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Umsatzsteuer News

Aktuelle Meldungen zur Umsatzsteuer

Eine an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden, wenn die Anlage erst nach dem 1.1.2023 fertiggestellt wurde. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Der Kläger beauftragte am 15.7.2022 eine Firma mit der Installation einer Photovoltaikanlage, einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus zum Preis von 15.900 Euro netto, zzgl. 3.021 Euro Umsatzsteuer.

 

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Quelle/Fremdlink stb-web.de

Der Jahreswechsel 2024/2025 bringt viele praxisrelevante Änderungen im Umsatzsteuerrecht, nicht zuletzt die E-Rechnung und die Reform der Kleinunternehmerbesteuerung. Wir geben einen Überblick über wichtige Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung im Jahr 2024 sowie einen Ausblick auf neue gesetzliche Regelungen für 2025.

Jedes Jahr zum Jahreswechsel besteht noch einmal die Chance, Sachverhalte des alten Veranlagungszeitraums zu prüfen und sich auf die Änderungen im neuen Jahr einzustellen. Gerade der Jahreswechsel 2024/2025 ist aufgrund der diversen gesetzlichen Änderungen eine besondere Herausforderung für die Praxis. Aber auch die Rechtsprechung und die Veränderungen bei der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung müssen in diesem Zusammenhang noch einmal für 2024 geprüft werden, gleichzeitig aber auch für das Jahr 2025 berücksichtigt werden.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

Der Beitrag zur Umsatzsteuerjahreserklärung 2024 erläutert die einzelnen Angaben des Vordrucks USt 2 A zur Abgabe der Jahressteuererklärung 2024 sowie die Anlage anhand des chronologischen Ablaufs des Vordrucks. Der zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2024 verpflichtete Unternehmer kann sich damit einen kompakten Überblick über die notwendigen Angaben und die sich dahinter verbergenden Probleme verschaffen. Soweit sich aus der aktuellen Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder den Verwaltungsanweisungen Besonderheiten für 2024 ergeben, wird jeweils bei den entsprechenden Positionen darauf hingewiesen.

 

Im Kalenderjahr 2024 ergaben sich – teilweise sogar rückwirkend zum 1.1.2024 – durch das erst im März 2024 beschlossene und verkündete Wachstumschancengesetz verschiedene Änderungen. Auswirkungen auf die Jahressteuererklärung 2024 ergeben sich insbesondere für Kleinunternehmer, die ab dem Veranlagungszeitraum 2024 nicht mehr grundsätzlich dazu verpflichtet sind, Jahressteuererklärungen abzugeben. Die weiteren Änderungen haben dann nur einen Einfluss auf die in der Erklärung anzugebenden Werte, nicht aber auf die Struktur der Steuererklärung. Weiterhin sollen durch das Jahressteuergesetz 2024 weitere Änderungen des UStG vorgenommen werden, die – zu einem geringen Teil – unterjährig nach Verkündung in Kraft treten sollen. Wesentliche Veränderungen im Umsatzsteuerrecht werden sich dann aber erst ab 2025 ergeben, wenn die neuen Regelungen zur E-Rechnung, die Reform der Kleinunternehmerbesteuerung sowie die weiteren durch das Jahressteuergesetz 2024 zu beschließenden Änderungen bei der Steuerbefreiung oder bei dem Steuersatz umzusetzen sind.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

Bei der Beauftragung von Unternehmern beispielsweise aus Deutschland (Umsetzung in Deutschland auch ab 1.1.2025) für Projekte in Österreich, ist bei der Eingangsrechnungsprüfung künftig die EU-Kleinunternehmerregelung zu beachten.

 

Das Abgabenänderungsgesetz 2024 bringt eine umfassende Neuerung für EU-Kleinunternehmer. Die bisherige Beschränkung der Kleinunternehmerregelung auf den Ansässigkeitsstaat fällt und ein neues Sonderverfahren für EU-Kleinunternehmer wird eingeführt. Die nachstehenden Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick verschaffen worauf bei der Beschäftigung von EU-Kleinunternehmern künftig zu achten ist.

Viele Unternehmen beschäftigen Freelancer oder Einzelunternehmer aus anderen Mitgliedstaaten für Montagetätigkeiten oder andere technische Dienstleistungen, die aufgrund der bis Ende 2024 geltenden Beschränkung der Kleinunternehmerregelung auf den Ansässigkeitsstaat unter Umständen mit Registrierungsthemen in anderen Mitgliedstaaten konfrontiert waren. Künftig sind derartige Beauftragungen dahingehend zu prüfen, ob sich der Leistende im Regelverfahren befindet oder die EU-Kleinunternehmerregelung anwendet.
 

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Quelle/Fremdlink industriemagazin.at

Nicht jeder Fehler in der Jahresabrechnung führt zur Anfechtbarkeit

Fehler in der Jahresabrechnung führen nur dann zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen, wenn sie die Abrechnungsspitze und damit die Zahlungspflicht der Eigentümer beeinflussen.

 

Hintergrund: Umsatzsteueranpassung während der Corona-Krise

Ein Wohnungseigentümer wendet sich mit einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen auf Basis der Jahresabrechnung für das Jahr 2020.

Der Eigentümer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) hatte beschlossen, auf ihre Umsatzsteuerfreiheit zu verzichten und den zum Vorsteuerabzug berechtigten Eigentümern Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

Die VAT-Nummer ist ein Begriff, auf den ihr stoßen könnt, wenn ihr regelmäßig online einkauft, über eBay innerhalb der EU verkauft oder mit PayPal internationale Zahlungen abwickelt. In diesem Artikel erfahrt ihr, was die VAT-Nummer bedeutet, wofür sie benötigt wird und wie man sie erhält.

 

Unternehmen, die Güter oder Dienstleistungen verkaufen, müssen Steuern an den Staat entrichten. Dabei werden alle Leistungen, Waren oder Dienste besteuert, die ein Unternehmen gegen Bezahlung erbringt.

Diese Steuer wird in Deutschland als Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer bezeichnet. In anderen Ländern gibt es die Umsatzsteuer ebenfalls. Dort hat sie allerdings unterschiedliche Bezeichnungen. Im englischsprachigen Raum ist dafür vor allem der Begriff „Value Added Tax“ (VAT) gebräuchlich.

VAT-Nummer: Was ist das? Leicht erklärt
Die deutsche Entsprechung zur VAT-Nummer ist die sogenannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Umsatzsteuer-ID. Der Begriff „VAT-Number“ wird hauptsächlich in englischsprachigen Ländern verwendet und wird dazu benutzt, ein Unternehmen im steuerrechtlichen Sinne eindeutig zu identifizieren.

 

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Quelle/Fremdlink msn.com/de-ch

Zum 1.1.2025 kommt die verpflichtende E-Rechnung für Leistungen zwischen zwei Unternehmern, die beide im Inland ansässig sind (mit Übergangsregelungen). Nachdem die Finanzverwaltung schon im Juni 2024 einen Entwurf eines BMF-Schreibens vorgestellt hatte, ist jetzt das endgültige Einführungsschreiben veröffentlicht worden.

Am 1.1.2025 tritt die gesetzliche Verpflichtung in Kraft, bei bestimmten Umsätzen mit einer strukturierten elektronischen Rechnung abzurechnen (E-Rechnung). Dies ist allerdings (derzeit) auf Umsätze beschränkt, die zwischen inländischen Unternehmern ausgeführt werden und wird durch verschiedene Übergangsregelungen flankiert. Wegen der weitreichenden Bedeutung hatte die Finanzverwaltung im Juni 2024  schon einen Entwurf eines Einführungsschreibens zur neuen E-Rechnung veröffentlicht. Die Finanzverwaltung hat jetzt mit Datum vom 15.10.2024 das  endgültige Einführungsschreiben veröffentlicht, in dem die Grundsätze zur Anwendung der neuen E-Rechnung von Seiten der Finanzverwaltung dargestellt werden.

 

E-Rechnung im Wachstumschancengesetz
Durch das Wachstumschancengesetz ist national zum 1.1.2025 die Verpflichtung eingeführt worden, bei bestimmten Umsätzen (steuerbare Umsätze, die nicht nach § 4 Nr. 8 - 29 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind) zwischen im Inland ansässigen Unternehmern mit einer strukturierten elektronischen Rechnung abzurechnen (E-Rechnung). Für die Ausstellung und Übermittlung einer E-Rechnung ergeben sich aber nach § 27 Abs. 38 UStG verschiedene Übergangsregelungen.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums müssen Musikschulen und Musiklehrer trotz der geplanten Änderungen im Umsatzsteuergesetz weiterhin keine Umsatzsteuer für Musikunterricht berechnen. Zudem wird das bisherige Bescheinigungsverfahren abgeschafft.

 

Das Bundesfinanzministerium begründet den Fortbestand der Umsatzsteuerbefreiung in einer Stellungnahme gegenüber der Neuen Musikzeitung wie folgt: In dem Entwurf der Neufassung des Gesetzes werde klargestellt, dass Leistungen, die auf die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule oder Fachhochschule vorbereiten, als Ausbildungsleistungen anzusehen sind. Ausbildungsleistungen sind und bleiben aber von der Umsatzsteuer befreit.

Als konkrete Beispiele nennt das Ministerium in seiner Stellungnahme "Musikunterricht (Instrumental- und Vokalunterricht), Unterricht im klassischen Tanz und Ballett oder Unterricht in darstellender und bildender Kunst." Es spiele auch keine Rolle, ob der Unterricht sich an Kinder oder an Erwachsene richte. Entscheidend sei vielmehr "die Ausgestaltung des angebotenen Musikunterrichts":

"Ist dieser grundsätzlich geeignet, auf eine Aufnahmeprüfung an einer (Fach-)Hochschule vorzubereiten, wozu auch das Erlernen eines Instruments gehört, dann ist der Unterricht als Ausbildungsleistung umsatzsteuerfrei. Das gilt wie bisher unabhängig von den persönlichen Voraussetzungen des Lernenden (z. B. Alter, Kenntnisstand) bzw. dessen Intention zur Inanspruchnahme der Unterrichtsleistung."

 

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Quelle/Fremdlink backstagepro.de

Es kommt zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs. Die geplante Überarbeitung der Regelungen durch die EU verzögert sich.

 

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen – manchmal auch von den damit verbundenen umsatzsteuerrechtlichen Fallstricken. In Deutschland gelten nach dem Ablauf diverser Übergangsfristen spätestens seit dem 1. Januar 2022 neue Regelungen zur Besteuerung von Reiseleistungen, sofern diese an Unternehmer erbracht werden.

Ursächlich hierfür war ein von der Europäischen Kommission bereits im Jahr 2012 gegen Deutschland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren. Die zum damaligen Zeitpunkt vorgesehene Unterscheidung im deutschen Paragrafen 25 des Umsatzsteuergesetzes, ob eine Reise privaten oder unternehmerischen Zwecken dient, stand im Widerspruch zum europäischen Mehrwertsteuerrecht und sollte rechtskonform angepasst werden.

Im Ergebnis werden nunmehr Reiseleistungen an Privatpersonen (B2C) und an Unternehmer (B2B) nach den gleichen Regelungen besteuert. Der Erbringer der Reiseleistung verliert den Vorsteuerabzug aus den von ihm bezogenen Reisevorleistungen und die von ihm verkaufte Reiseleistung, also das Gesamtpaket aus den gebündelten Reisevorleistungen, und wird nur bezüglich der von ihm erwirtschafteten Marge der Umsatzsteuer unterworfen. Ein Ausweis der so ermittelten Umsatzsteuer in der Rechnung an den Kunden darf nicht erfolgen.

 

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Quelle/Fremdlink handelsblatt.com

Mit Urteil vom 14. März 2024 (Az. 4 K 75/23, veröffentlicht in EFG 2024, 1334) hat der 4. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, wenn ein zuvor von einem Unternehmer betriebenes Unternehmen aufgeteilt und an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert wird.

 

Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auf von ihr gepachteten Flächen einen Solarpark. Den von ihr produzierten Solarstrom speiste die Klägerin auf der Grundlage eines von ihr mit einer Netzbetreiberin und einer Direktvermarkterin geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das öffentliche Netz ein und erhielt dafür die tarifliche Einspeisevergütung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG). Im Jahr 2014 veräußerte die Klägerin die Photovoltaikanlage jeweils zu einem (bestimmten räumlich umgrenzten) Teil an insgesamt zehn Kommanditgesellschaften, wobei die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur bei der Klägerin verblieb und den Erwerberinnen jeweils zur Nutzung überlassen wurde. Fortan erfolgte die Stromproduktion durch die einzelnen Erwerberinnen, deren Produktionskapazitäten – je nach Größe des übernommenen Anlagenteils – zwischen 8,5 % und 12,5 % der vormaligen Gesamtkapazität der Klägerin erreichten. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Netzbetreiberin/Direktvermarkterin blieben unverändert. Im Innenverhältnis zu den Erwerberinnen wurde mit jeweils geschlossenen Einspeise- und Abrechnungsverträgen vereinbart, dass die Erwerberinnen den gesamten produzierten Strom an die Klägerin zu liefern hatten. Diese hatte den Strom abzunehmen, ihn auf der Grundlage des von ihr geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz der Netzbetreiberin einzuspeisen, das Entgelt zu vereinnahmen und anschließend gegenüber den Erwerberinnen nach den von diesen produzierten Strommengen ab zurechnen und auszuzahlen. Die Klägerin stand auf dem Standpunkt, dass es sich bei den Veräußerungen um sog. Geschäftsveräußerungen im Ganzen gehandelt habe, die gem. § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar seien.

 

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Quelle/Fremdlink datev-magazin.de

Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass es – etwa wegen eingetretener Festsetzungsverjährung – nicht mehr zu einer Steuerfestsetzung kommen wird und der Bauunternehmer daher keine Umsatzsteuer mehr an den Fiskus abführen muss.

 

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlang die Insolvenzverwalterin einer Bauunternehmerin von der beklagten Bauträgerin Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteueranteils von 216.600 € nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Bauträgerin beauftragte die lnsolvenzschuldnerin im Laufe einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung damit, Bauleistungen aufgrundstücken der Bauträgerin zu erbringen. Die Klageforderung betrifft das letzte Bauvorhaben in M. Nach dem Vertrag sollte die Bauunternehmerin einen Pauschalfestpreis in Höhe von 1.130.000 € netto erhalten. Die Bauunternehmerin erbrachte ihre Leistungen und stellte zwischen dem 31.03.2008 und dem 27.05.2009 insgesamt 13 Abschlagsrechnungen, eine Schlussrechnung und eine Rechnung über Nachträge. Die Rechnungen enthielten jeweils den Hinweis „Die Umsatzsteuer für die umsatzsteuerpflichtige Werkleistung schuldet der Auftraggeber nach § 13b UStG„. Die Bauträgerin zahlte die Nettobeträge an die Bauunternehmerin und verrechnete die Umsatzsteuer mit der Vorsteuer.

 

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Quelle/Fremdlink rechtslupe.de

Wenn ein Vermieter Strom erzeugt und diesen an seine Mieter verkauft, wird darauf Umsatzsteuer fällig. Er wird dadurch teurer, der Vermieter kann aber die Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer geltend machen, wie der Bundesfinanzhof entschied.

 

Wenn ein Vermieter Strom erzeugt und diesen an seine Mieter verkauft, wird darauf Umsatzsteuer fällig. Er wird dadurch teurer, der Vermieter kann aber die im Preis einer Photovoltaikanlage enthaltene Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer geltend machen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Damit widersprach er dem Finanzamt, das dies im vorliegenden Fall abgelehnt hatte. (Az. XI R 8/21)

 

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Quelle/Fremdlink unternehmen-heute.de

Die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer wird zu technischen Auswirkungen auf die Vergabe der USt-IdNr. führen. Das BZSt empfiehlt deshalb, Anträge auf Vergabe der USt-IdNr. frühzeitig zu stellen.

 

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) soll voraussichtlich ab November 2024 jedem wirtschaftlich Tätigen durch das BZSt automatistiert vergeben werden. Diese wird in ihrem Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) entsprechen. Allerdings handelt sich um zwei eigenständige Identifikationsnummern.

Verzögerungen bei der Vergabe der USt-IdNr.: Das BZSt informiert aktuell zum Vergabeprozess. Hierfür werden neben den Steuerkonten der Finanzämter die beim BZSt zur USt-IdNr. gespeicherten Unternehmensdaten zur Verfügung gestellt. Diese Daten können aus technischen Gründen für einen kurzen Zeitraum nicht aktualisiert werden.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

Erbringen deutsche Unternehmer elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz im EU-Ausland, muss - ab einer Grenze von 10.000 Euro Umsatz im Jahr - die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung gestellt werden. Um zu vermeiden, dass sich der betroffene Dienstleister in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren muss, kann die Umsatzsteuer im One Stop Shop (OSS) des Bundeszentralamtes für Steuern erklärt werden. Die Regelung gilt auch für so genannte Fernverkäufe an Privatpersonen im EU-Ausland.

 

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Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de

Um steuerliche Schwierigkeiten zu umgehen, konnten Verkaufspartner von Amazon bisher auf die Umsatzsteuer-Services des Konzerns zurückgreifen. Doch die werden nun eingestellt.

Für seine Händlerinnen und Händler bot Amazon bislang die hauseigenen Umsatzsteuer-Services an. Doch die wird es künftig nicht mehr geben: Wie der Konzern in einer offiziellen Meldung im SellerCentral verkünden ließ, wird das Programm zum 31. Oktober 2024 eingestellt.

Man sei kontinuierlich dabei, seine eigenen Angebote und Dienstleistungen auszuwerten. Mit entsprechenden Analysen wolle man sicherstellen, dass diese „den Anforderungen unserer Verkäufer weiterhin gerecht werden“, so das Unternehmen. Demnach gibt es bei den Umsatzsteuer-Services von Amazon offenbar größeres Verbesserungspotenzial, welches sogar eine Schließung rechtfertige. 

 

Umsatzsteuer-Services bei Amazon: Wofür eigentlich?
Weil die verschiedenen Mehrwertsteuerprozesse und die entsprechenden Vorschriften auf dem europäischen Markt umfangreich und komplex sind, wurden Händlerinnen und Händlern die Umsatzsteuer-Services bei Amazon angeboten. Unternehmen werden durch eine Zusammenarbeit mit externen Steuerexperten entlastet und im Rahmen ihrer Steuererklärung in verschiedenen Ländern unterstützt, so das Versprechen des bisherigen Angebots.

 

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Quelle/Fremdlink onlinehaendler-news.de

Der Kläger kann sich auf die MwStSystRL berufen.

Das FG Berlin-Brandenburg hat zur steuerlichen Behandlung der Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers an schulpflichtige Kinder entschieden.

Das FG Berlin-Brandenburg kam zu dem Ergebnis: Die an schulpflichtige Kinder und Jugendliche an Schulen erbrachte Tätigkeit eines selbstständigen Präventions- und Persönlichkeitstrainers ist nicht steuerfrei nach deutschem Recht. Jedoch kann sich der Trainer auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL für "die Erziehung von Kindern und Jugendlichen" berufen. Der Trainer kann als Einzelunternehmer als eine "andere Einrichtung … mit vergleichbarer Zielsetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL" anerkannt werden.

Präventionstraining im Kindergarten und in Schulen
Worum ging es in dem entschiedenen Fall? Der klagende Präventions- und Persönlichkeitstrainer ist Mitglied eines gemeinnützigen Vereins. Der Kläger tritt als "Teamleiter" von neun Kursleitern auf. Diese tätigen verschiedene Kinderbewegungsprogramme sowie Präventionstraining im Kindergarten, in der Grundschule und in weiterführenden Schulen. Bei den Kursen an Schulen finden Klassenprojekte und sog. "offene Kurse" statt. Nur bei den Klassenprojekten fanden die Kurse während der Unterrichtszeiten statt und die Teilnahme war verpflichtend.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

Nachträglich vereinbarte reichweitenabhängige Zusatzvergütung für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte

Steuerbare und steuerpflichtige Vergütungen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz heraus ergeben, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Aus dem Urheberrechtsgesetz leiten sich Zusatzvergütungen ab, wenn die bisherige Vergütung des Urhebers unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen des Dritten ist. Diese nachträgliche Vergütung als sog. Fairnessausgleich ist umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn die Zahlung durch einen Dritten an den Urheber erfolgt.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde aufgrund gesetzlicher Neuregelungen durch das Wachstumschancengesetz angepasst.

 

Anhebung der Freigrenze für Geschenke

Das Wachstumschancengesetz enthielt eine Reihe gesetzlicher Neuregelungen. So wurde u.a. die Freigrenze für Geschenke von bisher 35 EUR auf 50 EUR zum 1.1.2024 angehoben. Die Finanzverwaltung hat hierauf reagiert und den UStAE entsprechend geändert. Dies wurde mit BMF-Schreiben v. 12.7.2024 bekannt gegeben. Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem 1.1.2024.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)

 

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Quelle/Fremdlink datev-magazin.de

Gemäß § 18 e Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Unternehmern die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.

 

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Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de

Mit dem Wegfall der Binnengrenzen der EG zum 1. Januar 1993 entfielen auch die Grenzkontrollen und damit die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer. Zur Sicherung des Steueraufkommens wurde das sogenannte Umsatzsteuer-Kontrollverfahren entwickelt. Es beruht auf einem IT-gestützten Informationsaustausch bestimmter Daten zwischen den Mitgliedstaaten. In diesem Informationsaustauschverfahren kommt der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eine Schlüsselfunktion zu. Sie dient der korrekten Anwendung von umsatzsteuerlichen Regelungen im europäischen Binnenmarkt.

Unternehmen die Lieferungen und Leistungen innerhalb des Europäischen Binnenmarktes erbringen oder erhalten, benötigen für die Abwicklung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine gültige UST-IdNr. ist eine der Voraussetzungen dafür, dass diese Lieferungen und Leistungen umsatzsteuerfrei erbracht und erhalten werden können, wenn auch das in dem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässige Unternehmen eine gültige USt-IdNr. besitzt.

 

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Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de

Das Finanzgericht des Saarlandes hatte über die Frage zu entscheiden, ob Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO auf Umsatzsteuer mit dem Unionsrecht vereinbar sind, insbesondere ob das Neutralitätsprinzip anwendbar und verletzt ist beziehungsweise ob die Regelungen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

 

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Quelle/Fremdlink stb-web.de

Damit eine Lieferung von Deutschland in einen Staat, der nicht der EU angehört (Drittland), von der Umsatzsteuer befreit ist, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Welche dies im Einzelnen sind, hängt davon ab, wer den Transport der gelieferten Ware in das Drittlandsgebiet durchgeführt bzw. veranlasst hat. Das heißt, wer die gelieferte Ware in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.

Kann der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen beleg- und buchmäßig nachweisen, liegt eine Ausfuhrlieferung vor, die in Deutschland umsatzsteuerfrei ist. Der Lieferant stellt dann eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer mit dem Hinweis „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“ aus.

 

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Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de

Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu der Frage Stellung genommen, ob Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins von der Umsatzsteuer befreit sind. Geklagt hatte ein eingetragener gemeinnütziger Verein.

Der klagende Verein ist ein klassischer Breitensport-Verein mit mehreren Abteilungen, in denen die Sportarten Fußball, Schwimmen, Tischtennis und Gymnastik/Turnen betrieben wurden. Die 1. Herren-Fußballmannschaft wird innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt und erzielte bei ihren Heimspielen im Streitjahr 2015 umsatzsteuerpflichtige (Netto-) Eintrittsgelder.

 

Klassischer Breitensport-Verein
Die Mitglieder haben das Recht, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Der Verein errichtete in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasen-Fußballplatz auf einem von der Gemeinde gepachteten Vereinsgelände. Er benötigte den Platz aus Kapazitätsgründen aufgrund steigender Mitgliederzahlen und beabsichtigte, ihn bei Bedarf auch für Spiele der 1. Herrenmannschaft zu verwenden.

 

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Quelle/Fremdlink stb-web.de

 

Erbringen deutsche Unternehmer elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz im EU-Ausland, muss die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung gestellt werden. Um zu vermeiden, dass sich der betroffene Dienstleister in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren muss, kann die Umsatzsteuer im One-Stop-Shop (OSS) des Bundeszentralamtes für Steuern erklärt werden. Die Regelung gilt auch für so genannte Fernverkäufe an Privatpersonen im EU-Ausland.

 

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Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de

 

 

Kleine Unternehmen können Steuern sparen.

Einen guten Umsatz zu erwirt­schaften, ist für die meisten Unternehmen erklärtes Ziel. Dabei müssen diverse Abgaben entrichtet werden, unter anderem die Umsatz­steuer. Worum es sich dabei handelt und welche Voraus­set­zungen für eine Befreiung gelten, erklärt unser Artikel.

 

Was ist die Umsatz­steuer?
Die Umsatz­steuer (USt.), auch bekannt als Mehrwert­steuer (MwSt.), ist eine indirekte Steuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienst­leis­tungen erhoben wird. Sie wird von Unternehmen an die Regierung abgeführt und in vielen Ländern der Welt erhoben. Der Satz der Umsatz­steuer variiert je nach Land und Art des Produkts oder der Dienst­leistung. Die Abgabe ist ein wichtiger Bestandteil der Finanzierung von Regierungen und der Bereit­stellung von öffent­lichen Dienst­leis­tungen wie Straßen, Schulen und Gesund­heitswesen. Um Verwirrung vorzubeugen: USt. ist der Terminus aus Verkäu­fersicht, MwSt. meint das gleiche, jedoch aus Käufersicht.
 

Wer muss Umsatz­steuer zahlen?     
Das kommt auf die Art des Umsatzes an. § 1, Absatz 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG)  definiert „Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“, als steuer­pflichtig. Die Steuer gilt für Unternehmen und Selbständige, die Waren oder Dienst­leis­tungen verkaufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gewerbe­trei­benden in einem bestimmten Land registriert sind oder ob sie Waren oder Dienst­leis­tungen ins Ausland verkaufen. Da der jeweilige Steuersatz auf das erworbene Produkt oder die Dienst­leistung „oben drauf kommt“, zahlen letztendlich Kundinnen und Kunden die Mehrwert­steuer. Zum Vergleich: in Amerika wird die Steuer häufig erst an der Kasse gezahlt und vorher nicht auf den Produkten ausgewiesen.

 

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Quelle/Fremdlink anwaltauskunft.de

 

 

Bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USoP) handelt es sich um eine besondere Form der (regulären) Betriebsprüfung. Wie der Name bereits verrät, legt das Finanzamt den Schwerpunkt dabei auf umsatzsteuerliche und damit verbundene Sachverhalte. Regelmäßig liegt der Fokus des Prüfers auf Steuersätzen, dem Vorsteuerabzug und dessen Korrektur nach § 15a UStG. Wir geben einen Überblick über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung.

 

Umsatzsteuer-Sonderprüfung vs. Umsatzsteuer-Nachschau: Die Unterschiede
Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist von der Umsatzsteuer-Nachschau zu unterscheiden. Letztere ist in § 27b UStG geregelt und hat ebenfalls die Überprüfung von Umsatzsteuersachverhalten zum Inhalt. Der Unterschied zur Außenprüfung im Sinne der AO besteht allerdings darin, dass der Prüfer

  • sich nicht in Form einer Prüfungsanordnung ankündigen und einen Termin mit Ihnen abstimmen muss (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 UStG) und
  • bei Bedarf auch Ihre Betriebs- und Geschäftsgrundstücke während der üblichen Arbeitszeiten betreten darf (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 UStG).

Außerdem ist nach § 27 Absatz 3 UStG ein „fließender Übergang“ zur Außenprüfung im Sinne der §§ 193 fort folgende AO möglich. Auf diesen wird Sie der Prüfer allerdings schriftlich hinweisen.

 

Inhaltlich unterscheiden sich die Prüfungen nicht auffallend voneinander, im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung erfolgt allerdings eine regelmäßig tiefergehende Prüfung von Sachverhalten. Außerdem prüft das Finanzamt hier auch Sachverhalte, die beispielsweise die Gewinnermittlung betreffen, aber mit der Umsatzsteuer zusammenhängen. Die Umsatzsteuer-Nachschau ist in der Regel oberflächlicher und nimmt weniger Zeit in Anspruch.

 

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Quelle/Fremdlink steuerberaten.de

 

 

Was ist NEU? Auf einen Blick

 

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zugestimmt. Darin wird die vom Bundesverfassungsgericht geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a AO geregelt. Das Gesetz tritt im Juli 2022 in Kraft.

 

Der gesetzliche Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a i.V.m. § 238 der Abgabenordnung (AO) wird damit von 0,5% pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15% pro Monat (das heißt 1,8% pro Jahr) abgesenkt

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Forderungen des Bundesverfassungsgerichts
Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) um. Das BVerfG hat die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe nach § 233a AO bei Steuernachforderungen und Steuererstattungen festgestellt, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Hintergrund hierfür ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, das in Gegensatz zur 6-prozentigen Jahresverzinsung durch die Finanzverwaltung steht.

Das BVerfG sah diese Ungleichbehandlung für Verzinsungszeiträume, die in die Jahre 2010 bis 2013 fallen, als noch verfassungsgemäß an, jedoch nicht mehr für Verzinsungszeiträume ab 2014. Das BVerfG differenzierte insoweit, als es das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume für weiterhin anwendbar erklärte. Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

 

Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO – das heißt auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer – wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst (§ 238 Abs. 1a (neu) AO).

 

Zinsläufe mit unterschiedlichen Zinssätzen
Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich – wie das zum Beispiel für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 und für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 der Fall ist –-, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen (§ 238 Abs. 1b (neu) AO). Die Zinsen sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

 

Regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit des Zinssatzes (Evaluierungsregel)
Die Angemessenheit des Zinssatzes wird unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle 2 Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert, erstmals zum 1. Januar 2024 (§ 238 Abs. 1c (neu) AO).

 

Rechts- und Planungssicherheit
Dem Vertrauensschutz soll dadurch Rechnung getragen werden, dass sich bei einer Neuberechnung von Zinsen im Vergleich zur letzten Zinsfestsetzung keine Schlechterstellung des Zinsschuldners ergeben darf.

Sind bisher nur Erstattungszinsen festgesetzt worden, ergibt sich aufgrund der rückwirkenden Senkung des Zinssatzes nach der Gesetzesbegründung keine Rückforderung. Das gilt unabhängig davon, ob diese Zinsfestsetzungen bei Inkrafttreten der Neuregelung endgültig und unanfechtbar festgesetzt waren oder nicht.

Sind dagegen bisher nur Nachzahlungszinsen festgesetzt worden, sind diese im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auf Basis der Neuregelung neu zu berechnen und damit herabzusetzen.

In einem Mischfall (abwechselnd Nachzahlungs- und Erstattungszinsen oder umgekehrt) ist der Vertrauensschutz auf das Ergebnis der Neuberechnung anzuwenden.

 

Andere Verzinsungstatbestände unberücksichtigt
Das Zinsanpassungsgesetz sieht in Anlehnung an den Beschuss des BVerfG vom 8. Juli.2021 lediglich eine Anpassung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233a AO vor. Die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO bleiben unberücksichtigt. Hierzu zählen zum Beispiel Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Aussetzungszinsen (§ 237 AO) und Säumniszuschläge (§ 240 AO) 

 

Umsetzung seitens der Finanzverwaltung
Es ist nicht gewährleistet, dass die Neuregelung ab ihrem Inkrafttreten im Juli 2022, spätestens aber zum 1. August 2022, sofort technisch und organisatorisch seitens der Finanzverwaltung umgesetzt werden kann. Daher behält man sich vor, Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 trotz Inkrafttreten der Neuregelung weiterhin vorläufig auszusetzen, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts noch nicht vorliegen.

Zu gegebener Zeit sollen die ausgesetzten Zinsfestsetzungen nachgeholt, die noch offenen Zinsfestsetzungen rückwirkend angepasst und alle neuen oder ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt werden.

 

Haben Sie Fragen hierzu?
Haben Sie hierzu Fragen und wünschen Sie sich einen Gesprächspartner zu diesem Thema, sind wir gerne für Sie da. Bitte senden Sie uns Ihr Anliegen per Mail oder rufen Sie uns an.

 

Dresden:                     dresden@sk-berater.com
                                    +49 351 254 77-0

Frankfurt am Main:     frankfurt@sk-berater.com
                                    +49 69 971 231-0

 

 

Haben Sie als Unternehmer an einem ausländischen Webinar teilgenommen? Und wurde es Ihnen mit einer ausländischen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt?

 

Dann sollten Sie nochmal mit dem Veranstalter Kontakt aufnehmen! Weisen Sie ihn darauf hin, dass aus deutscher Sicht bei Leistungen an Unternehmer das Reverse-Charge-Verfahren (Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger, d.h. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer in seiner Voranmeldung erklären und – sofern er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - auch an das Finanzamt abführen) gilt. Das erspart Ihnen unter Umständen das lästige Vorsteuervergütungsverfahren oder mindert zumindest den Aufwand um die ausländische Umsatzsteuer.

 

Im BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 – III C 3 – S 7117-b/20/10002 : 002 stellt das Bundesministerium für Finanzen klar, dass bei Webinaren die allgemeinen Ortsregelungen gelten und nicht etwa die Regelungen über Veranstaltungen (Veranstaltung i.S.v. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG erfordern vielmehr physische Anwesenheit). Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

 

Wenn Sie selbst Veranstalter von Webinaren sind und Ihr Unternehmen von Deutschland aus betreiben, sollten Sie nochmals prüfen, ob Sie Ihre Rechnungen richtig ausgestellt haben! 

 

Haben Sie Ihre Leistung an einen Unternehmer erbracht, der sein Unternehmen im Ausland betreibt und auch nicht an seiner inländischen Betriebsstätte, so darf diese Leistung – sofern der Empfänger ein EU-Unternehmer ist und eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat – nicht der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden. Vielmehr ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Diese Rechnungen sind – unter der Voraussetzung, dass alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden – zu korrigieren und die Umsatzsteuer gegebenenfalls an den Leistungsempfänger zurückzuzahlen Gleichfalls sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu ändern. Zudem muss der Umsatz in der zusammenfassenden Meldung erklärt werden.

 

Wird die Leistung an ein Unternehmen in einem Drittland erbracht, so muss mittels Bestätigung durch die ausländische Behörde feststehen, dass es sich hier um einen Unternehmer handelt. Im Fall der Schweiz besteht die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei der Schweizer Behörde bestätigen zu lassen. Im Übrigen muss eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TN vorliegen. 

 

 

Ihre Fragen zu diesem Thema? Ich bin für Sie da!