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Wegzugsbesteuerung - Wegzug ins Ausland und Steuerfragen?

Worum geht es bei der Wegzugsbesteuerung und wer ist davon betroffen?

Wegzugsbesteuerung – Steuerliche Fragen beim Umzug ins Ausland

Worum geht es bei der Wegzugsbesteuerung und wer ist betroffen?
Zieht ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger, der Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, dauerhaft ins Ausland, verliert Deutschland meist das Besteuerungsrecht auf die Veräußergungsgewinne dieser Anteile. Dies wird üblicherweise durch Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Zuzugsstaat geregelt.

Die Wegzugsbesteuerung hat jedoch zum Ziel, die bis zum Wegzug entstandenen stillen Reserven zu besteuern. Diese Regelung ist im § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) festgelegt und betrifft Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen. Ende 2024 wurde die Wegzugsbesteuerung auf ausgeweitet: Ab 2025 umfasst sie auch Kapitalbeteiligungen an ETFs und Fonds.

 

Interessanter Fakt
Die Wegzugsbesteuerung wurde erstmals im Jahr 1972 eingeführt, um zu verhindern, dass durch den Wegzug von Wohlhabenden (wie dem Kaufhausmagnaten Helmut Horten) Steuereinnahmen entgehen. Horten hatte 1970 Deutschland verlassen, ohne dass sein Vermögen von einer Milliarde Mark in Deutschland besteuert wurde.

 

Wer ist von der Wegzugsbesteuerung betroffen?
Die Regelungen der Wegzugsbesteuerung betreffen vor allem mittelständische Unternehmerfamilien und Gründer von Start-ups. Zieht ein Familienmitglied oder Gründer aus Deutschland weg, müssen oft die stillen Reserven, also die nicht realisierten Gewinne von Firmenanteilen, versteuert werden. Eine Erleichterung für EU- und EWR-Wegzüge, die bisher eine Stundung ermöglichte, ist seit 1. Januar 2022 weggefallen.

 

Das Besondere an der Wegzugsbesteuerung
Die Wegzugsbesteuerung erfasst nicht realisierte Gewinne, indem das Finanzamt einen fiktiven Verkauf der Anteile zum Verkehrswert ansetzt und diese mit Einkommensteuer belegt. Streitigkeiten über die Höhe der stillen Reserven (also die Bewertung der Anteile) sind häufig. Wichtig: Die Wegzugsbesteuerung betrifft sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer, unabhängig davon, ob die Anteile im Betriebsvermögen oder Privatvermögen gehalten werden.

 

Wann greift die Wegzugsbesteuerung?
Die Wegzugsbesteuerung tritt ein, wenn:

  • Der Steuerpflichtige in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre in Deutschland steuerlich ansässig war.
  • Er mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft (im In- oder Ausland) hält.
  • Er seinen deutschen Wohnsitz endgültig aufgibt.

 

Direkte Steuerbelastung bei Wohnsitzwechsel ins Ausland
Die Steuer wird im Jahr des Wegzugs fällig und richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz.

  • Ab einem fiktiven Bemessungsbetrag von 66.761 Euro gilt der Spitzensteuersatz von 42 %.
  • Ab einem Betrag von 277.826 Euro greift der sogenannte Reichensteuersatz von 45 %.

 

Für Wegzugswillige kann dies zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Eine frühzeitige Steuerplanung ist daher unerlässlich, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. 

Vereinbaren Sie ein Erstgespräch!

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 treten Neuerungen in Kraft, die insbesondere Wegzugswillige und risikoaffine Anleger betreffen.

 

Erweiterte Wegzugsbesteuerung
Die Wegzugsbesteuerung wird ab 2025 auf Anteile an Investmentfonds, einschließlich ETFs und Spezialfonds, ausgeweitet. Besteuert wird:

  • Bei einem Besitz von mindestens 1 % der Fondsanteile in den letzten fünf Jahren vor dem Wegzug, oder
  • Ab Anschaffungskosten von 500.000 Euro für die betroffenen Anteile.

Achtung: Eine Steuerpflicht entsteht auch ohne tatsächlichen Geldzufluss („dry income“). Frühzeitige Planung und Prüfung der Investments können hier steuerliche Nachteile vermeiden.

 

Die Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkungen
Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die Begrenzung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften (bisher 20.000 Euro jährlich). Rückwirkend können Verluste uneingeschränkt mit Gewinnen verrechnet werden – eine große Erleichterung für Trader mit hohen Hebeln.

 

Fazit
Die Änderungen erfordern eine gezielte Vorbereitung, um Risiken zu minimieren. Ob bei der Wegzugsplanung oder Verlustverrechnung: Wir beraten Sie gerne bei der optimalen Nutzung der neuen Regelungen.

 

Der aktuelle Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sieht vor, dass die Wegzugsbesteuerung künftig auch auf Investmentanteile, die unter das Investmentsteuergesetz (InvStG) fallen, ausgeweitet wird.

 

Konkret betreffen die geplanten Regelungen die §§ 19 Abs. 3 und 49 Abs. 5 InvStG und sollen für unbeschränkt Steuerpflichtige gelten, die Investmentanteile oder Anteile an Spezial-Investmentfonds in ihrem Privatvermögen halten. Diese Regelungen orientieren sich weitgehend an den Vorschriften des § 6 Außensteuergesetz (AStG).

Für die Anwendung von § 19 Abs. 3 InvStG müssen bestimmte Schwellenwerte erreicht werden, wie eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1 % am Investmentfonds oder Anschaffungskosten in Höhe von mindestens 500.000 Euro. § 49 Abs. 5 InvStG sieht hingegen keine solchen Schwellenwerte vor.

Die neuen Bestimmungen sollen erstmals für Fälle gelten, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet, die Investmentanteile nach diesem Datum unentgeltlich übertragen werden oder das Besteuerungsrecht Deutschlands eingeschränkt wird.

 

Sollte der Bundesrat im November zustimmen, tritt das Gesetz in der aktuellen Fassung in Kraft.

 

Reform der Wegzugsbesteuerung

Zum 1. Januar 2022 wurde die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) reformiert. Recht auf Besteuerung im Fall eines Wegzuges des Steuerpflichtigen verlieren. Bis zum 31. Dezember 2021 unterlag jeder Steuerpflichtige, der mindestens 10 Jahre unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig gewesen ist, der Wegzugsbesteuerung. Vom Gesellschafter im Familienbetrieb bis zum Start-up-Unternehmer ist potenziell jeder Unternehmer mit einer Beteiligung von mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), der seinen Wohnsitz ins Ausland verlagern will, betroffen.

 

NEU ist, dass der Zeitraum hinsichtlich der unbeschränkten Steuerpflicht von 10 Jahren auf 7 Jahre verkürzt wurde. Nach Deutschland zugezogene Steuerpflichtige fallen 3 Jahre früher - also nach Ablauf von 7 Jahren - unter die Wegzugsbesteuerung. Zudem fällt die Stundung im Fall des Wegzugs in eine EU/EWR-Staat weg. Nunmehr muss die Steuer in 7 Jahresraten gezahlt werden. Durch diese Verschärfungen nimmt der Druck zu, vor dem Wegzug ins Ausland die Steuerkonsequenzen unbedingt sorgfältig zu durchdenken und durch optimale Steuergestaltung das Besteuerungsrecht von Deutschland - trotz Wegzug - abzusichern, um erhebliche Steuerzahlungen zu vermeiden.

Sollte die Besteuerung beim Wegzug reduziert oder tatsächlich vermieden worden sein, müssen auch spätere erbschaftsteuerlichen Konsequenzen betrachtet werden. War der Erblasser im Ausland wohnhaft, sind die Erben aber in Deutschland ansässig, so greift hier wieder die deutsche Erbschaftsteuer. Auch hier gilt es im Vorfeld alle in Betracht kommenden Alternativen steuerlich zu prüfen.

 

 

Sind Sie Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft? Lassen Sie sich vor dem Wegzug ins Ausland steuerrechtlich beraten! Damit vermeiden Sie unnötige und ungewisse finanzielle Belastungen.

 

Wir erklären Ihnen die mit einer Wohnsitzverlegung aus Deutschland verbundenen steuerlichen Aspekte. Dabei fokussieren wir besonders Ihre individuellen Problembereiche und Ihre persönliche Steuersituation, um die bestmöglichen Steuer-Gestaltungsmöglichkeiten für Sie zu erreichen. Schwerpunkte unserer Arbeit sind die Verknüpfungen zwischen dem deutschen und dem jeweiligen ausländischen Steuerrecht (Auswanderungsland EU oder Drittstaat) - unter Berücksichtigung aller Kriterien aus den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Zudem klären wir kritische Fragen Ihrer Unternehmensbewertung durch den Fiskus.

 

 

Festsetzung der Wegzugssteuer durch die Unternehmensbewertung: Die Wegzugssteuer wird auf der Grundlage einer fiktiven Wertsteigerung berechnet. 

 

Damit sichert der deutsche Gesetzgeber ab, dass der Staat beim Wegzug ins Ausland seinen Zugriff auf den gesamten Pool an Ressourcen (Vermögen, Einkommen etc.) - der vom Staat grundsätzlich besteuert werden kann - geltend machen kann. Bei einem "nur angenommenen" Verkauf von beispielsweise 2.000.000 Euro von den Anteilen der Kapitalgesellschaft können das mehr als 500.000 Euro Steuer sein! Obwohl es keinen realen Verkaufserlös gib, werden die stillen Reserven an den Gesellschaftsanteilen besteuert - ein äußerst kritischer Aspekt der Wegzugsbesteuerung. Wer aus dem EU-Gebiet als Steuerpflichtiger wegzieht, kann eine Stundung der Steuerzahlung über 5 Jahre nur erreichen, wenn er dem Finanzamt unzumutbare Härten nachweist und darüber hinaus grundsätzlich Sicherheiten leistet, 

 

Ausgangspunkt für die Besteuerung der fiktiven Anteilsgewinne ist

 

Wie hoch die Wegzugsteuer ausfällt, richtet sich nach dem jeweiligen Wert der Unternehmensanteile sowie dem Einkommenssteuersatz. Das Finanzamt ermittelt den Wert des Unternehmens durch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren, um den Verkehrswert des Unternehmens zu ermitteln. Das ist die Grundlage zur Berechnung des fiktiven Veräußerungsgewinns. Das Ergebnis legt das Finanzamt als Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt des Wegzugs des Anteilseigners fest.

Wenn Sie wegziehen wollen, empfehlen wir Ihnen eine  individuelle Beratung! Unsere Steuerberater prüfen Ihre Unternehmensbewertung mit allen Daten zur Berechnung der Wegzugsbesteuerung gewissenhaft und kritisch. 

 

 

  1. Der Verkauf der Anteile vor dem Wegzug
    Was ist vorteilhafter? Die Wegzugsbesteuerung oder der sofortige Verkauf? Der Ertrag aus dem Verkauf der Anteile - vor dem Umzug - wird auch besteuert.
  2. Den steuerlichen Wohnsitz in Deutschland beibehalten
    Eine andere Option ist, den steuerlichen Wohnsitz nicht zu verlegen - der Hauptwohnsitz bleibt in Deutschland. Besonders wenn der Wegzug auf maximal 5 Jahre begrenzt ist. Allerdings gibt es spezielle Fälle, wenn zwischen Deutschland und dem Wegzugsland des nur zeitweiligen Wegzugs ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. 
  3. Ein Familienmitglied übernimmt die Anteile
    Das Familienmitglied darf nicht auswandern und muss in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein. Auch Schenkungen sind steuerpflichtig, aber es gibt  Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Erbschaftssteuerrecht. 
  4. Die Kapitalgesellschaft wird aufgelöst
    Die Kapitalgesellschaft wird liquidiert. Alle Vermögensgegenstände des Unternehmens werden verkauft.
  5. Das Unternehmen wird in eine Personengesellschaft umgewandelt
    Eine andere Möglichkeit ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Personengesellschaft umzuwandeln. Die Wegzugssteuer basiert auf den Besitz von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Somit gibt es keine Kapitalgesellschaft mehr und die Grundlage für die Wegzugsbesteuierung entfällt.  
  6. Die Kapitalgesellschaft wird in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt
    Der Wegziehende gründet eine Personengesellschaft und bringt seine Anteile in diese Gesellschaft ein. Dadurch ist die Personengesellschaft Anteilseigner der Kapitalgesellschaft. Mit der Beteiligung der neuen Gesellschaft an der Kapitalgesellschaft entsteht eine Kommanditgesellschaft: Eine GmbH & Co. KG. ABER, die neu gegründete Personengesellschaft muss aktiv in Deutschland tätig sein.

 

Hinweis
Es kommt immer auf den individuellen Einzelfall an, ob und wie das Greifen der Wegzugbesteuerung vermieden werden kann! 

 

 

Die Wegzugsbesteuerung entfällt nur bei klarer Rückkehrabsicht

Wer aus Deutschland wegzuziehen will, sollte sich auch über eine denkbare Rückkehr Gedanken machen. Bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit entfällt die Wegzugsteuer rückwirkend, wenn die Rückkehr innerhalb von 5 Jahren erfolgt sowie die Absicht der Rückkehr bestenfalls zum Zeitpunkt des Wegzugs deutlich gemacht wird. Eine Verlängerung der 5-Jahresfrist auf insgesamt 10 Jahre ist möglich, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft belegt, dass seine Abwesenheit berufliche Gründe hat und seine Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht. Beim Wegzug in EU-Staaten kann die Wegzugsteuer unabhängig von der Rückkehrabsicht bis zur tatsächlichen Veräußerung zinslos gestundet werden. § 6 Abs. 3 AStG gilt nicht für „abgebrochene“ oder gescheiterte  Auswanderungen.

 

Der Wille zur Rückkehr muss nicht bereits bei Wegzug vorliegen 

Beruht der Wegzug auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit und wird der Steuerpflichtige innerhalb von 5 Jahren wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt die Wegzugsbesteuerung - ABER die Rückkehrabsicht muss glaubhaft gemacht werden! Der Rückkehrabsichtswille muss nicht bereits bei Wegzug gegenüber dem Finanzamt dargelegt und glaubhaft gemacht werden, sondern kann auch erst bei Rückkehr angezeigt werden - ABER es muss glaubhaft sein!

Das Finanzgericht Münster beschäftigte sich in seinem Urteil vom 31.10.2019 (Az. 1 K 3448/17 E) eingehend mit den Voraussetzungen des Entfallens der Wegzugsbesteuerung bei Rückkehrabsicht. Ein deutscher Steuerpflichtiger zog nach Dubai und gab seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf. Zu diesem Zeitpunkt hielt er mehrere inländische Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Nach zwei Jahren begründete der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz erneut in Deutschland.

 

 

 

Wer Personen im Ausland durch Schenkungen oder durch ein Testament bedenken möchte, sollte vorher genau prüfen, ob neben der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch die Wegzugsbesteuerung anfallen kann.

 

Besondere Vorsicht ist angebracht, wenn der Nachlass auch Anteile an einer Kapitalgesellschaften umfasst. Wenn es bei der Testamentsgestaltung bereits fest steht, dass der zukünftige Erbe nicht in Deutschland lebt oder einen längeren Auslandsaufenthalt beabsichtigt, sollten zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung gewissenhafte Vorkehrungen noch zu Lebzeiten getroffen werden! Die Schenkung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft unterliegt der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn der Schenker oder der Beschenkte deutscher Staatsangehöriger (§ 2 Abs. 1 ErbStG) ist oder Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG existiert.

 

Ihre individuellen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten prüfen wir sorgfältig im Rahmen Ihrer Einzelfallbetrachtung.

 

 

Es gibt viele Gründe das GmbHs, ihren Sitz, ihre Tätigkeit oder ihre Betriebsstätte ins Ausland verlegen. Beispielsweise niedrige Produktionskosten, geringere Steuern oder ein besserer Marktzugang sind dabei entscheidend. 

 

Der Wegzug einer GmbH in ein EU-Land oder ein Land des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Form einer Verlegung des Verwaltungssitzes ist gesellschaftsrechtlich möglich und wird auch nicht zwingend einer abschließenden Besteuerung unterworfen. Ein Wegzug in Nicht-EU/EWR Länder ist zwar ebenfalls gesellschaftsrechtlich in einigen Fällen möglich, führt aber oft zu einer vollständigen und abschließenden Besteuerung. Steuerliche Folgen sind genauso bei der Verlegung von Betriebsstätten oder der Verlagerung von Wirtschaftsgütern ins Ausland von Bedeutung. 

 

 

Ihr persönlicher Kontakt

Edda C. Vocke

E-Mail schreiben

Tel: +49 69 971 231-0

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Verfasser
Dr. Peter Happe, Steuerberater / FB Internationales Steuerrecht / C.P.A., GHM GmbH Steuerberatungsgesellschaft 
Lothar Boelsen, Wirtschaftsprüfer / Rechtsanwalt / Steuerberater, Prof. Dr. K. Schwantag ∙ Dr. P. Kraushaar GmbH
Veröffentlicht in CH-D Wirtschaft 1/2021