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Umsatzsteuer News

Aktuelle Meldungen zur Umsatzsteuer

Im Rahmen der zollrechtlichen Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 zum UStG ist der Verwendungszweck nur dann von Bedeutung, wenn er dem Erzeugnis nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften innewohnt, wobei übliche Verpackungen außer Betracht bleiben. Zur Verneinung der Steuersatzermäßigung reicht es daher nicht aus, dass sog. Werbelebensmittel unabhängig hiervon zu Werbezwecken geliefert werden.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging um einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbelebensmitteln, die der klagende Händler in seinem Sortiment führte, zählten z.B. Fruchtgummis, Pfefferminz- und Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel, Kaffee und Traubenzuckerwürfel, die jeweils in kleinen Abpackungen angeboten wurden. Die Kunden konnten die Waren nach ihren Wünschen individualisiert beziehen. Die Individualisierung erfolgte durch eine bestimmte Umverpackung sowie Aufdrucke, Gravuren oder Ähnlichem. Der Händler selbst nahm keine Individualisierung der Waren vor. Er bezog die Gegenstände nach den Kundenwünschen von seinen Lieferanten oder ließ sie von Dritten veredeln. In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2017 erklärte der Händler Lieferungen von Lebensmitteln zum ermäßigten Steuersatz. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ging das Finanzamt im geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Dezember 2017 sowie anschließend im Umsatzsteuerbescheid 2017 davon aus, dass die Veräußerung der Werbelebensmittel eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung sei, die dem Regelsteuersatz unterliege.

 

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Quelle/Fremdlink rechtslupe.de

 

 

Nicht zuletzt dank E-Commerce und Online-Handel verkaufen immer mehr Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen auch ins Ausland. Und während die Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen innerhalb Deutschlands weitestgehend bekannt sind, weist die Rechnungsstellung in andere Länder in Europa Besonderheiten auf, die es zu beachten gilt. Wir erklären, was Sie bei der Rechnungsstellung ins EU-Ausland beachten müssen.

 

Rechnungen ins EU-Ausland – Anforderungen und Aufbau

Für eine gültige Rechnung ins EU-Ausland gelten zunächst sehr ähnliche Anforderungen wie für eine Rechnung innerhalb Deutschlands. Dabei muss eine Rechnung, die in das EU-Ausland ausgestellt wird, bestimmte Pflichtangaben gemäß den EU-Richtlinien und den nationalen Gesetzen des betreffenden EU-Landes enthalten.

 

So sehen die gesetzlichen Pflichtangaben aus:

  • Name und Anschrift der verkaufenden Person: Die Firma und/oder der vollständige Name und die Anschrift der Verkäuferin/des Verkäufers müssen auf der Rechnung angegeben werden.
  • Name und Anschrift der kaufenden Person: Auch die Firma und/oder der vollständige Name und die Anschrift der Käuferin/des Käufers müssen auf der Rechnung aufgeführt sein.
  • Steuernummer: Die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) des Verkäufers und/oder der Verkäuferin muss auf der Rechnung angegeben werden.
  • Rechnungsdatum
  • Leistungsdatum bzw. Lieferdatum
  • Rechnungsnummer: Eine eindeutige Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung verwendet wird, muss aufgeführt sein.
  • Beschreibung der gelieferten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen
  • Menge und Einheit: Die Menge der gelieferten Produkte sollte in der entsprechenden Einheit (beispielsweise Stück, Kilogramm oder Liter) angegeben werden.
  • Einzelpreis: Der Einzelpreis für jedes Produkt oder jede Dienstleistung sollte aufgelistet werden.
  • Gesamtpreis
  • Die Währung, in der der Rechnungsbetrag ausgewiesen wird, sollte ersichtlich sein.
  • Bankverbindung: Die Bankverbindung des Verkäufers für Zahlungszwecke ist eine sinnvolle Angabe auf der Rechnung.

 

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Quelle/Fremdlink expat-news.com

 

Das Schleswig-Holsteinische FG musste entscheiden, wie die freiwillige Fortzahlung von Mitgliedsbeiträgen an ein pandemiebedingt geschlossenes Fitnessstudio umsatzsteuerlich einzuordnen ist.

 

Vor dem FG klagte die Betreiberin eines Fitnessstudios, die die Umsatzsteuer nach der Ist-Versteuerung berechnete. Die Kunden konnten befristete Verträge (12 oder 24 Monate) über die Mitgliedschaft abschließen und mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit kündigen.

 

Schließung des Fitnesstudios aufgrund von Lockdown-Maßnahmen

Die Klägerin musste das Studio aufgrund der Lockdownmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie vom 17. März bis zum 17. Mai schließen. Sie bot den Kunden Gratismonate, eine Telefonhotline oder Trainingspläne für zu Hause an.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

Werden Pferde gezüchtet und verkauft, stellen sich umsatzsteuerliche Fragen.

Das Schleswig-Holsteinische FG hat über die Anwendung von § 24 UStG bei der Veredelung von Reitpferden entschieden.

 

Pferdezucht und -handel

Vor dem FG klagte ein Pferdezüchter, der auch mit Pferden handelt und damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb erzielt. Es wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt, die feststellte, dass der Kläger dabei mehrfach junge Reitpferde (ca. 5 – 7 Jahre alt, jeweils Wallache) erwarb, versorgte und weiter ausbildete. Die Pferde verkaufte er dann mit zum Teil erheblichem Gewinn weiter.

Der Kläger war der Ansicht, dass § 24 UStG zur Anwendung kommt, doch die Betriebsprüferin unterwarf die Umsätze der Regelbesteuerung. Die Klage hiergehen hatte keinen Erfolg.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

Freiwillige Beitragszahlungen an ein wegen Lockdown geschlossenes Fitnessstudio gelten als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht klargestellt.

 

Die freiwillige Fortzahlung von Beiträgen, die von Mitgliedern im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses an ein Fitnessstudio erbracht werden, welches vorübergehend pandemiebedingt schließen muss und auf die Erbringung von Ersatzleistungen verwiesen ist, steht in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen.

 

Umsatzbesteuerung von Beiträgen

Mit Urteil vom 16.11.2022 (4 K 41/22) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Umsatzbesteuerung von Beiträgen an ein (geschlossenes) Fitnessstudio. Die Klägerin betrieb ein Unternehmen in Gestalt eines Fitnessstudios. Sie berechnete die Umsatzsteuer gem. § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Versteuerung“). Ausweislich einiger aktenkundiger „Mitgliedsvereinbarungen“ schloss die Klägerin mit ihren Kunden Verträge über befristete Mitgliedschaften (12 oder 24 Monate) ab, die von beiden Teilen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit kündbar waren.

 

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Quelle/Fremdlink der-betrieb.de

 

Das BMF hat zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15 Buchstabe b UStG für Umsätze aus der Aufnahme und Verpflegung von Begleitpersonen und der Verpflegung von Mitarbeitern Stellung bezogen.

 

Begleitpersonen in Kliniken

In dem Schreiben verweist das BMF auf ein BFH-Urteil (v. 16.12.2015,  XI R 52/13). Hier wurde entschieden, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als gesetzlicher Träger der Sozialversicherung im Rahmen der von ihr betriebenen Rehabilitationskliniken ohne medizinische Notwendigkeit Begleitpersonen von Patienten gegen privatrechtlich vereinbartes gesondertes Entgelt unterbringt und verpflegt sowie an ihre Mitarbeiter entgeltliche Verpflegungsleistungen erbringt, insoweit unternehmerisch tätig ist und in der Folge umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, wenn die genannten Leistungen für die Tätigkeiten in den  Rehabilitationskliniken nicht unerlässlich oder dazu bestimmt sind, den Rehabilitationskliniken zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.

 

UStAE zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15 angepasst

Die Finanzverwaltung hat nun den UStAE angepasst zu "4.15.1. Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung". Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

Der BFH hat mit zwei die Organschaft betreffenden Entscheidungen zum einen seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung geändert und zum anderen ein neues Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.

 

Mit dem Urteil vom 18.01.2023 (XI R 29/22; XI R 16/18) sieht der BFH die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft entgegen früheren Zweifeln weiterhin als unionsrechtskonform an. Die vom EuGH hierfür genannten Bedingungen (Willensdurchsetzung und keine Gefahr von Steuerausfällen) werden gewährleistet, da der BFH schon bisher die Möglichkeit der Willensdurchsetzung verlangt und die Organgesellschaft nach § 73 der Abgabenordnung für die Umsatzsteuer des Organträgers haftet.

 

BFH ändert Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung

Im Hinblick auf das Kriterium der Willensdurchsetzung ändert der BFH allerdings seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung. Für das Bestehen einer Organschaft ist zwar weiter im Grundsatz erforderlich, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Die finanzielle Eingliederung liegt nunmehr aber auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar über nur 50 % der Stimmrechte verfügt, die erforderliche Willensdurchsetzung bei der Organgesellschaft aber dadurch gesichert ist, dass er eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.

Mit dem Beschluss vom 26.01.2023 (V R 20/22; V R 40/19) soll geklärt werden, ob an der bisherigen Annahme der Nichtsteuerbarkeit sog. Innenumsätze weiter festzuhalten ist. Es handelt sich um das bereits zweite Vorabentscheidungsersuchen in dieser Sache, bei dem es nunmehr um eine Frage geht, die aufgrund der ersten Entscheidung des EuGH in diesem Verfahren zweifelhaft geworden ist.

 

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Quelle/Fremdlink der-betrieb.de

 

Ein neues BMF-Schreiben nimmt ausführlich Stellung dazu.

Wie werden Photovoltaikanlagen umsatzsteuerlich richtig eingestuft, wie wird der 0 % Steuersatz in der Praxis angewendet und wer profitiert davon? Nachfolgend hat Herr Krudewig die wichtigsten Punkte des Schreibens für Sie zusammengefasst.

 

Durch Artikel 1 und 16 des Jahressteuergesetzes 2022 ist die Behandlung von Photovoltaikanlagen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich verändert worden. Für kleinere Photovoltaikanlagen wird eine Befreiung bei der Ertragsteuer eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt für die Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden.
 

Photovoltaikanlagen: Nullsteuersatz ab 2023 – was Sie beachten müssen

Seit dem 1. Januar 2023 ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 0 % (= Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UStG). Zur Anwendung des Nullsteuersatzes hat das BMF im entsprechenden Schreiben ( BMF, Schreiben v. 27. Februar 2023, III C 2) umfassend Stellung genommen und den UStAE entsprechend ergänzt. Danach gilt im Wesentlichen Folgendes:
 

Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von

  • Privatwohnungen,
  • Wohnungen sowie
  • öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden,

installiert wird.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

 

Kleine Unternehmen können Steuern sparen.

Einen guten Umsatz zu erwirt­schaften, ist für die meisten Unternehmen erklärtes Ziel. Dabei müssen diverse Abgaben entrichtet werden, unter anderem die Umsatz­steuer. Worum es sich dabei handelt und welche Voraus­set­zungen für eine Befreiung gelten, erklärt unser Artikel.

 

Was ist die Umsatz­steuer?

Die Umsatz­steuer (USt.), auch bekannt als Mehrwert­steuer (MwSt.), ist eine indirekte Steuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienst­leis­tungen erhoben wird. Sie wird von Unternehmen an die Regierung abgeführt und in vielen Ländern der Welt erhoben. Der Satz der Umsatz­steuer variiert je nach Land und Art des Produkts oder der Dienst­leistung. Die Abgabe ist ein wichtiger Bestandteil der Finanzierung von Regierungen und der Bereit­stellung von öffent­lichen Dienst­leis­tungen wie Straßen, Schulen und Gesund­heitswesen. Um Verwirrung vorzubeugen: USt. ist der Terminus aus Verkäu­fersicht, MwSt. meint das gleiche, jedoch aus Käufersicht.
 

Wer muss Umsatz­steuer zahlen?     

Das kommt auf die Art des Umsatzes an. § 1, Absatz 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG)  definiert „Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“, als steuer­pflichtig. Die Steuer gilt für Unternehmen und Selbständige, die Waren oder Dienst­leis­tungen verkaufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gewerbe­trei­benden in einem bestimmten Land registriert sind oder ob sie Waren oder Dienst­leis­tungen ins Ausland verkaufen. Da der jeweilige Steuersatz auf das erworbene Produkt oder die Dienst­leistung „oben drauf kommt“, zahlen letztendlich Kundinnen und Kunden die Mehrwert­steuer. Zum Vergleich: in Amerika wird die Steuer häufig erst an der Kasse gezahlt und vorher nicht auf den Produkten ausgewiesen.

 

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Quelle/Fremdlink anwaltauskunft.de

 

 

Steuerentstehung und Steuerberichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts für eine Photovoltaikanlage

Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung, ohne dass es zu einer Steuerberichtigung kommt, wenn das Entgelt für die Errichtung einer Photovoltaikanlage nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann.

 

Hintergrund: Bezahlung aus den Einnahmen der Stromeinspeisung

Die X-GbR verpflichtete sich im November 2011 gegenüber der A-GmbH, als Generalunternehmerin schlüsselfertig eine Photovoltaikanlage zu errichten. Von der vereinbarten Gesamtvergütung (1.258.000 EUR zuzüglich USt) waren nach der Montage der Module 450.000 EUR, nach der Installation der Wechselrichterstation weitere 450.000 EUR und nach einem Probebetrieb der Restbetrag (358.000 EUR) zu zahlen. Die Teilbeträge sollten jeweils nur insoweit fällig werden, als sie von A aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung beglichen werden konnten.

 

X stellte der A im Dezember 2011 für die Module 450.000 EUR und in 2012 für die Wechselrichterstation und den Probebetrieb (450.000 EUR + 358.000 EUR =) 808.000 EUR zuzüglich USt in Rechnung. Hierauf gingen bei X in 2011 lediglich 65.000 EUR und in 2012 52.000 EUR (netto) ein.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

 

Zwischen dem Entwurf und dem finalen Dokument gab es noch einige Änderungen. Der BSW-Solar sieht viele seiner Änderungsvorschläge umgesetzt. Zudem sind Beispielfälle ergänzt worden, die das Verständnis für konkrete Anwendungsfälle erleichtern sollen.

 

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 entschied die Politik, die Umsatzsteuer beim Kauf bestimmter Photovoltaik-Anlagen auf null zu senken. Dies soll vor allen die private Photovoltaik-Nachfrage weiter ankurbeln und der Entbürokratisierung dienen, sorgte jedoch bei Betreibern und Investoren zugleich für viele offene Fragen. Mit einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun regiert und die Anwendung weiter präzisiert. Nach der Veröffentlichung eines Entwurfs für dieses BMF-Schreiben Ende Januar hat der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) zahlreiche Ergänzungen gefordert, die das Ministerium nun weitgehend übernommen hatte.

So sei eine Nichtbeanstandungsregel für Photovoltaik-Mietkaufverträge für die Übergangszeit bis 1. April eingeführt worden. Dies war eine der zentralen Forderungen des Verbands, da es sich beim Nullsteuersatz um eine komplett neue Regelung handelte, die daher völlig neue Anwendungsfragen und Unsicherheiten aufweist. Zudem sei, wie vom BSW-Solar vorgeschlagen, die pauschale Aufteilung der Serviceleistungen bei Mietkaufverträgen auf 90:10 statt 80:20 angepasst worden. Dieses Verhältnis bezieht sich auf die Abgrenzung der Lieferung der Anlage von sonstigen Leistungen in der Vertragslaufzeit. Für ersteres kann der Nullsteuersatz angewendet werden, für letzteres werden 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.

 

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Quelle/Fremdlink pv-magazine.de

 

 

 

Photovoltaikanlagen: So stellen Lieferanten die Rechnung bei Teilzahlungen hinsichtlich 0%-Umsatzsteuersatz richtig aus.

Unter der Rubrik "Aus der Praxis ‒ für die Praxis" greifen wir Kundenanfragen aus den Bereichen Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage zur korrekten Abrechnung einer Teilzahlung für die Lieferung einer Photovoltaikanlage in 2022, bei der die Endabrechnung in 2023 erfolgt und für die die 0 %-Besteuerung angewendet werden kann.

 

Die Frage:

Unsere Firma liefert und installiert die Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen). Wir haben Fälle, in denen wir die PV-Anlagen 2022 geliefert und Abschlagsrechnungen mit 19 % Umsatzsteuer gestellt haben; diese jedoch im Jahr 2023 installieren werden. Wir sollten jetzt den MwSt.-Betrag aus 2022 mit der Schlussrechnung mit 0 % MwSt. im Jahr 2023 verrechnen. Heißt das, wir sollen die Abschlagsrechnung aus 2022 mit 19% MwSt. in 2023 gutschreiben?

 

Die Antwort: Die richtige Abrechnung bei Teilzahlung für eine Photovoltaikanlage in 2022 bei Nullsteuersatz und Endabrechnung in 2023

Hat der Unternehmer vor dem 1.1.2023 Teilentgelte (Anzahlungen etc.) für Lieferungen oder Teilleistungen in Rechnung gestellt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt und die der Besteuerung mit dem Nullsteuersatz unterliegen, muss auch auf diese Teilentgelte nachträglich der Nullsteuersatz angewendet werden (ab dem 1.1.2023). Hat der Unternehmer also vor dem 1.1.2023 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt, ist darauf insgesamt der nach dem 31.12.2022 geltende Umsatzsteuersatz von 0 % zu berechnen.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

 

Guthabenkarten über näher bezeichnete und im Inland zu erbringende Leistungen konnten wie eine Ware gehandelt werden und führten jedenfalls vor Inkrafttreten der § 3 Abs. 13 ff. UStG über die Anzahlungsbesteuerung zu einer Steuerentstehung.

 

Durch Art. 9 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.20181 wurden auf der Grundlage von Art. 30a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) § 3 UStG die Absätze 13 bis 15 angefügt, die gemäß § 27 Abs. 23 UStG erstmals auf Gutscheine anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden. Auf vor dem 01.01.2019 ausgestellte Gutscheine  findet § 3 Abs. 13 bis 15 UStG daher keine Anwendung. 

Nach dem  zu Telekommunikationsdienstleistungen i.S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e zehnter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -Richtlinie 77/388/EWG- (heute: Art. 58 Unterabs. 1 Buchst. a MwStSystRL) ergangenen „Lebara“, Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union2 werden Guthabenkarten wie eine Ware gehandelt3.

 

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Quelle/Fremdlink rechtslupe.de

 

Der BFH legt dem EuGH u.a. die Frage vor, ob es sich bei der Ausgabe von Gutscheinen über online beziehbare digitale Inhalte um der inländische Besteuerung unterliegende Einzweck-Gutscheine handelt (Rechtslage ab 1.1.2019).

 

Hintergrund: Übertragung von Gutscheinen für eine elektronische Dienstleistung über eine Leistungskette

Die A-GbR vertrieb in 2019 über ihren Internetshop Guthabenkarten bzw. Gutscheincodes, sog. X-Cards (PSN-Cards), zum Aufladen von Nutzerkonten für X (Play-Station-Network). Herausgeber der X-Cards war Y (Fa. Sony Europe) mit Sitz in London. Die X-Cards ermöglichten dem Erwerber die Aufladung eines Nutzerkontos mit einem Nennwert in Euro. Nach der Kontoaufladung konnten vom Kontoinhaber im X-Store von Y (Playstation Store) digitale Inhalte erworben werden.

Die X-Cards wurden von Y mit unterschiedlicher Länderkennung über verschiedene Zwischenhändler vertrieben. Für Kunden im Inland mit einem deutschen Nutzerkonto war die Kennung "DE" vorgesehen.

 

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

 

Bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USoP) handelt es sich um eine besondere Form der (regulären) Betriebsprüfung. Wie der Name bereits verrät, legt das Finanzamt den Schwerpunkt dabei auf umsatzsteuerliche und damit verbundene Sachverhalte. Regelmäßig liegt der Fokus des Prüfers auf Steuersätzen, dem Vorsteuerabzug und dessen Korrektur nach § 15a UStG. Wir geben einen Überblick über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung.

 

Umsatzsteuer-Sonderprüfung vs. Umsatzsteuer-Nachschau: Die Unterschiede

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist von der Umsatzsteuer-Nachschau zu unterscheiden. Letztere ist in § 27b UStG geregelt und hat ebenfalls die Überprüfung von Umsatzsteuersachverhalten zum Inhalt. Der Unterschied zur Außenprüfung im Sinne der AO besteht allerdings darin, dass der Prüfer

  • sich nicht in Form einer Prüfungsanordnung ankündigen und einen Termin mit Ihnen abstimmen muss (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 UStG) und
  • bei Bedarf auch Ihre Betriebs- und Geschäftsgrundstücke während der üblichen Arbeitszeiten betreten darf (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 UStG).

Außerdem ist nach § 27 Absatz 3 UStG ein „fließender Übergang“ zur Außenprüfung im Sinne der §§ 193 fort folgende AO möglich. Auf diesen wird Sie der Prüfer allerdings schriftlich hinweisen.

Inhaltlich unterscheiden sich die Prüfungen nicht auffallend voneinander, im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung erfolgt allerdings eine regelmäßig tiefergehende Prüfung von Sachverhalten. Außerdem prüft das Finanzamt hier auch Sachverhalte, die beispielsweise die Gewinnermittlung betreffen, aber mit der Umsatzsteuer zusammenhängen. Die Umsatzsteuer-Nachschau ist in der Regel oberflächlicher und nimmt weniger Zeit in Anspruch.

 

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Quelle/Fremdlink steuerberaten.de

 

 

Vorsteuerabzug des Vermieters eines PKW

Der Erwerb eines PKW zur langfristigen Vermietung an den freiberuflich tätigen Ehegatten kann eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit begründen. Der Vorsteuerabzug des Vermieters ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich.

Die Vollvermietung an den Ehegatten steht der Besteuerung der privaten Verwendung des PKW durch den Vermieter-Ehegatten nicht entgegen.

 

Hintergrund: Ehegatten-Vorschaltmodell mit Privatnutzung

Streitig war der Vorsteuerabzug der Ehefrau (A) aus dem Erwerb eines PKW, den sie ihrem als Arzt tätigen Ehemann (B) gegen Entgelt zur Nutzung überließ.

A erwarb in 2016 einen PKW zum Preis von 65.467 EUR zzgl. USt von 12.438 EUR (77.906,75 EUR brutto). Sie überließ den PKW aufgrund eines marktüblichen Leasingvertrags an B.

Das FA versagte A den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKW.

Da FG gab der dagegen erhobenen Klage statt. A sei als Unternehmerin zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein Scheingeschäft oder eine missbräuchliche Gestaltung liege nicht vor. Zudem stelle die Nutzung des PKW durch die A keine Nutzung für private Zwecke dar. Da im Leasingvertrag eine Vollvermietung an den B geregelt sei und der PKW damit während der Laufzeit des Leasingvertrags nicht mehr zur Disposition der A gestanden habe, handele es sich bei der privaten PKW-Nutzung der A um eine Verwendung des PKW durch den B.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

 

Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht ei­nem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 2
MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2

 

BFH-Urteil vom 8.9.2022, V R 26/21 (veröffentlicht am 12.1.2023)

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 27.7.2021, 1 K 1268/18 = SIS 22 01 75

I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von zwei hochpreisigen Fahr­zeugen im Jahr 2015 (Streitjahr).

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die geschäftsführende Kom­plementär-GmbH der A GmbH & Co. KG (im Folgenden A KG). Die Klägerin er­hielt als Komplementär-GmbH eine Haftungsvergütung von 2.500 € im Jahr und verzichtete auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sowie alleiniger Kommanditist der A KG ist GF. Das zunächst als einzelkaufmännisch betriebene Unterneh­men des GF übernahm die A KG im Streitjahr im Wege der Ausgliederung.

Im Streitjahr erwarb die Klägerin von der B KG ein Fahrzeug zu einem Kauf­preis in Höhe von 319.327,73 € zzgl. 60.672,27 € Umsatzsteuer und von der C GmbH ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 125.966,38 € zzgl. 23.933,62 € Umsatzsteuer. In der Bilanz der Klägerin wurden die Fahrzeuge im Umlaufvermögen als sonstige Vermögensgegenstände aktiviert und eine Verbindlichkeit gegenüber GF passiviert, der die Fahrzeuge vom Konto seines Einzelunternehmens vor Ausgliederung bezahlte. Während einer Umsatzsteu­er-Sonderprüfung stellte die Prüferin noch im Streitjahr fest, dass beide Fahr­zeuge verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt waren.

 

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Quelle/Fremdlink sis-verlag.de

 

 

Der Markt für Gewerbeimmobilien boomt seit geraumer Zeit. Die Motive zum Erwerb einer Gewerbeimmobilie sind unterschiedlich. Investoren sind entweder an einer stabilen langfristigen Investition interessiert, die laufende und nahezu gleichbleibende Erträge abwirft, oder aber setzen auf die Wertsteigerung, die bei einem späteren Verkauf, dem sogenannten Exit, realisiert werden kann. Eine wesentliche Rolle spielen unabhängig davon die steuerlichen Rahmenbedingungen, die bereits beim Erwerb, aber auch über die Haltedauer bis zum Verkauf maßgeblich auf die Wirtschaftlichkeit des Investment Einfluss nehmen.

 

Erwerb

Grunderwerbsteuer: Zunächst gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine Gewerbeimmobilie zu erwerben. Entweder wird die Immobilie selbst erworben (Asset Deal) oder aber die Gesellschaft, die Eigentümerin der Immobilie ist (Share Deal). In der Vergangenheit war die Grunderwerbsteuer ein wesentlicher Treiber für einen Share Deal. Im Gegensatz zum Share Deal entsteht beim Asset Deal stets Grunderwerbsteuer in Höhe von (je nach Bundesland) 3,5 % bis 6,5% des Kaufpreises. Beim Share Deal konnte die Grunderwerbsteuer in der Vergangenheit dadurch vermieden werden, dass die Gesellschaft durch mehrere Erwerber erworben wurde, von denen keiner die maßgebliche Beteiligungsschwelle (damals 95%) erreichte. Dieser, zum Teil gegenüber privaten Grundstückserwerbern als ungerecht empfundenen Möglichkeit ist der Gesetzgeber im vergangenen Jahr begegnet, so dass es nunmehr schwerer ist, durch gezielte Strukturen die Grunderwerbsteuer beim Share Deal zu vermeiden. Der Frage, ob die Gewerbeimmobilie im Rahmen eines Share oder Asset Deals erworben werden soll, kommt für grunderwerbsteuerliche Zwecke daher nunmehr weitaus geringere Bedeutung zu als in der Vergangenheit.

 

Umsatzsteuer: Der Erwerb einer Immobilie ist für den Erwerber in der Regel in umsatzsteuerlicher Hinsicht ein Nullsummenspiel. Entweder entsteht keine Umsatzsteuer, weil es sich um eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt, weil der Erwerber die Vermietung durch den Veräußerer fortführt (was z.B. beim sale and lease back nicht der Fall ist), oder der Erwerber, der die Umsatzsteuer selbst direkt an das Finanzamt zu begleichen hat, kann diese direkt mit der (i.d.R. gleich hohen) Vorsteuer verrechnen (sog.Reverse-Charge-Verfahren), so dass keine Zahllast entsteht.

 

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Quelle/Fremdlink blog.handelsblatt.com

 

 

Das Jahressteuergesetz 2022 enthält u. a. Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen. Eine Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes (Nullsteuersatz) ab dem 1.1.2023 bei der Lieferung und Installation solcher Anlagen. Das BMF hat hierzu FAQ veröffentlicht.

 

Welche umsatzsteuerlichen Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer enthält das Jahressteuergesetz 2022 für Photovoltaikanlagen?

Für den Bereich der Umsatzsteuer ist vorgesehen, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab 1.1.2023 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.

 

Fällt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage zukünftig Umsatzsteuer an?

In der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

Was ist NEU?
Auf einen Blick

 

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zugestimmt. Darin wird die vom Bundesverfassungsgericht geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a AO geregelt. Das Gesetz tritt im Juli 2022 in Kraft.

 

Der gesetzliche Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a i.V.m. § 238 der Abgabenordnung (AO) wird damit von 0,5% pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15% pro Monat (das heißt 1,8% pro Jahr) abgesenkt

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Forderungen des Bundesverfassungsgerichts

Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) um. Das BVerfG hat die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe nach § 233a AO bei Steuernachforderungen und Steuererstattungen festgestellt, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Hintergrund hierfür ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, das in Gegensatz zur 6-prozentigen Jahresverzinsung durch die Finanzverwaltung steht.

Das BVerfG sah diese Ungleichbehandlung für Verzinsungszeiträume, die in die Jahre 2010 bis 2013 fallen, als noch verfassungsgemäß an, jedoch nicht mehr für Verzinsungszeiträume ab 2014. Das BVerfG differenzierte insoweit, als es das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume für weiterhin anwendbar erklärte. Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

 

Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO – das heißt auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer – wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst (§ 238 Abs. 1a (neu) AO).

 

Zinsläufe mit unterschiedlichen Zinssätzen

Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich – wie das zum Beispiel für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 und für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 der Fall ist –-, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen (§ 238 Abs. 1b (neu) AO). Die Zinsen sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

 

Regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit des Zinssatzes (Evaluierungsregel)

Die Angemessenheit des Zinssatzes wird unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle 2 Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert, erstmals zum 1. Januar 2024 (§ 238 Abs. 1c (neu) AO).

 

Rechts- und Planungssicherheit

Dem Vertrauensschutz soll dadurch Rechnung getragen werden, dass sich bei einer Neuberechnung von Zinsen im Vergleich zur letzten Zinsfestsetzung keine Schlechterstellung des Zinsschuldners ergeben darf.

Sind bisher nur Erstattungszinsen festgesetzt worden, ergibt sich aufgrund der rückwirkenden Senkung des Zinssatzes nach der Gesetzesbegründung keine Rückforderung. Das gilt unabhängig davon, ob diese Zinsfestsetzungen bei Inkrafttreten der Neuregelung endgültig und unanfechtbar festgesetzt waren oder nicht.

Sind dagegen bisher nur Nachzahlungszinsen festgesetzt worden, sind diese im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auf Basis der Neuregelung neu zu berechnen und damit herabzusetzen.

In einem Mischfall (abwechselnd Nachzahlungs- und Erstattungszinsen oder umgekehrt) ist der Vertrauensschutz auf das Ergebnis der Neuberechnung anzuwenden.

 

Andere Verzinsungstatbestände unberücksichtigt

Das Zinsanpassungsgesetz sieht in Anlehnung an den Beschuss des BVerfG vom 8. Juli.2021 lediglich eine Anpassung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233a AO vor. Die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO bleiben unberücksichtigt. Hierzu zählen zum Beispiel Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Aussetzungszinsen (§ 237 AO) und Säumniszuschläge (§ 240 AO) 

 

Umsetzung seitens der Finanzverwaltung

Es ist nicht gewährleistet, dass die Neuregelung ab ihrem Inkrafttreten im Juli 2022, spätestens aber zum 1. August 2022, sofort technisch und organisatorisch seitens der Finanzverwaltung umgesetzt werden kann. Daher behält man sich vor, Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 trotz Inkrafttreten der Neuregelung weiterhin vorläufig auszusetzen, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts noch nicht vorliegen.

Zu gegebener Zeit sollen die ausgesetzten Zinsfestsetzungen nachgeholt, die noch offenen Zinsfestsetzungen rückwirkend angepasst und alle neuen oder ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt werden.

 

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Im BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 – III C 3 – S 7117-b/20/10002 : 002 stellt das Bundesministerium für Finanzen klar, dass bei Webinaren die allgemeinen Ortsregelungen gelten und nicht etwa die Regelungen über Veranstaltungen (Veranstaltung i.S.v. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG erfordern vielmehr physische Anwesenheit). Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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