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Umsatzsteuer News

Aktuelle Meldungen zur Umsatzsteuer

Wird die Umsatzsteuer in einer Rechnung falsch ausgewiesen, droht ein Fall nach § 14c UStG.

Die Finanzverwaltung ändert ihre Rechtsauffassung zum unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrag. Eine zu hoch in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer wird danach nicht mehr in allen Fällen geschuldet.

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als er eigentlich schuldet, muss er auch den überhöht ausgewiesenen Steuerbetrag an die Finanzverwaltung zahlen. Diese in § 14c UStG umgesetzte Regelung wurde in Deutschland bisher streng ausgelegt. Nachdem der EuGH eine Steuerschuld zumindest in den Fällen verneint hatte, in denen der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist, lockert die Finanzverwaltung auch in Deutschland die Regelungen zum unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.

 

Die rechtliche Problematik
Führt ein Unternehmer im Inland eine Leistung steuerbar und steuerpflichtig aus, entsteht eine Umsatzsteuer aufgrund der von ihm erbrachten Leistung. Weist der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als er für seine Leistung schuldet, muss er auch den überhöht ausgewiesenen Betrag an die Finanzverwaltung zahlen (unrichtiger Steuerausweis, § 14c Abs. 1 UStG).

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

 

Aus dem Saarland liegt ein neues Finanzgerichtsurteil zur Frage der Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer vor. Die Entscheidung weicht von wesentlichen Aussagen schon ergangener Entscheidungen ab. Das Finanzgericht des Saarlandes hatte über die Frage zu entscheiden, ob Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO auf Umsatzsteuer mit dem Unionsrecht vereinbar sind, insbesondere ob das Neutralitätsprinzip anwendbar und verletzt ist beziehungsweise ob die Regelungen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

 

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Quelle/Fremdlink stb-web.de

 

Kompliziert aufgebautes Umsatzsteuerkarussell

Wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehung in Millionenhöhe bei Autoverkäufen hat es in Deutschland und Italien mehr als 80 Durchsuchungen gegeben.

Drei mutmaßliche Rädelsführer seien im Süden Münchens und in der Nähe von Dortmund festgenommen worden, teilte die europäische Staatsanwaltschaft am Mittwoch in Luxemburg mit. Sie hat die Einsätze koordiniert. Durchsuchungen gab es am Dienstag demnach unter anderem in München und Hagen, aber auch in Italien. Es seien mehr als 40 hochpreisige Fahrzeuge sowie eine Luxuswohnung in München beschlagnahmt worden.

Geschätzter Schaden von 70 Mio. EUR
Hintergrund sind den Angaben zufolge Vorwürfe gegen die Beschuldigten, Fahrzeuge in großem Umfang bei Händlern aufgekauft, den Verkauf von Gebraucht- und Neuwagen in andere EU-Staaten dann aber vorgetäuscht zu haben. Stattdessen sollen sie an Scheinfirmen gegangen sein, die häufig in Italien ansässig seien. Mithilfe gefälschter Rechnungen sollen Umsatzsteuerzahlungen umgangen worden sein. Allein in Deutschland soll so ein geschätzter Schaden von 70 Mio. EUR entstanden sein.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

Der Vorsteuerabzug ist ein wichtiger Schritt für Unternehmer. Doch die gekünstelte Abwägung erschwert diesen Prozess.

 

Grundsätzlich können Unternehmer für Leistungs- und Warenzukäufe die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Bezüge für Zwecke ihres Unternehmens erfolgen. Die Interpretation der unternehmerischen Veranlassung und Nutzung durch Gerichte und Finanzverwaltung geht jedoch weit über diesen schlichten Zusammenhang hinaus.

So sind Unternehmer zwar gesetzlich verpflichtet, einen Betriebsrat mit erforderlichen Räumen und IT-Mitteln zu unterstützen. In der Praxis bildet der Vorsteuerabzug diesbezüglich allerdings häufig Anlass für Streitigkeiten. Hinsichtlich der Nutzung von sogenannten „Outplacement“-Agenturen für einen angestrebten Personalabbau musste erst durch den Bundesfinanzhof geklärt werden, dass solche Leistungen maßgeblich für das Unternehmen bezogen werden, auch wenn einzelne Arbeitnehmer Vorteile aus den damit verbundenen Bewerbungstrainings erlangen.

 

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Quelle/Fremdlink handelsblatt.com

 

Die Finanzverwaltung präzisiert in einem neuen BMF-Schreiben ihre Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel gem. § 15 Abs. 4 UStG und ergänzt den Umsatzeuer-Anwendungserlass.

Bezieht ein Unternehmer Leistungen, die er nicht ausschließlich für den Vorsteuerabzug ausschließende oder den Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsleistungen verwendet, muss eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorgenommen werden.

Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG kann eine Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel nur vorgenommen werden, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab ermittelbar ist. Allerdings müssen auch die unionsrechtlichen Vorgaben beachtet werden. Die Finanzverwaltung präzisiert ihre Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzschlüssel.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

Mit dem Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 wurden Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von Personenkraftwagen stärker berücksichtigt. Die gesetzlichen Änderungen führten bei älteren Fahrzeugen ohne moderne Abgasreinigungsanlagen zu einer höheren Kraftfahrzeugsteuer. Bei den Fahrzeugen, denen ein Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt wurde, ist diese Steuer jedoch regelmäßig nicht höher, sondern sogar niedriger, so dass die Zulassung solcher alten Fahrzeuge ohne moderne Abgasreinigungsanlagen von der Finanzverwaltung sogar steuerlich gefördert wird. Grund dafür ist eine besondere Regelung im Kraftfahrzeugsteuergesetz. Bis 2007 wurde ein solches Oldtimer-Kennzeichen nur Fahrzeugen zugeteilt, die u.a. insbesondere „vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts eingesetzt“ werden. Seit 2007 teilen die Straßenverkehrsbehörden auch solchen Fahrzeugen ein H-Kennzeichen zu, die u.a. „zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen“, was auch für solche „nur alte“ Fahrzeuge zutrifft, die als Alltagsfahrzeug genutzt werden. Viele Modelle der 1980er Jahre, die in großen Stückzahlen produziert wurden, kommen inzwischen nun auch schon in den Genuss des Oldtimer-Kennzeichens. Hierzu gehören unter anderem der VW Golf II oder der Mercedes Benz W124 (E-Klasse). Der Bestand an Fahrzeugen mit hohen Schadstoffemissionen und Oldtimer-Kennzeichen ist seit 2007 kontinuierlich angestiegen. 

 

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Quelle/Fremdlink juris.de

 

Verpflichtet sich der Gesellschafter einer Personengesellschaft, für diese ein speziell für deren Zwecke geeignetes Gebäude zu errichten, wobei er die Baukosten hierfür nur bis zu einer bestimmten Höhe zu tragen hat, während die Gesellschaft zur Übernahme der Mehrkosten verpflichtet ist, kann trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit der späteren Nutzungsüberlassung eine -dieser vorgeschaltete- entgeltliche sonstige Leistung („Bebauungsleistung“) des Gesellschafters vorliegen.

Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten muss, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt. Der individuelle Leistungsempfänger muss aus der Leistung einen konkreten Vorteil ziehen.

 

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Quelle/Fremdlink rechtslupe.de

 

Liegt eine Rechnung mit Steuerausweis vor, ist nicht zu entscheiden, ob die in der Rechnung ausgewiesene Steuer die gesetzlich entstandene Steuer übersteigt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegen. 

Die Lieferung von Geräten, die der Unternehmer lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung. Entgegen Abschn. 24.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE führt es nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung, die Lieferung von Gegenständen, die nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt, als dieser Vorschrift unterliegend zu behandeln.

 

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vereinbarten die beiden Gesellschafter K und H der klagenden Ackerbau-GbR, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterlag, die Auflösung der GbR mit Ablauf des 30.06.2010, wobei die Wirtschaftsgüter der GbR im Wege der Realteilung auf die Gesellschafter übergehen sollten. H erhielt -neben anderen Wirtschaftsgütern- das Nutzungsrecht an gepachteten Grundstücken mit einer Fläche von 49, 86 ha, was etwa 14 % der bisher von der GbR bewirtschafteten Fläche entsprach, und K die übrigen nicht an H herauszugebenden Wirtschaftsgüter. Im Anschluss beteiligte sich K, der selbst unternehmerisch tätig war, an einer KG und überließ dieser die von ihm übernommenen Wirtschaftsgüter entgeltlich zur Nutzung. Die GbR stellte K mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 06.08.2010 unter Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von 10, 7 % die ihm im Rahmen der Realteilung zugewiesenen Wirtschaftsgüter, unter anderem landwirtschaftliche Maschinen sowie Feldinventar, in Rechnung. Der Gesamtrechnungsbetrag von 583.736, 56 € setzte sich zusammen aus einem Entgelt von 527.313, 97 € und einem Steuerbetrag von 56.422, 59 €, der auf der Grundlage eines Umsatzsteuersatzes von 10, 7 % berechnet wurde. In der Rechnung erläuterte die GbR, die Gegenleistung für die mit Ablauf des 30.06.2010 ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen der GbR an K bestehe in der mit Ablauf dieses Tages bewirkten Aufgabe der Gesellschaftsanteile. K nahm den Vorsteuerabzug in Höhe des in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrags in Anspruch, was zu einer Erstattung an K führte.

 

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Quelle/Fremdlink .rechtslupe.de

 

Eine Personen(handels)gesellschaft ist mit Abschluss der Liquidation und nach vollständiger Abwicklung des Gesamthandsvermögens handelsrechtlich vollbeendet. Dasselbe gilt, wenn das Gesellschaftsvermögen durch Realteilung auf die bisherigen Gesellschafter übergeht. Gleichwohl besteht trotz der zivilrechtlichen Vollbeendigung die Klagebefugnis der GbR gegen den an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheid fort.

 

Eine Klage der GbR gegen den an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheid ist daher zulässig. Insbesondere ist sie zutreffend von der GbR erhoben worden und nicht -wie vom Niedersächsischen Finanzgericht hilfsweise angenommen- als Klage ihrer (ehemaligen) Gesellschafter auszulegen.

Denn -zum einen- ist eine Personengesellschaft nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG selbst Schuldnerin der Umsatzsteuer und damit klagebefugt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Personengesellschaft zivilrechtlich vollbeendet wird, da dies auf die steuerrechtliche Existenz der Gesellschaft keinen Einfluss hat; die Personengesellschaft ist steuerrechtlich so lange als materiell-rechtlich existent anzusehen, wie gegen sie noch Umsatzsteueransprüche geltend gemacht werden.

 

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Quelle/Fremdlink rechtslupe.de

 

Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu der Frage Stellung genommen, ob Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins von der Umsatzsteuer befreit sind. Geklagt hatte ein eingetragener gemeinnütziger Verein.

Der klagende Verein ist ein klassischer Breitensport-Verein mit mehreren Abteilungen, in denen die Sportarten Fußball, Schwimmen, Tischtennis und Gymnastik/Turnen betrieben wurden. Die 1. Herren-Fußballmannschaft wird innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt und erzielte bei ihren Heimspielen im Streitjahr 2015 umsatzsteuerpflichtige (Netto-) Eintrittsgelder.

 

Klassischer Breitensport-Verein
Die Mitglieder haben das Recht, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Der Verein errichtete in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasen-Fußballplatz auf einem von der Gemeinde gepachteten Vereinsgelände. Er benötigte den Platz aus Kapazitätsgründen aufgrund steigender Mitgliederzahlen und beabsichtigte, ihn bei Bedarf auch für Spiele der 1. Herrenmannschaft zu verwenden.

 

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Quelle/Fremdlink stb-web.de

 

Nicht alle Speisen unterliegen ab 2024 (wieder) dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Erfahren Sie hier, wann welcher Steuersatz in der Gastronomie fällig wird und welche Möglichkeiten der Preisgestaltung Sie haben. Außerdem: Wie Unternehmer handeln können, die bislang versehentlich den falschen Steuersatz berechnet haben, warum die Silvesternacht eine Ausnahme darstellt und die Höhe des Umsatzsteuersatzes bei Geschäftsessen oft keine Rolle spielt.

Aufgrund der Corona-Pandemie und der hohen Inflation in Deutschland durften Unternehmer vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 für den Verkauf von zubereiteten Speisen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent statt des regulären Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent in der Gastronomie anwenden.  Seit dem 1. Januar 2024 gilt diese Vergünstigung nicht mehr. Hier ein Überblick, was Handwerksbetriebe, die zubereitete Speisen verkaufen, seit diesem Jahr beachten müssen.

 

19 oder 7 Prozent Umsatzsteuer in der Gastronomie?

Seit 1. Januar 2024 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Darunter versteht man den Verkauf von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle. Für den Verkauf von Getränken hat sich mit Blick auf die Umsatzsteuer nichts geändert. Hier mussten Unternehmer bislang den Umsatzsteuersatz von 19 Prozent ausweisen und dies gilt unverändert auch weiterhin.

Wie wirkt sich der Umsatzsteuersatz auf die Preise aus?
Ein Unternehmer, der Speisen zubereitet und zum Verzehr vor Ort verkauft, kann frei entscheiden, ob er die Umsatzsteuererhöhung ganz, teilweise oder gar nicht an seine Kunden weitergibt.

Beispiel 1: Volle Weiterbelastung
Ein Metzger betreibt zusätzlich eine Gaststätte. Ein Gericht kostete 2023 10,70 Euro (netto 10,00 Euro zzgl. 0,70 Euro Umsatzsteuer). Gibt er die Umsatzsteuererhöhung 2024 in vollem Umfang an seine Gäste weiter, müsste das Gericht ab dem 1. Januar 2024 11,90 Euro kosten (netto 10,00 Euro zzgl. 1,90 Euro Umsatzsteuer).

Fazit: Der höhere Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie würde in diesem Fall also eine Preiserhöhung von 11,2 Prozent bedeuten.

Beispiel 2: Preis wird beibehalten
Ein Bäcker betreibt zusätzlich eine Konditorei. Ein Gericht kostete im Jahr 2023 10,70 Euro (netto 10,00 Euro zzgl. 0,70 Euro Umsatzsteuer). Der Unternehmer nutzt die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie als Werbestrategie und verspricht den Kunden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 "Preise wie 2023". Von den 10,70 Euro bleiben dem Bäcker 8,99 Euro und er muss 1,71 Euro Umsatzsteuer ausweisen.

Fazit: Hält der Bäcker im Jahr 2024 trotz Erhöhung des Umsatzsteuersatzes an seinem bisherigen Preis von 10,70 Euro fest, verringert sich sein Nettoerlös um 1,01 Euro.

 

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Quelle/Fremdlink deutsche-handwerks-zeitung.de

 

Praxis-Hinweis:  Komplexe Regeln prüfen und ausgeübte Wahlrechte dokumentieren  

Die gesetzliche Neuregelung zur Anwendung eines Nullsteuersatzes bei bestimmten Photovoltaikanlagen hat naturgemäß eine Vielzahl von rechtlichen Zweifelsfragen ausgelöst, die bereits Gegenstand des BMF-Schreibens vom 27.2.2023 (  III C 2 – S 7220/22/10002:010) gewesen sind. In diesem Schreiben wurden bereits verschiedene, zentrale Aspekte der neuen Gesetzeslage dargestellt, insbesondere im Hinblick auf den Übergang vom alten zum neuen Recht (vgl. insbesondere auch Abschnitt 12.18 UStAE, der neu in den UStAE eingefügt wurde).

Das nunmehr vorliegende Schreiben (  BMF, Schreiben v. 30.11.2023, III C 2 – S 7220/22/10002:012) ergänzt das vorherige Schreiben um weitere Ausführungen und trifft insbesondere eine Regelung zur Entnahme von Altanlagen, also solchen, die vor dem 1.1.2023 angeschafft worden sind. Die entsprechenden Ausführungen sind zu beachten. Dabei ist es wichtig, die durchaus komplexen Regelungen stets sauber zu prüfen und die Ausübung der gewährten Wahlrechte zu dokumentieren. Hierbei können sich recht schwierige steuerliche Fragestellungen vor allem deshalb stellen, weil Erwerber von kleineren Photovoltaikanlagen in der Vergangenheit regelmäßig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Fragen die Einführung des Nullsteuersatzes nach § 12 Abs. 3 UStG berücksichtigen.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

Die Finanzverwaltung hat die Vordruckmuster zur steuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern neu bekannt gegeben.

 

Folgende Vordruckmuster wurden veröffentlicht:

  • FsEAusUN Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern
  • FsEAusUN Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung vom im Ausland ansässigen Unternehmern

 

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Fragen die Einführung des Nullsteuersatzes nach § 12 Abs. 3 UStG berücksichtigen.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

 

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2024 gilt Folgendes:

  1. Goldmünzen
    Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

    Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 60.029 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

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Quelle/Fremdlink datev-magazin.de

 

 

Zum Jahreswechsel 2023/2024 ändert sich wieder einiges im Umsatzsteuerrecht. Wir geben einen Überblick über wichtige Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung im Jahr 2023 sowie einen Ausblick auf neue gesetzliche Regelungen für 2024.

 

Aktualisierung (1.12.2023): Neu berücksichtigt wurde das BMF-Schreiben v. 30.11.2023 zu Photovoltaikanlagen (Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes); außerdem wurden Ausführungen zum BMF-Schreiben v. 10.10.2023 (Laborleistungen) ergänzt.

Das ändert sich 2023/2024 im Umsatzsteuergesetz
Der Jahresbeginn 2023 stand ganz unter dem Einfluss der Einführung des neuen "Nullsteuersatzes" (§ 12 Abs. 3 UStG) für die Lieferung bzw. die Installation bestimmter Photovoltaikanlagen bei Leistungen gegenüber dem Betreiber der Anlage (eingeführt durch JStG 2022). Darüber hinaus musste die Absenkung des Steuersatzes für die Lieferung von Gas und Wärme – allerdings schon seit dem 1.10.2022 – in der Praxis berücksichtigt werden.   Unterjährig hatten sich dann im Jahr 2023 keine weiteren Änderungen ergeben.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

 

Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen

Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird.

 

Hintergrund: Gesetzliche Regelungen
Die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Diese Vorschrift beruht unionsrechtlich auf der Ermächtigung in Art. 66 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, nach der die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze spätestens bei der Vereinnahmung des Preises entsteht.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

 

Nach einer Entscheidung des FG Münster gibt Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL keine zwingende Steuerbefreiung für Umsätze aus Glücksspielen mit Geldeinsatz vor.

 

Im konkreten Fall ist die Antragstellerin ist – anders als das Finanzamt – der Auffassung, dass die von ihr betriebenen Geldspielautomaten in Spielhallen durch Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL umsatzsteuerbefreit seien.

Verfahren beim BFH und beim Bundesverfassungsgericht
Die vom FG Münster gewährte Aussetzung der Vollziehung hat der BFH aufgehoben und den AdV-Antrag der Antragstellerin abgelehnt (BFH, Beschluss v. 26.9.2022, XI B 9/22). Nach der dagegen gerichteten Anhörungsrüge der Antragstellerin gemäß § 133a FGO sei der BFH nicht auf das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses eingegangen. Auch habe der Oberste belgische Finanzhof im Hinblick auf den steuerlichen Neutralitätsgrundsatz das terrestrische Automatenspiel und das online angebotene Automatenspiel umsatzsteuerlich gleich behandelt und deshalb zwei Vorabentscheidungsersuche an den EuGH gerichtet. Würden zwei Oberste Finanzgerichtshöfe in der gleichen Steuerproblematik genau umgekehrt entscheiden, ergebe sich schon dadurch die Zweifelhaftigkeit der oben genannten BFH-Entscheidung.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

Finanzgerichte entscheiden bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden in sogenannten Bauträgerfällen auch über den Bestand und die Durchsetzbarkeit der -dem Finanzamt von Bauleistenden abgetretenen- zivilrechtlichen Werklohnforderungen.

 

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids, in dem das Finanzamt die ihm von Werkleistenden abgetretenen Werklohnforderungen mit einem Erstattungsanspruch der klagenden Bauträgerin aus dem Umsatzsteuerbescheid aufgerechnet hat. Die Bauträgerin ist eine GmbH, die hier maßgeblichen Streitjahr 2013 als Bauträgerin steuerfreie Leistungen erbrachte. Hierfür erteilte sie Aufträge an zahlreiche Bauhandwerker (bauleistende Unternehmer), von denen sie steuerpflichtige Leistungen bezog. Dabei gingen sowohl die Bauträgerin als auch die Bauleistenden vom Übergang der Steuerschuld auf die Bauträgerin nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr 2013 geltenden Fassung (UStG a.F.) aus.

 

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Quelle/Fremdlink rechtslupe.de

 

Der Umsatzsteuersatz auf Gas soll nach dem Willen der Bundesregierung ab Januar wieder auf den regulären Satz steigen.

Entsprechende Pläne von Finanzminister Christian Lindner billigte das Kabinett am Mittwoch nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur.

Wegen der hohen Energiepreise nach dem russischen Angriff auf die Ukraine hatte die Bundesregierung den Umsatzsteuersatz vorübergehend von 19 auf 7 Prozent gesenkt und Gas so billiger gemacht. Nun soll diese Sonderregelung drei Monate früher als geplant bereits zum Jahreswechsel auslaufen. Vom Bundestag müsste dies aber noch beschlossen werden. Experten erwarten dadurch mitten in der Heizsaison wieder höhere Gaspreise.

 

Senkung war nur kurzfristige Entlastung
Die Senkung sei immer nur als kurzfristige Entlastung geplant gewesen, hieß es aus dem Finanzministerium. Die Preise seien zuletzt schneller gesunken als man gedacht habe, der Energiemarkt habe sich beruhigt. Als "Versicherung" für den Fall eines unerwarteten Preisanstiegs plant der Bund, die Energiepreisbremsen bis ins Frühjahr zu verlängern.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

 

Wenn der Unternehmer schätzt, dass sein Umsatz im aktuellen Jahr unter 22.000 Euro liegt und im zweiten Jahr nicht mehr als 50.000 Euro erwartet, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer.

Überschreiten Sie im zweiten Jahr die 22.000-Euro-Grenze, unterliegen Sie ab dem dritten Jahr automatisch der Regelbesteuerung. Das unerwartete Überschreiten der 50.000-Euro-Grenze zieht keine rückwirkenden Konsequenzen nach sich.

Was ist der Kleinunternehmer/Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung gemäß §19 USTG ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht, die Unternehmern mit niedrigen Umsätzen ein Wahlrecht in Bezug auf die Umsatzsteuer gewährt. Der Kleinunternehmer unterliegt dennoch dem Umsatzsteuergesetz, auch wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich erfolgt; insoweit entsteht (§38 AO) auch die Umsatzsteuer, allerdings wird die Steuer durch das Finanzamt nicht erhoben (§218 ff. AO). Im Wesentlichen können Kleinunternehmer daher auf den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer verzichten, sind dann aber auch vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen.

 

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Quelle/Fremdlink pressebox.de

 

 

Budgetassistenzleistungen auf dem Gebiet der Betreuung und Pflege, die von schwerbehinderten Klienten aus ihrem "persönlichen Budget" bezahlt werden, sind nicht umsatzsteuerfrei, da die gesetzlich vorgegebene Kostenübernahmequote für anerkannte Einrichtungen mit sozialem Charakter so nicht erreicht werden kann. Das entschied das FG Düsseldorf.

Folgender Sachverhalt wurde verhandelt:
Die Beteiligten stritten darüber, ob die Budgetassistenzleistungen des Klägers an seine Klienten von der Umsatzsteuer befreit sind, soweit die Klienten sie aus ihrem "persönlichen Budget" (in den Streitjahren § 17 SGB IX; jetzt § 29 SGB IX) bezahlen. Der Kläger firmierte in den Streitjahren 2012–2015 unter "A-Gesellschaft", mit der er auch die Begleitung und Beratung von Menschen mit einer (Schwerst-) Behinderung im Bereich des Arbeitgebermodells "persönliches Budget" übernahm. Die Klienten zahlten die vom Kläger auf Grundlage des "Klienten-Vertrages" in Rechnung gestellten Beträge für die Budgetassistenzleistungen aus ihren eigenen Mitteln.

Budgetassistenzleistungen: Steuerfrei oder steuerpflichtig?
Für diese Budgetassistenzleistungen machte der Kläger die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG (bis 30.6.2013) bzw. Buchstabe § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG geltend. Seine Budgetassistenzleistungen seien solche mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundene Leistungen. Das Finanzamt hingegen beurteilte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

In der Regel wird in Deutschland auf innerdeutschen Flügen eine Umsatzsteuer erhoben. Die Lufthansa scheint derzeit jedoch Schwierigkeiten damit zu haben.

Trotz ihres Bestrebens, innerdeutsche Flüge wieder attraktiver zu gestalten, steht die deutsche Fluggesellschaft Lufthansa derzeit vor einer Herausforderung. Sie kann auf den sogenannten “Passenger Receipts” (Rechnungsbeleg) seit einigen Monaten die Umsatzsteuer nicht mehr unmittelbar ausweisen, wie von fvw.de berichtet wird.

 

Angabe der Umsatzsteuer fehlt
Eine kürzliche Änderung in den Abrechnungen von innerdeutschen Flügen bei Lufthansa hat bei vielen Kunden und Reisebüros für Unzufriedenheit gesorgt. Die üblicherweise für Inlandsverbindungen geltende Umsatzsteuer wird nicht mehr auf den sogenannten “Passenger Receipts” ausgewiesen. Dadurch entstand eine Situation, in der Reisebüros, die die Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen wollten, auf Hindernisse stießen. Sie mussten aufwändige Telefonate führen, um von der Fluggesellschaft einen rechtskräftigen Beleg zu erhalten.

 

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Quelle/Fremdlink reisetopia.de

 

Sachverhalt: Leistungsempfängerin war Bauträgerin

Die Klägerin war im Jahr 2012 (Streitjahr) Organträgerin einer GmbH. Die GmbH erbrachte gegenüber einer AG, einer Bauträgerin, im Streitjahr Bauleistungen ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer, da die Vertragspartner von der Steuerschuldnerschaft der Bauträgerin nach § 13b UStG ausgingen. Die Klägerin erfasste die an die Bauträgerin erbrachten Leistungen daher nicht in ihren monatlich abgegebenen Voranmeldungen, die nach § 168 Satz 1 und 2 AO zu Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung führten.

Über das Vermögen der GmbH eröffnete das zuständige Amtsgericht im Januar 2013 das Insolvenzverfahren. Die Klägerin reichte im April 2014 eine nach § 168 Satz 1 AO nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr beim Finanzamt (FA) ein. Im Juli 2014 reichte sie eine – aus hier nicht streitigen Gründen berichtigte und – nach § 168 Satz 2 AO zustimmungsbedürftige Umsatzsteuerjahreserklärung ein, der das FA im Oktober 2014 zustimmte. In beiden Umsatzsteuerjahreserklärungen ging die Klägerin wiederum von einer Steuerschuldnerschaft der Bauträgerin für die an diese erbrachten Leistungen aus.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

 

Erbringen deutsche Unternehmer elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz im EU-Ausland, muss die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung gestellt werden. Um zu vermeiden, dass sich der betroffene Dienstleister in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren muss, kann die Umsatzsteuer im One-Stop-Shop (OSS) des Bundeszentralamtes für Steuern erklärt werden. Die Regelung gilt auch für so genannte Fernverkäufe an Privatpersonen im EU-Ausland.

 

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Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de

 

 

Kleine Unternehmen können Steuern sparen.

Einen guten Umsatz zu erwirt­schaften, ist für die meisten Unternehmen erklärtes Ziel. Dabei müssen diverse Abgaben entrichtet werden, unter anderem die Umsatz­steuer. Worum es sich dabei handelt und welche Voraus­set­zungen für eine Befreiung gelten, erklärt unser Artikel.

 

Was ist die Umsatz­steuer?
Die Umsatz­steuer (USt.), auch bekannt als Mehrwert­steuer (MwSt.), ist eine indirekte Steuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienst­leis­tungen erhoben wird. Sie wird von Unternehmen an die Regierung abgeführt und in vielen Ländern der Welt erhoben. Der Satz der Umsatz­steuer variiert je nach Land und Art des Produkts oder der Dienst­leistung. Die Abgabe ist ein wichtiger Bestandteil der Finanzierung von Regierungen und der Bereit­stellung von öffent­lichen Dienst­leis­tungen wie Straßen, Schulen und Gesund­heitswesen. Um Verwirrung vorzubeugen: USt. ist der Terminus aus Verkäu­fersicht, MwSt. meint das gleiche, jedoch aus Käufersicht.
 

Wer muss Umsatz­steuer zahlen?     
Das kommt auf die Art des Umsatzes an. § 1, Absatz 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG)  definiert „Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“, als steuer­pflichtig. Die Steuer gilt für Unternehmen und Selbständige, die Waren oder Dienst­leis­tungen verkaufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gewerbe­trei­benden in einem bestimmten Land registriert sind oder ob sie Waren oder Dienst­leis­tungen ins Ausland verkaufen. Da der jeweilige Steuersatz auf das erworbene Produkt oder die Dienst­leistung „oben drauf kommt“, zahlen letztendlich Kundinnen und Kunden die Mehrwert­steuer. Zum Vergleich: in Amerika wird die Steuer häufig erst an der Kasse gezahlt und vorher nicht auf den Produkten ausgewiesen.

 

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Quelle/Fremdlink anwaltauskunft.de

 

 

Bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USoP) handelt es sich um eine besondere Form der (regulären) Betriebsprüfung. Wie der Name bereits verrät, legt das Finanzamt den Schwerpunkt dabei auf umsatzsteuerliche und damit verbundene Sachverhalte. Regelmäßig liegt der Fokus des Prüfers auf Steuersätzen, dem Vorsteuerabzug und dessen Korrektur nach § 15a UStG. Wir geben einen Überblick über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung.

 

Umsatzsteuer-Sonderprüfung vs. Umsatzsteuer-Nachschau: Die Unterschiede
Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist von der Umsatzsteuer-Nachschau zu unterscheiden. Letztere ist in § 27b UStG geregelt und hat ebenfalls die Überprüfung von Umsatzsteuersachverhalten zum Inhalt. Der Unterschied zur Außenprüfung im Sinne der AO besteht allerdings darin, dass der Prüfer

  • sich nicht in Form einer Prüfungsanordnung ankündigen und einen Termin mit Ihnen abstimmen muss (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 UStG) und
  • bei Bedarf auch Ihre Betriebs- und Geschäftsgrundstücke während der üblichen Arbeitszeiten betreten darf (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 UStG).

Außerdem ist nach § 27 Absatz 3 UStG ein „fließender Übergang“ zur Außenprüfung im Sinne der §§ 193 fort folgende AO möglich. Auf diesen wird Sie der Prüfer allerdings schriftlich hinweisen.

 

Inhaltlich unterscheiden sich die Prüfungen nicht auffallend voneinander, im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung erfolgt allerdings eine regelmäßig tiefergehende Prüfung von Sachverhalten. Außerdem prüft das Finanzamt hier auch Sachverhalte, die beispielsweise die Gewinnermittlung betreffen, aber mit der Umsatzsteuer zusammenhängen. Die Umsatzsteuer-Nachschau ist in der Regel oberflächlicher und nimmt weniger Zeit in Anspruch.

 

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Quelle/Fremdlink steuerberaten.de

 

 

Was ist NEU? Auf einen Blick

 

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zugestimmt. Darin wird die vom Bundesverfassungsgericht geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a AO geregelt. Das Gesetz tritt im Juli 2022 in Kraft.

 

Der gesetzliche Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a i.V.m. § 238 der Abgabenordnung (AO) wird damit von 0,5% pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15% pro Monat (das heißt 1,8% pro Jahr) abgesenkt

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Forderungen des Bundesverfassungsgerichts
Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) um. Das BVerfG hat die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe nach § 233a AO bei Steuernachforderungen und Steuererstattungen festgestellt, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Hintergrund hierfür ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, das in Gegensatz zur 6-prozentigen Jahresverzinsung durch die Finanzverwaltung steht.

Das BVerfG sah diese Ungleichbehandlung für Verzinsungszeiträume, die in die Jahre 2010 bis 2013 fallen, als noch verfassungsgemäß an, jedoch nicht mehr für Verzinsungszeiträume ab 2014. Das BVerfG differenzierte insoweit, als es das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume für weiterhin anwendbar erklärte. Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

 

Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO – das heißt auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer – wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst (§ 238 Abs. 1a (neu) AO).

 

Zinsläufe mit unterschiedlichen Zinssätzen
Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich – wie das zum Beispiel für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 und für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 der Fall ist –-, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen (§ 238 Abs. 1b (neu) AO). Die Zinsen sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

 

Regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit des Zinssatzes (Evaluierungsregel)
Die Angemessenheit des Zinssatzes wird unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle 2 Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert, erstmals zum 1. Januar 2024 (§ 238 Abs. 1c (neu) AO).

 

Rechts- und Planungssicherheit
Dem Vertrauensschutz soll dadurch Rechnung getragen werden, dass sich bei einer Neuberechnung von Zinsen im Vergleich zur letzten Zinsfestsetzung keine Schlechterstellung des Zinsschuldners ergeben darf.

Sind bisher nur Erstattungszinsen festgesetzt worden, ergibt sich aufgrund der rückwirkenden Senkung des Zinssatzes nach der Gesetzesbegründung keine Rückforderung. Das gilt unabhängig davon, ob diese Zinsfestsetzungen bei Inkrafttreten der Neuregelung endgültig und unanfechtbar festgesetzt waren oder nicht.

Sind dagegen bisher nur Nachzahlungszinsen festgesetzt worden, sind diese im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auf Basis der Neuregelung neu zu berechnen und damit herabzusetzen.

In einem Mischfall (abwechselnd Nachzahlungs- und Erstattungszinsen oder umgekehrt) ist der Vertrauensschutz auf das Ergebnis der Neuberechnung anzuwenden.

 

Andere Verzinsungstatbestände unberücksichtigt
Das Zinsanpassungsgesetz sieht in Anlehnung an den Beschuss des BVerfG vom 8. Juli.2021 lediglich eine Anpassung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233a AO vor. Die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO bleiben unberücksichtigt. Hierzu zählen zum Beispiel Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Aussetzungszinsen (§ 237 AO) und Säumniszuschläge (§ 240 AO) 

 

Umsetzung seitens der Finanzverwaltung
Es ist nicht gewährleistet, dass die Neuregelung ab ihrem Inkrafttreten im Juli 2022, spätestens aber zum 1. August 2022, sofort technisch und organisatorisch seitens der Finanzverwaltung umgesetzt werden kann. Daher behält man sich vor, Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 trotz Inkrafttreten der Neuregelung weiterhin vorläufig auszusetzen, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts noch nicht vorliegen.

Zu gegebener Zeit sollen die ausgesetzten Zinsfestsetzungen nachgeholt, die noch offenen Zinsfestsetzungen rückwirkend angepasst und alle neuen oder ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt werden.

 

Haben Sie Fragen hierzu?
Haben Sie hierzu Fragen und wünschen Sie sich einen Gesprächspartner zu diesem Thema, sind wir gerne für Sie da. Bitte senden Sie uns Ihr Anliegen per Mail oder rufen Sie uns an.

 

Dresden:                     dresden@sk-berater.com
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Haben Sie als Unternehmer an einem ausländischen Webinar teilgenommen? Und wurde es Ihnen mit einer ausländischen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt?

 

Dann sollten Sie nochmal mit dem Veranstalter Kontakt aufnehmen! Weisen Sie ihn darauf hin, dass aus deutscher Sicht bei Leistungen an Unternehmer das Reverse-Charge-Verfahren (Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger, d.h. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer in seiner Voranmeldung erklären und – sofern er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - auch an das Finanzamt abführen) gilt. Das erspart Ihnen unter Umständen das lästige Vorsteuervergütungsverfahren oder mindert zumindest den Aufwand um die ausländische Umsatzsteuer.

 

Im BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 – III C 3 – S 7117-b/20/10002 : 002 stellt das Bundesministerium für Finanzen klar, dass bei Webinaren die allgemeinen Ortsregelungen gelten und nicht etwa die Regelungen über Veranstaltungen (Veranstaltung i.S.v. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG erfordern vielmehr physische Anwesenheit). Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

 

Wenn Sie selbst Veranstalter von Webinaren sind und Ihr Unternehmen von Deutschland aus betreiben, sollten Sie nochmals prüfen, ob Sie Ihre Rechnungen richtig ausgestellt haben! 

 

Haben Sie Ihre Leistung an einen Unternehmer erbracht, der sein Unternehmen im Ausland betreibt und auch nicht an seiner inländischen Betriebsstätte, so darf diese Leistung – sofern der Empfänger ein EU-Unternehmer ist und eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat – nicht der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden. Vielmehr ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Diese Rechnungen sind – unter der Voraussetzung, dass alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden – zu korrigieren und die Umsatzsteuer gegebenenfalls an den Leistungsempfänger zurückzuzahlen Gleichfalls sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu ändern. Zudem muss der Umsatz in der zusammenfassenden Meldung erklärt werden.

 

Wird die Leistung an ein Unternehmen in einem Drittland erbracht, so muss mittels Bestätigung durch die ausländische Behörde feststehen, dass es sich hier um einen Unternehmer handelt. Im Fall der Schweiz besteht die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei der Schweizer Behörde bestätigen zu lassen. Im Übrigen muss eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TN vorliegen. 

 

 

Ihre Fragen zu diesem Thema? Ich bin für Sie da!