Stiftungen News
Aktuelle Meldungen zu Stiftungen
Spenden in das Vermögen einer Stiftung nennt man Zustiftungen
Zustiften ist dann sinnvoll, wenn sich jemand für einen bestimmten Zweck engagieren möchte, ihm aber der Gründungsaufwand einer eigenen Stiftung zu hoch ist. Durch eine Zustiftung erlangt der Zustifter in der Regel keinerlei Rechte. Steht er aber voll und ganz hinter der Arbeit und den Projekten der von ihm ausgewählten Stiftung, kann er mit wenig eigenem Aufwand gezielt und wirkungsvoll fördern.
Im Gegensatz zu einer Spende sind Mittel, die zugestiftet werden, von der empfangenden Stiftung nicht zeitnah zu verwenden. Denn bei einer Zustiftung werden Vermögenswerte dem Stiftungsvermögen einer bereits bestehenden Stiftung dauerhaft zugeführt. Durch die damit verbundene Erhöhung des Stiftungsvermögens erzielt die Stiftung langfristig höhere Erträge und kann somit ihre Zwecke nachhaltiger verfolgen.
Quelle/Fremdlink stiftungen.org
Handwerksunternehmer halten oft hohe Vermögen in einem diversifizierten Portfolio. Beim Vererben kann es zur Zerschlagung kommen. Im Interview erklärt Friederike von Bünau, Generalsekretärin des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen in Berlin, wann und wie eine Stiftung die Lösung sein kann.
handwerk magazin: Bei Stiftungen denkt man meist an Gemeinnützigkeit und an soziales Engagement. Unternehmer aber haben in der Regel das Ziel, ihre Firma und ihre Vermögenswerte zu erhalten. Wie passt das zusammen?
Friederike von Bünau: Es gibt mildtätige oder gemeinnützige Stiftungen, die festgelegte Zwecke wie Bildung, Kultur, Umweltschutz oder Ähnliches verfolgen. Diese dienen dem Allgemeinwohl und sind daher steuerbegünstigt. Gemeinnützige Stiftungen machen rund 90 Prozent der Stiftungen aus. Es gibt aber auch Stiftungsformen, die privatnützige Zwecke verfolgen, und daher steuerpflichtig sind. In der Praxis gibt es gerade im Unternehmenskontext viele Kombinationen aus beiden Modellen, dazu gehören Doppelstiftungsmodelle oder so genannte gemischte Stiftungen. Man hat beispielsweise einen Teil, der die Familie versorgt, und einen weiteren Teil, der gemeinnützig ausschüttet.
Welche Möglichkeiten bietet eine Stiftung für Handwerksunternehmen?
Die deutsche Wirtschaft ist stark von familiengeführten Unternehmen geprägt. In den kommenden Jahren wird die Nachfolgethematik aufgrund demografischer Veränderungen viele beschäftigen. Dies zeigen auch die Zahlen des ifo Instituts. Zunehmend fehlen Nachkommen, die das Unternehmen weiterführen können oder wollen.
Quelle/Fremdlink handwerk-magazin.de
Eine Familienstiftung in der Schweiz unterliegt strengeren Vorgaben als in Deutschland. Die Vermögensweitergabe bei den Eidgenossen ist klar geregelt. Doch es bahnt sich eine kleine Revolution an: Es könnte zu einer Liberalisierung der strikten Gesetzgebung kommen.
Ein Unternehmer, der sein Vermögen dosiert an seine Nachkommen ausschütten möchte, kann in Deutschland eine Familienstiftung nutzen. In der Schweiz gestaltet sich dies jedoch komplizierter. Sogenannte Unterhaltsstiftungen, die den Unterhalt der Nachkommen sichern sollen, sind dort faktisch verboten. Anfang des 20. Jahrhunderts galten sie in der Schweiz als veraltet und feudal. Man hielt es für undemokratisch, Familienvermögen ohne Bedingungen an Erben weiterzugeben und deren Unterhalt zu finanzieren. Zudem befürchtete man, dass die Nachkommen sich aufgrund der finanziellen Absicherung nicht mehr anstrengen würden. Das Schweizer Zivilgesetzbuch von 1912 legte daher fest, dass Ausschüttungen an Nachkommen über eine Stiftung nur in bestimmten Situationen erfolgen dürfen: zur Erziehung, zur Ausstattung, zur Unterstützung oder zu ähnlichen Zwecken.
„Ähnliche Zwecke können natürlich sehr viel bedeuten“, sagt Dominique Jakob, Leiter des Zentrums für Stiftungsrecht an der Universität Zürich. „Rund 40 Jahre lang nach Inkrafttreten des Schweizer Zivilgesetzbuches war der Umgang mit den Unterhaltsstiftungen recht liberal, sie wurden weiterhin geduldet“, so der Stiftungsrechtsexperte. Doch Ende der 1940er Jahre wurde die Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts strenger. Das Gericht entschied, dass eine Unterhaltsstiftung eigentlich verboten sei. Seitdem hat die Rechtsprechung diese Sichtweise beibehalten. „Das sogenannte Verbot steht nicht im Gesetz, sondern wird durch die Rechtsprechung festgelegt. De facto kann man aber von einem Verbot sprechen, denn die Rechtsprechung war in den letzten rund 70 Jahren knallhart“, so Jakob.
Daher nutzen vermögende Eidgenossen oft Stiftungen im benachbarten und in dieser Hinsicht liberaleren Liechtenstein. „Von den rund 50.000 liechtensteinischen Stiftungen, die in den letzten Jahrzehnten errichtet wurden, kommen sicher 90 Prozent aus der Schweiz“, schätzt Dominique Jakob. Der Bedarf, das Vermögen zu übergeben, ist groß: „Jedes Jahr gibt es in der Schweiz 90 Milliarden Franken an Vermögensübergängen, die geplant werden müssen“, so Jakob. „Doch werden diese Leute und ihr Vermögen ins Ausland geschickt. Die liechtensteinischen Stiftungen müssen dabei in der Schweiz nach den Regeln des internationalen Privatrechts anerkannt werden, ohne dass man sie kontrollieren kann“, moniert er.
Quelle/Fremdlink die-stiftung.de
Sieben Jahre nach dem Startschuss zur Reform des Stiftungsrechts ist es nun so weit: Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wurde auf den letzten Metern der Legislaturperiode im Bundestag und im Bundesrat verabschiedet. Es tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Der Gesetzgeber hat wichtige Forderungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen und der Wissenschaft aufgegriffen und macht damit Verbesserungen für kleine und große Stiftungen möglich.
Der Gesetzesentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wurde mit den Stimmen der großen Koalition am 24. Juni 2021 im Bundestag verabschiedet und gleich am Folgetag auch im Bundesrat. Damit ist das Ziel, das Gesetz in dieser Legislatur zu verabschieden, erreicht. Das war gerade für die notleidenden Stiftungen, die auf Erleichterungen bei der Fusion von Stiftungen und auf die Möglichkeit der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung warten, besonders wichtig. Nun tritt es allerdings erst in zwei Jahren in Kraft, um den Stiftungen Zeit für die Anpassung ihrer Satzung sowie den Stiftungsaufsichten Zeit für die Anpassung an das neue Stiftungszivilrecht und für Änderung der Landestiftungsgesetze zu geben. Bis zum Inkrafttreten kann bei stiftungsaufsichtlichen Entscheidungen jedoch mit einer Vorwirkung des Gesetzes gerechnet werden.
Mehr Rechtssicherheit für alle Stiftungen:
Bundeseinheitliches Stiftungsrecht
Trotz vielfacher Kritik setzt das Gesetz wichtige Forderungen aus der Praxis um. So wird ab Juli 2023 ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht für alle Stiftungen gelten und das bisher geltende zersplitterte materielle Landesstiftungsrecht ablösen. Das bedeutet für alle Stiftungen – ob groß oder klein – mehr Rechtssicherheit durch die Entwicklung einheitlicher Rechtsprechung, einer einheitlichen Stiftungsaufsichtspraxis entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Umzug einer Stiftung aus einem Bundesland in ein anderes wird keinen Wechsel der Rechtsgrundlage mehr nach sich ziehen. Praktisch relevante Sachverhalte wie etwa die Zu- und Zusammenlegung, die bislang nicht oder nur unzureichend erfasst waren, werden einheitlich geregelt und die Stiftungstätigkeit hängt nicht mehr von der Rechtsauffassung der örtlichen Stiftungsbehörden ab.
Quelle/Fremdlink stiftungen.org
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs hat die Kölner Mehl-Mülhens-Stiftung ihre Satzung den Verwandten der Stifterin vorgelegt. Doch einige Fragen zu den Änderungen des Statuts bleiben offen. Auch weil die Aufsichtsbehörde sich zu ihnen nicht äußert.
Zumindest teilweise herrscht nun Klarheit. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs hat die Mehl-Mülhens-Stiftung die Satzung gegenüber einer Verwandten der Stifterin offengelegt. Fiona Streve-Mülhens Achenbach kritisiert Änderungen durch den Stiftungsvorstand. Diese widersprächen dem Willen ihrer Großtante, Stifterin Maria Mehl-Mülhens.
Streve-Mülhens Achenbach versuchte seit 2022, Einblick in die Formalia der Stiftungen zu erhalten. Hintergrund ist ein 2020 verwehrter Einlass zum Gestüt Röttgen, das die Kölner Organisation verwaltet. In der Ursprungssatzung des Jahres 1987 war der Familie sowohl diese Art von Nutzung für Geburtstagsfeiern der 4711-Dynastie als auch ein Sitz im vierköpfigen Vorstand eingeräumt worden. In der aktuellen Fassung fehlen diese Passagen nun, sagt Rechtsanwalt Eberhard Rott, der Streve-Mülhens Achenbach vertritt. Der Vorstand habe sich in wichtigen Punkten weit von dem bei Errichtung der ursprünglichen Stiftungssatzung vorhandenen Willen der Stifterin entfernt. Und das offenbar erst, nachdem das Gremium eine erstinstanzliche Niederlage gegen Streve-Mülhens Achenbach über die Herausgabe der Satzung erlitten hatte.
Quelle/Fremdlink die-stiftung.de
Mit dem Jahr 2026 soll das Stiftungsregister freigeschaltet werden. Ein Referentenentwurf zur Verordnung stößt auf Kritik. Die Stellungnahmen sorgen sich über Datenschutz und mahnen auch praktische Anpassungen an.
Ein Register für alle – das soll das Stiftungsregister sein, dass als Bestandteil der Reform zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts 2026 verfügbar sein soll. Damit gäbe es eine Plattform, die alle Stiftungen bundesweit erfasst. Was sie genau leisten soll, ist Gegenstand einer Verordnung, die als Referentenentwurf vorliegt. Akteure des Sektors hatten Gelegenheit, Stellungnahmen abzugeben. Sie sind, anders als der Entwurf selbst, öffentlich. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen und der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft haben eine gemeinsame Stellungnahme veröffentlicht.
Kernproblem Datenschutz
Bereits in der Diskussion über die Reform war die Frage des Datenschutzes zentral. Grundsätzlich, so das Stiftungsregistergesetz soll jeder Einblick in das Register haben – ein Ausschluss ist nach aktuellem Stand aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung möglich. Die Verbände fordern eine Klärung darüber, worin berechtigtes Interesse besteht. Der Referentenentwurf deute auf eine Ermessungsentscheidung der Behörde hin. Was das genannte Geheimhaltungsinteresse angeht, würden keine Anhaltspunkte genannt. „Für Stiftungen und betroffene Dritte besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit, zumal der vorliegende Referentenentwurf auch keine Regelung vorsieht, wie der Antrag bei der Registerbehörde zu erfolgen hat bzw. ob und wie dieser zu begründen ist“. Das bedeutet, so die Befürchtung, eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der aktuelle Ansatz dürfte „vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsprechung zum Recht zur Einsichtnahme in das Transparenzregister problematisch sein“. Auch werde die Attraktivität der Rechtsform geschwächt, wenn Satzungspassagen öffentlich sind, die „oftmals höchstpersönliche Informationen zu den Destinatären“ enthalten.
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Stiftungen sind in der Theorie für die Ewigkeit gedacht. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder zu Auflösungen, etwa wenn sich der Zweck nicht mehr erfüllen lässt. Dabei gibt es häufig Alternativen zum Stiftungsende.
Wenn sie nicht ausdrücklich als Verbrauchsstiftung errichtet wird, hat eine Stiftung grundsätzlich kein Enddatum. Doch auch Ewigkeitsstiftungen können in Schieflage geraten. Im äußersten Fall steht die Möglichkeit im Raum, sie aufzulösen.
„Eine Stiftungsauflösung erfolgt nur selten. Wenn überhaupt, dann nur ein- bis maximal zweimal im Jahr hier im Regierungsbezirk“, sagt Birgit Nupens, Mitarbeiterin der Stiftungsaufsicht des Regierungsbezirks Detmold. Ein Blick auf die dortigen Amtsblätter des Jahres 2023, in denen sowohl Stiftungsgründungen als auch Stiftungsauflösungen festgehalten wurden, zeigt, dass im vergangenen Jahr 16 Stiftungen anerkannt und zwei aufgelöst worden sind. Analog dazu liegen die öffentlichen Bekanntmachungen des Regierungspräsidiums Darmstadt: Es gibt mehr Stiftungsgründungen, aber entsprechend auch mehr Auflösungen. So wurden im Jahr 2023 dort insgesamt 63 neue Stiftungen anerkannt und neun aufgelöst.
Quelle/Fremdlink die-stiftung.de
Der EuGH hat die deutsche Rechtslage bestätigt.
Der EuGH hat entschieden, dass Innenumsätze einer Organgesellschaft an den Organträger auch dann nicht steuerbar sind, wenn der Organträger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Sachverhalt
Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 26.1.2023 (V R 20/22 (V R 40/19), BStBl 2023 II S. 530) ging es um die Frage, ob und ggf. inwieweit Innenumsätze in einem Organkreis steuerbar sind.
Im Ausgangsverfahren ging es um eine Stiftung öffentlichen Rechts als Trägerin einer Universität, die auch einen Bereich Universitätsmedizin unterhält. Die Stiftung erbringt als Organträger, soweit ihre Ausgangsleistungen auf den Krankenhausbetrieb entfallen, steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze. Zugleich nimmt die Stiftung als juristische Person des öffentlichen Rechts hoheitliche Aufgaben wahr, für die sie nicht als Unternehmer gilt. Eine GmbH (Organgesellschaft) hatte gegenüber der Stiftung gegen Entgelt Reinigungs-, Hygiene- und Wäschereileistungen sowie Patiententransportdienstleistungen erbracht. Die Reinigungsleistungen erbrachte die GmbH in den Räumen der Stiftung. Sie umfassten den gesamten Gebäudekomplex des Bereichs Universitätsmedizin, zu dem neben Patientenzimmern, Fluren, Operationssälen auch Hörsäle und Labore gehören. Während der eigentliche Krankenhausbereich der Versorgung der Patienten diente und damit dem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich des Organträgers zuzuordnen war, in dem er als Unternehmer handelt, wurden die Hörsäle, Labore und andere Räume für die Ausbildung der Studierenden und damit für den hoheitlichen Bereich des Organträgers genutzt, für den er nicht als Unternehmer gilt.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Stiftungen – unabhängig von ihrem jeweiligen Inhalt haben sie eines gemeinsam: Sie machen es möglich, die Verwendung des eigenen Vermögens weit über den Tod hinaus festzulegen. Dabei kann das Kapital wohltätige Zweck fördern, in die Bildung fließen oder künstlerischen Projekten zugutekommen.
Für wohlhabende Menschen – und nicht nur solche ohne eigene Nachkommen – ist dies ein viel genutzter Weg, auch nach dem Tod ihr Vermögen in ihrem Sinne einzusetzen. Einige schätzen die Gelegenheit, über den Stiftungsnamen nach dem Tod in Erinnerung zu bleiben. Andere sehen die Gründung einer Stiftung als Steuersparmodell.
Welche Möglichkeiten der Steuerersparnis eine Stiftung letztlich bietet, ergibt sich in der Regel aus der Stiftungssatzung. Denn darin legen Stifter die Berechtigten fest.
Quelle/Fremdlink handelsblatt.com
Maßgeblich für die Festlegung der Schenkungssteuer bei einer Familienstiftung ist der „entferntest Berechtigte“. Wer dies ist, bestimmt die Satzung.
Stiftungen – unabhängig von ihrem jeweiligen Inhalt haben sie eines gemeinsam: Sie machen es möglich, die Verwendung des eigenen Vermögens weit über den Tod hinaus festzulegen. Dabei kann das Kapital wohltätige Zweck fördern, in die Bildung fließen oder künstlerischen Projekten zu Gute kommen. Für wohlhabende Menschen – und nicht nur solche ohne eigene Nachkommen – ist dies ein viel genutzter Weg, auch nach dem Tod ihr Vermögen in ihrem Sinne einzusetzen. Einige schätzen die Gelegenheit, über den Stiftungsnamen nach dem Tod in Erinnerung zu bleiben. Andere sehen die Gründung einer Stiftung als Steuersparmodell.
Welche Möglichkeiten der Steuerersparnis eine Stiftung letztlich bietet, ergibt sich in der Regel aus der Stiftungssatzung. Denn darin legen Stifter die Berechtigten fest. Wer dabei keine Überraschungen erleben möchte, sollte die Formulierungen genau überprüfen und sich dazu vorab beraten lassen. Schnell fällt die Erbschaftssteuer ansonsten vielleicht höher aus, als erwartet. Immerhin können für die Besteuerung auch künftige Generationen herangezogen werden. Dies musste ein Ehepaar erfahren, über dessen Fall zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 28.2.2024, II R 25/21) entschieden hat.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Der Entwurf für das zweite Jahressteuergesetz 2024 bringt Änderungen für gemeinnützige Organisationen: So können sie künftig gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Deutlich schwerwiegender ist allerdings der Wegfall der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung.
Binnen zwei Jahren mussten gemeinnützige Organisationen bislang Einnahmen wie Erträge und Spenden für ihre gemeinnützigen Zwecke verwenden. Diese Pflicht soll nun entfallen. Der Referentenentwurf zum zweiten Jahressteuergesetz 2024 enthält die Streichung der Vorgabe – das erste Gesetz des Jahres enthielt für gemeinnützige Organisationen noch kaum relevante Neuerungen. „Die Abschaffung der Zeitvorgaben für die Mittelverwendung führt zum Abbau bestehender Bürokratie, da eine Mittelverwendungsrechnung nicht mehr erforderlich ist“, heißt es in dem neuen Papier. Ob eine Körperschaft tatsächlich gemeinnützig tätig sei und wie sie ihre Mittel einsetze, könne die Finanzverwaltung anhand der bereits vorhandenen Aufzeichnungen prüfen. In der Folge dieser Änderungen im Paragraph 55 entfallen auch die Vorgaben zur Bildung von Rücklagen: Paragraph 62 der Abgabenordnung wird gestrichen.
Quelle/Fremdlink die-stiftung.de
2023 sind in Deutschland 637 Stiftungen entstanden. Der Sektor wächst stabil weiter, allerdings unter veränderten Vorzeichen: Der Anteil gemeinnütziger Gründungen ist bei den Neugründungen deutlich zurückgegangen, privatnützige Familienstiftungen machten im vergangenen Jahr fast die Hälfte der neuen Organisationen aus.
637 neue Stiftungen sind 2023 in Deutschland entstanden. Der Wert aus einer Erhebung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen liegt eher am unteren Ende der Skala seit 2000. Sie bewegt sich zwischen den Extremwerten von 549 Gründungen 2017 und 1134 im Jahr 2007. Der Durchschnitt liegt bei rund 763 Stiftungen im Jahr, der Median bei 784. Damit geht das Nettowachstum des Sektors weiter, die Zahl der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts liegt bei 25.777 – ein Plus von 2,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Wachstumsseitig fällt das Gewicht von Deutschlands Osten im Stiftungssektor deutlich höher aus als beim bundesweiten Bestand. Das durchschnittliche Stiftungsnettowachstum lag hier bei rund 3,8 Prozent – ausgenommen Berlin, das extra betrachtet wird, in den westlichen Bundesländern lag es bei rund 1,9 Prozent. Während 22.793 der Stiftungen (88,4 Prozent) ihren Sitz in den westdeutschen Bundesländern haben, sind es im Osten der Republik 1.903. Das entspricht 7,4 Prozent, und damit sind es auf den Bevölkerungsanteil gerechnet in etwa halb so viele wie im Westen. Berlin macht bundesweit 4,2 Prozent oder 1.081 Stiftungen aus.
Quelle/Fremdlink die-stiftung.de
Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als „entferntest Berechtigter“ zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.
Hintergrund: Gesetzliche Regelungen
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. In diesem Fall ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist.
Sachverhalt:
Klägerin errichtet Stiftung Die Klägerin errichtete zusammen mit ihrem Ehemann die U Familienstiftung. Die Stiftung wurde mit Vermögen ausgestattet; der Steuerwert des übertragenen Vermögens betrug 443.051 EUR. Im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung wurde angegeben, die Familienstiftung habe zum Zweck die angemessene Versorgung der Klägerin und ihres Ehemannes, die angemessene finanzielle Unterstützung der Tochter der Stifter sowie die angemessene finanzielle Unterstützung weiterer Abkömmlinge des Stammes der Stifter, jedoch erst nach Wegfall der vorherigen Generation. Das Finanzamt (FA) sah für Zwecke der Schenkungsteuer hinsichtlich der Übertragung des Vermögens auf die Familienstiftung als „entferntest Berechtigten“ i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG die in der Stiftungssatzung angeführten „weiteren Abkömmlinge“ an. Es ordnete den Erwerb nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Steuerklasse I („Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder“) zu, brachte nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für die „übrigen Personen der Steuerklasse I“ einen Freibetrag i. H. v. 100.000 EUR in Abzug und setzte Schenkungsteuer i. H. v. 59.175 EUR fest. Der hiergegen erhobene Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Das Gros deutscher Mittelständler befindet sich in Familienhand. Dennoch fehlen häufig geeignete und willige Nachfolger. Die Gründung einer Stiftung kann ein Ausweg sein. Doch diese muss finanziell und steuerrechtlich gut durchdacht sein.
Am Anfang steht die Vorstellung, etwas Bleibendes zu hinterlassen, oft in Kombination mit einem gemeinnützigen Zweck. Deshalb verspüren viele Inhaber von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Wunsch, Teile ihres Vermögens einer Stiftung zu widmen. Die Praxis zeigt, dass sie sich dabei lieber mit der inhaltlichen Ausrichtung beschäftigen als mit Fragen zu Finanzen und Organisation. Doch genau hier kommt es von der Idee über die Errichtung bis hin zum Management auf die Details an, um später böse Überraschungen zu verhindern.
Stiftungszweck klar definieren
Bei der Errichtung einer Stiftung für kleinere Mittelständler gilt es aus steuerrechtlicher Sicht die langfristigen Ziele des Unternehmens und seiner Inhaber zu berücksichtigen. In Bezug auf die Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanung sollten verschiedene Punkte besondere Beachtung finden. Das gilt insbesondere bei der Formulierung eines klar definierten Zwecks, der mit den Unternehmenszielen und den gelebten Werten der Inhaber übereinstimmt.
Quelle/Fremdlink springerprofessional.de
Als gemeinnützig anerkannte Stiftungen, die sich für das Gemeinwohl einsetzen, sind steuerbegünstigt. Und auch Stiftern und Spendern bietet das Steuerrecht Möglichkeiten, Zuwendungen steuerlich mindernd einzusetzen.
Nicht nur bei der Neugründung der Stiftung, sondern alle zehn Jahre kann der Höchstbetrag von einer Million Euro bei Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung steuerlich geltend gemacht werden. Ehegatten haben die Möglichkeit, in Summe zwei Millionen Euro abzuziehen. Der Betrag lässt sich beliebig über den Zeitraum von zehn Jahren verteilt vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen. Der Antrag kann für jeden Veranlagungszeitraum des Zehnjahreszeitraums getrennt gestellt werden, muss aber die Angabe enthalten, für welchen Betrag und welchen Veranlagungszeitraum der Abzug beantragt wird.
Quelle/Fremdlink deutsches-stiftungszentrum.de
Stiftungen brauchen laufende Erträge, um ihren Zweck zu erfüllen. Doch können sie nicht zumindest teilweise den Zweck direkt über die Kapitalanlage erfüllen, auch zulasten der Rendite?
Dass Anlageentscheidungen über die finanzielle Rendite hinausgehen, ist längst etabliert. Nicht regulierte Investoren sind frei in der Wahl, gegebenenfalls auch auf Performance zu verzichten, um ein Thema zu befördern – doch wie ist die Lage bei Stiftungen, die sich an ihre Satzung halten müssen? Dürfen sie gewissermaßen den Zweck in Teilen durch Investitionen erfüllen, wenn so die Erträge erwartbar niedriger ausfallen? Das wurde beim Bochumer Stiftungsrechtstag diskutiert.
„Keine veröffentlichte Rechtsprechung“
„Es gibt keine veröffentlichte Rechtsprechung zum Thema, keine verlautbarte Haltung der Stiftungsbehörden“, sagt Rechtsanwalt Matthias Uhl von der Kanzlei PSP München, der das Thema in den Räumen der Ruhr-Universität vorstellte. „Die Stiftungsbehörden weisen zu Recht darauf hin, dass es nicht ihre Funktion ist, darüber zu befinden, wie Stiftungen hier agieren.“
Quelle/Fremdlink die-stiftung.de
Ob und inwieweit sich gemeinnützige Stiftungen politisch betätigen dürfen, ist umstritten. Die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung ziehen enge Grenzen. Um nach dem Attac-Urteil einer Kanalisierung in Richtung einer unpolitischen Zivilgesellschaft zu begegnen, braucht es den politischen Willen für eine gesetzliche Klarstellung.
Finanzgerichte und Finanzverwaltung verstehen unter politischer Betätigung jede Einflussnahme auf die politische Meinungs- und Willensbildung. Zulässig ist diese nur, wenn sie als Mittel zur Verwirklichung eines gemeinnützigen Zwecks nach § 52 der Abgabenordnung eingesetzt wird, parteipolitisch neutral bleibt und im Vergleich zu operativen Tätigkeiten in den Hintergrund tritt. Musterbeispiel ist die vom Bundesfinanzhof akzeptierte Unterstützung eines Volksbegehrens zur Rekommunalisierung der Hamburger Energienetze durch den BUND. Die politische Einflussnahme war hier durch den Satzungszweck „Umwelt- und Naturschutz“ gedeckt. Negatives Gegenbeispiel ist der Fall „Attac“. Hier ließen sich die öffentlichkeitswirksam vertretenen globalisierungskritischen Positionen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keinem Zweck im Katalog des § 52 der Abgabenordnung zuordnen. Attac verlor deshalb den Gemeinnützigkeitsstatus. Die Finanzverwaltung hat diese Differenzierung zwischen einer zulässigen katalogzweckbezogenen und einer unzulässigen katalogzweckfremden politischen Betätigung übernommen. Hinzugefügt hat sie im Anwendungserlass zur Abgabenordnung mit der vereinzelten Stellungnahme zu tagespolitischen Themen eine dritte Kategorie. Diese ist zwar streng genommen ein Problem, wird aber „in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips“ nicht beanstandet. Beispiele sind Aufrufe für Klimaschutz und gegen Rassismus durch einen Sportverein.
Quelle/Fremdlink stiftungswelt.de
Zehn Fragen und Antworten
Es gibt sie tausendfach in Deutschland. Große wie kleine, alte wie junge: Stiftungen. Seit Jahrhunderten ein Ort, an dem Menschen gemeinsam Verantwortung für das Gemeinwohl übernehmen. Doch was ist eigentlich eine Stiftung? 10 Fragen und Antworten zu Stiftungen, kompakt als Broschüre zum Download.
Quelle/Fremdlink stiftungen.org
In den nächsten drei Jahren steht bei 43% der Familienunternehmen eine Unternehmens- oder Anteilsübertragung an. „Vor allem die größeren Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern planen in den nächsten drei Jahren den Generationenwechsel, und zwar 50% von ihnen“, sagt Annette von Maltzan vom ifo Institut. Diese Zahlen haben das Institut und die Stiftung Familienunternehmen 2023 mit Hilfe ihrer gemeinsamen Datenbank FamData per Umfrage ermittelt und in einem Aufsatz im aktuellen ifo Schnelldienst analysiert.
42% aller befragten Unternehmen haben noch keinen Nachfolger für die Geschäftsleitung aus der Familie. Das geht aus einer anderen Umfrage mit dieser Datenbank hervor. Die Inhaber werden immer älter, und es bekommen immer weniger Familienunternehmen eine familieninterne Nachfolge hin: zuletzt nur 34%, wie aus einer weiteren Umfrage hervorgeht.
Auch in den Aufsichtsräten ist Nachwuchs aus den eigenen Reihen rar: Nur ein Viertel der Unternehmen kann das Gremium mit Familienmitgliedern nachbesetzen. Das Ausscheiden der Babyboomer-Jahrgänge beeinflusst demnach nicht nur das Angebot an Fachkräften, sondern auch an Unternehmensnachfolgerinnen und -nachfolgern. Ein Stimmungsmonitor im Sommer 2023 zeigte zudem, dass für 61% der Familienunternehmen die Erbschaft- oder Schenkungsteuer eine starke oder sehr starke Belastung ist.
Noch untermauern die Zahlen aus der Datenbank die Langlebigkeit von Familienunternehmen. Fast die Hälfte befindet sich in der zweiten und dritten Generation. Rund ein Fünftel schafft es darüber hinaus. Die ältesten Unternehmen in der FamData existieren bereits seit dem 14. Jahrhundert. Stolze 5% sind vor 1900 gegründet worden, weitere 10% in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts.
Quelle/Fremdlink ifo.de
Zu Beginn des kommenden Jahres soll das Zuwendungsempfängerregister online gehen. Dort werden Stiftungen und alle gemeinnützigen Körperschaften zu finden sein, die Spendenquittungen erstellen dürfen. Das Mehr an Transparenz ist nur der erste Schritt.
Eine Übersicht über gemeinnützige Organisationen, die das Spenden erleichtert und alle Organisationen erfasst, die Spendenquittungen ausstellen dürfen: Das soll das Zuwendungsempfängerregister sein. Im Jahressteuergesetz 2020 angekündigt und im Wachstumschancengesetz weiter geregelt, soll das Register im Januar 2024 an den Start gehen. Melanie Deurer, Abteilungsdirektorin im Bundeszentralamt für Steuern, hat das Projekt bei den Hamburger Tagen des Stiftungs- und Non-Profitrechts vorgestellt.
Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen müssen für den Start nicht zwingend etwas tun. Die Finanzämter übermitteln die Daten für das länderübergreifende Register direkt an das Bundeszentralamt mit Hauptsitz Sitz in Bonn und weiteren Sitzen in Berlin, Saarlouis und Schwedt an der Oder. Da die Übermittlung laut Bundeszentralamt sukzessive erfolgen wird, gibt es keinen gemeinsamen Start für alle betroffenen Organisationen. Organisationen, die nicht gleich zu Beginn unter den Eintragungen dabei sein werden, müssen sich laut Bundeszentralamt keine Sorgen ob möglicher negativer Konsequenzen machen: Dieser Umstand habe in der Aufbauphase „keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status“.
Quelle/Fremdlink die-stiftung.de
Die Grundsätze guter Stiftungspraxis definieren einen klaren Orientierungsrahmen für effektives und uneigennütziges Stiftungshandeln.
Effektives Stiftungshandeln
Immer mehr Stiftungen gestalten ihre Stiftungsarbeit entsprechend den Grundsätzen guter Stiftungspraxis und bekennen sich zu dieser Selbstverpflichtung.
Die Grundsätze bieten einen Orientierungsrahmen für effektives und uneigennütziges Stiftungshandeln. Sie gelten für alle gemeinwohlorientierten Stiftungen, unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie verfasst sind und richten sich in erster Linie an Stiftungsorgane, Stiftungsverwalter und Stiftungsmitarbeitende. Gleichzeitig geben sie auch potenziell Stiftenden in ihren Überlegungen und im Gründungsprozess Orientierung, damit die von ihnen gesetzten Stiftungszwecke dauerhaft und wirkungsvoll erfüllt werden können. Unter dem Dach der Grundsätze guter Stiftungspraxis wurden zudem Empfehlungen und Maßstäbe für bestimmte Stiftungsgruppen konkretisiert.
Quelle/Fremdlink stiftungen.org
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Unselbständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfängerinnen im umsatzsteuerlichen Sinn sein. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und Träger von knapp 20 unselbständigen (nichtrechtsfähigen) Stiftungen, die er teils aus überwiegend eigenem Vermögen selbst geschaffen und teils durch Stiftungsgeschäft mit dritten Stiftern gegründet hat. Soweit die Stiftungen mit dritten Stiftern begründet wurden, erfolgte die Gründung in Form von Schenkungen unter Auflagen. Bei Auflösung der nichtrechtsfähigen Stiftungen sollte das Vermögen nicht auf den jeweiligen Stifter (zurück) übertragen werden, sondern vom Kläger für gemeinnützige Zwecke verbraucht werden.
Nichtselbständige versus rechtsfähige Stiftung
Zivilrechtlich unterscheidet sich eine nichtselbständige Stiftung von einer rechtsfähigen Stiftung insofern, als dass sie keine juristische Person ist. Vielmehr wird der Stiftungsträger zivilrechtlich Eigentümer des ihm zugewandten Vermögens. Die Errichtung beruht entweder, wie im Streitfall, auf einer Schenkung unter Auflagen oder auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag.
Personalüberlassung und Verwaltungsaufwand
Die selbstgeschaffenen unselbständigen Stiftungen des Streitfalles waren operativ im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke tätig. Das Personal war allerdings beim Kläger angestellt - mit dem Zusatz des Einsatzes für die jeweilige unselbständige Stiftung. Der Lohnaufwand wurde vom Kläger der jeweils verursachenden nichtrechtsfähigen Stiftung belastet. Der Kläger war außerdem aufgrund einer Beitragsordnung berechtigt, aus den jeweiligen Stiftungsvermögen einen jährlichen Kostenbeitrag für den entstandenen Verwaltungsaufwand und die eigene gemeinnützige Tätigkeit zu entnehmen.
Das Finanzamt nahm sowohl hinsichtlich der Personalüberlassung gegen Entgelt als auch hinsichtlich der Beiträge für die Verwaltung des Stiftungsvermögens einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und den unselbständigen Stiftungen an.
Kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch
Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 5.5.2022 (Az. 5 K 1753/20 U) in vollem Umfang stattgegeben. Denn es fehle hier an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Ein solcher beruhe in der Regel auf einem zivilrechtlichen Vertrag und setze grundsätzlich (mindestens) zwei Personen voraus. Eine nichtselbständige Stiftung sei aber insofern kein tauglicher Leistungsempfänger. Sie sei zivilrechtlich nicht fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein und könne daher nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrages für einen Leistungsaustausch sein.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster / STB Web)
Business Judgement Rule, historischer Stifterwille, Surrogationsthese – Begriffe wie diese gehören bei der Stiftungsrechtsreform zum Grundvokabular. Unser Glossar hilft, dabei den Überblick nicht zu verlieren.
Business Judgement Rule
Die sogenannte Business Judgement Rule besagt: Stiftungsorgane verhalten sich immer dann pflichtgerecht, wenn sie unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durften, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Stiftung zu handeln. Im Regierungsentwurf zur Stiftungsrechtsreform ist die Business Judgement Rule enthalten. Sollte sie auch in die Novelle des Stiftungsrechts Eingang finden, würde dies die Organe der Stiftungen vor unangemessener Haftung schützen. Denn wer bei der Auswahl etwa der Finanzanlagen sorgfältig handelt, ausreichend Informationen einholt, gesetzliche und satzungsmäßige Vorgaben beachtet und dies dokumentiert, dem kann der Business Judgement Rule zufolge grundsätzlich keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
Bundeseinheitliches Stiftungsrecht
Bisher wurde das deutsche Stiftungsrecht durch die jeweiligen Stiftungsgesetze der 16 Bundesländer konkretisiert. Die Folge: In den einzelnen Ländern gibt es für die dort ansässigen Stiftungen unterschiedliche rechtliche Vorgaben. Diese Zersplitterung der Rechtslage hat zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Damit soll nun Schluss sein: Die in der Stiftungsrechtsreform vorgesehene Vereinheitlichung des Stiftungsrechts meint eine abschließende Regelung des Stiftungsrechts auf Bundesebene im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Quelle/Fremdlink stiftungen.org