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Mandanten - Steuer, Recht und Wirtschaft

Aktuelle Meldungen

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft getreten. Durch das Gesetz werden private Verkäufe an das Finanzamt gemeldet, wenn nicht bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

 

Alle Online-Marktplätze wie Amazon, eBay und andere, welche digitale Dienstleistungen anbieten, sowie eBay Kleinanzeigen, Facebook Marketplace und Airbnb, sind zur Meldung verpflichtet.

Private Nutzer, die pro Kalenderjahr mehr als 30 Verkäufe auf einer Plattform tätigen oder mit ihren Verkäufen auf Online-Marktplätzen mehr als 2.000 EUR Einnahmen erzielen, müssen automatisch an das Finanzamt gemeldet werden.

Alle gewerblichen Nutzer, also Einzelhändler, die auf entsprechenden Plattformen Waren verkaufen, müssen von den Plattformbetreibern mit all ihren getätigten Verkäufen an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.

>Bis zum 31. Januar 2024 müssen die betroffenen Plattformbetreiber dem Bundeszentralamt für Steuern Daten über alle Verkäufe des Kalenderjahres, die Namen der Verkäufer, die Steueridentifikationsnummer, die Postanschrift, die Bankverbindung und alle relevanten Transaktionen übermitteln.

 

Hinweis
Die Meldepflicht gilt pro Plattform.

Jedem, der über entsprechende Plattformen handelt, muss bewusst sein, dass über die Meldepflichten ein noch genauer Abgleich mit den erklärten Umsatzgrößen durch die Finanzverwaltung möglich ist.

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz betrifft nicht nur Verkäufe von Waren, sondern auch den Verkauf von digitalen Dienstleistungen (z. B. Übernachtungen über Airbnb, Verkauf von Eintrittskarten über Online-Plattformen).

 

Eine Ausnahme von der Meldepflicht stellt der Verkauf von Gegenständen durch Privatpersonen dar, die keine Gegenstände des täglichen Bedarfs sind (z. B. Schmuck). Gegenstände des täglichen Gebrauchs (z. B. Elektrogeräte, Autos, etc.) fallen nicht unter diese Ausnahme.

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist länderübergreifend angelegt und gilt zwischen allen EU-Mitgliedstaaten. Realisiert wird dies mittels elektronischem Austausch von Daten zwischen den Finanzbehörden.

 

Hinweis
Man gehört zum Verkäuferkreis, wenn man mehr als 30 Verkäufe auf einem Online-Marktplatz tätigt. Dann sollte man dem Finanzamt glaubhaft belegen können, warum die Verkäufe stattgefunden haben, um eventuelle Steuernachzahlungen zu vermeiden.

 

 

Der Bundesfinanzhof hat eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt nach Auffassung der Richter auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind (sog. finale Verluste).


In dem entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale nie Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.


Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind, denn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppel-besteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend sei dabei die „Symmetriethese“, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Wie die Richter nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union weiter entschieden, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.


 

Steuerliche Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen

Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 wurde eine ab 1. Januar 2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 1. Januar 2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt.


Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiber (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.


Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie wird nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die

 

  • Gewerbetreibende sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden,

auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt verzichten. Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde.


Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern.


 

Verpflichtet sich eine Ein-Personen-Unternehmergesellschaft (UG) gegenüber einem anderen Unternehmen vertraglich zur Erbringung von Tätigkeiten, die ihrer Art nach eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des anderen Unternehmens und eine Weisungsgebundenheit an dortige Weisungsgeber bedingen, sind ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen zwischen dem die Tätigkeit selbst ausführenden Gesellschafter-Geschäftsführer der UG und dem anderen Unternehmen zur Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich.


Vergleichbar dem Rechtsinstitut des fingierten Arbeitsverhältnisses nach § 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG im Fall einer unwirksamen Arbeitnehmerüberlassung bestimmt sich die rechtliche Beurteilung als Beschäftigung vielmehr anhand der Vereinbarungen zwischen der UG und dem anderen Unternehmen sowie der praktischen Durchführung dieses Vertrags. So das Bundessozialgericht. 


Hinweis
Ein Statusfeststellungsverfahren ist die einzige Möglichkeit, Rechtssicherheit zu erlangen.


 

Viele Menschen tragen sich, wenn man den Aussagen der Vorsitzenden des Sachverständigenrates für Wirtschaft folgt, mit dem Gedanken, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Durch die Neuerungen des ATAD-Umsetzungsgesetzes, die auswanderungswillige Steuerpflichtige seit dem 1. Januar 2022 beachten müssen, wurde als folgenschwerste Verschärfung die Abschaffung der Stundungsregelung bei einem Wegzug in einen EU- bzw. EWR-Staat eingeführt. Infolgedessen droht seitdem die Besteuerung eines „Dry In-come“, also eventuell zu hohen Steuerzahlungen ohne Liquiditätszufluss.


Lösungsalternative: Die Wegzugsbesteuerung kann nachträglich entfallen, wenn innerhalb einer bestimmten Zeit (sieben Jahre), die unbeschränkte Steuerpflicht wieder begründet wird. 
Als Spielverderber hat sich dabei das Finanzgericht Münster hervorgetan, denn es hatte am 31. Oktober 2019 entschieden, dass die alleinige Rückkehr nicht ausreicht. Es müsse zudem glaubhaft gemacht werden, dass bereits beim Wegzug der Wille bestand, nach Deutschland zurückzukehren. Des Weiteren entfalle die Wegzugsbesteuerung nicht, wenn diese (Auswanderung) scheitere oder abgebrochen wird. Die Wegzugsbesteuerung entfällt nachträglich nur, wenn die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit beruht, die von vornherein beabsichtigt war. 


Eine katastrophale Entscheidung für die betroffenen Steuerbürger! 


Die Wendung/Rettung zugunsten der Steuerpflichtigen kam mit einer Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs. Der Bundesfinanzhof sieht das zum Entfallen der Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der „nur vorübergehenden Abwesenheit“ - unabhängig von einer Rückkehrabsicht - als erfüllt an, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von derzeit sieben Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.

 

 

Jeder Empfänger eines Steuerbescheides kennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides, in dem auf die Möglichkeit hingewiesen wird, gegen diesen Bescheid Einwendungen zu erheben. Im Steuerrecht wird dies als Einspruch bezeichnet. Der Einspruch muss sich gegen Feststellungen im Bescheid richten, die zu einer nach Auffassung des Betroffenen zu hohen Steuer führen. Der Einspruch muss schriftlich oder per E-Mail an das Finanzamt gerichtet werden, das den Bescheid gesandt hat. Darüber hinausgehende besondere Formulierungen brauchen dabei nicht eingehalten werden. Er muss aber innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Finanzamt eingehen. Diese Frist beginnt mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post durch das Finanzamt. Bei Feiertagen am Fristanfang oder -ende verlängert sich die Frist entsprechend. Auch gegen eine eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung oder eine Lohnsteueranmeldung kann der Einreicher innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

Der Einspruch muss nicht begründet werden, dies ist aber sehr zu empfehlen, weil sonst dem Finanzamt die Ablehnung sehr leicht gemacht wird. Mit dem Einspruch können nur Einwendungen wirksam erhoben werden, die auch in dem jeweiligen Bescheid festgestellt worden sind. Z. B. kann in einem Einkommensteuerbescheid keine Einwendung gegen die Höhe des Gewinnanteils aus einer Beteiligung des Gesellschafters an einer Personengesellschaft erhoben werden; dies muss gegen den Feststellungsbescheid der Gesellschaft erfolgen. Ganz aktuell: Gegen einen Grundsteuerbescheid können keine Einwendungen mehr gegen den festgestellten Grundstückswert oder den Grundsteuermessbetrag erhoben werden. Hier ist der Einspruch gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 und den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 angesagt. Auch gegen festgestellte Verluste aus Vorjahren kann nur gegen diesen Feststellungsbescheid Einspruch erhoben werden, nicht gegen den Einkommensteuerbescheid im Jahr der Verlustanrechnung. Die Fälligkeit der festgesetzten Steuer wird durch den Einspruch nicht aufgehoben. Dies ist nur mit einem zusätzlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich. Dazu müssen aber „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung“ bestehen.

Erkennt das Finanzamt die Einwendungen im Einspruch an, ändert es den entsprechenden Bescheid. Im anderen Fall muss das Finanzamt eine ablehnende Einspruchsentscheidung erlassen. Dagegen ist dann die Klage vor dem Finanzgericht möglich. Eine direkte Klage - also ohne ein vorangegangenes Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch) - beim Finanzgericht ist nur wirksam, wenn das Finanzamt dem zustimmt (sog. Sprungklage). Das Einspruchsverfahren ist beim Finanzamt kostenfrei. Zu beachten sind jedoch stets die Kosten für den beauftragten Berater, die auch bei einem erfolgreichen Einspruch von der Finanzverwaltung nicht erstattet werden. Die Klage dagegen ist kostenpflichtig. Anfallende Gerichtskosten, werden jedoch erstattet, wenn die Klage erfolgreich war. In diesem Fall können auch die Kosten des Beraters erstattet werden.

 

 

Geplante Änderung durch das Jahressteuergesetz im Bewertungsrecht

Von Steuerberaterin Julia David

 

Im Entwurf des neuen Jahressteuergesetzes ist eine geplante Änderung des Bewertungsgesetzes zum 1. Januar 2023 vorgesehen. Dies soll dadurch erfolgen, dass das Bewertungsgesetz an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 angepasst wird. Bei einer Umsetzung des Entwurfs würde die Bewertung von bebauten Grundstücken (bspw. Gewerbeimmobilien, Ein- oder Mehrfamilienhäuser) zu einem höheren Immobilienwert führen, der somit die aktuellen Verkehrswerte widerspiegeln soll. Dies wiederum würde bedeuten, dass für die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie für die Grunderwerbsteuer deutlich höhere steuerliche Werte zu Grunde gelegt werden und dadurch mit einer höheren Steuerbelastung zu rechnen ist. 


Dies soll anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:

Besitzen Sie aktuell eine Immobilie die nach aktuellem Recht einen steuerlichen Wert von 600.000 EUR hat und wollen sie diese an Ihr Kind verschenken, würde nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 400.000 EUR ein steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von 200.000 EUR verbleiben und eine Steuerbelastung von 22.000 EUR resultieren. 


Wird der Gesetzesentwurf umgesetzt, gehen Experten von einer Steigerung zwischen 10 % und 30 % aus. In unserem Beispiel würde dies bedeuten, dass die Immobilie bei einer Steigerung von 20 % mit einem steuerlichen Wert in Höhe von 720.000 EUR zu Grunde gelegt wird und nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 400.000 EUR ein steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von 320.000 EUR verbleibt und somit eine Steuerbelastung von 48.000 EUR resultieren würde.

Anhand dieses Beispiels ist deutlich ersichtlich, wie die geplante Neuregelung sich auf die Steuerbelastung auswirken wird.

 

Sollten Sie Immobilienübertragungen geplant haben, wäre es zielführend diese noch anhand der aktuellen Gesetzeslage durchzuführen. Bitte sprechen Sie uns bei Beratungsbedarf gerne an.

Es bleibt somit abzuwarten, inwiefern der Gesetzesentwurf umgesetzt wird und welche Änderungen zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Hierüber halten wir Sie natürlich stets auf dem Laufenden in unserem Newsletter und unseren Fachbeiträgen. 
 

 

 

 

Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022.

Von Teamleiterin Lohn- und Gehaltsbuchhaltung Stephanie Kegel

 

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

Demnach dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden einen Betrag in Höhe von maximal 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen.

So gut die Inflationsausgleichsprämie auch klingt, ist dies lediglich ein Appell der Regierung an die Unternehmen. Das bedeutet, dass es, wie bereits bei der Corona-Prämie, keinen gesetzlichen Anspruch seitens der Arbeitnehmer auf die steuerfreie Zahlung gibt. Wenn sich Unternehmen entscheiden, ihren Beschäftigten eine Prämie zum Ausgleich der Inflation zu zahlen, erfolgt dies auf freiwilliger Basis. *

Ebenso müssen die Arbeitgeber auch nicht den vollen Betrag von 3.000 EUR ausschöpfen, sondern sind in Ihrer Entscheidung frei, welche Summe sie den Beschäftigten gewähren wollen.

 

Merkmale und Bedingungen der Inflationsausgleichsprämie:

Die Inflationsausgleichsprämie orientiert sich in Ihrer Ausgestaltung und ihren Bestimmungen an der CoronaPrämie. Die Sonderzuwendung ist vollständig von der Lohnsteuer und der Abgabenpflicht der Sozialversicherung befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Zuwendung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt geleistet. Eine Verrechnung mit einer vertraglich vereinbarten Vergütung darf nicht erfolgen. **
  • Die Ausreichung der Prämie kann rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 vorgenommen werden. Letzter Tag der Prämiengewährung ist der 31. Dezember 2024 (Zufluss!)
  • Wichtig ist, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Zusage der Prämie begründend auf die allgemeinen Preissteigerungen Bezug nimmt.
  • Erforderlich ist eine Aufzeichnung im Lohnkonto durch den Arbeitgeber.
  • Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

Im Gegensatz zu der Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR im September 2022 wird die Inflationsausgleichsprämie den Arbeitgebern nicht erstattet.

Werden über die Prämie hinaus bereits andere steuerfreie Leistungen durch das Unternehmen gewährt (Sachzuwendungen, Förderung der Mitarbeiterbeteiligung, Kindergartenzuschuss oder Ähnliches), bleiben diese von der Leistung der Prämie unberührt. Es erfolgt demnach keine Verrechnung der Positionen untereinander.

 

Hinweis: Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung soll zudem sichergestellt werden, dass die Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird.

 

Bitte beachten:Es gibt noch keine gesetzliche Grundlage, ob die Inflationsausgleichsprämie pfändbar oder unpfändbar ist.

*Es ist zu vermuten, dass insbesondere Beschäftigte mit Tarifvertrag von einer Ausgleichszahlung profitieren werden. Kommt es hier zu tarifvertraglichen Einigungen, wird die Prämie Teil des Tarifabschlusses. Beschäftigte haben dann einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie

**Gerade zum Jahresende stellt sich die Frage, ob übliche oder vereinbarte Sonderzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld in steuerfreie Leistungen umgewandelt werden können. Regemäßig klappt das wegen des im Gesetz verankerten Zusätzlichkeitskriteriums nicht. Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die ohne einen Inflationsbezug getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor der Verkündung des Gesetzes getroffen worden ist, können nicht als Inflationsausgleichsprämie gewährt werden.

Nur sofern vorher keine vertragliche Vereinbarung oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann in Einzelfällen unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c EStG anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gewährt werden.

 

 

 

Update zum Transparenzregister

Die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister konnte bis 31. Juli 2021 unterbleiben, wenn sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern (z.B. Handelsregister) ergaben. Durch Einführung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG), Änderungen im Geldwäschegesetz (GWG) und die Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten, sollen die Daten seit dem 1. August 2021 direkt aus dem Transparenzregister abrufbar sein. Damit erstarkt das Transparenzregister zum Vollregister.

ALLE Gesellschaften sind daher nunmehr verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. 

Die Fristen zur erforderlichen Meldung laufen im Jahr 2022 aus. 


HANDLUNGSBEDARF 
Handlungsbedarf besteht jetzt für eingetragene Personengesellschaften, insbesondere

  • OHG
  • KG
  • GmbH & Co. KG.

 

UMSETZUNGSFRISTEN
Für die nach dem TranFinG erforderlichen Meldungen zum Transparenzregister gelten folgende Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.), die im Laufe des Jahres 2022 auslaufen werden

  • AG, SE, KGaA: 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft: 30. Juni 2022
  • alle anderen (z.B. eingetragene Personengesellschaften): 31. Dezember 2022

Die Übergangsfristen gelten für solche Gesellschaften, die nach bisheriger Rechtslage nicht zur Meldung verpflichtet waren. Alle neu gegründeten Gesellschaften haben die Pflicht, unverzüglich die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu hinterlegen.

 

AUSSETZUNG DER VERFOLGUNG VON ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
FÜR DIE VORGENANNTEN GESELLSCHAFTEN, DIE BISHER NICHT ZUR Meldung verpflichtet waren, ist die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für einen Zeitraum von einem Jahr ausgesetzt (§ 59 Abs. 9 GwG n.F.), also bis zum 31. März 2023, 30. Juni 2023, bzw. 31. Dezember 2023.

Auch sind für die bislang von der Meldefiktion profitierenden Gesellschaften die Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung bis zum 1. April 2023 nicht abzugeben (§ 59 Abs. 10 GwG n.F.). 

Ändern sich wirtschaftlich Berechtigte während laufender Übergangsfristen (zum Beispiel durch Gesellschafterwechsel oder Änderungen in der Geschäftsführung), muss im Einzelfall geprüft werden, ob das eine Meldung erforderlich macht oder der Ablauf der Übergangsfrist weiter abgewartet werden kann.

 

AUSNAHME VEREINE
Vereine sind von der neuen Regelung ausgenommen (§ 20a GwG n.F.). Die registerführenden Stellen entnehmen die benötigten Daten aus dem Vereinsregister, sofern der Verein nur „fiktive“ wirtschaftlich Berechtigte hat (i.d.R. typische Vereine mit Mitgliedern) und der Vorstand seinen Sitz in Deutschland und die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Vereine sind verpflichtet, die Angaben zu korrigieren. 


EINTRAGUNGSPFLICHT FÜR AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN
Eintragungspflicht ins Transparenzregister besteht auch für eine ausländische Gesellschaft, wenn sie sich verpflichtet, Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie zu erwerben, wenn sich Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3a GrEStG aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehat. Die Eintragungspflicht gilt jedoch nicht, wenn die ausländische Gesellschaft die erforderlichen Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt hat.

Bei Transaktionen über in Deutschland gelegene Immobilien mit ausländischen Erwerbern sollte daher rechtzeitig geprüft werden, ob eine Meldung an das Transparenzregister nötig ist. Mit Blick auf das bei unterbliebener Meldung bestehende Beurkundungsverbot sollte dieser Punkt auch rechtzeitig mit dem beurkundenden Notar abgestimmt werden. Gegebenenfalls ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn die nötigen Angaben zum Erwerber bereits an das entsprechende Register eines anderen EU-Mitgliedsstaates gemeldet sind.


STAATSANGEHÖRIGKEITEN
Wirtschaftlich Berechtigte mit mehreren Staatsangehörigkeiten müssen ab dem 1. August 2021 alle Staatsangehörigkeiten im Transparenzregister hinterlegen.

 

EINTRAGUNGSPFLICHT IM RAHMEN ERHALTENER CORONAHILFEN
Im Rahmen der Anträge auf Überbrückungshilfe ist unter anderem grundsätzlich zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind, sofern die wirtschaftlich Berechtigten nicht über ein anderes elektronisches Register abrufbar sind (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister).

Aufgrund der Änderungen des GwG und der Abschaffung der Mitteilungsfiktion über ein anderes Register seit dem 1. August 2021 hat diese Mitteilungsfiktion keine Gültigkeit mehr. Für die Corona-Hilfen ist daher zwingend die vollständige Eintragung im Transparenzregister innerhalb der oben genannten Fristen vorzunehmen. Andernfalls droht eine Ablehnung der Anträge oder sogar die vollständige Rückzahlungspflicht bereits gewährter Hilfen.

Des Weiteren bestehet die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind. Dies gilt beispielsweise für ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, wenn sie die entsprechenden Angaben nicht bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.

Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.


WEITERE ANFORDERUNGEN UND SANKTIONEN
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten (Miteigentümer, Anteilsinhaber, Geschäftsführer, Berechtigter) sollte lückenlos dokumentiert werden. Es sollte regelmäßig geprüft werden, ob der wirtschaftlich Berechtigte wechselt und ob dies eine Aktualisierung im Transparenzregister zur Folge hat. Gleiches gilt, wenn sich der Wohnort oder der Name in Folge einer Heirat des wirtschaftlich Berechtigten ändert.

Erfolgt eine fehlerhafte Meldung oder unterbliebt sie, droht ein Verwarngeld bis zu 55 EUR oder ein Bußgeld zwischen 50 EUR in leichten Fällen und bei schwerwiegenden Verstößen bis zu 1 Mio. EUR (bzw. 5 Mio. EUR). Verpflichtete und haftbar sind die gesetzlichen Vertreter.

 

WAS ZU TUN IST
Die Übergangsfristen und die Ausnahmeregelungen beim Bußgeldverfahren sind zwar relativ großzügig. Trotzdem sollte die Eintragung in das Transparenzregister zügig erfolgen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, die fachliche Unterstützung hierfür als Sinnvoll zu erachten. Sind Sie bereits im Transparenzregister eingetragen, empfehlen wir Ihnen die Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, zum Beispiel auch, ob sich sei Wohnort geändert hat. 

 

 

 

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag („SolZ“) wurde mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags (RückfSolzG) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 weitgehend abgeschafft. Der SolZ wird weiterhin festgesetzt bei der Einkommensteuerveranlagung für Spitzenverdiener, auf Kapitalerträge und bei der Körperschaftsteuerveranlagung.

Die Finanzämter nehmen in Steuerbescheiden für Veranlagungszeiträume (VZ) ab 2021 teilweise keinen Vorläufigkeitsvermerk auf hinsichtlich der Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines SolZ für VZ ab 2021 verfassungsgemäß ist (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung [AO]). Teilweise passt der Vorläufigkeitsvermerk nicht zum konkreten Fall. Deswegen und wegen noch laufender Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundesfinanzhof (BFH) zur Verfassungsmäßigkeit des SolZ ist es ratsam, den Steuerbescheid genau zu prüfen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen.

 

Solidaritätszuschlag ab 2021
Durch das RückfSolzG ist der SolZ ab 2021 für rund 90 % derer vollständig weggefallen, die ihn vorher bezahlen mussten. Für weitere ca. 6,5 % ist der Zuschlag zumindest in Teilen entfallen. Für rund 3,5 %, die jeweils ein sehr hohes Einkommen beziehen (Spitzenverdiener), bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. 
Der SolZ beträgt grundsätzlich 5,5 % von der berechneten Einkommensteuer (Körperschaftsteuer). Jedoch wird der SolZ erst ab einer bestimmten Höhe der Einkommensteuer berechnet. Diese Freigrenze ist seit 1. Januar 2021 erreicht, wenn die Einkommensteuer pro Jahr 

  • mehr als 16.956 EUR bei Alleinstehenden oder 
  • mehr als 33.912 EUR für Ehegatten und Personen in der Lohnsteuerklasse III beträgt. 

Oberhalb dieser Freigrenze schließt sich eine sogenannte Milderungszone an, in der der SolZ nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 % herangeführt wird. Mit Hilfe einer gesonderten Berechnung wird dafür gesorgt, dass die Höhe des SolZ ab Überschreitung der Freigrenzen langsam anwächst. Der SolZ darf seit 2021 nicht mehr betragen als 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen Einkommensteuer und Freigrenze. Dadurch sind erst ab einer bestimmten Einkommensteuerlast die vollen 5,5 % SolZ zu berechnen. Im Jahr 2021 ist das bei Festsetzung einer Einkommensteuer ab 31.527,56 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 63.055,13 EUR (Zusammenveranlagung).

 

Spitzenverdiener sind im Jahr 2021 Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen 

  • über 57.918 EUR (Alleinstehende) bzw.
  • über 115.838 EUR (Verheiratete) liegt.

Der Steuersatz für Kapitalerträge und die Körperschaftsteuer bleibt unverändert, so dass Kapitalanleger und Kapitalgesellschaften nicht von der Senkung des SolZ profitieren. Für Kapitalanleger gilt aber weiterhin die Günstigerprüfung.

Die weitgehende Abschaffung des SolZ kommt auch kleinen und mittelständischen Unternehmern zugute, wenn es sich um Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) handelt. Ihre Gewinne unterliegen in der Regel der Einkommensteuer. Laut BMF werden rund 88 % dieser Gewerbetreibenden vollständig vom SolZ befreit, wenn sie ausschließlich Gewerbeeinkünfte erzielen. Weitere 6,8 % dieser Gewerbetreibenden profitieren zumindest teilweise. Für 5,2 % dieser Gruppe bleiben die bisherigen Zahlungen unverändert bestehen.

 

Vorläufigkeitsvermerk
Die Finanzämter setzen den SolZ in Steuerbescheiden in der Regel mit dem Vermerk fest
„Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO teilweise vorläufig hinsichtlich
- der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995“

  • sowohl für VZ ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätsgesetzes 1995 (SolzG)
  • als auch für VZ ab 2020 hinsichtlich der Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines SolZ nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß ist.

Die Steuerbescheide für VZ ab 2021 enthalten zum Teil keinen oder einen im konkreten Fall nicht passenden Vorläufigkeitsvermerk.

 

Gerichtsverfahren – Verfassungsrecht 
Der SolZ war und ist Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen, zu denen vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits Entscheidungen mit unterschiedlicher Begründung zu verschiedenen Fragestellungen ergangen und teilweise noch anhängig sind. Die beiden aktuell wichtigsten Verfahren sind eine Musterklage wegen Fortführung des SolZ ab 2020 beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 15/20 und eine Verfassungsbeschwerde wegen Fortführung des SolZ 2020 und Teilfortführung ab 2021 beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20.

 

Was zu tun ist
Nach der Rechtsprechung des BFH kann trotz vorläufiger Festsetzung wegen anhängiger Musterverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren anzunehmen sein, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden (gegen dieses Urteil ist unter dem Aktenzeichen AR 9124/10 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt worden). Weil die zu klärenden Rechtsfragen und Begründungen variieren, ist es ungewiss, wie die noch anhängigen Verfahren entschieden werden und ob zum Beispiel gegen das zu erwartende Urteil des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt wird. Teilweise enthalten die Bescheide für VZ ab 2021 auch einen falschen oder keinen 


Vorläufigkeitsvermerk. Deshalb empfehlen wir Ihnen, die fachliche Unterstützung für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen Ihren Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid ab 2021 als sinnvoll zu erachten.

 

 

 

Einkommensteuer

Finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung

Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, wie die Tatbestandsmerkmale "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung" der gesetzlichen Neure-gelung auszulegen sind, insbesondere in welcher Weise und in welcher Höhe sich der Steuerpflichtige an den Kosten der Lebensführung am Hauptwohnsitz beteiligen muss.


Kosten der Lebensführung sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.


Als Vergleichsmaßstab für eine nicht erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten in dem vorgenannten Umfang. Diese hat der Steuerpflichtige darzulegen und ggf. nachzuweisen. Dies ist ihm in Bezug auf die Wohnkosten einschließlich der Betriebskosten für die Wohnung sowie für regelmäßig in festen Beträgen anfallende Haushaltskosten (z. B. Strom, Fernsehen, Telefon), aber auch für außergewöhnliche Haushaltskosten (z. B. Instandhaltungs-/Renovierungsaufwendungen oder größere Anschaffungen) möglich und zumutbar. Regelmäßig in schwankender Höhe anfallende Kosten (wie insbesondere für Lebensmittel und sonstigen Haushaltsbedarf) können dagegen grundsätzlich unter Rückgriff auf statistische Erfahrungswerte geschätzt werden.


 

Steuerzahler, die für die Pflege des Gartens einen professionellen Helfer beauftragen, können die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Helfer eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hat und der Betrag überwiesen wurde. Ob es sich bei der Immobilie, bei der die Grünarbeiten erledigt werden, um eine dauerhafte Unterkunft, eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung handelt, ist unerheblich.


Dabei spielt es keine Rolle, ob man Mieter oder Eigentümer/Vermieter ist. Oft sind die Kosten für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen in den Nebenkosten enthalten. Mieter können diese nur geltend machen, wenn ihr Anteil - für Gärtner, Reparaturen, die Hausreinigung oder den Hausmeister - in der Nebenkostenabrechnung separat ausgewiesen ist.


Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen dabei u. a. übliche Gartenarbeiten wie das Rasenmähen, Heckenschneiden oder die Schädlingsbekämpfung. Zu den Handwerkerleistungen gehören etwa der Bau einer Terrasse oder das Verlegen eines Rollrasens. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 % der Kosten, höchstens aber 4.000 EUR, angesetzt werden, bei den Handwerkerleistungen sind maximal 1.200 EUR abzugsfähig.

 

Bei eigennütziger Treuhand keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Klägerin aus der Vermietung von drei Ferienwohnungen gewerbliche Einkünfte oder solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse ‑ einem gewerblichen Beherbergungsbe-trieb vergleichbare ‑ unternehmerische Organisation erforderlich ist. Maßgebend sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles. Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führt nicht zwangsläufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter eine ge-werbliche Tätigkeit ausübt. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit in der Person des Vermieters die Vermie-tung einer Ferienwohnung im Hinblick auf die Art des vermieteten Objekts und die Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist.


Die geforderte Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen (Hotel) liegt laut Bundesfinanzhof vor allem dann vor, wenn die Wohnung wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet ist, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird, sie hotelmäßig angeboten, d. h. auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten wird und sich zudem in einem Zustand befindet, der die sofortige Vermietung zulässt; dies auch dann, wenn Buchungen nicht vorliegen. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Wohnung in einer Ferienwohnanlage liegt oder außerhalb einer solchen Anlage. Denn die Bereithaltung von Räumlichkeiten für die jederzeitige, auch kurzfristige Überlassung an Gäste erfordert sachliche und personelle Vorkehrungen, wie sie mit der Vermietung von Wohnungen nicht verbunden sind.


 

Ein Einzelunternehmer führte einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Ihm wur-den 2020 auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000 EUR, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 EUR und die „November-/Dezemberhilfe“ von 42.448 EUR gewährt. Das beklagte Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Der Einzelunternehmer machte u. a. geltend, die Corona-Hilfen seien ermäßigt zu besteuern. Sie seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs.


Der Finanzgericht Münster wies die Klage ab, da es nach seiner Auffassung dabei nicht auf die Frage an-kam, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für ent-gangene oder entgehende Einnahmen oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung ei-ner Tätigkeit darstellen. Es handelte sich nicht um außerordentliche Einkünfte. Der Kläger hat im Streitjahr nur Corona-Hilfen gewinnerhöhend erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen hatten. Weder sollten sich die Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeiträume erstrecken noch sind sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden sind, und in diesem Veranlagungszeitraum mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.


Hinweis
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Grundsätze zu dem Tatbestandsmerkmal der Zusammenballung durch die Rechtsprechung geklärt sind.


 

Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Mio. Personen Leistungen i. H. v. rund 363 Mrd. EUR aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitteilt, zählten rund zwei Drittel (66,4 %) der Rentenleistungen zu den steuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 11 Prozentpunkte gestiegen. Ursache für den Anstieg ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040. Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil auch durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind. 


Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Dann bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Bei knapp 84 % der steuerbelasteten Rentenempfänger - hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder - liegen neben den Renten noch andere Einkünfte wie beispielsweise Versorgungsbezüge, Arbeitsein-kommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.

 

 

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für Immobilien darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.


Vor diesem Hintergrund ist etwa die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens, insbesondere die Zustands-ermittlung von Immobilien mit Hilfe des sog. ERAB-Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen), seitens des Steuerpflichtigen nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer. Wählt der 
Steuerpflichtige oder ein von diesem beauftragter Sachverständiger daher aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann dies Grundlage für die im Einzelfall erforderliche Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer sein, soweit aus der gewählten Methode Rückschlüsse auf die zu ermittelnden Determinanten möglich sind. Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nut-zungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast überspannen.


Dabei kann auch das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung Anwendung finden. Auch wenn das dabei anwendbare Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen nicht primär darauf gerichtet ist, die tatsächliche Nutzungsdauer zu ermitteln, kann ein solches Modell geeignet sein, eine sichere Überzeugung über die im Einzelfall anzuwendenden Schätzungsgrundlagen zu bilden. Eine Rechtfertigung, vom (baurechtlichen) Grundsatz der Gleichwertigkeit der Bewertungsverfahren aus steuerrechtlichen Gründen abzuweichen, besteht nicht.


 

Das Finanzgericht Münster nahm Stellung zur Behandlung von Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastungen.


Es mag zwar zutreffend sein, dass der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau krankheitsbedingt auf die streitgegenständlichen Lieferungen von Mittagessen angewiesen waren. Allgemein sind Aufwendungen jedoch nicht außergewöhnlich und zwangsläufig, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern gelegentlich als Folgekosten einer Krankheit entstehen. Die grundsätzliche Berücksichtigung derartiger mittelbarer Kosten einer Erkrankung würde zu einer nicht vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen, die mit dem Sinn und Zweck des Einkommensteuergesetzes nicht vereinbar wäre. Bei der Beurteilung, ob Lebenshaltungskosten ausnahmsweise steuerlich berücksichtigt werden können, ist ein strenger Maßstab anzulegen.


Denn zum einen ist die Inanspruchnahme von Essens-Lieferdiensten mittlerweile in der gesamten Bevölkerung weit verbreitet. Schon vor diesem Hintergrund sind auch diese Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Zum anderen ist die Zubereitung von Mahlzeiten als Verrichtung des täglichen Lebens vom Behindertenpauschbetrag nach abgegolten.

 

 

Der Erwerber einer deutschen Bundesanleihe erteilte noch am Tag des Kaufs der depotführenden Bank den Auftrag, die Zinsscheine vom Anleihemantel zu trennen (sog. Bondstripping). Einige Tage später ver-kaufte er die Zinsscheine und erzielte einen Gewinn. Noch einige Tage später verkaufte er das Stammrecht an die GmbH, deren Anteile er zu 50 % hielt. In der Einkommensteuererklärung erklärte er den Erlös aus dem Verkauf der Zinsscheine als inländischen Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen. Aus dem Verkauf des Anleihemantels erklärte er einen Veräußerungsverlust. Dabei zog er vom Veräußerungspreis die gesamten Anschaffungskosten der Bundesanleihe ab. Das beklagte Finanzamt teilte die Anschaffungskosten auf den Anleihemantel (Stammrecht) und die Zinsscheine auf. 


Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Finanzamt Recht. Sowohl die isolierte Veräußerung der Zinsscheine als auch die Veräußerung des Anleihemantels hätten zu Einkünften aus Kapitalvermögen geführt. Da der für Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich geltende Abgeltungsteuersatz von 25 % nicht gilt, wenn Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist, unterliegt nur der Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine dem Abgeltungsteuersatz, nicht aber der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung des Anleihemantels an die GmbH. Dieser unterliegt dem allgemeinen Steuertarif, da der Kläger im Streitjahr 50 % der Anteile der GmbH gehalten hat.


 

Die Kläger wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab.


Der Bundesfinanzhof gab hingegen den Steuerpflichtigen Recht. Der Steuerermäßigung steht nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z. B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung ist ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugutegekommen sind. Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Auf-wendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zah-lung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, genügt als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht. Aus beiden muss sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt oder im Klageverfahren dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall muss sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.


Hinweis
Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft - regelmäßig vertreten durch deren Verwalter - erfolgt ist.


 

Umzugskosten als Werbungskosten

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung kann (insbesondere während der Corona-Pandemie) auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können. So entschied das Finanzgericht Hamburg.


Die Kläger hatten eine neue Wohnung mit genau zwei zusätzlichen Arbeitszimmern gesucht und ausgewählt. Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern ist angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Kläger erforderlich für die (ungestörte) Ausübung der jeweiligen Tätigkeit. Die Wohnung weicht im Übrigen nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass hier Anlass zur Annahme bestand, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen.


 

Wenn ein Steuerpflichtiger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Beteiligung an einer Gesellschaft im Wege einer sog. Einzelinvestition erzielt, erfordert das Ausnutzen einer modellhaften Gestaltung zur Verlusterzielung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts, dass er sich bei der Entwicklung der Geschäftsidee, der Vertragsgestaltung und der Vertragsumsetzung wie ein passiver Kapitalanleger verhält.


Ein Steuerstundungsmodell ist anzunehmen, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen. So der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.
 

Hinweis
Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, sondern lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkommensquelle.


 

Gewinne können der Einkommensteuer unterliegen

Ein Mathematikstudent hatte im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel in der Variante „Texas Hold'em/Fixed Limit“ begonnen. Ausgehend von zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen mit der Zeit erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 EUR, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden. Das Finanzgericht hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 EUR der Einkommensteuer unterliege.


Der Bundesfinanzhof bestätigte dies und entschied, dass auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können. Er knüpfte dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos an. Danach ist Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist. Allerdings unterliegt - unabhängig von der Form des Pokerspiels - nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne (und auch Verluste) keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedi-gung seiner Spielbedürfnisse geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, z. B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.


 

Erben, Vererben, Schenken

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, inwieweit der Pauschbetrag (die sog. Erbfallkostenpauschale) im Fall der Nacherbschaft zu gewähren ist, wenn ausschließlich Nacherbschaftsvermögen erworben wird, dem Erwerber jedoch auch Kosten der Vorerbschaft entstanden sind und ob der Inanspruchnahme des Pauschbetrags die tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Kosten entgegenstehen.


Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Der Abzug des Pauschbetrags setzt - entgegen bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind.


Nach dem Erbschaftsteuergesetz wird insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, namentlich für mehrere Miterben nur einmal. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerrechtlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar. Vielmehr sind die beiden Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln. Es entspricht dieser Systematik, im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung zweimal den Pauschbetrag anzusetzen. 

 

 

Zu eigenen Wohnzwecken bestimmt?

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuerbegünstigung für die vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnte Doppelhaushälfte. Der Kläger ist Alleinerbe seines 2013 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte die Doppelhaushälfte, die vom Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt wurde. Der Kläger bewohnt mit seiner Familie seit dem Jahr 1981 die direkt angrenzende Doppelhaushälfte. Nach dem Tod des Erblassers verband der Kläger die Doppelhaushälften baulich und katastermäßig zu einer Einheit. Nach Abschluss der umfangreichen, teilweise in Eigenleistung erbrachten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten nutzt er die so verbundenen Doppelhaushälften seit August 2016 als eine Wohnung. 


Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz kann laut Finanzgericht Münster auch den Erwerb einer auf einem bebauten Grundstück gelegenen Wohnung umfassen, wenn diese räumlich an die vom Erwerber bereits selbst genutzte Wohnung angrenzt und nach dem Erwerb beide Wohnungen zu einer einheitlichen selbst genutzten Wohnung verbunden werden. Hinsichtlich der Wohnflächenbegrenzung kommt es nach dem Wortlaut der Norm, die allein auf die Größe des erworbenen Familienheims abstellt, allein darauf an, dass die Größe der hinzuerworbenen Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Die Gesamtwohnfläche der infolge der Verbindung entstandenen Wohnung ist nicht ausschlaggebend. 


Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt. Der Erwerber muss die Wohnung "unverzüglich", d. h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Es obliegt dem Erwerber, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger Mängel zeitlich so zu fördern, dass es nicht zu Verzögerungen kommt, die nach der Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind. Ein unverhältnismäßiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn der Erwerber alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift. Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig ausführen können. Ein weiteres Indiz für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe Räumung bzw. Entrümpelung der erworbenen Wohnung. Das Gericht war der Überzeugung, dass der Kläger im Streitfall die hinzuerworbene Doppelhaushälfte unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt hat.

 

 

Schenkung auf den Todesfall

Wenn der Wohnungseigentümer dem Beschenkten unentgeltlich ein Wohnungsrecht (Mitnutzungsrecht) und für die Zeit nach seinem Ableben ein persönliches Wohnungsrecht einräumt und werden beide zu seinen Lebzeiten im Grundbuch eingetragen, so handelt es sich hinsichtlich des Wohnungsrechts um eine Schenkung auf den Todesfall. So entschied das Finanzgericht Hamburg.

Die Besonderheit der Schenkung auf den Todesfall besteht in der vertraglichen Abrede, dass die gewollte Vermögensbewegung (endgültig) erst mit oder nach dem Tod des Zuwendenden eintreten soll. Diese Abrede enthält eine Befristung und zugleich eine Bedingung: Die Zuwendung ist bis zum Ableben des Zuwendenden hinausgeschoben, tritt aber auch mit diesem (nur zeitlich ungewissen) Ereignis nur ein, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch lebt. Eine Schenkung unter Überlebensbedingung ist auch dann eine Schenkung, wenn die Rechtsfolgen des Erfüllungsge-schäftes mit dem Tode des Schenkers ohne weitere Rechtshandlungen eintreten. Dies ist hier der Fall gewesen.

 

 

Die Gegenleistung, die ein Ehegatte dafür erhält, dass er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet, stellt eine freigebige Zuwendung dar. Der Verzicht ist eine Gegenleistung, die nicht in Geld veranschlagt werden kann. Die Besteuerung der Zuwendung greift nicht in den Schutzbereich der Ehe ein. So entschied das Finanzgericht Hamburg.


Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.


 

Körperschaftsteuer

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) versteht man eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Körperschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (Gewinn oder Verlust) auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Die vGA hat danach ihre Quelle bei einer Kapitalgesellschaft, an der der Empfänger der vGA - oder eine ihm nahestehende Person - beteiligt ist. Sehr häufig hat ein Gesellschafter außer seiner reinen Gesellschafterstellung weitere geschäftliche Beziehungen zu seiner Beteiligungsgesellschaft. Dies kann die Stellung als angestellter Geschäftsführer sein, die Vermietung von Grundstücken an die Gesellschaft, der Verkauf von Produkten zur Weiterverarbeitung bei der Gesellschaft oder auch die Gewährung von Darlehen.

In allen diesen Fällen ist es zur Vermeidung einer vGA zunächst wesentlich, dass bei diesen Geschäftsbeziehungen Verträge wie zwischen Fremden abgeschlossen werden, dann werden entsprechende Vereinbarungen auch steuerlich anerkannt. Insbesondere wenn der Gesellschafter durch die Höhe seiner Beteiligung eine beherrschende Stellung einnimmt, darf ihm die Gesellschaft keine Vorteile einräumen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann einem nicht gesellschaftlich Beteiligten nicht gewährt hätte. 

Das Finanzamt prüft danach im 1. Schritt das Bestehen eines entsprechenden zivilrechtlichen Vertrages und im 2. Schritt die Angemessenheit der dafür von der Kapitalgesellschaft geleisteten Vergütung. Wird gegen eine dieser Voraussetzungen verstoßen, liegt eine vGA vor. Diese liegt z. B. bei einem fehlenden Geschäftsführervertrag in Höhe der gesamten Vergütung vor, bei einer unangemessenen Vergütung in Höhe des unangemessenen Anteils. Handelsrechtlich ist die Vergütung trotzdem in voller vereinbarter Höhe zu verbuchen. Sie wird seitens der Gesellschaft schließlich geschuldet, dann aber außerhalb der Bilanz im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Diese Zurechnung gilt dann auch automatisch für die Gewerbesteuer.


Die Notwendigkeit einer zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung erfordert einen vor der Leistung abgeschlossenen klaren und eindeutigen Vertrag, der dann auch entsprechend durchgeführt werden muss. Es kann z. B. einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht wirksam eine Tantieme gewährt werden, selbst wenn diese üblich und angemessen wäre. Ohne eine Vereinbarung ist diese auch keine angemessene Vergütung, sei es z. B. für ein überlassenes Grundstück oder ein gewährtes Darlehen, eine abzugsfähige Betriebsausgabe der Gesellschaft, sondern eine vGA.

Die Hinzurechnung der vGA zum Einkommen der Gesellschaft hat bei dem Gesellschafter zur Folge, dass sie bei der Auszahlung an ihn als Einnahme aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern ist. Das bedeutet, dass im Zeitpunkt des Zuflusses von der Zahlung die Kapitalertragsteuer von 25 % einbehalten und abgeführt werden muss. Mit diesem Abzug ist die Einkommensteuer des Gesellschafters abgegolten, wenn er keinen Antrag auf „Günstigerprüfung“ stellt. Dieser Antrag ist aber bei einer vGA nicht möglich, wenn der Gesellschafter zu 10 % oder mehr an der Gesellschaft beteiligt ist. Bei einer Beteiligung ab 25 % oder 1 % und gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft unterliegt die vGA dem normalen tarif-
lichen Steuersatz ohne Abgeltungswirkung.

 

 

Lohnsteuer

Der Bundesrat hatte am 28. Oktober 2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt. Sie wurden in der Neufassung grundlegend überarbeitet. Seit dem 1. Januar 2023 gelten nun geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2023).


Unter anderem erfolgte eine Änderung der LStR 2023 bezüglich der Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder (etc.):


Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder usw. sind bis zur Höhe von 3.000 EUR im Jahr steuerfrei. Darüber hinaus sind nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Körperschaft bis zur Höhe von 840 EUR steuerfrei. Die LStR 2023 enthalten eine klare Definition, wann eine solche „nebenberufliche Tätigkeit“ vorliegt. Danach gilt eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden (sog. 14-Stunden-Grenze) als nebenberuflich.

 

 

Eine wesentliche Einschränkung erfährt die Regelung über lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten. R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 schränkt diese ab 2023 auf Arbeitnehmer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein. D. h., die Aufmerksamkeiten sind bis zu einem Wert von 60 EUR nur dann steuerfrei, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers selbst oder eines Angehörigen gewährt werden, welcher mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt. Zum Beispiel fallen Hochzeitsgeschenke des Arbeitgebers an ein nicht im Haushalt des Arbeit-nehmers lebendes Kind nicht unter die Steuerbefreiung.


Hinweis
Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Dazu gehören gelegentliche Sachzuwendungen (z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch/Tonträger etc.) bis zu einem Wert von 60 EUR. Geldzuwendungen gehören immer zum Arbeitslohn - auch wenn ihr Wert gering ist.

 

 

Lohnsteuerpauschalierung nicht möglich

Die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung sind ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich auf eine eigenständige steuerliche Arbeitslohngrenze für Pauschalierungen verzichtet hat. Die steuerliche Pauschalierungsvorschrift knüpft damit an die sozialversicherungsrechtliche Vorschrift an, wodurch nach der Vorstellung des Gesetzgebers Abweichungen zwischen der beitragsrechtlichen und steuerrechtlichen Behandlung des Arbeitslohns aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis vermieden werden sollten.


Nach dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist es nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäf-tigung auch eine (mangels Zusammenrechnung) versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. Vielmehr muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind. 

 

 

Gewerbesteuer

Die Klägerin, die einen Großhandel betrieb, war Hauptsponsor eines Sportvereins. Im Streitjahr 2015 wendete sie einen Betrag auf und durfte im Gegenzug aufgrund der Sponsoringverträge für die Saison 2014/2015 und 2015/2016 u. a. das Logo des Sportvereins zu Werbezwecken nutzen. Darüber hinaus wurden ihr die Werbung auf Trikots und sonstiger Bekleidung sowie Bandenwerbung eingeräumt. Ab der Saison 2015/2016 stand der Klägerin eine Bodenwerbefläche zur Verfügung. Die für die Werbemaßnahmen anfallenden Design- und Produktionskosten übernahm die Klägerin. Das beklagte Finanzamt ordnete die geschätzten Aufwendungen für Bandenwerbung (einschließlich Werbung auf LED-Präsentationsleinwänden und Bodenwerbeflächen) und Trikotwerbung der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter) sowie Aufwendungen für Bildmaterial (Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken) der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (zeitlich befristete Überlassung von Rechten) zu.

Der Bundesfinanzhof hat die gewerbesteuerliche Hinzurechnung verneint. Die im Streitfall vorliegenden Sponsoringverträge sind Verträge eigener Art („sui generis“) mit nicht trennbaren Leistungspflichten. Der Bundesfinanzhof erkannte keine trennbaren wesentlichen Elemente eines Miet-, Pacht- oder Rechteüberlassungsvertrags, sondern ein „einheitliches und unteilbares Ganzes“.


 

Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug bei einer Betriebsveranstaltung

Wenn ein Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen (hier: Weihnachtsfeier) bezieht, ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dient, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Der Vorsteuerabzug für sog. Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers. Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 Euro-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.


Dient eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt laut Bundesfinanzhof ein ausschließlicher Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die streitgegenständliche Weihnachtsfeier war nicht auf den Verzehr von Speisen und Getränken in festlichem Rahmen beschränkt, sondern erfolgte im Rahmen eines "Kochevents", bei dem die Teilnehmer unter Anleitung von professionellen Köchen das gemeinsame Abendessen selbst zubereiteten. Derartige "Teambuilding-Events" sind allgemein dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter in der jeweiligen Abteilung und zwischen den verschiedenen Abteilungen verbessern können und sollen. Die Teilnehmer arbeiten an einem gemeinsamen Ziel, ler-nen sich dabei besser kennen und entwickeln so ein Gefühl der Zusammengehörigkeit, das zur Verbesserung des Betriebsklimas führen kann.