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Sicherheit
Abrechnungs-, Daten- und Rechtssicherheit, Archivierung der Lohnauswertungen entsprechend gesetzlich vorgeschriebener Aufbewahrungspflichten.
Für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass für die übrigen Einkünfte ein höherer Steuersatz maßgeblich ist. Je höher diese Einkünfte/Verdienste sind, umso mehr wirkt sich der Progressionsvorbehalt aus. Zu diesen Einkünften/Verdiensten zählt auch das Einkommen des Ehepartners bei steuerlicher Zusammenveranlagung. Um drohende Steuernachzahlungen aufzufangen, sollten bereits im Vorfeld Rücklagen gebildet werden.
Zur Verdeutlichung nachfolgend zwei Beispiele
Arbeitnehmer (Single) bezieht ein mtl. Bruttogehalt von € 6.000 für drei Monate, die restlichen neun Monate erhält er jeweils ein Bruttogehalt von € 3.000 bei 50% Kurzarbeit zzgl. € 830 Kurzarbeitergeld für die ersten drei Monate, ab dem vierten Monat € 969 und ab dem siebten Monat € 1.107.
Der Arbeitgeber hat für das reguläre Gehalt von € 6.000 bereits mtl. rund € 1.366 und für das Gehalt während Kurzarbeit rund € 405 einbehalten, insgesamt somit € 7.743. Die Einkommensteuer beläuft sich mit dem Kurzarbeitergeld auf € 8.434. Durch den Lohnsteuerabzug wurden rund € 7.743 im Vorfeld getilgt, so dass sich hier eine Steuernachzahlung von € 691 zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. € 38 ergibt. Wenn derselbe Arbeitnehmer nun zu 100% in Kurzarbeit geht, wandelt sich die Steuernachzahlung zu einer Steuererstattung:
Das Kurzarbeitergeld beträgt für die ersten drei Monate jeweils € 2.013, ab dem vierten Monat sind es € 2.348 und ab dem siebten Monat jeweils € 2.683, insgesamt somit € 21.132. Für das reguläre Gehalt wurden vom Arbeitgeber € 4.097 an Lohnsteuer einbehalten. Zusammen mit dem Kurzarbeitergeld ergibt sich eine Einkommensteuer von € 2.738. Dies führt zu einer Steuererstattung vom € 1.359 zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. € 75.
Fazit
Bei Kurzarbeit zu 100% folgt eine Steuererstattung; sobald weitere Einkünfte hinzukommen, muss mit einer Steuernachzahlung gerechnet werden. Bei Doppelverdienern – also Ehepartner mit gemeinsamer Veranlagung – dürfte sich der Progressionsvorbehalt tendenziell steuererhöhend auswirken, da das gesamte „Partnereinkommen“ dem künstlich erhöhten Steuersatz unterliegt. Ggf. könnte man sich - in Zeiten der Kurzarbeit - mit einer getrennten Veranlagung besser stellen.
*Stand 30. Juni 20202
Die Finanzverwaltung hat bislang betont, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Dies ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020, BStBl. 2020 I S. 503. Jedoch wurde kurz nach der Veröffentlichung diese Verwaltungsanweisung im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes durch § 3 Nr. 28a EStG überholt. Der Gesetzgeber hat durch das Corona-Steuerhilfegesetz Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld von März bis Dezember 2020 in gewisser Höhe steuerfrei gestellt.
Steuerfrei sind demnach
„Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.“
Die Gesetzesänderung hat somit den Gleichklang mit dem Sozialversicherungsrecht hergestellt. Hintergrund: Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV werden jetzt auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt.
Nachstehende Folgewirkungen treten durch die Gesetzesänderung ein
Damit der Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld steuer- und sozialversicherungsfrei geleistet werden kann, darf die maximale Höhe der steuerfreien Aufstockung nicht überschritten werden (80% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt abzgl. Kurzarbeitergeld).
Durch das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise (Sozialschutz-Paket II) hat der Gesetzgeber das Kurzarbeitergeld in bestimmten Fällen erhöht. Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der Betrag ab dem vierten Monat um 10% auf 70%. ArbeitnehmerInnen mit Kindern erhalten weitere sieben Prozent mehr. Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80% bzw. 87% für Haushalte mit Kindern. Diese Regelungen gelten bis Ende 2020
Der Bezug von Kurzarbeitergeld bleibt unabhängig von Leistungssatz steuerfrei und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Durch einen erhöhten Bezug von Kurzarbeitergeld reduziert sich der nach § 3 Nr. 28a EStG steuerfreie Zuschuss bis auf max. EURO 0. Bei einem Leistungssatz von 80% bzw. 87% kann keine weitere steuerfreie Aufstockung nach § 3 Nr. 28a EStG erbracht werden. Will der Arbeitgeber freiwillig auch in diesen Fällen eine Zusatzleistung erbringen, bietet sich eine steuerfreie Corona-Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach Maßgabe des § 3 Nr. 11a EStG an.
Die Steuerbefreiung nach § § Nr. 28a EStG ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.02.202 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden.
Der Gesetzgeber stellt darauf ab, „für“ welche Lohnzahlungszeiträume die Arbeitgeberleistung erfolgt. Erfolgt eine Leistung nachschüssig im Januar 2021 für Dezember 2020, ist die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28a EStG nach dem „Für-Prinzip“ anzuwenden, wenngleich die Zahlung in der Lohnsteuerbescheinigung 2021 aufzuführen ist.
Die Gesetzesänderung des steuerfreien Aufstockungsbetrages erfolgte im Juni. Wurde in den Monaten März bis Mai 2020 bei der Abrechnung der bis dahin geltende steuerpflichtige Zuschuss zum Kurzarbeitergeld erfasst, ist dieser nunmehr im Rahmen von § 3 Nr. 28a EStG nachträglich steuerfrei und zu korrigieren. Dies gilt nicht bei bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Mitarbeitern. In diesen Fällen kann eine nachträgliche Steuerfreiheit vom Mitarbeiter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragt werden (Verpflichtung zur Abgabe Steuererklärung – siehe hierzu den Beitrag Steuerfalle Kurzarbeit).
Kurzarbeitergeld - Antrag eines Unternehmens ohne deutsche Niederlassung
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld ist, dass das beantragende Unternehmen eine Niederlassung in Deutschland hat. Fiktive Betriebsstätten reichen nicht aus. Anmerkung: In einem Eilverfahren hat das Gericht den Antrag eines Leiharbeitsunternehmens, das sein Personal (ca. 350 Flugbegleiter) an Flugverkehrsgesellschaften im Inland vermittelt, seinen Sitz aber im EU-Ausland hat, auf Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt.
Nachdem die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beanstandet hatte, hat das Unternehmen betont, in Deutschland keine Niederlassung zu unterhalten. Die Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung im Inland verstößt (auch) hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union, so das Gericht. Da bereits im Frühjahr 2019 im Rahmen einer Stilllegung und dauerhaften Einschränkung von inländischen Stationierungsstandorten mit der Gewerkschaft Ver.di ein Sozialplan beschlossen wurde, ist nach Ansicht des Gerichts ohnehin fraglich, inwieweit die Arbeitsplätze nicht bereits unabhängig von den Auswirkungen der Corona-Pandemie bedroht seien. Kurzarbeitergeld diene nach der Zielsetzung des Gesetzgebers der Erhaltung von Arbeitsplätzen und sei nicht vorgesehen für Arbeitsplätze, deren Wegfall bereits geplant sei.
*Quelle LSG Bayern, Beschluss v. 4.6.2020 - L 9 AL 61/20 B ER Nr. 351/2020
*Stand 30. Juni 20202
Durch die akute Corona-Pandemie können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht in vollem Umfang beschäftigen. Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenden Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmer entlastet. Hierdurch können Kündigungen vermieden werden.
Hinweis: Diese Ausführungen geben den Rechtsstand 28.05.2020 wieder und können sich kurzfristig ändern.
Hier stellen wir Ihnen eine Musterkalkulation für das Kurzarbeitergeld mit Beispielen für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer zur Verfügung. Künftig wird es weitere Informationen geben und diese Datei wird dementsprechend aktualisiert. Beachten Sie bitte daher immer den Stand der Datei, diesen können Sie dem PDF entnehmen (auf der Seite unten rechts).
Hier stellen wir Ihnen eine aktuelle Information zur Erleichterung beim Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) der Hessischen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit.
Sehr geehrte Mandanten,
der Deutsche Bundestag hat im Eilverfahren Neuregelungen für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Das Gesetz soll noch in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten.
Das Kurzarbeitergeld kann online beantragt werden. Melden Sie sich dazu im Bedarfsfall bereits unter folgendem Link an:
Gern können Sie Ihre Zugangsdaten an uns weiterleiten und wir kümmern uns um alles weitere.
Die Anzeige zur Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur muss spätestens am letzten Tag des Monats, für den Kurzarbeitergeld beantragt werden soll, eingehen!
Frankfurt am Main
Dresden
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