tagen des Stiftungs- und Non-Profitrechts vorgestellt.

Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen müssen für den Start nicht zwingend etwas tun. Die Finanzämter übermitteln die Daten für das länderübergreifende Register direkt an das Bundeszentralamt mit Hauptsitz Sitz in Bonn und weiteren Sitzen in Berlin, Saarlouis und Schwedt an der Oder. Da die Übermittlung laut Bundeszentralamt sukzessive erfolgen wird, gibt es keinen gemeinsamen Start für alle betroffenen Organisationen. Organisationen, die nicht gleich zu Beginn unter den Eintragungen dabei sein werden, müssen sich laut Bundeszentralamt keine Sorgen ob möglicher negativer Konsequenzen machen: Dieser Umstand habe in der Aufbauphase „keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status“.

 

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Quelle/Fremdlink die-stiftung.de

 

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat in einem auf seiner Webseite veröffentlichten Positionspapier Forderungen zur geplanten Reform des Gemeinnützigkeitsrecht vorgelegt. Der Verband macht darin 21 Vorschläge an die Bundesregierung. SPD, Grüne und FDP hatten sich 2021 in ihrem Koalitionsvertrag auf eine Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts verständigt.

 

„Nach über zwei Jahren ist es an der Zeit, dass die Ampel-Koalition ihre selbst gesetzten Ziele für eine Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts endlich umsetzt. Wir fordern von einer Bundesregierung, die sich selbst als Fortschrittskoalition sieht, echte Anstrengungen zum Bürokratieabbau für Stiftungen und gemeinnützige Organisationen. So können sich die zivilgesellschaftlichen Akteure wieder stärker auf ihr eigentliches Wirken konzentrieren“, wird Friederike von Bünau, Generalsekretärin des Bundesverbands Deutscher Stiftungen, im Positionspapier zitiert.

 

Unter anderem fordert der Bundesverband Deutscher Stiftungen eine gesetzliche Klarstellung, die es gemeinnützigen Akteuren ermöglicht, sich im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke auch politisch zu betätigen. Eine andere Forderung ist die Umsetzung der geplanten Änderung im Steuerrecht, um Sachspenden attraktiver zu machen. Wenn ein Unternehmen etwa unverkaufte Saisonware oder Waren mit Materialfehlern spenden möchte, muss es laut dem Verband Umsatzsteuer abführen, denn die Spende ist einer Einnahme gleichgestellt. Dies mache Sachspenden unattraktiv.

 

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Quelle/Fremdlink die-stiftung.de

 

Zehn Fragen und Antworten

 

Es gibt sie tausendfach in Deutschland. Große wie kleine, alte wie junge: Stiftungen. Seit Jahrhunderten ein Ort, an dem Menschen gemeinsam Verantwortung für das Gemeinwohl übernehmen. Doch was ist eigentlich eine Stiftung? 10 Fragen und Antworten zu Stiftungen, kompakt als Broschüre zum Download.

 

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Quelle/Fremdlink stiftungen.org

 

In den nächsten drei Jahren steht bei 43% der Familienunternehmen eine Unternehmens- oder Anteilsübertragung an. „Vor allem die größeren Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern planen in den nächsten drei Jahren den Generationenwechsel, und zwar 50% von ihnen“, sagt Annette von Maltzan vom ifo Institut. Diese Zahlen haben das Institut und die Stiftung Familienunternehmen 2023 mit Hilfe ihrer gemeinsamen Datenbank FamData per Umfrage ermittelt und in einem Aufsatz im aktuellen ifo Schnelldienst analysiert.

 

42% aller befragten Unternehmen haben noch keinen Nachfolger für die Geschäftsleitung aus der Familie. Das geht aus einer anderen Umfrage mit dieser Datenbank hervor. Die Inhaber werden immer älter, und es bekommen immer weniger Familienunternehmen eine familieninterne Nachfolge hin: zuletzt nur 34%, wie aus einer weiteren Umfrage hervorgeht.

Auch in den Aufsichtsräten ist Nachwuchs aus den eigenen Reihen rar: Nur ein Viertel der Unternehmen kann das Gremium mit Familienmitgliedern nachbesetzen. Das Ausscheiden der Babyboomer-Jahrgänge beeinflusst demnach nicht nur das Angebot an Fachkräften, sondern auch an Unternehmensnachfolgerinnen und -nachfolgern. Ein Stimmungsmonitor im Sommer 2023 zeigte zudem, dass für 61% der Familienunternehmen die Erbschaft- oder Schenkungsteuer eine starke oder sehr starke Belastung ist.

Noch untermauern die Zahlen aus der Datenbank die Langlebigkeit von Familienunternehmen. Fast die Hälfte befindet sich in der zweiten und dritten Generation. Rund ein Fünftel schafft es darüber hinaus. Die ältesten Unternehmen in der FamData existieren bereits seit dem 14. Jahrhundert. Stolze 5% sind vor 1900 gegründet worden, weitere 10% in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts.

 

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Quelle/Fremdlink ifo.de

 

Zu Beginn des kommenden Jahres soll das Zuwendungsempfängerregister online gehen. Dort werden Stiftungen und alle gemeinnützigen Körperschaften zu finden sein, die Spendenquittungen erstellen dürfen. Das Mehr an Transparenz ist nur der erste Schritt.

 

Eine Übersicht über gemeinnützige Organisationen, die das Spenden erleichtert und alle Organisationen erfasst, die Spendenquittungen ausstellen dürfen: Das soll das Zuwendungsempfängerregister sein. Im Jahressteuergesetz 2020 angekündigt und im Wachstumschancengesetz weiter geregelt, soll das Register im Januar 2024 an den Start gehen. Melanie Deurer, Abteilungsdirektorin im Bundeszentralamt für Steuern, hat das Projekt bei den Hamburger Tagen des Stiftungs- und Non-Profitrechts vorgestellt.

Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen müssen für den Start nicht zwingend etwas tun. Die Finanzämter übermitteln die Daten für das länderübergreifende Register direkt an das Bundeszentralamt mit Hauptsitz Sitz in Bonn und weiteren Sitzen in Berlin, Saarlouis und Schwedt an der Oder. Da die Übermittlung laut Bundeszentralamt sukzessive erfolgen wird, gibt es keinen gemeinsamen Start für alle betroffenen Organisationen. Organisationen, die nicht gleich zu Beginn unter den Eintragungen dabei sein werden, müssen sich laut Bundeszentralamt keine Sorgen ob möglicher negativer Konsequenzen machen: Dieser Umstand habe in der Aufbauphase „keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status“.

 

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Quelle/Fremdlink die-stiftung.de

 

Innn.it e.V. hat einen Prozess gegen das Finanzamt Berlin gewonnen. Dieses hatte dem Verein 2021 die Gemeinnützigkeit entzogen. Doch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg urteilte nun: Auf der Petitionsplattform dürfen auch Petitionen an Unternehmen gerichtet werden.

 

Der Verein Innn.it, der die gleichnamige Petitionsplattform betreibt, hat eine Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg gegen das Finanzamt Berlin laut eigener Aussage gewonnen. Hintergrund des Rechtsstreits war die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Berlin 2021. Die Behörde war der Ansicht, dass Personen, die Petitionen an Unternehmen richten, dafür keine kostenlose Plattform von gemeinnützigen Organisationen nutzen dürfen. Petitionen an Unternehmen sollten von der Plattform entweder gelöscht oder bepreist werden. In der Folge entzog das Finanzamt Innn.it die Gemeinnützigkeit, der Verein reichte Klage ein. Niemand, so die Argumentation, dürfe davon abgeschreckt werden, sich auch etwa gegen Großkonzerne zu wehren.

 

Präzedenzcharakter für ähnliche Fälle?

Das Urteil könnte nach Ansicht von Innn.it Präzedenzcharakter für ähnliche Fälle haben und den Spielraum für die Zivilgesellschaft erweitern. Denn der gemeinnützige Zweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ aus der Abgabenordnung § 52 sei bisher kaum genauer definiert gewesen.

„Wir freuen uns sehr über den Erfolg unserer Klage und dass das Finanzgericht Berlin-Brandenburg unsere Rechtsauffassung teilt, dass Petitionen nicht nur an staatliche Stellen, sondern auch an Unternehmen gerichtet werden können, ohne dass dies gemeinnützigkeitsschädlich ist“, so Innn.it-Vorstand Gregor Hackmack. Der Verein erwarte vom Finanzamt Berlin die Wiedereinstufung als gemeinnützige Organisation.

 

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Quelle/Fremdlink die-stiftung.de

 

Eine Umfrage hat ergeben, dass sich 400.000 Menschen in Deutschland in Bürgerstiftungen engagieren. Sie kämpfen aber mit zum Teil rückläufigem ehrenamtlichen Engagement und Bürokratie.

 

Rund 400.000 Menschen an 426 Or­ten in Deutschland engagieren sich in Bür­gerstiftungen. Das geht aus einem Report der Stif­tung Aktive Bürgerschaft gemeinsam mit dem Bündnis der Bürgerstiftungen hervor. An­hand einer Umfrage wurden die zentralen Finanzkennzah­len der Bürgerstiftungen für die Jahre 2021 und 2022 erhoben. Drei Vier­tel der Bürgerstiftungen haben sich laut Organisatoren daran beteiligt.

 

556 Millionen Euro Kapital

Das Stiftungskapital aller Bürgerstiftungen liege derzeit bei 556 Millionen Euro. Seit Gründung der ersten Bürgerstiftungen vor mehr als 25 Jahren summiere sich die Fördersumme aller Bürgerstiftungen auf eine Viertelmilliarde Euro, so die Umfrage. Im Jahr 2022 hat die Fördersumme mit 29 Millionen Euro demnach einen neuen Höchststand erreicht.

 

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Quelle/Fremdlink die-stiftung.de

 

Zum 1. Juli 2023 ist die BGB-Reform des Stiftungsrechts in Kraft getreten, die eine Neufassung der Landesstiftungsgesetze notwendig gemacht hat. Einige Länder haben ein neues Landesstiftungsgesetz verabschiedet. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, die den Gesetzgebungsprozess abgeschlossen haben. 

 

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Quelle/Fremdlink stiftungen.org

 

Eine Stiftung zu gründen ist persönlich und gesellschaftlich eine große Entscheidung. Die Gründung einer Stiftung bringt Vorteile und Nachteile mit sich.

 

Diese Vorteile hat eine Stiftung

Stiftungen dienen gemeinnützigen oder sozialen Zwecken und können einen erheblichen Beitrag zur Förderung von Bildung, Gesundheit, Kultur und anderen wichtigen Bereichen leisten. Die Vorteile einer Stiftung sind:

  • Gemeinnütziger Beitrag: Eine Stiftung ermöglicht es Ihnen, einen nachhaltigen Beitrag zu leisten, indem Sie Ressourcen für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellen. Sie können einen positiven Einfluss auf die Gesellschaft haben und wichtige Initiativen fördern.
  • Steuerliche Vorteile: Stiftungen können in vielen Ländern steuerliche Vorteile bieten. Spenden und Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können steuerlich absetzbar sein, was zu einer finanziellen Entlastung führt.
  • Langfristiger Einfluss: Eine Stiftung kann Ihr Erbe über Generationen hinweg weitertragen. Indem Sie langfristige Finanzierungsquellen für Projekte schaffen, hinterlassen Sie einen dauerhaften Einfluss auf Themen, die Ihnen am Herzen liegen.
  • Unabhängigkeit und Kontrolle: Stiftungsgründer haben die Möglichkeit, ihre eigenen Ziele und Werte zu definieren und die Aktivitäten der Stiftung entsprechend zu lenken. Dies ermöglicht eine gewisse Unabhängigkeit und Kontrolle über die Verwendung der Stiftungsmittel.

 

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Quelle/Fremdlink focus.de

 

Die Grundsätze guter Stiftungspraxis definieren einen klaren Orientierungsrahmen für effektives und uneigennütziges Stiftungshandeln.

 

Effektives Stiftungshandeln

 

Immer mehr Stiftungen gestalten ihre Stiftungsarbeit entsprechend den Grundsätzen guter Stiftungspraxis und bekennen sich zu dieser Selbstverpflichtung.

Die Grundsätze bieten einen Orientierungsrahmen für effektives und uneigennütziges Stiftungshandeln. Sie gelten für alle gemeinwohlorientierten Stiftungen, unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie verfasst sind und richten sich in erster Linie an Stiftungsorgane, Stiftungsverwalter und Stiftungsmitarbeitende. Gleichzeitig geben sie auch potenziell Stiftenden in ihren Überlegungen und im Gründungsprozess Orientierung, damit die von ihnen gesetzten Stiftungszwecke dauerhaft und wirkungsvoll erfüllt werden können. Unter dem Dach der Grundsätze guter Stiftungspraxis wurden zudem Empfehlungen und Maßstäbe für bestimmte Stiftungsgruppen konkretisiert.

 

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Quelle/Fremdlink stiftungen.org

 

Sieben Jahre Entstehungszeit, mehrere Entwürfe und viel Kontroverse – nun ist die Reform des Stiftungsrechts in Kraft getreten. Sie hatte vor allem zum Ziel, das Landesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch zu vereinen, bringt aber auch einige inhaltliche Neuerungen. Was die Aufsichtspraxis angeht, bleiben noch offene Fragen, wie die Entwürfe der Ländergesetze zeigen.

 

Definitionssache
Erstmals gibt es eine gesetzliche Definition der Rechtsform: „Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).“

Vorstandshaftung: Informieren und dokumentieren
Aus dem US-Recht kommend und schon länger geübte Praxis, ist die Business Judgement Rule nun auch kodifiziert. Sie befreit Stiftungsorgane von der Haftung für Fehlentscheidungen, wenn sie zuvor sorgfältig gehandelt haben, etwa in Bezug auf Anlageentscheidungen. Dazu zählt, dass sie Gesetze und Stiftungssatzung beachtet haben und auf Grundlage angemessener Informationen davon ausgehen konnten, dass sie zum Wohle der Stiftung handeln.

Um als „angemessen informiert“ zu gelten, ist es für Vorstände und Gremienmitglieder entscheidend, Handlungsalternativen zu betrachten und abzuwägen. Auch Experten zurate zu ziehen, kann als Informationsbeschaffung verstanden werden. Wie bislang auch schon sollten Stiftungsvertreter wichtige Entscheidungen und die jeweilige Informationslage gut dokumentieren. Das heißt: Sitzungen protokollieren, Angebote dokumentieren, sodass sie nachweisen können, ausreichend informierte Beschlüsse getroffen zu haben.

 

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Quelle/Fremdlink die-stiftung.de

 

 

2022 wuchs der Stiftungssektor in Deutschland um 2,5 Prozent oder 693 Stiftungen bürgerlichen Rechts auf insgesamt 25.254 Stiftungen. Damit erreichte der Sektor im letzten Jahr erstmals die historische Marke von 25.000 Stiftungen in Deutschland.

„Als Bundesverband Deutscher Stiftungen freuen wir uns sehr, dass der Stiftungssektor in Deutschland kontinuierlich weiterwächst und erstmals die Marke von 25.000 Stiftungen geknackt hat“, wird Generalsekretärin Kirsten Hommelhoff in einer Pressemitteilung zitiert. 

Unter den neuen Stiftungen entstanden rund 80 Prozent zu Lebzeiten des Stifters oder der Stifterin, 20 Prozent wurden testamentarisch errichtet. Zur Jahrtausendwende lag der Wert der posthum errichteten Stiftungen noch bei 15 Prozent. Von den 693 Neugründungen 2022 sind 384 steuerbegünstigt. 

 

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Quelle/Fremdlink die-stiftung.de

 

Wer seine Vermögenswerte mit Blick auf die Generationenfolge vor Zersplitterung bewahren und Streitigkeiten um Aktien, Immobilien und Co. vermeiden möchte, kann mithilfe einer Familienstiftung stabile Rahmenbedingungen schaffen.

Mit einer Asset-Protection-Strategie versuchen viele Vermögende ihr Vermögen – seien es Wertpapiere, Edelmetalle, Kunstwerke, Barvermögen und Immobilien oder unternehmerische Beteiligungen – so zu strukturieren, dass es vor schädlichen Einflüssen bestmöglich geschützt ist. Das können ungünstige steuerliche Wirkungen sein, Streitigkeiten und Pflichtteilsansprüche in der Erbengeneration, Abfindungen bei Scheidung oder Durchgriffe ins Privatvermögen in Haftungssituationen.

 

Das Problem: Weder das Halten der Assets im Privatvermögen noch die typischen Kapital- und Personengesellschaftsformen bieten ausreichende Möglichkeiten, um eine echte Brandmauer ums Vermögen zu errichten. Daher hat sich in den vergangenen Jahren das Instrument der Familienstiftung profiliert.

 

Die Familienstiftung als selbstständiges Rechtsinstitut übernimmt die Eigentümerrolle über ein Vermögen, sodass grundsätzlich keine Vermögenswerte aufgespalten werden. Die Stiftung ist eine juristische Person, die "sich selbst gehört". Denn nach der Übertragung an die Familienstiftung ist das Vermögen vollständig dem Privatvermögen des Stifters entzogen.

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Quelle/Fremdlink deutsche-handwerks-zeitung.de

 

Bei der Kapitalanlage gelten immer klarere Regeln, wie Stiftungen investieren: Es muss zu den Werten passen. Doch wie gehen gemeinnützige Organisationen mit Spenden um? Gibt es Unterstützung, die Stiftungen und Vereine nicht annehmen? Und nach welchen Kriterien treffen sie die Auswahl?

Spenden unterstützen gemeinnützige Zwecke, finanzieren etwa Kindergärten, Hilfsangebote oder auch Restaurierungen. Wenn viele geben, um etwas zu bewirken, ist das positiv. Doch wenn es um größere Beträge einzelner Personen oder Organisationen geht, stellen sich schnell Fragen der Wertvorstellung. Das hat etwa die Stiftung Humboldt-Forum im Winter 2021 erlebt, als ein als Unterstützer gewürdigter Bankier eine öffentliche Debatte anstieß. Der fünf Jahre zuvor Verstorbene hatte sich unter anderem fragwürdig zum Völkermord an den europäischen Juden geäußert – und prangte nun, wie alle Spender von Beträgen jenseits der 500.000 Euro, mit Namen und Porträt im Berliner Stadtschloss.

 

Das Humboldt-Forum distanzierte sich – und hängte auf Wunsch des Spendersohnes die Plakette ab. Später folgten weitere Namen, die politisch nicht zu den Vorstellungen des Humboldt-Forums passten, etwa Waffen-SS-Mitglied Rudolf-August Oetker, der mit seiner Familie als „Stütze der NS-Gesellschaft“ gelten darf, wie ein Gutachten es formulierte, das Familie Oetker selbst nach dessen Tod in Auftrag gegeben hatte.

 

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Quelle/Fremdlink die-stiftung.de

 

Unselbständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und Träger von knapp 20 unselbständigen (nichtrechtsfähigen) Stiftungen, die er teils aus überwiegend eigenem Vermögen selbst geschaffen und teils durch Stiftungsgeschäft mit dritten Stiftern gegründet hat. Soweit die Stiftungen mit dritten Stiftern begründet wurden, erfolgte die Gründung in Form von Schenkungen unter Auflagen. Bei Auflösung der nichtrechtsfähigen Stiftungen sollte das Vermögen nicht auf den jeweiligen Stifter (zurück) übertragen werden, sondern vom Kläger für gemeinnützige Zwecke verbraucht werden.

Nichtselbständige versus rechtsfähige Stiftung

Zivilrechtlich unterscheidet sich eine nichtselbständige Stiftung von einer rechtsfähigen Stiftung insofern, als dass sie keine juristische Person ist. Vielmehr wird der Stiftungsträger zivilrechtlich Eigentümer des ihm zugewandten Vermögens. Die Errichtung beruht entweder, wie im Streitfall, auf einer Schenkung unter Auflagen oder auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag.

Personalüberlassung und Verwaltungsaufwand 

Die selbstgeschaffenen unselbständigen Stiftungen des Streitfalles waren operativ im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke tätig. Das Personal war allerdings beim Kläger angestellt - mit dem Zusatz des Einsatzes für die jeweilige unselbständige Stiftung. Der Lohnaufwand wurde vom Kläger der jeweils verursachenden nichtrechtsfähigen Stiftung belastet. Der Kläger war außerdem aufgrund einer Beitragsordnung berechtigt, aus den jeweiligen Stiftungsvermögen einen jährlichen Kostenbeitrag für den entstandenen Verwaltungsaufwand und die eigene gemeinnützige Tätigkeit zu entnehmen.

Das Finanzamt nahm sowohl hinsichtlich der Personalüberlassung gegen Entgelt als auch hinsichtlich der Beiträge für die Verwaltung des Stiftungsvermögens einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und den unselbständigen Stiftungen an.

Kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch

Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 5.5.2022 (Az. 5 K 1753/20 U) in vollem Umfang stattgegeben. Denn es fehle hier an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Ein solcher beruhe in der Regel auf einem zivilrechtlichen Vertrag und setze grundsätzlich (mindestens) zwei Personen voraus. Eine nichtselbständige Stiftung sei aber insofern kein tauglicher Leistungsempfänger. Sie sei zivilrechtlich nicht fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein und könne daher nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrages für einen Leistungsaustausch sein.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Business Judgement Rule, historischer Stifterwille, Surrogationsthese – Begriffe wie diese gehören bei der Stiftungsrechtsreform zum Grundvokabular. Unser Glossar hilft, dabei den Überblick nicht zu verlieren.

 

Business Judgement Rule

Die sogenannte Business Judgement Rule besagt: Stiftungsorgane verhalten sich immer dann pflichtgerecht, wenn sie unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durften, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Stiftung zu handeln. Im Regierungsentwurf zur Stiftungsrechtsreform ist die Business Judgement Rule enthalten. Sollte sie auch in die Novelle des Stiftungsrechts Eingang finden, würde dies die Organe der Stiftungen vor unangemessener Haftung schützen. Denn wer bei der Auswahl etwa der Finanzanlagen sorgfältig handelt, ausreichend Informationen einholt, gesetzliche und satzungsmäßige Vorgaben beachtet und dies dokumentiert, dem kann der Business Judgement Rule zufolge grundsätzlich keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.

 

Bundeseinheitliches Stiftungsrecht

Bisher wurde das deutsche Stiftungsrecht durch die jeweiligen Stiftungsgesetze der 16 Bundesländer konkretisiert. Die Folge: In den einzelnen Ländern gibt es für die dort ansässigen Stiftungen unterschiedliche rechtliche Vorgaben. Diese Zersplitterung der Rechtslage hat zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Damit soll nun Schluss sein: Die in der Stiftungsrechtsreform vorgesehene Vereinheitlichung des Stiftungsrechts meint eine abschließende Regelung des Stiftungsrechts auf Bundesebene im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

 

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Quelle/Fremdlink stiftungen.org