
Umsatzsteuer News
Aktuelle Meldungen zur Umsatzsteuer
Die Finanzverwaltung äußert sich zur Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ändert den UStAE.
Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
Abschn. 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) wird geändert und klargestellt, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nach § 18e UStG ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden können.
BMF, Schreiben v. 6.6.2025, III C 5 - S 7427-d/00014/001/002
Quelle/Fremdlink haufe.de/steuern
Erbringt ein Unternehmer neben Reitunterricht zusätzliche Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, liegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig selbständige Hauptleistungen vor. Unterricht im Pferdesport ist kein Schul- oder Hochschulunterricht und dient typischerweise der Freizeitgestaltung. Allerdings kann er in begründeten Ausnahmefällen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung dienen.
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Quelle/Fremdlink haufe.de/steuern/bundesfinanzhof.de
Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist eine Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat von der Umsatzsteuer befreit. Der Lieferant muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen beleg- und buchmäßig nachweisen.
Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de
Die wichtigsten Fakten zur Umsatzsteuer
- Umsatzsteuer wird von Unternehmen und Selbstständigen auf Waren und
- Dienstleistungen erhoben, Privatpersonen erheben keine Umsatzsteuer
- In Deutschland gelten zwei Sätze: den Regelsatz von 19 % und den ermäßigten Satz von 7 %
- Waren und Dienstleistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, du nutzt die Kleinunternehmerreglung oder deine Leistungen sind per se befreit
- Lieferungen ins EU-Ausland sind unter Umständen ebenfalls im Ursprungsland umsatzsteuerfrei
Was genau ist die Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer gehört ohne Zweifel zu den bedeutendsten Steuerarten und hat sowohl für Unternehmen als auch Privatpersonen Relevanz. Allein im Jahr 2024 hat der Bund über 228 Milliarden Euro Einnahmen allein über die Umsatzsteuer generiert. Das ist wenig verwunderlich, wenn man bedenkt, dass für die meisten Lieferungen und Leistungen Umsatzsteuer erhoben wird. Wenn du dir die Frage stellst, ob du bzw. dein Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist, lautet die Antwort deshalb wahrscheinlich: ja!
Die Umsatzsteuer gehört zu den durchlaufenden Steuerarten: Bei jedem Verkauf erheben sie gegenüber ihrer Kundschaft Umsatzsteuer und führen diese regelmäßig in Form der sog. Umsatzsteuervoranmeldung ab. Dabei werden zwei Steuersätze unterschieden: der Regel- und der ermäßigte Steuersatz.
Quelle/Fremdlink shopify.com
Kleinunternehmer können seit Anfang 2025 auch innerhalb der EU umsatzsteuerfrei tätig werden. Worauf Sie bei der Registrierung im neuen Online-Portal achten müssen.
Leistungen ohne Umsatzsteuer erbringen: Diese Kleinunternehmerregelung galt bis Ende 2024 nur für inländische Umsätze. Seit Anfang 2025 können Handwerksbetriebe diese Regelung auch für Umsätze innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebietes nutzen.
Das gilt für Unternehmer, die
- in Deutschland ansässig sind,
- grenzüberschreitende Lieferungen oder Dienstleistungen an Unternehmer oder Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringen und
- deren Gesamtjahresumsatz in der EU im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Dafür benötigen Betriebe eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Diese erteilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Quelle/Fremdlink handwerk.com
Die Grenze zwischen (umsatzsteuerpflichtigen) Schönheitsoperationen und (umsatzsteuerfreien) Heileingriffen ist fließend. Dies zeigt auch das aktuelle Urteil des BFH vom 25.09.2024 (Az.: XI R 17/21), in dem dieser über einen Rechtsstreit zwischen einem Facharzt für Chirurgie und der Finanzverwaltung entschied.
Dieser Chirurg führte als Inhaber einer auf die Behandlung von Haarausfall (Alopezie) spezialisierten Praxis unter anderem Haarwurzeltransplantationen bei Patienten durch. Die Ursachen für Haarausfall sind zahlreich. In der Medizin wird dabei grob zwischen den vernarbenden und den nicht-vernarbenden Formen unterteilt. Vernarbende bzw. narbige Alopezie führt dazu, dass aufgrund einer Entzündung die Haarfolikel (haarwurzelumgebende Struktur) vernarben. Bei den nicht-vernarbenden Formen existieren verschiedene Ursachen. Längst nicht jede Art von Haarausfall lässt sich mittels Transplantation behandeln, so z.B., wenn dieser auf einer Autoimmunerkrankung beruht (sog. kreisrunder Haarausfall).
Quelle/Fremdlink twobirds.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eingezogene Bestechungsgelder die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Damit wird eine doppelte Belastung des Täters vermieden. Die Entscheidung stellt eine wichtige Klarstellung für Fälle dar, in denen illegale Zahlungen umsatzsteuerlich relevant werden.
Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.09.2024 (XI R 6/23) entschieden hat, umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist.
Der Streitfall
Der Kläger hatte als Diplom-Ingenieur nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten beziehungsweise Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten. Dafür wurde er vom Landgericht wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach §§ 73 ff. StGB eingezogen.
Quelle/Fremdlink der-betrieb.de
Der BFH hat entschieden, dass Flugunterricht, der dazu dient, eine sogenannte Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger (Private Pilot Licence) zu erlangen, nicht von der Umsatzsteuer befreit ist.
Ein Luftsportverein war in der Ausbildung von Flugschülern tätig. Beim Kauf des für die Ausbildungsflüge verwendeten Flugzeugs hatte er Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt, diese aber im Anschluss als Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert.
Das Finanzamt und auch das FG stellten sich allerdings auf den Standpunkt, dass die vom Verein den Schülern getrennt in Rechnung gestellten Gebühren für die Überlassung des Flugzeugs zu einem ermäßigten Umsatzsteuersatz und für den umsatzsteuerbefreiten Unterricht in Wirklichkeit eine einheitliche Leistung beschrieben, die auch einheitlich zu bewerten sei und die von der Umsatzsteuer befreit sei. Deshalb könne auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfalle, nicht zurückverlangt werden.
Quelle/Fremdlink rsw.beck.de
Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist.
Hintergrund: Strafrechtliche Vermögensabschöpfung
Der Kläger hatte als Diplom-Ingenieur nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten beziehungsweise Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten. Dafür wurde er vom Landgericht wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach §§ 73 ff. des Strafgesetzbuchs eingezogen.
Das Finanzamt (FA) behandelte die "Schmiergeldzahlungen" beziehungsweise die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Führen Sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen aus, rechnen Sie nicht nur die Hauptleistung ab, sondern auch angefallene Nebenleistungen wie Spesen. Aber müssen Sie auf diese Auslagen Umsatzsteuer in Ihrer Rechnung aufschlagen? Diese drei Varianten sind bei der Abrechnung möglich.
Ausgaben für ein Geschäftsessen sind klassische Spesen, die man erstattet bekommen kann. Steuerlich müssen jedoch ein paar Besonderheiten beachtet werden.
Je nachdem, welche Vereinbarungen Sie zu Auslagen und Spesen mit Ihren Auftraggebern getroffen haben, bestehen die folgenden drei Abrechnungsvarianten.
Auslagen in Rechnung stellen: Drei Varianten zur Abrechnung
- Die Auslagen bzw. Spesen werden als umsatzsteuerpflichtige Nebenleistung abgerechnet.
- Sie kalkulieren einen höheren Preis, weil in diesem Angebotspreis die Auslagen und Spesen bereits berücksichtigt sind.
- Sie rechnen die Auslagen bzw. Spesen einzeln in nachgewiesener Höhe ab.
Quelle/Fremdlink deutsche-handwerks-zeitung.de
Der BFH hat entschieden: Geschäftsführer- und Reinigungsleistungen können steuerfrei sein! Im Beschluss XI R 37/21 vom 4. September 2024 stellte der BFH klar, dass Art. 132 Abs. 1 Buchstabe f MwStSystRL weitreichender ist, als bisher angenommen – und das für Fälle vor der Einführung von § 4 Nr. 29 UStG.
Das Urteil im Überblick
- Geschäftsführungsleistungen: Keine Steuerpflicht, da diese der internen Organisation der Praxisgemeinschaft dienten und keine direkte Leistung an die Mitglieder darstellten.
- Reinigungsleistungen: Steuerfrei, da sie unmittelbar die steuerfreien Heilbehandlungen der Mitglieder unterstützten.
- Wesentliche Voraussetzung: Es dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen, und die Praxisgemeinschaft darf nur die exakten Kosten anteilig weiterberechnen.
Warum ist das so revolutionär?
Dieses Urteil zeigt, dass selbst „klassische“ Leistungen wie Reinigung oder Geschäftsführung unter bestimmten Umständen steuerfrei oder nicht steuerbar sein können – eine massive Erleichterung für Praxisgemeinschaften und andere Zusammenschlüsse. Es beweist auch, dass die Steuerbefreiung nach der MwStSystRL nicht nur Heilbehandlungen, sondern auch deren organisatorische Basis schützt.
Steuerberater-Tipp
Werden ähnliche Leistungen aktuell steuerpflichtig behandelt? Jetzt prüfen, ob eine Berufung auf die MwStSystRL infrage kommt! Nutzen Sie die Chancen, die dieser BFH-Beschluss bietet – zumindest für Zeiträume vor der Einführung von § 4 Nr. 29 UStG!
Wir geben einen kompakten Über blick über wichtige Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung im Jahr 2024 sowie einen Ausblick auf neue gesetzliche Regelungen für 2025.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Eine an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden, wenn die Anlage erst nach dem 1.1.2023 fertiggestellt wurde. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Der Kläger beauftragte am 15.7.2022 eine Firma mit der Installation einer Photovoltaikanlage, einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus zum Preis von 15.900 Euro netto, zzgl. 3.021 Euro Umsatzsteuer.
Quelle/Fremdlink stb-web.de
Der Jahreswechsel 2024/2025 bringt viele praxisrelevante Änderungen im Umsatzsteuerrecht, nicht zuletzt die E-Rechnung und die Reform der Kleinunternehmerbesteuerung. Wir geben einen Überblick über wichtige Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung im Jahr 2024 sowie einen Ausblick auf neue gesetzliche Regelungen für 2025.
Jedes Jahr zum Jahreswechsel besteht noch einmal die Chance, Sachverhalte des alten Veranlagungszeitraums zu prüfen und sich auf die Änderungen im neuen Jahr einzustellen. Gerade der Jahreswechsel 2024/2025 ist aufgrund der diversen gesetzlichen Änderungen eine besondere Herausforderung für die Praxis. Aber auch die Rechtsprechung und die Veränderungen bei der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung müssen in diesem Zusammenhang noch einmal für 2024 geprüft werden, gleichzeitig aber auch für das Jahr 2025 berücksichtigt werden.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Bei der Beauftragung von Unternehmern beispielsweise aus Deutschland (Umsetzung in Deutschland auch ab 1.1.2025) für Projekte in Österreich, ist bei der Eingangsrechnungsprüfung künftig die EU-Kleinunternehmerregelung zu beachten.
Das Abgabenänderungsgesetz 2024 bringt eine umfassende Neuerung für EU-Kleinunternehmer. Die bisherige Beschränkung der Kleinunternehmerregelung auf den Ansässigkeitsstaat fällt und ein neues Sonderverfahren für EU-Kleinunternehmer wird eingeführt. Die nachstehenden Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick verschaffen worauf bei der Beschäftigung von EU-Kleinunternehmern künftig zu achten ist.
Viele Unternehmen beschäftigen Freelancer oder Einzelunternehmer aus anderen Mitgliedstaaten für Montagetätigkeiten oder andere technische Dienstleistungen, die aufgrund der bis Ende 2024 geltenden Beschränkung der Kleinunternehmerregelung auf den Ansässigkeitsstaat unter Umständen mit Registrierungsthemen in anderen Mitgliedstaaten konfrontiert waren. Künftig sind derartige Beauftragungen dahingehend zu prüfen, ob sich der Leistende im Regelverfahren befindet oder die EU-Kleinunternehmerregelung anwendet.
Quelle/Fremdlink industriemagazin.at
Die VAT-Nummer ist ein Begriff, auf den ihr stoßen könnt, wenn ihr regelmäßig online einkauft, über eBay innerhalb der EU verkauft oder mit PayPal internationale Zahlungen abwickelt. In diesem Artikel erfahrt ihr, was die VAT-Nummer bedeutet, wofür sie benötigt wird und wie man sie erhält.
Unternehmen, die Güter oder Dienstleistungen verkaufen, müssen Steuern an den Staat entrichten. Dabei werden alle Leistungen, Waren oder Dienste besteuert, die ein Unternehmen gegen Bezahlung erbringt.
Diese Steuer wird in Deutschland als Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer bezeichnet. In anderen Ländern gibt es die Umsatzsteuer ebenfalls. Dort hat sie allerdings unterschiedliche Bezeichnungen. Im englischsprachigen Raum ist dafür vor allem der Begriff „Value Added Tax“ (VAT) gebräuchlich.
VAT-Nummer: Was ist das? Leicht erklärt
Die deutsche Entsprechung zur VAT-Nummer ist die sogenannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Umsatzsteuer-ID. Der Begriff „VAT-Number“ wird hauptsächlich in englischsprachigen Ländern verwendet und wird dazu benutzt, ein Unternehmen im steuerrechtlichen Sinne eindeutig zu identifizieren.
Quelle/Fremdlink msn.com/de-ch
Zum 1.1.2025 kommt die verpflichtende E-Rechnung für Leistungen zwischen zwei Unternehmern, die beide im Inland ansässig sind (mit Übergangsregelungen). Nachdem die Finanzverwaltung schon im Juni 2024 einen Entwurf eines BMF-Schreibens vorgestellt hatte, ist jetzt das endgültige Einführungsschreiben veröffentlicht worden.
Am 1.1.2025 tritt die gesetzliche Verpflichtung in Kraft, bei bestimmten Umsätzen mit einer strukturierten elektronischen Rechnung abzurechnen (E-Rechnung). Dies ist allerdings (derzeit) auf Umsätze beschränkt, die zwischen inländischen Unternehmern ausgeführt werden und wird durch verschiedene Übergangsregelungen flankiert. Wegen der weitreichenden Bedeutung hatte die Finanzverwaltung im Juni 2024 schon einen Entwurf eines Einführungsschreibens zur neuen E-Rechnung veröffentlicht. Die Finanzverwaltung hat jetzt mit Datum vom 15.10.2024 das endgültige Einführungsschreiben veröffentlicht, in dem die Grundsätze zur Anwendung der neuen E-Rechnung von Seiten der Finanzverwaltung dargestellt werden.
E-Rechnung im Wachstumschancengesetz
Durch das Wachstumschancengesetz ist national zum 1.1.2025 die Verpflichtung eingeführt worden, bei bestimmten Umsätzen (steuerbare Umsätze, die nicht nach § 4 Nr. 8 - 29 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind) zwischen im Inland ansässigen Unternehmern mit einer strukturierten elektronischen Rechnung abzurechnen (E-Rechnung). Für die Ausstellung und Übermittlung einer E-Rechnung ergeben sich aber nach § 27 Abs. 38 UStG verschiedene Übergangsregelungen.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums müssen Musikschulen und Musiklehrer trotz der geplanten Änderungen im Umsatzsteuergesetz weiterhin keine Umsatzsteuer für Musikunterricht berechnen. Zudem wird das bisherige Bescheinigungsverfahren abgeschafft.
Das Bundesfinanzministerium begründet den Fortbestand der Umsatzsteuerbefreiung in einer Stellungnahme gegenüber der Neuen Musikzeitung wie folgt: In dem Entwurf der Neufassung des Gesetzes werde klargestellt, dass Leistungen, die auf die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule oder Fachhochschule vorbereiten, als Ausbildungsleistungen anzusehen sind. Ausbildungsleistungen sind und bleiben aber von der Umsatzsteuer befreit.
Als konkrete Beispiele nennt das Ministerium in seiner Stellungnahme "Musikunterricht (Instrumental- und Vokalunterricht), Unterricht im klassischen Tanz und Ballett oder Unterricht in darstellender und bildender Kunst." Es spiele auch keine Rolle, ob der Unterricht sich an Kinder oder an Erwachsene richte. Entscheidend sei vielmehr "die Ausgestaltung des angebotenen Musikunterrichts":
"Ist dieser grundsätzlich geeignet, auf eine Aufnahmeprüfung an einer (Fach-)Hochschule vorzubereiten, wozu auch das Erlernen eines Instruments gehört, dann ist der Unterricht als Ausbildungsleistung umsatzsteuerfrei. Das gilt wie bisher unabhängig von den persönlichen Voraussetzungen des Lernenden (z. B. Alter, Kenntnisstand) bzw. dessen Intention zur Inanspruchnahme der Unterrichtsleistung."
Quelle/Fremdlink backstagepro.de
Es kommt zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs. Die geplante Überarbeitung der Regelungen durch die EU verzögert sich.
Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen – manchmal auch von den damit verbundenen umsatzsteuerrechtlichen Fallstricken. In Deutschland gelten nach dem Ablauf diverser Übergangsfristen spätestens seit dem 1. Januar 2022 neue Regelungen zur Besteuerung von Reiseleistungen, sofern diese an Unternehmer erbracht werden.
Ursächlich hierfür war ein von der Europäischen Kommission bereits im Jahr 2012 gegen Deutschland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren. Die zum damaligen Zeitpunkt vorgesehene Unterscheidung im deutschen Paragrafen 25 des Umsatzsteuergesetzes, ob eine Reise privaten oder unternehmerischen Zwecken dient, stand im Widerspruch zum europäischen Mehrwertsteuerrecht und sollte rechtskonform angepasst werden.
Im Ergebnis werden nunmehr Reiseleistungen an Privatpersonen (B2C) und an Unternehmer (B2B) nach den gleichen Regelungen besteuert. Der Erbringer der Reiseleistung verliert den Vorsteuerabzug aus den von ihm bezogenen Reisevorleistungen und die von ihm verkaufte Reiseleistung, also das Gesamtpaket aus den gebündelten Reisevorleistungen, und wird nur bezüglich der von ihm erwirtschafteten Marge der Umsatzsteuer unterworfen. Ein Ausweis der so ermittelten Umsatzsteuer in der Rechnung an den Kunden darf nicht erfolgen.
Quelle/Fremdlink handelsblatt.com
Mit Urteil vom 14. März 2024 (Az. 4 K 75/23, veröffentlicht in EFG 2024, 1334) hat der 4. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, wenn ein zuvor von einem Unternehmer betriebenes Unternehmen aufgeteilt und an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert wird.
Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auf von ihr gepachteten Flächen einen Solarpark. Den von ihr produzierten Solarstrom speiste die Klägerin auf der Grundlage eines von ihr mit einer Netzbetreiberin und einer Direktvermarkterin geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das öffentliche Netz ein und erhielt dafür die tarifliche Einspeisevergütung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG). Im Jahr 2014 veräußerte die Klägerin die Photovoltaikanlage jeweils zu einem (bestimmten räumlich umgrenzten) Teil an insgesamt zehn Kommanditgesellschaften, wobei die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur bei der Klägerin verblieb und den Erwerberinnen jeweils zur Nutzung überlassen wurde. Fortan erfolgte die Stromproduktion durch die einzelnen Erwerberinnen, deren Produktionskapazitäten – je nach Größe des übernommenen Anlagenteils – zwischen 8,5 % und 12,5 % der vormaligen Gesamtkapazität der Klägerin erreichten. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Netzbetreiberin/Direktvermarkterin blieben unverändert. Im Innenverhältnis zu den Erwerberinnen wurde mit jeweils geschlossenen Einspeise- und Abrechnungsverträgen vereinbart, dass die Erwerberinnen den gesamten produzierten Strom an die Klägerin zu liefern hatten. Diese hatte den Strom abzunehmen, ihn auf der Grundlage des von ihr geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz der Netzbetreiberin einzuspeisen, das Entgelt zu vereinnahmen und anschließend gegenüber den Erwerberinnen nach den von diesen produzierten Strommengen ab zurechnen und auszuzahlen. Die Klägerin stand auf dem Standpunkt, dass es sich bei den Veräußerungen um sog. Geschäftsveräußerungen im Ganzen gehandelt habe, die gem. § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar seien.
Quelle/Fremdlink datev-magazin.de
Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass es – etwa wegen eingetretener Festsetzungsverjährung – nicht mehr zu einer Steuerfestsetzung kommen wird und der Bauunternehmer daher keine Umsatzsteuer mehr an den Fiskus abführen muss.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlang die Insolvenzverwalterin einer Bauunternehmerin von der beklagten Bauträgerin Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteueranteils von 216.600 € nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Bauträgerin beauftragte die lnsolvenzschuldnerin im Laufe einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung damit, Bauleistungen aufgrundstücken der Bauträgerin zu erbringen. Die Klageforderung betrifft das letzte Bauvorhaben in M. Nach dem Vertrag sollte die Bauunternehmerin einen Pauschalfestpreis in Höhe von 1.130.000 € netto erhalten. Die Bauunternehmerin erbrachte ihre Leistungen und stellte zwischen dem 31.03.2008 und dem 27.05.2009 insgesamt 13 Abschlagsrechnungen, eine Schlussrechnung und eine Rechnung über Nachträge. Die Rechnungen enthielten jeweils den Hinweis „Die Umsatzsteuer für die umsatzsteuerpflichtige Werkleistung schuldet der Auftraggeber nach § 13b UStG„. Die Bauträgerin zahlte die Nettobeträge an die Bauunternehmerin und verrechnete die Umsatzsteuer mit der Vorsteuer.
Quelle/Fremdlink rechtslupe.de
Erbringen deutsche Unternehmer elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz im EU-Ausland, muss - ab einer Grenze von 10.000 Euro Umsatz im Jahr - die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung gestellt werden. Um zu vermeiden, dass sich der betroffene Dienstleister in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren muss, kann die Umsatzsteuer im One Stop Shop (OSS) des Bundeszentralamtes für Steuern erklärt werden. Die Regelung gilt auch für so genannte Fernverkäufe an Privatpersonen im EU-Ausland.
Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de
Damit eine Lieferung von Deutschland in einen Staat, der nicht der EU angehört (Drittland), von der Umsatzsteuer befreit ist, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Welche dies im Einzelnen sind, hängt davon ab, wer den Transport der gelieferten Ware in das Drittlandsgebiet durchgeführt bzw. veranlasst hat. Das heißt, wer die gelieferte Ware in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.
Kann der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen beleg- und buchmäßig nachweisen, liegt eine Ausfuhrlieferung vor, die in Deutschland umsatzsteuerfrei ist. Der Lieferant stellt dann eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer mit dem Hinweis „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“ aus.
Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de
Was ist NEU? Auf einen Blick
Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zugestimmt. Darin wird die vom Bundesverfassungsgericht geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a AO geregelt. Das Gesetz tritt im Juli 2022 in Kraft.
Der gesetzliche Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a i.V.m. § 238 der Abgabenordnung (AO) wird damit von 0,5% pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15% pro Monat (das heißt 1,8% pro Jahr) abgesenkt
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Forderungen des Bundesverfassungsgerichts
Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) um. Das BVerfG hat die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe nach § 233a AO bei Steuernachforderungen und Steuererstattungen festgestellt, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Hintergrund hierfür ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, das in Gegensatz zur 6-prozentigen Jahresverzinsung durch die Finanzverwaltung steht.
Das BVerfG sah diese Ungleichbehandlung für Verzinsungszeiträume, die in die Jahre 2010 bis 2013 fallen, als noch verfassungsgemäß an, jedoch nicht mehr für Verzinsungszeiträume ab 2014. Das BVerfG differenzierte insoweit, als es das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume für weiterhin anwendbar erklärte. Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO – das heißt auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer – wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst (§ 238 Abs. 1a (neu) AO).
Zinsläufe mit unterschiedlichen Zinssätzen
Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich – wie das zum Beispiel für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 und für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 der Fall ist –-, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen (§ 238 Abs. 1b (neu) AO). Die Zinsen sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
Regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit des Zinssatzes (Evaluierungsregel)
Die Angemessenheit des Zinssatzes wird unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle 2 Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert, erstmals zum 1. Januar 2024 (§ 238 Abs. 1c (neu) AO).
Rechts- und Planungssicherheit
Dem Vertrauensschutz soll dadurch Rechnung getragen werden, dass sich bei einer Neuberechnung von Zinsen im Vergleich zur letzten Zinsfestsetzung keine Schlechterstellung des Zinsschuldners ergeben darf.
Sind bisher nur Erstattungszinsen festgesetzt worden, ergibt sich aufgrund der rückwirkenden Senkung des Zinssatzes nach der Gesetzesbegründung keine Rückforderung. Das gilt unabhängig davon, ob diese Zinsfestsetzungen bei Inkrafttreten der Neuregelung endgültig und unanfechtbar festgesetzt waren oder nicht.
Sind dagegen bisher nur Nachzahlungszinsen festgesetzt worden, sind diese im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auf Basis der Neuregelung neu zu berechnen und damit herabzusetzen.
In einem Mischfall (abwechselnd Nachzahlungs- und Erstattungszinsen oder umgekehrt) ist der Vertrauensschutz auf das Ergebnis der Neuberechnung anzuwenden.
Andere Verzinsungstatbestände unberücksichtigt
Das Zinsanpassungsgesetz sieht in Anlehnung an den Beschuss des BVerfG vom 8. Juli.2021 lediglich eine Anpassung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233a AO vor. Die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO bleiben unberücksichtigt. Hierzu zählen zum Beispiel Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Aussetzungszinsen (§ 237 AO) und Säumniszuschläge (§ 240 AO)
Umsetzung seitens der Finanzverwaltung
Es ist nicht gewährleistet, dass die Neuregelung ab ihrem Inkrafttreten im Juli 2022, spätestens aber zum 1. August 2022, sofort technisch und organisatorisch seitens der Finanzverwaltung umgesetzt werden kann. Daher behält man sich vor, Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 trotz Inkrafttreten der Neuregelung weiterhin vorläufig auszusetzen, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts noch nicht vorliegen.
Zu gegebener Zeit sollen die ausgesetzten Zinsfestsetzungen nachgeholt, die noch offenen Zinsfestsetzungen rückwirkend angepasst und alle neuen oder ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt werden.
Haben Sie Fragen hierzu?
Haben Sie hierzu Fragen und wünschen Sie sich einen Gesprächspartner zu diesem Thema, sind wir gerne für Sie da. Bitte senden Sie uns Ihr Anliegen per Mail oder rufen Sie uns an.
Dresden: dresden@sk-berater.com
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Frankfurt am Main: frankfurt@sk-berater.com
+49 69 971 231-0
Haben Sie als Unternehmer an einem ausländischen Webinar teilgenommen? Und wurde es Ihnen mit einer ausländischen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt?
Dann sollten Sie nochmal mit dem Veranstalter Kontakt aufnehmen! Weisen Sie ihn darauf hin, dass aus deutscher Sicht bei Leistungen an Unternehmer das Reverse-Charge-Verfahren (Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger, d.h. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer in seiner Voranmeldung erklären und – sofern er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - auch an das Finanzamt abführen) gilt. Das erspart Ihnen unter Umständen das lästige Vorsteuervergütungsverfahren oder mindert zumindest den Aufwand um die ausländische Umsatzsteuer.
Im BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 – III C 3 – S 7117-b/20/10002 : 002 stellt das Bundesministerium für Finanzen klar, dass bei Webinaren die allgemeinen Ortsregelungen gelten und nicht etwa die Regelungen über Veranstaltungen (Veranstaltung i.S.v. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG erfordern vielmehr physische Anwesenheit). Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Wenn Sie selbst Veranstalter von Webinaren sind und Ihr Unternehmen von Deutschland aus betreiben, sollten Sie nochmals prüfen, ob Sie Ihre Rechnungen richtig ausgestellt haben!
Haben Sie Ihre Leistung an einen Unternehmer erbracht, der sein Unternehmen im Ausland betreibt und auch nicht an seiner inländischen Betriebsstätte, so darf diese Leistung – sofern der Empfänger ein EU-Unternehmer ist und eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat – nicht der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden. Vielmehr ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Diese Rechnungen sind – unter der Voraussetzung, dass alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden – zu korrigieren und die Umsatzsteuer gegebenenfalls an den Leistungsempfänger zurückzuzahlen Gleichfalls sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu ändern. Zudem muss der Umsatz in der zusammenfassenden Meldung erklärt werden.
Wird die Leistung an ein Unternehmen in einem Drittland erbracht, so muss mittels Bestätigung durch die ausländische Behörde feststehen, dass es sich hier um einen Unternehmer handelt. Im Fall der Schweiz besteht die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei der Schweizer Behörde bestätigen zu lassen. Im Übrigen muss eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TN vorliegen.
Ihre Fragen zu diesem Thema? Ich bin für Sie da!
- Edda Christiane Vocke, S·K· Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte in Frankfurt am Main
- Email ev@sk-berater.com
- Telefon +49 69 971 231-0