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Mandanten - Steuer, Recht & Wirtschaft

Aktuelle Meldungen

  • Haus- und Wohnungsbesitzer müssen ihre Grundsteuererklärung bis Ende Januar 2023 abgeben. Ursprünglich war als Frist Ende Oktober gesetzt. 
  • Bei sog. Midi-Jobs (Verdienst bisher: 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro) steigt im Jahr 2023 die Verdienstgrenze. Künftig dürfen monatlich bis zu 2.000 Euro verdient werden. Bis zu dieser Grenze gilt, dass Beschäftigte geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

    Arbeitgeber sind von 2023 an verpflichtet, am Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) teilzunehmen. Kranke Arbeitnehmer, die gesetzlich versichert sind, müssen ihrem Arbeitgeber dann keine AU-Bescheinigung auf Papier mehr vorlegen, bekommen aber in der Praxis einen Ausdruck für ihre Unterlagen.
  • Vermieter müssen sich ab Januar in vielen Fällen an der Klimaabgabe ihrer Mieter fürs Heizen beteiligen. Der sog. CO2-Preis wird nach einem 10-Punkte-Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufge-teilt. Je weniger klimafreundlich das Haus ist, desto mehr muss der Vermieter übernehmen. Bislang müs-sen Mieter die Abgabe zahlen, die helfen soll, den kli-maschädlichen Kohlendioxid-Ausstoß zu senken.
  • Der Grundfreibetrag - also das steuerfreie Existenzminimum - steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro (Inflationsausgleichsgesetz). Der Spitzensteuersatz von  42 %, der im Moment ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, ist im Jahr 2023 ab 62.810 Euro fällig.
  • Das Kindergeld steigt zum 01.01.2023 auf einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind. Der Kinderfreibetrag soll für jeden Elternteil rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 Euro auf 2.810 Euro (= + 80 Euro), im Jahr 2023 von 2.810 Euro auf 3.012 Euro (= + 202 Euro) und im Jahr 2024 von 3.012 Euro auf 3.192 Euro (+ 180 Euro) angehoben werden. Der Unterhalts-höchstbetrag für 2022 wurde rückwirkend von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Da der Unterhaltshöchstbetrag dem Grundfreibetrag entspricht, steigt er 2023 und 2024 entsprechend an.
  • Die Krankenkassenbeiträge - momentan im Schnitt bei 15,9 % – werden im neuen Jahr 2023 um voraus-sichtlich 0,3 Punkte auf im Schnitt 16,2 % angehoben.
  • In der gesetzlichen Rentenversicherung werden zum 01.01.2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend reformiert. Frührentner können dann beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Im Bereich der Erwerbsminde-rungsrenten werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten deutlich ausgeweitet.
  • Im Künstlersozialversicherungsgesetz wird für Berufsanfänger die Möglichkeit erweitert, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen. Außerdem wird es Künstlern künftig dauerhaft möglich sein, sich mit nicht-künstlerischer Tätigkeit etwas hinzuzuverdienen.

 

Das Jahressteuergesetz 2022 reagiert auf aktuelle Erfordernisse, setzt EU-Vorgaben und die Ergebnisse der Rechtsprechung um, regelt fachliche Fragen und korrigiert redaktionelle Fehler. Mit mehr als 100 Einzelregelungen quer durch das Steuerrecht ändert es eine Vielzahl von Gesetzen.


Anpassung von Pauschalen und Freibeträgen
Vereinfacht werden die Regelungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen dafür sind - soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt - auch dann abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung soll in diesen Fällen auch die Wahl eines pauschalen Abzugs in Höhe von 1.260 Euro im Jahr möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt werden als solche, die nur die Homeoffice-Pauschale abziehen. Durch die Fortführung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale können Steuerpflichtige dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen - ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 Euro. Damit sind künftig 210 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Werbungskosten steigt ab 01.01.2023 von 1.200 auf 1.230 Euro. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Der Sparer-Pauschbetrag für Zins- und Kapitaleinkünfte wird von 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Der Ausbildungsfreibetrag steigt von 924 auf 1.200 Euro.


Abschreibungen im Wohnungsbau
Für Fertigstellungen ab 01.07.2023 wird die lineare Abschreibung für Wohngebäude von 2 % auf 3 % angehoben. Auch für den Mietwohnungsbau wurden bessere Abschreibungsmöglichkeiten beschlossen: Die Sonderabschreibung wird fortgeführt, wird aber an klimafreundliches Bauen gekoppelt. Laut Gesetz können für vier Jahre jeweils 5 % der Herstellungskosten steuerlich abgesetzt werden, solange die Baukosten nicht über 4.800 Euro pro Quadratmeter liegen und der sehr hohe Standard des Energieeffizienzhauses 40 eingehalten wird.


Photovoltaikanlagen steuerfrei
Einnahmen aus kleinen Solarstromanlagen sind rückwirkend ab Jahresanfang 2022 steuerfrei. Ab 2023 entfällt für Kauf und Installation von Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt und Stromspeichern die Umsatzsteuer von 19 % (und somit auch der Vorsteuerabzug!). 


Besteuerung von Energie-Entlastungen
Infolge der hohen Energiepreise erhalten Gas- und Wärmekunden eine staatliche Soforthilfe. Im Dezember 2022 übernimmt der Bund die Abschlagszahlungen. Als Beitrag zur sozialen Ausgewogenheit soll die-ser Vorteil besteuert werden. Die Versteuerung erfolgt im Jahr der Endabrechnung - also in dem auf das Verbrauchsjahr folgende Steuerjahr 2023. Die Besteu-erung trifft ausschließlich Soli-Zahler; eine Freigrenze stellt dies sicher. An diese Freigrenze schließt sich eine „Einstiegsphase“ in die Besteuerung an, in deren Verlauf diese aufwächst. Dadurch wird ein sog. Fallbeilef-fekt vermieden; damit gemeint ist eine sofortige Voll-besteuerung, wenn die Freigrenze nur geringfügig überschritten wird.


Altersvorsorge
Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll schon ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 noch 96 % und 98 % für 2024 vorgesehen. Mithilfe der Änderung soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden.
Immobilienerbe wird teurer


Die Übertragung von Immobilienvermögen – etwa durch Schenkungen und Erbschaften – wird teurer: Änderungen im Bewertungsgesetz können dazu führen, dass bei der Wertermittlung einer Immobilie der steuerliche Wert ab Jahresanfang 2023 höher angesetzt werden muss. Ziel ist eine verkehrswertnähere Bewertung. Dadurch könnten Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer höher ausfallen.


Steuer-ID: Direkter Auszahlungsweg
Mit dem Jahressteuergesetz wird erstmals ein direkter Auszahlungsweg für die Möglichkeit staatlicher Hilfen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen. Dadurch soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden.


Übergewinnsteuer für Unternehmer
Unternehmen in der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft sollen einen auf die Wirtschaftsjahre 2022 und 2023 befristeten Energiekrisenbeitrag leisten. Damit wird eine EU-Vorgabe umgesetzt. Gewinne, die im Vergleich zu den Vorjahren den Durchschnitts-gewinn um 20 % übersteigen, werden mit 33 % besteuert. Die auf eine bis drei Milliarden Euro geschätzten Einnahmen sollen zur Finanzierung der Strompreisbremse für Verbraucher beitragen.

 

Preisdeckel für Strom, Gas und Wärme
Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat abschließend grünes Licht für die Gesetze zur Entlastung von Privathaushalten und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten gegeben.

Für Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 % ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je kWh gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je kWh. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.

Im März werden diese Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten. Um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken, übernimmt der Bund zudem den Dezember-Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen.

Die Strompreisbremse deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh auf 40 Cent pro kWh. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 % des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs. Für miTtlere und große Unter-nehmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro kWh - zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres histori-schen Verbrauchs. Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Strompreise an. Energiesparen lohnt sich also weiterhin. 

Für Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, wird eine Härtefallregelung eingerichtet. Dazu stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds maximal 1,8 Mrd. Euro zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen. Hierzu werden Bund und Länder eine Verwaltungsvereinbarung treffen.

 

Geplante Änderung durch das Jahressteuergesetz im Bewertungsrecht

Von Steuerberaterin Julia David 

Im Entwurf des neuen Jahressteuergesetzes ist eine geplante Änderung des Bewertungsgesetzes zum 1. Januar 2023 vorgesehen. Dies soll dadurch erfolgen, dass das Bewertungsgesetz an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 angepasst wird. Bei einer Umsetzung des Entwurfs würde die Bewertung von bebauten Grundstücken (bspw. Gewerbeimmobilien, Ein- oder Mehrfamilienhäuser) zu einem höheren Immobilienwert führen, der somit die aktuellen Verkehrswerte widerspiegeln soll. Dies wiederum würde bedeuten, dass für die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie für die Grunderwerbsteuer deutlich höhere steuerliche Werte zu Grunde gelegt werden und dadurch mit einer höheren Steuerbelastung zu rechnen ist. 


Dies soll anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:

Besitzen Sie aktuell eine Immobilie die nach aktuellem Recht einen steuerlichen Wert von 600.000 EUR hat und wollen sie diese an Ihr Kind verschenken, würde nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 400.000 EUR ein steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von 200.000 EUR verbleiben und eine Steuerbelastung von 22.000 EUR resultieren. 


Wird der Gesetzesentwurf umgesetzt, gehen Experten von einer Steigerung zwischen 10 % und 30 % aus. In unserem Beispiel würde dies bedeuten, dass die Immobilie bei einer Steigerung von 20 % mit einem steuerlichen Wert in Höhe von 720.000 EUR zu Grunde gelegt wird und nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 400.000 EUR ein steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von 320.000 EUR verbleibt und somit eine Steuerbelastung von 48.000 EUR resultieren würde.

Anhand dieses Beispiels ist deutlich ersichtlich, wie die geplante Neuregelung sich auf die Steuerbelastung auswirken wird.

 

Sollten Sie Immobilienübertragungen geplant haben, wäre es zielführend diese noch anhand der aktuellen Gesetzeslage durchzuführen. Bitte sprechen Sie uns bei Beratungsbedarf gerne an.

Es bleibt somit abzuwarten, inwiefern der Gesetzesentwurf umgesetzt wird und welche Änderungen zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Hierüber halten wir Sie natürlich stets auf dem Laufenden in unserem Newsletter und unseren Fachbeiträgen. 
 

 

 

Haben Sie hierzu Fragen und wünschen Sie sich einen Gesprächspartner zu diesem Thema, sind wir gerne für Sie da. 

 

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Inflationsausgleichsprämie - Merkmale und Bedingungen

Von Teamleiterin Lohn- und Gehaltsbuchhaltung Stephanie Kegel

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

Demnach dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden einen Betrag in Höhe von maximal 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen.

So gut die Inflationsausgleichsprämie auch klingt, ist dies lediglich ein Appell der Regierung an die Unternehmen. Das bedeutet, dass es, wie bereits bei der Corona-Prämie, keinen gesetzlichen Anspruch seitens der Arbeitnehmer auf die steuerfreie Zahlung gibt. Wenn sich Unternehmen entscheiden, ihren Beschäftigten eine Prämie zum Ausgleich der Inflation zu zahlen, erfolgt dies auf freiwilliger Basis. *

Ebenso müssen die Arbeitgeber auch nicht den vollen Betrag von 3.000 EUR ausschöpfen, sondern sind in Ihrer Entscheidung frei, welche Summe sie den Beschäftigten gewähren wollen.

 

Merkmale und Bedingungen der Inflationsausgleichsprämie:

Die Inflationsausgleichsprämie orientiert sich in Ihrer Ausgestaltung und ihren Bestimmungen an der CoronaPrämie. Die Sonderzuwendung ist vollständig von der Lohnsteuer und der Abgabenpflicht der Sozialversicherung befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Zuwendung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt geleistet. Eine Verrechnung mit einer vertraglich vereinbarten Vergütung darf nicht erfolgen. **
  • Die Ausreichung der Prämie kann rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 vorgenommen werden. Letzter Tag der Prämiengewährung ist der 31. Dezember 2024 (Zufluss!)
  • Wichtig ist, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Zusage der Prämie begründend auf die allgemeinen Preissteigerungen Bezug nimmt.
  • Erforderlich ist eine Aufzeichnung im Lohnkonto durch den Arbeitgeber.
  • Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

Im Gegensatz zu der Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR im September 2022 wird die Inflationsausgleichsprämie den Arbeitgebern nicht erstattet.

Werden über die Prämie hinaus bereits andere steuerfreie Leistungen durch das Unternehmen gewährt (Sachzuwendungen, Förderung der Mitarbeiterbeteiligung, Kindergartenzuschuss oder Ähnliches), bleiben diese von der Leistung der Prämie unberührt. Es erfolgt demnach keine Verrechnung der Positionen untereinander.

 

Hinweis: Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung soll zudem sichergestellt werden, dass die Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird.

 

Bitte beachten: Es gibt noch keine gesetzliche Grundlage, ob die Inflationsausgleichsprämie pfändbar oder unpfändbar ist.

*Es ist zu vermuten, dass insbesondere Beschäftigte mit Tarifvertrag von einer Ausgleichszahlung profitieren werden. Kommt es hier zu tarifvertraglichen Einigungen, wird die Prämie Teil des Tarifabschlusses. Beschäftigte haben dann einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie

**Gerade zum Jahresende stellt sich die Frage, ob übliche oder vereinbarte Sonderzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld in steuerfreie Leistungen umgewandelt werden können. Regemäßig klappt das wegen des im Gesetz verankerten Zusätzlichkeitskriteriums nicht. Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die ohne einen Inflationsbezug getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor der Verkündung des Gesetzes getroffen worden ist, können nicht als Inflationsausgleichsprämie gewährt werden.

Nur sofern vorher keine vertragliche Vereinbarung oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann in Einzelfällen unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c EStG anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gewährt werden.

 

 

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Update zum Transparenzregister

Die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister konnte bis 31. Juli 2021 unterbleiben, wenn sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern (z.B. Handelsregister) ergaben. Durch Einführung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG), Änderungen im Geldwäschegesetz (GWG) und die Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten, sollen die Daten seit dem 1. August 2021 direkt aus dem Transparenzregister abrufbar sein. Damit erstarkt das Transparenzregister zum Vollregister.

ALLE Gesellschaften sind daher nunmehr verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. 

Die Fristen zur erforderlichen Meldung laufen im Jahr 2022 aus. 


HANDLUNGSBEDARF 
Handlungsbedarf besteht jetzt für eingetragene Personengesellschaften, insbesondere

  • OHG
  • KG
  • GmbH & Co. KG.

 

UMSETZUNGSFRISTEN
Für die nach dem TranFinG erforderlichen Meldungen zum Transparenzregister gelten folgende Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.), die im Laufe des Jahres 2022 auslaufen werden

  • AG, SE, KGaA: 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft: 30. Juni 2022
  • alle anderen (z.B. eingetragene Personengesellschaften): 31. Dezember 2022

Die Übergangsfristen gelten für solche Gesellschaften, die nach bisheriger Rechtslage nicht zur Meldung verpflichtet waren. Alle neu gegründeten Gesellschaften haben die Pflicht, unverzüglich die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu hinterlegen.

 

AUSSETZUNG DER VERFOLGUNG VON ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
FÜR DIE VORGENANNTEN GESELLSCHAFTEN, DIE BISHER NICHT ZUR Meldung verpflichtet waren, ist die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für einen Zeitraum von einem Jahr ausgesetzt (§ 59 Abs. 9 GwG n.F.), also bis zum 31. März 2023, 30. Juni 2023, bzw. 31. Dezember 2023.

Auch sind für die bislang von der Meldefiktion profitierenden Gesellschaften die Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung bis zum 1. April 2023 nicht abzugeben (§ 59 Abs. 10 GwG n.F.). 

Ändern sich wirtschaftlich Berechtigte während laufender Übergangsfristen (zum Beispiel durch Gesellschafterwechsel oder Änderungen in der Geschäftsführung), muss im Einzelfall geprüft werden, ob das eine Meldung erforderlich macht oder der Ablauf der Übergangsfrist weiter abgewartet werden kann.

 

AUSNAHME VEREINE
Vereine sind von der neuen Regelung ausgenommen (§ 20a GwG n.F.). Die registerführenden Stellen entnehmen die benötigten Daten aus dem Vereinsregister, sofern der Verein nur „fiktive“ wirtschaftlich Berechtigte hat (i.d.R. typische Vereine mit Mitgliedern) und der Vorstand seinen Sitz in Deutschland und die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Vereine sind verpflichtet, die Angaben zu korrigieren. 


EINTRAGUNGSPFLICHT FÜR AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN
Eintragungspflicht ins Transparenzregister besteht auch für eine ausländische Gesellschaft, wenn sie sich verpflichtet, Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie zu erwerben, wenn sich Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3a GrEStG aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehat. Die Eintragungspflicht gilt jedoch nicht, wenn die ausländische Gesellschaft die erforderlichen Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt hat.

Bei Transaktionen über in Deutschland gelegene Immobilien mit ausländischen Erwerbern sollte daher rechtzeitig geprüft werden, ob eine Meldung an das Transparenzregister nötig ist. Mit Blick auf das bei unterbliebener Meldung bestehende Beurkundungsverbot sollte dieser Punkt auch rechtzeitig mit dem beurkundenden Notar abgestimmt werden. Gegebenenfalls ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn die nötigen Angaben zum Erwerber bereits an das entsprechende Register eines anderen EU-Mitgliedsstaates gemeldet sind.


STAATSANGEHÖRIGKEITEN
Wirtschaftlich Berechtigte mit mehreren Staatsangehörigkeiten müssen ab dem 1. August 2021 alle Staatsangehörigkeiten im Transparenzregister hinterlegen.

 

EINTRAGUNGSPFLICHT IM RAHMEN ERHALTENER CORONAHILFEN
Im Rahmen der Anträge auf Überbrückungshilfe ist unter anderem grundsätzlich zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind, sofern die wirtschaftlich Berechtigten nicht über ein anderes elektronisches Register abrufbar sind (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister).

Aufgrund der Änderungen des GwG und der Abschaffung der Mitteilungsfiktion über ein anderes Register seit dem 1. August 2021 hat diese Mitteilungsfiktion keine Gültigkeit mehr. Für die Corona-Hilfen ist daher zwingend die vollständige Eintragung im Transparenzregister innerhalb der oben genannten Fristen vorzunehmen. Andernfalls droht eine Ablehnung der Anträge oder sogar die vollständige Rückzahlungspflicht bereits gewährter Hilfen.

Des Weiteren bestehet die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind. Dies gilt beispielsweise für ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, wenn sie die entsprechenden Angaben nicht bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.

Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.


WEITERE ANFORDERUNGEN UND SANKTIONEN
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten (Miteigentümer, Anteilsinhaber, Geschäftsführer, Berechtigter) sollte lückenlos dokumentiert werden. Es sollte regelmäßig geprüft werden, ob der wirtschaftlich Berechtigte wechselt und ob dies eine Aktualisierung im Transparenzregister zur Folge hat. Gleiches gilt, wenn sich der Wohnort oder der Name in Folge einer Heirat des wirtschaftlich Berechtigten ändert.

Erfolgt eine fehlerhafte Meldung oder unterbliebt sie, droht ein Verwarngeld bis zu 55 EUR oder ein Bußgeld zwischen 50 EUR in leichten Fällen und bei schwerwiegenden Verstößen bis zu 1 Mio. EUR (bzw. 5 Mio. EUR). Verpflichtete und haftbar sind die gesetzlichen Vertreter.

 

WAS ZU TUN IST
Die Übergangsfristen und die Ausnahmeregelungen beim Bußgeldverfahren sind zwar relativ großzügig. Trotzdem sollte die Eintragung in das Transparenzregister zügig erfolgen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, die fachliche Unterstützung hierfür als Sinnvoll zu erachten. Sind Sie bereits im Transparenzregister eingetragen, empfehlen wir Ihnen die Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, zum Beispiel auch, ob sich sei Wohnort geändert hat. 

 

 

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Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag („SolZ“) wurde mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags (RückfSolzG) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 weitgehend abgeschafft. Der SolZ wird weiterhin festgesetzt bei der Einkommensteuerveranlagung für Spitzenverdiener, auf Kapitalerträge und bei der Körperschaftsteuerveranlagung.

Die Finanzämter nehmen in Steuerbescheiden für Veranlagungszeiträume (VZ) ab 2021 teilweise keinen Vorläufigkeitsvermerk auf hinsichtlich der Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines SolZ für VZ ab 2021 verfassungsgemäß ist (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung [AO]). Teilweise passt der Vorläufigkeitsvermerk nicht zum konkreten Fall. Deswegen und wegen noch laufender Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundesfinanzhof (BFH) zur Verfassungsmäßigkeit des SolZ ist es ratsam, den Steuerbescheid genau zu prüfen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen.

 

Solidaritätszuschlag ab 2021
Durch das RückfSolzG ist der SolZ ab 2021 für rund 90 % derer vollständig weggefallen, die ihn vorher bezahlen mussten. Für weitere ca. 6,5 % ist der Zuschlag zumindest in Teilen entfallen. Für rund 3,5 %, die jeweils ein sehr hohes Einkommen beziehen (Spitzenverdiener), bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. 
Der SolZ beträgt grundsätzlich 5,5 % von der berechneten Einkommensteuer (Körperschaftsteuer). Jedoch wird der SolZ erst ab einer bestimmten Höhe der Einkommensteuer berechnet. Diese Freigrenze ist seit 1. Januar 2021 erreicht, wenn die Einkommensteuer pro Jahr 

  • mehr als 16.956 EUR bei Alleinstehenden oder 
  • mehr als 33.912 EUR für Ehegatten und Personen in der Lohnsteuerklasse III beträgt. 

Oberhalb dieser Freigrenze schließt sich eine sogenannte Milderungszone an, in der der SolZ nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 % herangeführt wird. Mit Hilfe einer gesonderten Berechnung wird dafür gesorgt, dass die Höhe des SolZ ab Überschreitung der Freigrenzen langsam anwächst. Der SolZ darf seit 2021 nicht mehr betragen als 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen Einkommensteuer und Freigrenze. Dadurch sind erst ab einer bestimmten Einkommensteuerlast die vollen 5,5 % SolZ zu berechnen. Im Jahr 2021 ist das bei Festsetzung einer Einkommensteuer ab 31.527,56 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 63.055,13 EUR (Zusammenveranlagung).

 

Spitzenverdiener sind im Jahr 2021 Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen 

  • über 57.918 EUR (Alleinstehende) bzw.
  • über 115.838 EUR (Verheiratete) liegt.

Der Steuersatz für Kapitalerträge und die Körperschaftsteuer bleibt unverändert, so dass Kapitalanleger und Kapitalgesellschaften nicht von der Senkung des SolZ profitieren. Für Kapitalanleger gilt aber weiterhin die Günstigerprüfung.

Die weitgehende Abschaffung des SolZ kommt auch kleinen und mittelständischen Unternehmern zugute, wenn es sich um Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) handelt. Ihre Gewinne unterliegen in der Regel der Einkommensteuer. Laut BMF werden rund 88 % dieser Gewerbetreibenden vollständig vom SolZ befreit, wenn sie ausschließlich Gewerbeeinkünfte erzielen. Weitere 6,8 % dieser Gewerbetreibenden profitieren zumindest teilweise. Für 5,2 % dieser Gruppe bleiben die bisherigen Zahlungen unverändert bestehen.

 

Vorläufigkeitsvermerk
Die Finanzämter setzen den SolZ in Steuerbescheiden in der Regel mit dem Vermerk fest
„Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO teilweise vorläufig hinsichtlich
- der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995“

  • sowohl für VZ ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätsgesetzes 1995 (SolzG)
  • als auch für VZ ab 2020 hinsichtlich der Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines SolZ nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß ist.

Die Steuerbescheide für VZ ab 2021 enthalten zum Teil keinen oder einen im konkreten Fall nicht passenden Vorläufigkeitsvermerk.

 

Gerichtsverfahren – Verfassungsrecht 
Der SolZ war und ist Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen, zu denen vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits Entscheidungen mit unterschiedlicher Begründung zu verschiedenen Fragestellungen ergangen und teilweise noch anhängig sind. Die beiden aktuell wichtigsten Verfahren sind eine Musterklage wegen Fortführung des SolZ ab 2020 beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 15/20 und eine Verfassungsbeschwerde wegen Fortführung des SolZ 2020 und Teilfortführung ab 2021 beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20.

 

Was zu tun ist
Nach der Rechtsprechung des BFH kann trotz vorläufiger Festsetzung wegen anhängiger Musterverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren anzunehmen sein, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden (gegen dieses Urteil ist unter dem Aktenzeichen AR 9124/10 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt worden). Weil die zu klärenden Rechtsfragen und Begründungen variieren, ist es ungewiss, wie die noch anhängigen Verfahren entschieden werden und ob zum Beispiel gegen das zu erwartende Urteil des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt wird. Teilweise enthalten die Bescheide für VZ ab 2021 auch einen falschen oder keinen 


Vorläufigkeitsvermerk. Deshalb empfehlen wir Ihnen, die fachliche Unterstützung für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen Ihren Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid ab 2021 als sinnvoll zu erachten

 

 

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Einkommensteuer

Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist. So das Niedersächsische Finanzgericht. Die Finanzverwaltung ist dazu berechtigt, sich in jedem Einzelfall die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachweisen zu lassen.

Zu den Lebensführungskosten zählen insgesamt diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens, die einen Haushaltsbezug aufweisen, im Wesentlichen also Miet- und Hauskosten, Verbrauchs- und sonstige Nebenkosten, Aufwendungen für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgeräten und -gegenständen, Kosten für Lebensmittel und Telekommunikationskosten. Kosten für Urlaub, Pkw, Freizeitgestaltung, Gesundheitsförderung sowie Kleidung u. Ä. zählen hingegen nicht zu den Lebenshal-tungskosten.

Der finanzielle Beitrag an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein, weshalb er oberhalb einer Bagatellgrenze von 10 % der gesamten haushaltsbezogenen Lebensführungskosten liegen muss.

 

Zinslose Darlehen sind steuerlich von Bedeutung. Die Unverzinslichkeit und die daraus stammenden Steuerfolgen zeigen sich insbesondere in zwei wesentlichen Bereichen: Erstens als Incentive-Leistung eines Arbeitgebers an Mitarbeitende und zweitens bei der Darlehensvergabe zwischen Verwandten als Hilfe bei geplanten Investitionen oder als Geschenk.

Die Unverzinslichkeit eines vom Arbeitgeber gewährten Darlehens stellt in Höhe des Vorteils Arbeitslohn dar. Die Finanzverwaltung besteuert aber nur Zinsvorteile, wenn am Ende eines Lohnabrechnungszeitrau-mes (üblicherweise also am Monatsende) die Darle-henssumme 2.600 Euro übersteigt. Der geldwerte Vorteil ergibt sich dann aus der Differenz zwischen dem marktüblichen Zins und dem konkret vereinbarten Zinsbetrag. Dieser marktübliche Zinssatz muss dabei aus Darlehen mit der gleichen Laufzeit und auch sonst üblichen Bedingungen (z. B. hinsichtlich der Sicherheiten) abgeleitet werden. Von dem so errechneten Vorteil kann ein Abschlag von 4 % abgezogen werden. Auch die Freigrenze für Sachbezüge von - ab 2022 - 50 Euro pro Monat kann für den verbleibenden Zinsvorteil in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn er nicht bereits für andere Sachbezüge berücksichtigt wurde. Bei Arbeitnehmern von Kreditinstituten bleibt der Zinsvorteil bis zu 1.080 Euro p. a. lohnsteuerfrei.

Wird ein Zinsvorteil zwischen Verwandten oder ande-ren nahestehenden Personen gewährt, unterliegt er der Schenkungsteuer, soweit der jeweils anzuwenden-de Freibetrag überschritten wird. Auch die unverzinsliche (lebenslängliche) Stundung einer Zugewinnaus-gleichsforderung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs wie ein Darlehen mit dem Nutzungsvorteil zu versteuern. Dabei ist der gesamte Vorteil für die Laufzeit lt. Sterbetafel in einer Summe steuerpflichtig im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs. Zuvor ist aber immer zu untersuchen, ob die Vereinbarung auch tatsächlich alle wesentlichen Elemente eines Darlehens enthält und insbesondere davon aus-zugehen ist, ob eine Rückzahlung vorgenommen werden soll. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Schenkung der Ausgleichsforderung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, d. h. unverzüglich nach der Feststellung der Höhe, vor.

 

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, die Um-satzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

 

Wenn Eltern ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück bestellen, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist, so ist diese Nießbrauchsbestellung steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass insoweit die von den Eltern beherrschte GmbH nicht wie eine fremde dritte Person mit von den Eltern unabhängiger Willensbildung angesehen werden kann.

Die zeitlich befristete Übertragung eines zeitlich identisch unkündbaren Mietvertrages zwischen Eltern und GmbH auf die minderjährigen Kinder erscheine unwirtschaftlich, umständlich, gekünstelt sowie überflüssig und erweise sich lediglich als formale Maßnahme zur Steuerersparnis (Ausnutzung der Grundfreibeträge der Kinder sowie des Progressionsgefälles zwischen Eltern und Kindern).

 

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis Aufwendungen als Werbungskosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer von der Steuer absetzen kann. Bei einem Taxi handelt es sich nicht um ein begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel.

 

Das Finanzgericht Münster hat zum Zeitpunkt des Wegfalls eines negativen Kapitalkontos Stellung genommen.

Das Kapitalkonto falle - mit der Konsequenz des Ein-tritts der daran geknüpften Folgen - zu dem Zeitpunkt weg, zu dem feststehe, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit zukünftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht komme, spätestens im Moment der Betriebsveräußerung oder -aufgabe. Ob und in welcher Höhe ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos nicht mehr in Betracht komme, müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, etwa aufgrund einer Betriebseinstellung bei fehlenden stillen Reserven im Gesellschaftsvermögen oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Maßgeblich seien die Verhältnisse am Bilanzstichtag unter Berücksichtigung werterhellender Umstände bis zur Aufstellung der Bilanz. Die Feststellungslast trage das Finanzamt.

 

Die Aufwendungen für einen separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatz gehören nicht zu den - der Höhe nach nur beschränkt mit maximal 1.000 Euro pro Monat abziehbaren - Aufwendungen für die Nutzung der „Unterkunft”. So entschied das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Anders wäre es dann, wenn Wohnung und Stellplatz stets eine untrennbare Einheit bilden würden, oder möglicherweise auch dann, wenn im Einzelfall Wohnung und Stellplatz nur zusammen angemietet werden konnten und zusammen angemietet worden seien. Ersteres treffe allgemein nicht zu, da eine Wohnung in vielen Fällen (gerade in Großstädten) auch ohne Stellplatz angemietet oder erworben werden könne; und Letzteres treffe im Streitfall nicht zu.

 

Lohnsteuer

Wenn Mahlzeiten arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, muss diese Zuwendung des Arbeitgebers lohnsteuerlich bewertet werden. Mit der „Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ stehen die Sachbezugswerte für das Jahr 2023 fest. Maßgeblich für die Wertebestimmung war der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022. Die Werte spiegeln somit den hohen Inflationsanstieg nur teilweise wider.


Die Werte im Überblick:
Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 01.01.2023 288 Euro. Damit sind für ein Frühstück kalendertäglich 2,00 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich 3,80 Euro anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 9,60 Euro.

Ab dem 01.01.2023 beträgt der Sachbezugswert für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer 265 Euro. Daraus ergibt sich ein kalendertäglicher Wert ab dem 01.01.2023 in Höhe von 8,83 Euro. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert im Einzelfall unbillig wäre.

Die Sachbezugswerte 2023 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2023 maßgeblich, da die geänderte SvEV am 01.01.2023 in Kraft treten. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

 

Gesetzgebung

Seit 2021 wird beim Heizen mit Öl oder Erdgas eine zusätzliche CO2-Abgabe erhoben. Bisher mussten Mieter diese Kosten allein tragen. Der Bundestag hat jetzt einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine faire Aufteilung der CO2-Kosten im Mietverhältnis vorsieht.

Für Wohngebäude soll ein Stufenmodell gelten: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieter. Investieren sie in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen, dann sinkt ihr Anteil an den CO2-Kosten.

Die Aufteilung erfolgt in Abhängig-keit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Vermieter ermitteln die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung. In manchen Fällen hindern Vorgaben - z. B. aufgrund von Denkmalschutz, der Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder Milieuschutz - Vermieter daran, die Energiebilanz von Gebäuden zu verbessern. Ihr Kostenanteil wird dann halbiert oder entfällt ganz.

Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2-Preises. Ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden eignet sich derzeit noch nicht, da diese Gebäude in ihren Eigenschaften zu verschieden sind. Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, bis Ende 2024 die dafür erforderlichen Daten zu erheben. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll dann Ende 2025 eingeführt werden.

Nach dem Bundestagsbeschluss muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren. Es soll am 01.01.2023 in Kraft treten.


 

Gewerbesteuer

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine erste Immobilie. Erst durch den entsprechenden Kauf ist er in der Lage, seine Leistung am Markt anzubieten. So entschied der Bundesfinanzhof.

 

Die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb unterliegen sowohl der Gewerbesteuer als auch der Einkommensteuer bzw. bei Körperschaften der Körperschaftsteuer. Um eine Überlastung der natürlichen Personen mit beiden Steuern zu vermeiden, wird die Gewerbesteuer in typisierender Weise auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen angerechnet, bei Körperschaften gibt es keine Anrechnung. 

 

Die Anrechnung erfolgt über eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrages mit dem 3,8-Fachen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. In der Auswirkung wird damit die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 % angerechnet. Bei höheren Hebesätzen, wie sie in allen Gemeinden mit über 80.000 Einwohnern festgesetzt wurden, wirkt die Anrechnung daher nicht vollständig. Ist der Hebesatz niedriger, wirkt eine Begrenzung auf den Betrag der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer einer fiktiven Anrechnung entgegen. Aber auch bei der Einkommensteuer gibt es einen Höchstbetrag der Ermäßigung. Da bei vielen natürlichen Personen mehrere Einkunftsarten zum zu versteuernden Einkommen beitragen, wird nur die anteilige Einkommensteuer gemindert, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Das folgende Beispiel zeigt, wie sich die Begrenzungen auswirken: 

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb = 120.000 Euro
  • Übrige Einkünfte = 80.000 Euro
  • Abzug für Sonderausgaben etc. = 10.000 Euro
  • Einkommensteuer auf 190.000 Euro zu versteuerndes Einkommen = 70.663 Euro 
  • Davon anteilig auf gewerbliche Einkünfte = 42.398 Euro
  • Gewerbesteuer bei natürlichen Personen bei Hebesatz 520 % = 17.381 Euro
  • Davon anrechnungsfähig: 3,342 Euro x 3,8 = 12.700 Euro 
  • Verbleibende Einkommensteuer = 57.963 Euro

 

Ein erheblicher Teil der Einkünfte wird demnach weiterhin mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer belastet. Bei Personengesellschaften wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die Gesellschafter im Verhältnis der handelsrechtlichen quotalen Gewinnverteilung aufgeteilt. Dies hat zur Folge, dass Vorabgewinnanteile, Tätigkeitsvergütungen, Zinsen für Gesellschafter-Darlehen und auch Mieten für Sonderbetriebsvermögen nicht bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Dadurch werden Gesellschafter, die diese Vergütungen erhalten, dafür nicht von der Gewerbesteuer entlastet. Dies kann nur im Wege einer zivilrechtlichen Vereinbarung erfolgen. Weiteres Gewerbesteuer-Anrechnungspotenzial geht verloren, wenn Kapitalgesellschaften an der Personengesellschaft beteiligt sind, denn diese Gesellschaften erhalten keine Anrechnung.

 

Umsatzsteuer

Wenn der Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen bezieht, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt. So entschied der Bundesfinanzhof.

 

Wenn ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis erteilt, kann er diese nicht in der Weise berichtigen, dass dem späteren Ausweis inländischer Umsatzsteuer Rückwirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zukommt.

Das Recht auf Vorsteuerabzug kann aufgrund einer berichtigten Rechnung bereits für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, wenn zunächst eine Rechnung ausgestellt wird, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG nicht entspricht, diese Rechnung aber später berichtigt wird. Für die dabei erforderliche Berichtigungsfähigkeit der ursprünglich erteilten Rechnung verlangt der Bundesfinanzhof jedoch, dass diese Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. 

 

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über „eBay“ veräußert, eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit ausübt. Die Aufzeichnungspflichten gehören nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung.


Im Streitfall erwarb die Klägerin bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform „eBay“ in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von rund 380.000 Euro.

 

Verfahrensrecht

Wenn bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben werden, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. So entschied das Finanzgericht Hamburg. Der Betriebsprüfer verwirke nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordne, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen. 

 

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 08.07.2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich 6 % für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung, rückwirkend ab 01.01.2019, mit nunmehr 1,8 % pro Jahr beschlossen.

Im November 2022 werden nun die bayerischen Finanzämter aufgrund dieser Gesetzesänderung von Amts wegen rund zwei Millionen geänderte Zinsbescheide in allen offenen Fällen an die betroffenen Bürger übermitteln. Hierfür ist somit kein Antrag erforderlich.

Haben Steuerbürger bereits einen Bescheid mit einer Steuererstattung und einer Zinsfestsetzung unter Anwendung der ursprünglichen 6 % jährlichem Zins erhalten, besteht insoweit in der Regel ein Vertrauensschutz und es ist keine teilweise Rückzahlung des Zinses notwendig. Nur wenn der Zins bislang noch nicht festgesetzt wurde, erfolgt dies nun mit dem neuen Zinssatz von 1,8 %.