Wegzugsbesteuerung - Wegzug ins Ausland und Steuerfragen?
Worum geht es bei der Wegzugsbesteuerung und wer ist davon betroffen?
Wegzugsbesteuerung: Steuer Fragen beim Wegzug ins Ausland
Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, steht vor komplexen steuerlichen Herausforderungen insbesondere bei der Wegzugsbesteuerung. Ziel dieser Regelung: Verhindern, dass stille Reserven an Deutschland vorbeigehen. Das deutsche Steuerrecht behandelt bestimmte Unternehmens- oder Beteiligungsanteile so, als wären sie verkauft worden, obwohl tatsächlich kein Verkauf stattfindet.
Was wird konkret besteuert?
Der Wertzuwachs der Anteile, der während der deutschen Steuerpflicht entstanden ist: Verkehrswert minus Anschaffungskosten. Die Wegzugsbesteuerung kann hohe Steuerlasten auslösen, ohne dass Liquidität zufließt.
Die S·K· Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte beraten Sie bei der Wegzugsbesteuerung. Durch die Kombination aus steuerlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Expertise ist S·K· ein starker Partner für internationale Wohnsitzverlagerungen und globales Vermögensmanagement. Gerne prüfen wir Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen konkrete Handlungsoptionen auf.
1. Was ist die Wegzugsbesteuerung und wer ist betroffen?
Wer als in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person mit wesentlichen Unternehmens- oder Kapitalbeteiligungen dauerhaft ins Ausland zieht, kann mit der Wegzugsbesteuerung konfrontiert sein. Deutschland möchte sicherstellen, dass bis zum Wegzug entstandene Wertsteigerungen („stille Reserven“) hier besteuert werden, bevor das Besteuerungsrecht auf den neuen Wohnsitzstaat übergeht.
Typische Betroffene:
- Unternehmer mit GmbH-/Holding-Strukturen
- Start-up-Gründer mit relevanten Beteiligungen
- Vermögende Privatpersonen mit größeren Beteiligungsportfolios
- Digitale Unternehmer mit Kapitalgesellschaft
- Familienunternehmer
2. Interessanter Fakt zur Wegzugsbesteuerung
- Die Wegzugsbesteuerung gibt es seit 1972. Auslöser waren Wegzüge sehr vermögender Personen, bei denen erhebliche Vermögenszuwächse das deutsche Steuersystem verlassen haben, ohne hier besteuert zu werden. Die Wegzugsbesteuerung wurde eingeführt, um zu verhindern, dass durch den Wegzug von Wohlhabenden (wie bspw. dem Kaufhausmagnaten Helmut Horten) Steuereinnahmen entgehen. Horten hatte Deutschland 1970 verlassen, ohne dass sein Vermögen von einer Milliarde Mark in Deutschland besteuert wurde.
3. Wann greift die Wegzugsbesteuerung bei Unternehmensanteilen?
Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) greift die Wegzugsbesteuerung im Kern, wenn:
- in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre in Deutschland unbeschränkte Steuerpflicht bestand
- mindestens 1% an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft gehalten wird
- der Wohnsitz/Gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland endgültig aufgegeben wird oder das deutsche Besteuerungsrecht anderweitig eingeschränkt wird
Das Finanzamt unterstellt dann einen fiktiven Verkauf zum aktuellen Verkehrswert. Die hieraus resultierenden stillen Reserven werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert; über Antrag ist eine Ratenzahlung (in der Regel über sieben Jahre) möglich, häufig gegen Stellung von Sicherheiten.
4. Besonderheit ab 2025: Wegzugsteuer auch für Fonds- und ETF-Anleger
Seit 2025 erfasst die Wegzugsbesteuerung nicht mehr nur klassische Unternehmensbeteiligungen, sondern – über das Investmentsteuergesetz – auch bestimmte Investmentfonds und ETFs im Privatvermögen.
Betroffen sind insbesondere Anleger, die:
- mindestens 1% der Anteile eines Fonds halten (Maßgeblich ist auch, ob diese Schwelle in den letzten Jahren überschritten wurde), oder
- Anschaffungskosten ab 500.000 Euro je Fonds aufweisen
Bei Spezial-Investmentfonds können die Voraussetzungen noch strenger sein. Auch hier wird beim Wegzug ein fiktiver Verkauf unterstellt und die Steuer entsteht, obwohl tatsächlich noch kein Euro ausgezahlt wurde.
5. Warum rechtzeitige Planung bei Wegzug entscheidend ist
Die Wegzugsbesteuerung kann bei unvorbereitetem Wegzug zu sehr hohen, sofort fälligen Steuerbelastungen führen und damit Liquidität binden oder Umstrukturierungen erzwingen.
Typische Gestaltungsfragen sind etwa:
- Wohnsitzverlagerung von Unternehmerfamilien ins (Nicht‑)EU-/EWR-Ausland
- Wegzug von Start-up-Gründern mit hohen, aber noch nicht realisierten Unternehmenswerten
- Auswanderung von vermögenden Privatanlegern mit größeren Fonds- und ETF-Portfolios
Für Wegzugswillige kann all das zu erheblichen finanziellen Belastungen durch die Wegzugsbesteuerung führen. Eine frühzeitige Steuerplanung ist daher unerlässlich, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Hinweis
Steuerrecht ändert sich laufend und es existieren häufig Übergangs‑ und Detailregelungen (BMF-Schreiben, Verwaltungsauffassung, Rechtsprechung), die im Einzelfall abweichen können. Der Text gibt den den Stand der gesetzlichen Regelungen und Fachinformationen „Ende 2024 / ab 2025“ wieder. Er ersetzt keine individuelle Beratung, da sich die Rechtslage ändern kann.
Jahressteuergesetz 2024: Erweiterung auf Fonds und ETFs
Das Jahressteuergesetz 2024 erweitert die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG i.V.m. InvStG) ab 01.01.2025 auf bestimmte Investmentanteile im Privatvermögen.
Betroffen sind Anleger mit:
- ≥ 1 % der ausgegebenen Fondsanteile (innerhalb der letzten 5 Jahre vor Wegzug), oder
- Anschaffungskosten ≥ 500.000 € je Investmentfonds
Besonderheit Spezialfonds: Können bereits ohne Schwellenwerte erfasst sein.
Wegzugsfolge: Fiktive Veräußerung der Anteile – Steuer entsteht ohne tatsächlichen Erlös („Dry Income").
Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihr Fonds-/ETF-Portfolio vor einem Wegzug prüfen. Frühzeitige Restrukturierung kann erhebliche Steuerlasten vermeiden.
Reform der Wegzugsbesteuerung ab 1. Januar 2022
Durch das Jahressteuergesetz 2021 wurde § 6 Außensteuergesetz (AStG) grundlegend reformiert. Ziel: Deutschland soll auch bei Wegzug ins Ausland die bis dahin entstandenen stillen Reserven in Kapitalgesellschaftsanteilen besteuern können, bevor das Besteuerungsrecht an den Zuzugsstaat übergeht.
Alte Regelung (bis 31. Dezember 2021):
- Mindestens 7 von 10 Jahren unbeschränkte Steuerpflicht
- ≥ 1 % Beteiligung an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG)
Neuregelung (ab 1. Januar 2022):
- Verschärft: 7 von 12 Jahren unbeschränkte Steuerpflicht
- Zuzügler fallen nach 7 statt 10 Jahren unter die Wegzugsbesteuerung
- Keine zinslose EU-/EWR-Stundung mehr; stattdessen 7-Jahres-Ratenzahlung gegen Sicherheitsleistung
Betroffene: Gesellschafter von Familienunternehmen, Start-up-Gründer, Holding-Eigentümer mit ≥1% Beteiligung.
Erbschaftsteuerliche Folgen: Sind Erben in Deutschland ansässig, können deutsche Kapitalgesellschaftsanteile der Erbschaftsteuer unterliegen – auch wenn der Erblasser ins Ausland weggezogen war (§ 121 BewG).
Unsere Empfehlung: Lassen Sie vor einem Wegzug die steuerlichen Konsequenzen – inklusive Erbschaftsteuer – individuell prüfen und Gestaltungsoptionen entwickeln.
1. Verkauf der Anteile vor dem Wegzug
Der Wegzugstatbestand entfällt vollständig; es greift lediglich die reguläre Veräußerungsbesteuerung.
2. Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufrechterhalten
Solange Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bestehen, gibt es keinen Wegzug i.S.d. § 6 AStG. Das Finanzamt prüft jedoch den Lebensmittelpunkt sorgfältig.
3. Schenkung an in Deutschland bleibendes Familienmitglied
Wegzugsrisiko beim Schenker entfällt; Erbschaft-/Schenkungsteuer und spätere Wegzüge des Beschenkten beachten.
4. Liquidation der Kapitalgesellschaft
Keine Anteile mehr = keine Wegzugsbesteuerung, jedoch sofortige Besteuerung der Liquidationsgewinne.
5. Umwandlung in Personengesellschaft (GbR, KG)
Personengesellschaftsanteile fallen nicht unter § 6 AStG – eine bewährte Strategie (Umwandlungsgewinne prüfen).
6. GmbH & Co. KG-Struktur
Einlage der Anteile in gewerblich tätige Personengesellschaft mit inländischer Betriebsstätte: Funktionale Beteiligung entzieht sich der Wegzugsbesteuerung.
Wichtiger Hinweis: Jede Maßnahme birgt eigene steuerliche und gesellschaftsrechtliche Risiken. Eine individuelle Prüfung ist unerlässlich.
Wer Deutschland verlässt, sollte frühzeitig klären, ob der Wegzug dauerhaft oder nur vorübergehend sein soll und welche steuerlichen Folgen damit verbunden sind. Bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit kann die Wegzugsbesteuerung rückwirkend entfallen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von 5 Jahren wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wird und eine Rückkehrabsicht glaubhaft gemacht werden kann. Auf Antrag ist eine Verlängerung der Frist auf bis zu 10 Jahre möglich, wenn die Abwesenheit beruflich veranlasst ist und die Rückkehrabsicht fortbesteht.
Für Wegzüge in EU-/EWR-Staaten bestehen besondere Stundungs- bzw. Ratenzahlungsregelungen; deren Voraussetzungen wurden in den letzten Jahren deutlich verschärft und sollten im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Der Wille zur Rückkehr muss nicht zwingend bereits beim Wegzug gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Entscheidend ist, dass bei einer Rückkehr innerhalb der Frist eine nur vorübergehende Abwesenheit glaubhaft gemacht werden kann. Das Finanzgericht Münster hat sich in seinem Urteil vom 31. Oktober 2019 (Az. 1 K 3448/17 E) ausführlich mit den Voraussetzungen des Entfallens der Wegzugsbesteuerung bei Rückkehr beschäftigt und die Bedeutung einer plausiblen, belegbaren Rückkehrabsicht hervorgehoben.
Wer Angehörige oder andere Personen im Ausland durch Schenkungen oder im Rahmen eines Testaments bedenken möchte, sollte frühzeitig prüfen, ob neben der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch eine Wegzugsbesteuerung ausgelöst werden kann.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn zum Vermögen Anteile an Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, Holding-Strukturen) gehören. Steht bei der Nachfolgeplanung bereits fest, dass der künftige Erbe im Ausland lebt oder seinen Wohnsitz perspektivisch ins Ausland verlegen möchte, sollten zur Vermeidung unnötiger Steuerbelastungen rechtzeitig Gestaltungen zu Lebzeiten geprüft werden.
Die unentgeltliche Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Schenkung oder Erbfall) kann der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen, etwa wenn Schenker oder Erwerber in Deutschland ansässig sind oder deutsches Inlandsvermögen betroffen ist (vgl. § 2 ErbStG, § 121 BewG). Zusätzlich kann in bestimmten Konstellationen eine Wegzugsbesteuerung greifen, weil Deutschland bei ausländischen Erwerbern sein Besteuerungsrecht an künftigen Veräußerungsgewinnen verliert.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie frühzeitig prüfen, welche steuerlichen Folgen in Ihrem konkreten Fall drohen und welche Gestaltungsoptionen bestehen. Ihre individuellen Möglichkeiten analysieren wir sorgfältig im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung.
Es gibt viele Gründe, warum GmbHs ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung, Betriebsstätten oder einzelne Aktivitäten ins Ausland verlagern – etwa niedrigere Produktionskosten, ein günstigeres Steuerniveau oder ein besserer Zugang zu wichtigen Märkten.
Der Wegzug einer GmbH in ein EU- oder EWR-Land – zum Beispiel durch Verlegung der Geschäftsleitung – ist gesellschaftsrechtlich grundsätzlich möglich. Steuerlich führt dies jedoch nicht automatisch zu einer endgültigen Besteuerung aller stillen Reserven; ob und in welchem Umfang eine sogenannte Entstrickungsbesteuerung eintritt, hängt von der konkreten Struktur (z.B. Verbleib von Betriebsstätten oder Wirtschaftsgütern im Inland) ab.
Ein Wegzug in einen Nicht‑EU-/EWR‑Staat ist gesellschaftsrechtlich nur in bestimmten Konstellationen möglich und hat steuerlich häufig deutlich schärfere Folgen: In vielen Fällen werden stille Reserven in Deutschland vollständig aufgedeckt und besteuert, weil das deutsche Besteuerungsrecht für diese Werte entfällt.
Steuerliche Konsequenzen ergeben sich nicht nur bei der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung, sondern auch bei der Verlagerung von Betriebsstätten oder einzelnen Wirtschaftsgütern (z.B. Maschinen, Beteiligungen, immaterielles Vermögen) ins Ausland. In diesen Fällen kann ebenfalls eine Entstrickungsbesteuerung greifen.
Ihr persönlicher Kontakt
AKTUELL
Wegzugssteuer: Immobilien-GmbH wird zur teuren Falle
Quelle/Fremdlink ad-hoc-news.de
Grenzen dicht für Anleger: So sind die Erfahrungen mit der Wegzugsteuer für Fonds
Quelle/Fremdlink boerse-online.de
Wegzüge in die Schweiz
Quelle/Fremdlink haufe.de
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Quelle/Fremdlink haufe.de
