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Immobilien News

Aktuelle Meldungen zu Immobilien

In einem vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall stritten die Beteiligten für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung um die Bewertung eines Grundstücks im Sachwertverfahren bzw. um die Höhe des Vergleichswerts.

Folgender Fall wurde verhandelt: Die Antragsteller sind je zur Hälfte Rechtsnachfolger des am 22.7.2022 verstorbenen P. Zum Nachlass gehörte ein Einfamilienhaus. Die Erbschaft- und Schenkungssteuerstelle des Finanzamts C. fragte beim Antragsgegner die Feststellung eines Grundbesitzwerts auf den 22.7.2022 an. Die Antragsteller reichten eine Bedarfswerterklärung zur Bewertung dieses Grundstücks ein.

 

Bewertung des Einfamilienhauses
Der Wert ergab sich aus einem vorläufigen Sachwert unter Anwendung einer Wertzahl in Höhe von 0,90. Der Antragsgegner erließ am 27.11.2023 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer. Hierin stellte er den Wert der wirtschaftlichen Einheit auf X EUR fest.

Zur Begründung verwies er auf eine dem Bescheid beigefügte Anlage. In dieser Anlage befand sich ein Auszug aus dem unter der Webseite www.boris.nrw.de aufzufindenden Immobilienpreiskalkulator.

Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Einspruch ein, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Sie beantragten ferner die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner ablehnte. Die Antragsteller haben bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung beantragt

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

Bleibt ein Ex-Partner im ehemals gemeinsamen Heim, ohne Miete zu zahlen, kann sich dies beim späteren Verkauf der Immobilie aus Steuersicht rächen. Denn unter bestimmten Bedingungen kann der erzielte Gewinn aus der Veräußerung steuerpflichtig werden.

 

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes liegt nicht vor, wenn eine Nutzungsüberlassung (auch) an den geschiedenen Ehegatten erfolgt. So der Leitsatz eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH), auf das die Wüstenrot Bausparkasse aktuell hinweist.

Ehefrau blieb mit Kindern nach Scheidung in der Wohnung
Im dem zugrunde liegenden Fall zog der Ehemann aus einer im Familienbesitz befindlichen Eigentumswohnung aus, die er zuvor gemeinsam mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bewohnt hatte. Nach der Scheidung einigten sich die Ehegatten darauf, dass die Frau und die minderjährigen Kinder die Eigentumswohnung weiterhin unentgeltlich nutzen durften. Gleichzeitig übertrug die geschiedene Ehefrau ihren Eigentumsanteil an der Immobilie auf ihren ehemaligen Ehemann, der im Gegenzug alle Darlehensverbindlichkeiten übernahm.

Ein beachtlicher Verkaufsgewinn von über 150.000 Euro
Die Wohnsituation hielt vier Jahre lang nach der Scheidung an, dann zogen Frau und Kinder aus. Der Mann verkaufte – nun als alleiniger Eigentümer – die Wohnung und erzielte für den von seiner Ex-Frau übernommenen Eigentumsanteil einen Verkaufsgewinn in Höhe von rund 156.000 Euro.

An dieser Stelle kommt der § 23 des Einkommensteuergesetzes ins Spiel, der besagt, dass Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken und darauf befindlichen Gebäuden innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Erwerb steuerpflichtig sind. Entsprechend verlangte das Finanzamt die Zahlung der Steuern, womit der Mann nicht einverstanden war.

Er legte gegen die Entscheidung des Finanzamts Klage ein und machte geltend, dass die Eigentumswohnung im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen an seine Kinder überlassen worden sei. Daher sei die im Einkommensteuergesetz vorgesehene Steuerbefreiung für selbst genutzte Immobilien anzuwenden, die auch bei unentgeltlicher Nutzung durch die eigenen Kinder gelte. Die gleichzeitige Nutzung der Wohnung durch die Mutter seiner Kinder ergebe sich zwangsläufig aus der erforderlichen Betreuung der Kinder.

 

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Quelle/Fremdlink asscompact.de

Jedes Jahr gehen über Erbe, Schenkung und Nießbrauch bundesweit Milliardenwerte an die nächste Generation. Wie das Finanzamt möglichst wenig profitiert und das planvoll klappt. Der Partner oder die Partnerin soll abgesichert sein, den Kindern sollte es mindestens finanziell gut gehen, und keiner der Hinterblieben soll allzu viele Steuern zahlen müssen. Das sind die drei Motive, die Tatjana Rosendorfer von ihren Kunden hört.

Die Nachlassplanerin beim VZ Vermögenszentrum kennt die Gefühlslage vieler Menschen, die zu ihr kommen, ganz genau: „Es ist oft nicht die Angst, sich mit seiner eigenen Endlichkeit zu beschäftigen, als vielmehr die Angst, etwas nicht geregelt zu haben.“

Um den Nachlass sinnvoll zu vererben oder zu verschenken und dabei nicht in lauernde Steuerfallen zu tappen, sollten Sie wichtige Punkte auf Ihrer Checkliste abhaken können. Welche?

 

Tipp 1: Vor dem Erbe Bilanz ziehen
Ganz am Anfang sollte eine Bilanz stehen, so Rosendorfer. „Hier reicht eine grobe Aufstellung der einzelnen Vermögenswerte“, sagt die Nachlassspezialistin. Auf Basis dieser Aufstellung können dann Ziele, wie finanzielle Sicherheit für die Familie, verfolgt werden.

 

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Quelle/Fremdlink handelsblatt.com

Im Alter wird das Budget bei vielen enger. Dass das Eigenheim nur kostet und kein Geld abwirft, tut sein Übriges. Diese Optionen haben Rentner, um liquider zu werden

Dieses Szenario dürfte vielen Familien bekannt vorkommen: Oma muss ins Altersheim. Nachdem sie die Kellertreppe runtergefallen ist und sich die Hüfte gebrochen hat, kann sie nicht mehr alleine leben. Die Großmutter lebt zwar im Eigenheim, bekommt aber kaum Rente. Das Geld reicht also nicht aus, um die Rechnungen des Seniorenstifts zu bezahlen. Was nun?

Vor solch einem Problem stehen Familien regelmäßig. Plötzlich muss Geld her, für den Umzug ins Altersheim, ein neues Dach oder für die regelmäßige Hilfe eines Pflegedienstes. Oder die Großeltern sind noch fit und wollen eine letzte große Reise unternehmen. Auch wenn Oma und Opa nicht in Armut leben, kann das Geld schnell knapp werden. Bei vielen Seniorinnen und Senioren steckt der Großteil des Vermögens nämlich in der eigenen Immobilie. Sie zahlen zwar keine Miete, müssen aber trotzdem laufende Kosten decken und sie haben abseits der Rentenzahlungen oft kaum Bargeld verfügbar.

 

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Quelle/Fremdlink capital.de

Mit der Frage, ob eine teilentgeltliche Übertragung von Immobilien unterhalb der ursprünglichen Anschaffungskosten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu den steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäfte gehört, hat sich das Finanzgericht Niedersachsen beschäftigt.

 

Ähnliche Fallgestaltungen dürften in vielen Familien vorkommen, die Immobilien Steuer sparend im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen möchten:

Das Elternhaus soll an die Kinder weitergegeben werden. Die Eltern übertragen die Immobilie zu einem Preis, der niedriger ist als der Betrag, den sie ursprünglich dafür bezahlt haben.

Das FG Niedersachsen entschied: Wird ein Haus oder eine Eigentumswohnung auf diese Weise übertragen, handelt es sich nicht um einen Verkauf im Sinne des § 23 EStG, bei Einkommensteuer fällig wird.

 

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Quelle/Fremdlink steuertipps.de

Wird ein (Haus-)Grundstück innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder veräußert, so werden Steuern auf einen Gewinn fällig. Das gilt nicht, wenn das Grundstück weiterhin als »selbstgenutzte Wohnimmobilie« gelten kann. Wird einem Familienvater nach einer Scheidung das Alleineigentum an einer Immobilie übertragen und hat die Ex (und Mutter des gemeinsamen Kindes) ein unentgeltliches Wohnrecht bis zum Ende des Jahres eingeräumt, in dem das Kind volljährig wird, so gilt das nicht als »Selbstnutzung« für den Mann. Ausschließlich das »steuerlich zu berücksichtigende Kind« hätte die Wohnung nutzen dürfen. Dann wäre der Mann von der Steuerzahlung befreit gewesen. (BFH, IX R 10/22) - vom 04.11.2023

Quelle/Fremdlink steuerzahler.de

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob das Abtrennen und Verkaufen von Flurstücken des selbstgenutzten Grundstücks einkommensteuerpflichtig ist. 

Verkaufen Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer die von ihnen selbstgenutzte Immobilie mit dem zugehörigen Grundstück, müssen hierfür in der Regel keine Steuern entrichtet werden. Etwas anderes gilt, wenn das zum Wohneigentum gehörige Grundstück zunächst geteilt und in der Folge nur ein Flurstück ohne Wohnbebauung veräußert wird. Die Wüstenrot Bausparkasse verweist hierzu auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom September 2023 (Az.: IX R 14/22).

 

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Quelle/Fremdlink cash-online.de

Leistungen Dritter, die umsatzsteuerrechtlich als eigenständige Leistungen neben dem steuerfreien Umsatz zu betrachten sind, sind nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Dies gilt auch für den Fall, dass die grundstücks- oder erbbaurechtsübertragende Person und die bauwerkserrichtende Person personell verflochten sind.

In den hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall warf die Nichtzulassungsbeschwerde die abstrakte Rechtsfrage auf, ob die personelle Verflechtung zwischen der grundstücks- beziehungsweise erbbaurechtsübertragenden (natürlichen) Person und der bauwerkserrichtenden Person (hier einer GbR), dazu führt, dass eine einheitliche Leistung und damit Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG anzunehmen ist. Der Bundesfinanzhof sah diese Rechtsfrage als nicht klärungsbedürftig an:

 

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Quelle/Fremdlink rechtslupe.de

 

Kauft und verkauft man eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren, fällt Einkommensteuer auf den erzielten Gewinn an. Ein Ehepaar versuchte, diese Steuer zu umgehen, indem es die Schwiegermutter kostenlos in der betreffenden Immobilie wohnen ließ.

 

Bei Immobilienkauf gilt Spekulationsfrist von zehn Jahren

Bei einem Kauf und anschließenden Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren greift die sogenannte Spekulationsfrist, nach der Gewinne aus solchen Verkäufen einkommensteuerpflichtig sind. Dies ist im Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verankert, der private Veräußerungsgeschäfte regelt. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht für Immobilien, die vom Eigentümer "ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken" genutzt wurden. Diese sind von der Steuerpflicht ausgenommen.

 

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Quelle/Fremdlink finanzen.net

Heizungseinbau: Vermieter von Wohnungen können die Kosten nur als Werbungskosten geltend machen.

 

Unternehmer als Wohnungsvermieter können die Vorsteuer auf einen Heizungseinbau nicht geltend machen, wenn sie Wohnungen vermieten. Das entschied der Bundesfinanzhof.

 

Die Diskussion über eine Pflicht zum Einbau von Wärmepumpen hat zuletzt erst wieder aufgezeigt: Der Einbau einer Heizungsanlage ist kostenintensiv. Das gilt allerdings unabhängig vom gewählten Energieträger. Steuerlich geltend machen lassen sich diese Anschaffungskosten immerhin bei vermieteten Immobilien. Weitere Möglichkeiten, den Aufwand zu reduzieren, stehen jedoch nicht zur Verfügung. Das betrifft zumindest Vermieter von Wohnraum – und zwar unabhängig davon, ob sie selbst als Unternehmer tätig sind.

Diese Erfahrung musste eine GbR machen, über deren Fall aktuell der Bundesfinanzhof entschieden hat (Az.: V R 15/21). Die Gesellschaft vermietete ein Haus mit zwei Wohnungen. Laut Mietvertrag mussten die Mieter neben der Grundmiete auch kalte Betriebskosten sowie Heizungsbetriebskosten bezahlen, für die sie Vorauszahlungen leisteten. Die Heizungsbetriebskosten umfassten Aufwendungen für Heizung und Warmwasser. Anders als auf Gewerberäume wird bei der Vermietung von Wohnräumen keine Umsatzsteuer fällig.

 

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Quelle/Fremdlink handelsblatt.com

Der Bundesrat will Mietwucher per Gesetz stärker bekämpfen und härter bestrafen. Die Regierung hat rechtliche Bedenken – jetzt liegt ein Gutachten vor, das die umstrittenen Reformpläne für verfassungskonform hält.

 

Der Bundesrat dringt auf eine bessere Bekämpfung des Mietwuchers durch eine Gesetzesänderung. Die Bundesregierung hat rechtliche Bedenken bezüglich der Umsetzung vorgetragen.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat nun auf Basis des Gesetzentwurfs der Länderkammer ein juristisches Gutachten bei Prof. Dr. Kilian Wegner, Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder), zu den Reformoptionen in Auftrag gegeben. Das kommt zu dem Ergebnis, dass der Entwurf verfassungskonform ist und räumt rechtliche Bedenken aus.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks.

 

Der Bundesfinanzhof hat damit seine Rechtsprechung geändert. Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an, auch soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall war der Steuerpflichtige Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien.

Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft. Die hiergegen gerichtete Klage wies das erstinstanzlich damit befasste Finanzgericht München ab.

 

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Quelle/Fremdlink rechtslupe.de

Für eine Doppeltätigkeit des Maklers sieht das Gesetz strenge Regeln vor

Ein Makler, der sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer einer Immobilie tätig ist ("Doppelmakler"), kann nur unter strengen Voraussetzungen von beiden Seiten eine Provision fordern. Wichtige Fragen zur Doppeltätigkeit hat der BGH nun geklärt.

 

Hintergrund: Makler fordert Provision nach Doppeltätigkeit
Ein Immobilienmakler verlangt vom Käufer einer Doppelhaushälfte die Zahlung von Maklerprovision.

Der Verkäufer hatte den Makler mit dem Verkauf beauftragt. Der Makler erstellte ein Exposé, das einen Hinweis auf die jeweils vom Verkäufer und Käufer zu zahlende Maklercourtage in Höhe von 3,57 Prozent des Verkaufspreises enthielt.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

Der Wohnungsmarktbericht wird von den Mitgliedern der Frankfurter Immobilienbörse sowie dem Hauptamt der IHK Frankfurt am Main erarbeitet und jährlich aktualisiert. Der Bericht enthält für alle Gemeinden der Landkreise Hochtaunus und Main-Taunus sowie für die Stadt Frankfurt am Main detaillierte Angaben zu Mietwohnungen, Eigentumswohnungen, Reihenhäusern, Doppelhaushälften, Einfamilienhäusern, Baugrundstücken sowie zum Jahresmietfaktor.

Alle angegebenen Immobilienmarktwerte sind als Orientierungswerte zu verstehen.

 

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Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de

Beim Hausverkauf müssen Eigentümer nicht nur auf einen angemessenen Verkaufspreis achten, sondern auch die Kosten niedrig halten. Wie Immobilienbesitzer das Maximum herausholen

Eine Immobilie zu verkaufen kann herausfordernd sein. Gerade privaten Immobilienbesitzern mangelt es in der Regel an Marktexpertise und Erfahrung. Egal, ob sie ihr Elternhaus geerbt haben oder der Verkauf ihres Eigenheims ansteht, das sie einst selbst mühsam umgebaut haben: In vielen Fällen ist die emotionale Bindung an das Haus groß. Und daher ist es schwer, den Wert der Immobilie objektiv einzuschätzen. Seit der Zinswende im Juni 2022, als die Zentralbanken die Leitzinsen erstmals nach langer Zeit wieder angehoben haben, ist ein Immobilienverkauf zudem alles andere als ein Selbstläufer. „Der Markt hat sich vom Verkäufer- zum Käufermarkt gedreht“, sagt Stefan Rauch, Vice President Sales bei Immoscout24. Die Nachfrage ist wieder da, verteilt sich jedoch auf ein deutlich größeres Angebot, von dem Käufer profitieren. 

 

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Quelle/Fremdlink capital.de

Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat.

 

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Quelle/Fremdlink rechtslupe.de

 

 

Spekulationssteuerrechner 2024

Wer Immobilien in Deutschland verkauft, zahlt unter Umständen Spekulationssteuer. Wer die Steuer zahlen muss und wie sie sich berechnet – ein Überblick. 

Ob Scheidung, Umzug oder ein Todesfall – es gibt viele Gründe, eine einst gekaufte Immobilie binnen kurzer Zeit wieder verkaufen zu wollen – oder zu müssen.

Potenzielle Verkäufer sollten sich darauf einstellen, Spekulationssteuer zu zahlen. Im Folgenden lesen Sie, unter welchen Umständen eine solche Steuer anfällt. 

Mit dem Handelsblatt-Spekulationsrechner können Sie außerdem ermitteln, wie hoch diese Steuer im Falle des Verkaufs Ihrer Immobilie ausfallen würde.

 

Was ist die Spekulationssteuer?
Die Spekulationssteuer ist eine Einkommensteuer, die auf Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien und sonstigen privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb einer definierten Spekulationsfrist erhoben wird. Die Gesetzesgrundlage dafür bildet der Paragraf 22 des Einkommensteuergesetzes.

Die Steuer richtet sich nach Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz und zielt darauf ab, kurzfristige Spekulationen mit Immobilien zu besteuern. Die Spekulationsfrist bei Immobilien beträgt derzeit zehn Jahre. Wer innerhalb dieses Zeitraums die Immobilie veräußert, zahlt also im Regelfall Steuern. Unterliegend dieser Spekulationsfrist sind:

  1. ein Gebäude, ein Gebäudeteil oder eine Eigentumswohnungein unbebautes Grundstückgrundstücksgleiche Rechte wie Wohnungseigentumsrecht, Erbbaurecht, Erbpachtrecht und Mineralgewinnungsrecht.

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Quelle/Fremdlink handelsblatt.com

 

Zum Jahreswechsel treten zahlreiche Gesetze und Verordnungen in Kraft, die Auswirkungen auf die Bau- und Immobilienbranche haben. Auf dieser Seite finden Bauherr*innen, Eigentümer*innen, Investor*innen und Unternehmen eine Übersicht der aktuellen Rechtsthemen. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine anwaltliche Beratung.  

 

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Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de

 

Im­mo­bi­li­en­er­ben dür­fen sich freu­en: Für den Ver­kauf einer zum Nach­lass einer Er­ben­ge­mein­schaft ge­hö­ren­den Im­mo­bi­lie dür­fen die Fi­nanz­äm­ter künf­tig keine Ein­kom­men­steu­er mehr ver­lan­gen. Das hat der BFH unter Än­de­rung sei­ner Recht­spre­chung ent­schie­den.

Vor den BFH gezogen war ein Mann, der 2015 gemeinsam mit deren zwei Kindern die Immobilien einer Frau geerbt hatte. 2017 wurde die Erbengemeinschaft aufgelöst. Mit Zwischenschritt über einen Dritten übernahm der Mann den gesamten Besitz, um diesen dann Anfang 2018 zu verkaufen. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft. Nach der für "private Veräußerungsgeschäfte" geltenden Vorschrift, muss derjenige, der eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf weiter veräußert, Einkommensteuer zahlen.

 

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Quelle/Fremdlink rsw.beck.de

 

Ist der Grundstückskaufvertrag mit einem befristeten Erwerberbenennungsrecht ausgestattet, kommt es zu einer Anschaffung im Sinne eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) nicht im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses, sondern im Zeitpunkt der Selbstbenennung (Selbsteintritt), selbst wenn der Benennungsberechtigte das Grundstück mit dem noch späteren Fristablauf ohnehin „automatisch“ (Annahmefiktion) erworben hätte. 

 

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