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Umsatzsteuer News

Aktuelle Meldungen zur Umsatzsteuer

Das BMF stellt klar, wie der Kleinunternehmer beim Übergang zur Regelbesteuerung mit dem Vorsteuerabzug umgehen muss.

 

Das BMF hat in einem Schreiben vom 10.11.2025 (III C 2 – S 73000/00080/004/016) zur Frage des Vorsteuerabzugs beim Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung und umgekehrt Stellung genommen. Der Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz wurde entsprechend angepasst.

 

Praxis-Hinweis: BMF-Schreiben stellt richtiges Vorgehen dar

Die Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist eine Vereinfachungsregelung gegenüber dem Regelbesteuerungsregime des UStG. Insbesondere hat der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen auszuweisen, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und Umsatzsteuer abzuführen. Im Gegenzug darf der Kleinunternehmer aber auch keine Vorsteuer aus den Rechnungen anderer Unternehmer geltend machen. Ob jemand Kleinunternehmer sein kann, ist allerdings von einigen Voraussetzungen abhängig, die sich aus § 19 Abs. 1 UStG ergeben. Insbesondere dürfen bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Diese betragen 25 TEUR im vorangegangenen Jahr und 100 TEUR im laufenden Jahr. Angesichts dieser Rechtslage ist es ersichtlich, dass es immer wieder Fälle gibt, in denen ein Unternehmer von der Kleinunternehmerbesteuerung auf die Regelbesteuerung übergehen muss. Wie in diesen Fällen hinsichtlich der Vorsteuer vorzugehen ist, stellt das BMF in seinem Schreiben dar.  Insofern können sich betroffene Steuerpflichtige an den Ausführungen im BMF-Schreiben und dem UStAE orientieren. Gleiches gilt für den Fall, dass ein regelbesteuerter Unternehmer zum Kleinunternehmer wird. Auch hier gilt es Besonderheiten zu beachten, die in dem BMF-Schreiben erörtert werden.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

Eine Zahlung im neuen Jahr, die noch den Gewinn des alten Jahres mindert? Für selbstständige Handwerker ist das möglich. Die letzte Umsatzsteuer-Zahlung für 2025 kann den Gewinn von 2025 senken, obwohl sie erst 2026 fällig ist. Darauf müssen Sie achten.

 

Selbstständige Handwerker, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sollten bereits heute einen steuerlichen Blick in den Januar 2026 werfen. Ziel sollte es sein, dass die Umsatzsteuer-Zahlung aus der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025 noch als Betriebsausgabe vom Gewinn 2025 abgezogen werden kann, obwohl die Zahlung ja erst am 12. Januar 2026 fällig ist.

 

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Quelle/Fremdlink deutsche-handwerks-zeitung.de

 

 

Wenn selbstständige Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen Unterricht erteilen und kein Rechtsverhältnis zu den Schülern besteht, stellt sich die Frage, ob für sie die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG gilt.

 

Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG sind die

  • unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen
  • selbständiger Lehrer
  • an privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen (soweit diese die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erfüllen)

 von der Umsatzsteuer befreit.

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

 

Der BFH hat entschieden, dass Gutscheincodes zur Nutzung im X Netzwerk – unabhängig vom Vertriebsweg – sog. Einzweck-Gutscheine sind, deren Übertragung der Umsatzsteuer unterliegt, da aufgrund der Länderkennung der Nutzerkonten bereits bei der Ausgabe der Leistungsort in Deutschland und die Höhe der Umsatzsteuer feststehen.

 

Hintergrund: Übertragung von Gutscheinen, nach Inkrafttreten der sog. Gutschein-Richtlinie
Seit dem Jahr 2019 wird umsatzsteuerrechtlich nach § 3 Abs. 14 Satz 2 UStG die Ausgabe und die Übertragung eines sog. Einzweck-Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, angesehen. Die Umsatzsteuer ist daher bereits zu diesem Zeitpunkt an das Finanzamt (FA) zu entrichten.

Handelt es sich hingegen um einen sog. Mehrzweck-Gutschein, fällt erst bei der Einlösung des Gutscheins die Umsatzsteuer an, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG).

 

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Quelle/Fremdlink haufe.de

 

Pflegedienstleistungen, die von einem ausländischen Subunternehmer erbracht werden, sind nicht automatisch von der Umsatzsteuer befreit. Worauf es ankommt, erklärt ein Urteil des FG Köln.

Entscheidend sei, so das Gericht, ob die ausländische Firma als sozial anerkannte Einrichtung gilt und direkte Verträge mit deutschen Sozialversicherungsträgern hat. Fehle diese Anerkennung, liege eine steuerpflichtige Leistung vor – auch wenn die Leistungen selbst im sozialen Bereich erbracht würden.

 

Der Fall: Subunternehmer aus Polen für Pflegeleistungen in Deutschland
Ein mobiler Pflegedienst aus Deutschland beauftragte ein polnisches Unternehmen mit der Erbringung von Pflegeleistungen für seine Patienten. Die Zusammenarbeit wurde über einen Kooperationsvertrag geregelt. Die polnische Firma stellte monatlich Rechnungen für die Betreuung älterer Menschen, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Die deutsche Klägerin ging davon aus, dass diese Leistungen umsatzsteuerfrei seien, da sie selbst ausschließlich steuerfreie Pflegeleistungen erbringt.

 

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Quelle/Fremdlink steuertipps.de

 

Bestimmte Pflichtangaben auf Rechnungen sind künftig auch in anderen Amtssprachen der Europäischen Union zulässig. Das geht aus einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor.

Die Neuerung betrifft insbesondere Begriffe, die sich aus § 14 und § 14a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergeben und in Artikel 226 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) geregelt sind (BMF-Schreiben vom 17.9.2025). Die Änderung schafft mehr Flexibilität im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr und erleichtert die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern. Gleichzeitig bleibt natürlich die klare und verständliche Darstellung der Rechnungsinhalte oberstes Gebot – unabhängig von der Sprache.

 

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Quelle/Fremdlink steuertipps.de

 

Sie kommen aus konkretem Anlass und konzentrieren sich auf einen Punkt: Bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung werden Finanzbeamte meistens fündig.

 

Auf einen Blick:

  • Umsatzsteuer-Sonderprüfungen spülen dem Fiskus jedes Jahr viel Geld in die Kasse. Dabei kommen sie nicht aus heiterem Himmel: Finanzämter müssen sich vorher anmelden und einen konkreten Anlass haben.
  • Betriebe können allerdings einiges tun, um solche Prüfungen zu vermeiden. Und wenn doch einmal eine Prüfung ansteht, rechtzeitig Verstärkung dazu holen.

Teurer Besuch vom Finanzamt: die Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Rund 25.600 Euro wurden im vergangenen Jahr durchschnittlich nach jeder Sonderprüfung fällig. Insgesamt 1,63 Milliarden Euro brachten die Kontrollen nach Angaben des Bundesfinanzministeriums im Jahr 2024 ein. Verteilt auf die 1.630 Umsatzsteuer-Sonderprüfer entspricht das 1 Million Euro je Prüfer.

 

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Quelle/Fremdlink handwerk.com

 

Erbringen deutsche Unternehmer elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz im EU-Ausland, muss - ab einer Grenze von 10.000 Euro Umsatz im Jahr - die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung gestellt werden. Um zu vermeiden, dass sich der betroffene Dienstleister in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren muss, kann die Umsatzsteuer im One Stop Shop (OSS) des Bundeszentralamtes für Steuern erklärt werden. Die Regelung gilt auch für so genannte Fernverkäufe an Privatpersonen im EU-Ausland.

 

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Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.05.2025 – XI R 24/23 entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst (z. B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt.

Der Kläger ist selbstständiger Arzt, der mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KV) eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hat. Er übernahm in den Jahren 2012 bis 2016 für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte, als Vertreter deren „Sitz- und Fahrdienste“ in eigener Verantwortung. Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger hierfür einen Stundenlohn zwischen 20,00 Euro und 40,00 Euro ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kläger für umsatzsteuerfrei.

 

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Quelle/Fremdlink datev-magazin.de

Ab dem 20. Juli 2025 können Anfragen zur Überprüfung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn) ausschließlich über die Online-Abfrage des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) gestellt werden. Dies gilt sowohl für einfache als auch für qualifizierte Prüfungen. Die bislang möglichen schriftlichen und telefonischen Wege entfallen vollständig. Die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig abzufragen, bleibt bestehen; dies erfolgt dann über die vom BZSt angebotene technische Schnittstelle.

Das Bundesfinanzministerium ändert mit Schreiben vom 6. Juni 2025 den Abschnitt 18e.1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), in dem das Bestätigungsverfahren ausländischer USt-IdNrn erläutert wird. Abschnitt 18e.1 Abs. 5 UStAE, der bisher eine schriftliche Mitteilung des BZSt für den Fall vorsah, dass die Anfrage telefonisch gestellt worden ist, wird gestrichen.

 

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Quelle/Fremdlink ihk.de

Die Finanzverwaltung äußert sich zur Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ändert den UStAE.

 

Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
Abschn. 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) wird geändert und klargestellt, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nach § 18e UStG ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden können.

 

BMF, Schreiben v. 6.6.2025, III C 5 - S 7427-d/00014/001/002


 Quelle/Fremdlink haufe.de/steuern

Erbringt ein Unternehmer neben Reitunterricht zusätzliche Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, liegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig selbständige Hauptleistungen vor. Unterricht im Pferdesport ist kein Schul- oder Hochschulunterricht und dient typischerweise der Freizeitgestaltung. Allerdings kann er in begründeten Ausnahmefällen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung dienen.
  
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Quelle/Fremdlink haufe.de/steuern/bundesfinanzhof.de

Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist eine Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat von der Umsatzsteuer befreit. Der Lieferant muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen beleg- und buchmäßig nachweisen.
 

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Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de

Die wichtigsten Fakten zur Umsatzsteuer

  • Umsatzsteuer wird von Unternehmen und Selbstständigen auf Waren und
  • Dienstleistungen erhoben, Privatpersonen erheben keine Umsatzsteuer
  • In Deutschland gelten zwei Sätze: den Regelsatz von 19 % und den ermäßigten Satz von 7 %
  • Waren und Dienstleistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, du nutzt die Kleinunternehmerreglung oder deine Leistungen sind per se befreit
  • Lieferungen ins EU-Ausland sind unter Umständen ebenfalls im Ursprungsland umsatzsteuerfrei

 

Was genau ist die Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer gehört ohne Zweifel zu den bedeutendsten Steuerarten und hat sowohl für Unternehmen als auch Privatpersonen Relevanz. Allein im Jahr 2024 hat der Bund über 228 Milliarden Euro Einnahmen allein über die Umsatzsteuer generiert. Das ist wenig verwunderlich, wenn man bedenkt, dass für die meisten Lieferungen und Leistungen Umsatzsteuer erhoben wird. Wenn du dir die Frage stellst, ob du bzw. dein Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist, lautet die Antwort deshalb wahrscheinlich: ja!

Die Umsatzsteuer gehört zu den durchlaufenden Steuerarten: Bei jedem Verkauf erheben sie gegenüber ihrer Kundschaft Umsatzsteuer und führen diese regelmäßig in Form der sog. Umsatzsteuervoranmeldung ab. Dabei werden zwei Steuersätze unterschieden: der Regel- und der ermäßigte Steuersatz.

 

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Quelle/Fremdlink shopify.com

Kleinunternehmer können seit Anfang 2025 auch innerhalb der EU umsatzsteuerfrei tätig werden. Worauf Sie bei der Registrierung im neuen Online-Portal achten müssen.

 

Leistungen ohne Umsatzsteuer erbringen: Diese Kleinunternehmerregelung galt bis Ende 2024 nur für inländische Umsätze. Seit Anfang 2025 können Handwerksbetriebe diese Regelung auch für Umsätze innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebietes nutzen.

 

Das gilt für Unternehmer, die

  • in Deutschland ansässig sind,
  • grenzüberschreitende Lieferungen oder Dienstleistungen an Unternehmer oder Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringen und
  • deren Gesamtjahresumsatz in der EU im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

Dafür benötigen Betriebe eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Diese erteilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

 

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Quelle/Fremdlink handwerk.com

Die Grenze zwischen (umsatzsteuerpflichtigen) Schönheitsoperationen und (umsatzsteuerfreien) Heileingriffen ist fließend. Dies zeigt auch das aktuelle Urteil des BFH vom 25.09.2024 (Az.: XI R 17/21), in dem dieser über einen Rechtsstreit zwischen einem Facharzt für Chirurgie und der Finanzverwaltung entschied.

 

Dieser Chirurg führte als Inhaber einer auf die Behandlung von Haarausfall (Alopezie) spezialisierten Praxis unter anderem Haarwurzeltransplantationen bei Patienten durch. Die Ursachen für Haarausfall sind zahlreich. In der Medizin wird dabei grob zwischen den vernarbenden und den nicht-vernarbenden Formen unterteilt. Vernarbende bzw. narbige Alopezie führt dazu, dass aufgrund einer Entzündung die Haarfolikel (haarwurzelumgebende Struktur) vernarben. Bei den nicht-vernarbenden Formen existieren verschiedene Ursachen. Längst nicht jede Art von Haarausfall lässt sich mittels Transplantation behandeln, so z.B., wenn dieser auf einer Autoimmunerkrankung beruht (sog. kreisrunder Haarausfall).

 

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Quelle/Fremdlink twobirds.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eingezogene Bestechungsgelder die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Damit wird eine doppelte Belastung des Täters vermieden. Die Entscheidung stellt eine wichtige Klarstellung für Fälle dar, in denen illegale Zahlungen umsatzsteuerlich relevant werden.

Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.09.2024 (XI R 6/23) entschieden hat, umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist.

 

Der Streitfall
Der Kläger hatte als Diplom-Ingenieur nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten beziehungsweise Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten. Dafür wurde er vom Landgericht wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach §§ 73 ff. StGB eingezogen.

 

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Quelle/Fremdlink der-betrieb.de

Der BFH hat ent­schie­den, dass Flug­un­ter­richt, der dazu dient, eine so­ge­nann­te Pri­vat­pi­lo­ten­li­zenz für Hob­by­flie­ger (Pri­va­te Pilot Li­cence) zu er­lan­gen, nicht von der Um­satz­steu­er be­freit ist.

 

Ein Luftsportverein war in der Ausbildung von Flugschülern tätig. Beim Kauf des für die Ausbildungsflüge verwendeten Flugzeugs hatte er Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt, diese aber im Anschluss als Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert.

Das Finanzamt und auch das FG stellten sich allerdings auf den Standpunkt, dass die vom Verein den Schülern getrennt in Rechnung gestellten Gebühren für die Überlassung des Flugzeugs zu einem ermäßigten Umsatzsteuersatz und für den umsatzsteuerbefreiten Unterricht in Wirklichkeit eine einheitliche Leistung beschrieben, die auch einheitlich zu bewerten sei und die von der Umsatzsteuer befreit sei. Deshalb könne auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfalle, nicht zurückverlangt werden.

 

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Quelle/Fremdlink rsw.beck.de

Der BFH hat entschieden: Geschäftsführer- und Reinigungsleistungen können steuerfrei sein! Im Beschluss XI R 37/21 vom 4. September 2024 stellte der BFH klar, dass Art. 132 Abs. 1 Buchstabe f MwStSystRL weitreichender ist, als bisher angenommen – und das für Fälle vor der Einführung von § 4 Nr. 29 UStG.

 

Das Urteil im Überblick

  • Geschäftsführungsleistungen: Keine Steuerpflicht, da diese der internen Organisation der Praxisgemeinschaft dienten und keine direkte Leistung an die Mitglieder darstellten.
  • Reinigungsleistungen: Steuerfrei, da sie unmittelbar die steuerfreien Heilbehandlungen der Mitglieder unterstützten.
  • Wesentliche Voraussetzung: Es dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen, und die Praxisgemeinschaft darf nur die exakten Kosten anteilig weiterberechnen.

Warum ist das so revolutionär?
Dieses Urteil zeigt, dass selbst „klassische“ Leistungen wie Reinigung oder Geschäftsführung unter bestimmten Umständen steuerfrei oder nicht steuerbar sein können – eine massive Erleichterung für Praxisgemeinschaften und andere Zusammenschlüsse. Es beweist auch, dass die Steuerbefreiung nach der MwStSystRL nicht nur Heilbehandlungen, sondern auch deren organisatorische Basis schützt.

 

Steuerberater-Tipp
Werden ähnliche Leistungen aktuell steuerpflichtig behandelt? Jetzt prüfen, ob eine Berufung auf die MwStSystRL infrage kommt! Nutzen Sie die Chancen, die dieser BFH-Beschluss bietet – zumindest für Zeiträume vor der Einführung von § 4 Nr. 29 UStG!

 

Damit eine Lieferung von Deutschland in einen Staat, der nicht der EU angehört (Drittland), von der Umsatzsteuer befreit ist, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Welche dies im Einzelnen sind, hängt davon ab, wer den Transport der gelieferten Ware in das Drittlandsgebiet durchgeführt bzw. veranlasst hat. Das heißt, wer die gelieferte Ware in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.

Kann der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen beleg- und buchmäßig nachweisen, liegt eine Ausfuhrlieferung vor, die in Deutschland umsatzsteuerfrei ist. Der Lieferant stellt dann eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer mit dem Hinweis „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“ aus.

 

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Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de

Was ist NEU? Auf einen Blick

 

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zugestimmt. Darin wird die vom Bundesverfassungsgericht geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a AO geregelt. Das Gesetz tritt im Juli 2022 in Kraft.

 

Der gesetzliche Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a i.V.m. § 238 der Abgabenordnung (AO) wird damit von 0,5% pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15% pro Monat (das heißt 1,8% pro Jahr) abgesenkt

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Forderungen des Bundesverfassungsgerichts
Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) um. Das BVerfG hat die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe nach § 233a AO bei Steuernachforderungen und Steuererstattungen festgestellt, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Hintergrund hierfür ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, das in Gegensatz zur 6-prozentigen Jahresverzinsung durch die Finanzverwaltung steht.

Das BVerfG sah diese Ungleichbehandlung für Verzinsungszeiträume, die in die Jahre 2010 bis 2013 fallen, als noch verfassungsgemäß an, jedoch nicht mehr für Verzinsungszeiträume ab 2014. Das BVerfG differenzierte insoweit, als es das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume für weiterhin anwendbar erklärte. Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

 

Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO – das heißt auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer – wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst (§ 238 Abs. 1a (neu) AO).

 

Zinsläufe mit unterschiedlichen Zinssätzen
Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich – wie das zum Beispiel für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 und für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 der Fall ist –-, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen (§ 238 Abs. 1b (neu) AO). Die Zinsen sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

 

Regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit des Zinssatzes (Evaluierungsregel)
Die Angemessenheit des Zinssatzes wird unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle 2 Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert, erstmals zum 1. Januar 2024 (§ 238 Abs. 1c (neu) AO).

 

Rechts- und Planungssicherheit
Dem Vertrauensschutz soll dadurch Rechnung getragen werden, dass sich bei einer Neuberechnung von Zinsen im Vergleich zur letzten Zinsfestsetzung keine Schlechterstellung des Zinsschuldners ergeben darf.

Sind bisher nur Erstattungszinsen festgesetzt worden, ergibt sich aufgrund der rückwirkenden Senkung des Zinssatzes nach der Gesetzesbegründung keine Rückforderung. Das gilt unabhängig davon, ob diese Zinsfestsetzungen bei Inkrafttreten der Neuregelung endgültig und unanfechtbar festgesetzt waren oder nicht.

Sind dagegen bisher nur Nachzahlungszinsen festgesetzt worden, sind diese im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auf Basis der Neuregelung neu zu berechnen und damit herabzusetzen.

In einem Mischfall (abwechselnd Nachzahlungs- und Erstattungszinsen oder umgekehrt) ist der Vertrauensschutz auf das Ergebnis der Neuberechnung anzuwenden.

 

Andere Verzinsungstatbestände unberücksichtigt
Das Zinsanpassungsgesetz sieht in Anlehnung an den Beschuss des BVerfG vom 8. Juli.2021 lediglich eine Anpassung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233a AO vor. Die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO bleiben unberücksichtigt. Hierzu zählen zum Beispiel Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Aussetzungszinsen (§ 237 AO) und Säumniszuschläge (§ 240 AO) 

 

Umsetzung seitens der Finanzverwaltung
Es ist nicht gewährleistet, dass die Neuregelung ab ihrem Inkrafttreten im Juli 2022, spätestens aber zum 1. August 2022, sofort technisch und organisatorisch seitens der Finanzverwaltung umgesetzt werden kann. Daher behält man sich vor, Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 trotz Inkrafttreten der Neuregelung weiterhin vorläufig auszusetzen, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts noch nicht vorliegen.

Zu gegebener Zeit sollen die ausgesetzten Zinsfestsetzungen nachgeholt, die noch offenen Zinsfestsetzungen rückwirkend angepasst und alle neuen oder ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt werden.

 

Haben Sie Fragen hierzu?
Haben Sie hierzu Fragen und wünschen Sie sich einen Gesprächspartner zu diesem Thema, sind wir gerne für Sie da. Bitte senden Sie uns Ihr Anliegen per Mail oder rufen Sie uns an.

 

Dresden:                     dresden@sk-berater.com
                                    +49 351 254 77-0

Frankfurt am Main:     frankfurt@sk-berater.com
                                    +49 69 971 231-0

 

 

Haben Sie als Unternehmer an einem ausländischen Webinar teilgenommen? Und wurde es Ihnen mit einer ausländischen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt?

 

Dann sollten Sie nochmal mit dem Veranstalter Kontakt aufnehmen! Weisen Sie ihn darauf hin, dass aus deutscher Sicht bei Leistungen an Unternehmer das Reverse-Charge-Verfahren (Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger, d.h. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer in seiner Voranmeldung erklären und – sofern er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - auch an das Finanzamt abführen) gilt. Das erspart Ihnen unter Umständen das lästige Vorsteuervergütungsverfahren oder mindert zumindest den Aufwand um die ausländische Umsatzsteuer.

 

Im BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 – III C 3 – S 7117-b/20/10002 : 002 stellt das Bundesministerium für Finanzen klar, dass bei Webinaren die allgemeinen Ortsregelungen gelten und nicht etwa die Regelungen über Veranstaltungen (Veranstaltung i.S.v. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG erfordern vielmehr physische Anwesenheit). Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

 

Wenn Sie selbst Veranstalter von Webinaren sind und Ihr Unternehmen von Deutschland aus betreiben, sollten Sie nochmals prüfen, ob Sie Ihre Rechnungen richtig ausgestellt haben! 

 

Haben Sie Ihre Leistung an einen Unternehmer erbracht, der sein Unternehmen im Ausland betreibt und auch nicht an seiner inländischen Betriebsstätte, so darf diese Leistung – sofern der Empfänger ein EU-Unternehmer ist und eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat – nicht der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden. Vielmehr ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Diese Rechnungen sind – unter der Voraussetzung, dass alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden – zu korrigieren und die Umsatzsteuer gegebenenfalls an den Leistungsempfänger zurückzuzahlen Gleichfalls sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu ändern. Zudem muss der Umsatz in der zusammenfassenden Meldung erklärt werden.

 

Wird die Leistung an ein Unternehmen in einem Drittland erbracht, so muss mittels Bestätigung durch die ausländische Behörde feststehen, dass es sich hier um einen Unternehmer handelt. Im Fall der Schweiz besteht die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei der Schweizer Behörde bestätigen zu lassen. Im Übrigen muss eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TN vorliegen.