Umsatzsteuer News
Aktuelle Meldungen zur Umsatzsteuer
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass unentgeltlich erworbene Gegenstände, die vom Unternehmer zur Wiederverwendung aufbereitet und verkauft werden, als Lieferungen gegen Entgelt zu steuerbaren Umsätzen führen.
Vor dem FG Baden-Württemberg klagte ein selbstständiger Unternehmer, der im Bereich "Hausratverwertung" tätig ist. Er sammelt und repariert ausrangierte Bürostühle, um sie weiterzuverkaufen. Für das Jahr 2020 beantragte er beim Finanzamt vergeblich, seine Umsätze aus dem Verkauf dieser Stühle von der Umsatzsteuer zu befreien, da er sie als Abfall einstuft. Der Kläger argumentierte, dass die Stühle Abfälle gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) seien, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden, und dass eine Besteuerung zu einer Doppelbesteuerung führen würde, was sowohl gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie als auch gegen das Grundgesetz verstoßen würde.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Um steuerliche Schwierigkeiten zu umgehen, konnten Verkaufspartner von Amazon bisher auf die Umsatzsteuer-Services des Konzerns zurückgreifen. Doch die werden nun eingestellt.
Für seine Händlerinnen und Händler bot Amazon bislang die hauseigenen Umsatzsteuer-Services an. Doch die wird es künftig nicht mehr geben: Wie der Konzern in einer offiziellen Meldung im SellerCentral verkünden ließ, wird das Programm zum 31. Oktober 2024 eingestellt.
Man sei kontinuierlich dabei, seine eigenen Angebote und Dienstleistungen auszuwerten. Mit entsprechenden Analysen wolle man sicherstellen, dass diese „den Anforderungen unserer Verkäufer weiterhin gerecht werden“, so das Unternehmen. Demnach gibt es bei den Umsatzsteuer-Services von Amazon offenbar größeres Verbesserungspotenzial, welches sogar eine Schließung rechtfertige.
Umsatzsteuer-Services bei Amazon: Wofür eigentlich?
Weil die verschiedenen Mehrwertsteuerprozesse und die entsprechenden Vorschriften auf dem europäischen Markt umfangreich und komplex sind, wurden Händlerinnen und Händlern die Umsatzsteuer-Services bei Amazon angeboten. Unternehmen werden durch eine Zusammenarbeit mit externen Steuerexperten entlastet und im Rahmen ihrer Steuererklärung in verschiedenen Ländern unterstützt, so das Versprechen des bisherigen Angebots.
Quelle/Fremdlink onlinehaendler-news.de
Der Kläger kann sich auf die MwStSystRL berufen.
Umsatzsteuer beim merkantilen Minderwert: Der BGH hat entschieden, dass bei der Berechnung des Wertverlusts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs die Nettoverkaufspreise maßgeblich sind. Ein Abzug des „Umsatzsteueranteils“ ist erforderlich, wenn Bruttoverkaufspreise verwendet wurden.
Wer im Segment der Kfz-Versicherung tätig ist, kennt den merkantilen Minderwert. Er besagt den Wertverlust eines Unfallfahrzeugs trotz ordnungsgemäßer Instandsetzung und fachgerechter Reparatur. Denn in den Augen potenzieller Käufer verliert ein solches Unfallfahrzeug häufig an Wert gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist verpflichtet, den merkantilen Minderwert des geschädigten Fahrzeugs zu ersetzen. Doch was ist mit der Umsatzsteuer? Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte Juli entschieden.
Das Urteil besagt, dass der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs in jedem Fall ausgehend von Netto- und nicht von Bruttoverkaufspreisen zu schätzen ist. Wurde der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist ein dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag vom Minderwert abzuziehen.
Quelle/Fremdlink asscompact.de
Der Kläger kann sich auf die MwStSystRL berufen.
Das FG Berlin-Brandenburg hat zur steuerlichen Behandlung der Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers an schulpflichtige Kinder entschieden.
Das FG Berlin-Brandenburg kam zu dem Ergebnis: Die an schulpflichtige Kinder und Jugendliche an Schulen erbrachte Tätigkeit eines selbstständigen Präventions- und Persönlichkeitstrainers ist nicht steuerfrei nach deutschem Recht. Jedoch kann sich der Trainer auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL für "die Erziehung von Kindern und Jugendlichen" berufen. Der Trainer kann als Einzelunternehmer als eine "andere Einrichtung … mit vergleichbarer Zielsetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL" anerkannt werden.
Präventionstraining im Kindergarten und in Schulen
Worum ging es in dem entschiedenen Fall? Der klagende Präventions- und Persönlichkeitstrainer ist Mitglied eines gemeinnützigen Vereins. Der Kläger tritt als "Teamleiter" von neun Kursleitern auf. Diese tätigen verschiedene Kinderbewegungsprogramme sowie Präventionstraining im Kindergarten, in der Grundschule und in weiterführenden Schulen. Bei den Kursen an Schulen finden Klassenprojekte und sog. "offene Kurse" statt. Nur bei den Klassenprojekten fanden die Kurse während der Unterrichtszeiten statt und die Teilnahme war verpflichtend.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Das BMF äußert sich zur Leistungsortbestimmung bei der Ausgabe einfacher Registerauszüge.
Einsichtnahme und Abruf
Das gemeinsame Registerportal der Länder ermöglicht es jedem, das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie zum Teil das Vereinsregister bundesweit und in elektronischer Form zu Informationszwecken selbst einzusehen bzw. abzurufen. Zusätzlich besteht in jedem Land die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse (z. B. beim Grundstückskauf) Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Neben der kostenfreien Einsichtnahme bzw. Abruf der Inhalte sowie der elektronisch verfügbaren Dokumente besteht auch die Möglichkeit, einen einfachen, kostenpflichtigen Grundbuch- bzw. Registerauszug zu beantragen.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Nachträglich vereinbarte reichweitenabhängige Zusatzvergütung für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte
Steuerbare und steuerpflichtige Vergütungen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz heraus ergeben, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Aus dem Urheberrechtsgesetz leiten sich Zusatzvergütungen ab, wenn die bisherige Vergütung des Urhebers unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen des Dritten ist. Diese nachträgliche Vergütung als sog. Fairnessausgleich ist umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn die Zahlung durch einen Dritten an den Urheber erfolgt.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Die Klägerin und die beklagte GmbH schlossen einen Vertrag zur einjährigen Nutzung eines Hengstes für netto 225.000,00 € bzw. brutto 267.750,00 €. Der Hengst sollte für Turniereinsätze zur Verkaufsförderung der Zuchtpferde der Beklagten dienen. Zusätzlich wurde vereinbart, dass der Hengst der Tochter der Verhandlungsführerin der Beklagten uneingeschränkt zur Verfügung stehen sollte. Die Tochter sollte unter Anleitung eines hochqualifizierten Trainers und Olympiateilnehmers auf dem Hengst trainiert werden.
Während der Nutzung des Hengstes kam es zu Streitigkeiten über Turnierabsagen aufgrund der „Hengstigkeit“ des Pferdes. Die Klägerin forderte die ausstehende Umsatzsteuer aus dem Nettobetrag ein, was das Landgericht bejahte.
Quelle/Fremdlink juraforum.de
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde aufgrund gesetzlicher Neuregelungen durch das Wachstumschancengesetz angepasst.
Anhebung der Freigrenze für Geschenke
Das Wachstumschancengesetz enthielt eine Reihe gesetzlicher Neuregelungen. So wurde u.a. die Freigrenze für Geschenke von bisher 35 EUR auf 50 EUR zum 1.1.2024 angehoben. Die Finanzverwaltung hat hierauf reagiert und den UStAE entsprechend geändert. Dies wurde mit BMF-Schreiben v. 12.7.2024 bekannt gegeben. Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem 1.1.2024.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
Quelle/Fremdlink datev-magazin.de
Gemäß § 18 e Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Unternehmern die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.
Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de
Mit dem Wegfall der Binnengrenzen der EG zum 1. Januar 1993 entfielen auch die Grenzkontrollen und damit die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer. Zur Sicherung des Steueraufkommens wurde das sogenannte Umsatzsteuer-Kontrollverfahren entwickelt. Es beruht auf einem IT-gestützten Informationsaustausch bestimmter Daten zwischen den Mitgliedstaaten. In diesem Informationsaustauschverfahren kommt der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eine Schlüsselfunktion zu. Sie dient der korrekten Anwendung von umsatzsteuerlichen Regelungen im europäischen Binnenmarkt.
Unternehmen die Lieferungen und Leistungen innerhalb des Europäischen Binnenmarktes erbringen oder erhalten, benötigen für die Abwicklung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine gültige UST-IdNr. ist eine der Voraussetzungen dafür, dass diese Lieferungen und Leistungen umsatzsteuerfrei erbracht und erhalten werden können, wenn auch das in dem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässige Unternehmen eine gültige USt-IdNr. besitzt.
Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de
Das Finanzgericht des Saarlandes hatte über die Frage zu entscheiden, ob Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO auf Umsatzsteuer mit dem Unionsrecht vereinbar sind, insbesondere ob das Neutralitätsprinzip anwendbar und verletzt ist beziehungsweise ob die Regelungen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
Quelle/Fremdlink stb-web.de
Damit eine Lieferung von Deutschland in einen Staat, der nicht der EU angehört (Drittland), von der Umsatzsteuer befreit ist, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Welche dies im Einzelnen sind, hängt davon ab, wer den Transport der gelieferten Ware in das Drittlandsgebiet durchgeführt bzw. veranlasst hat. Das heißt, wer die gelieferte Ware in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.
Kann der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen beleg- und buchmäßig nachweisen, liegt eine Ausfuhrlieferung vor, die in Deutschland umsatzsteuerfrei ist. Der Lieferant stellt dann eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer mit dem Hinweis „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“ aus.
Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de
Grundlagen der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung
Die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Steuersystems. Sie betrifft Unternehmen, die Umsätze erzielen und bestimmte Umsatzgrenzen überschreiten. Aber was genau bedeutet die Regelbesteuerung und wie funktioniert sie?
Die Regelbesteuerung bezieht sich auf die normale Besteuerung von Umsätzen. Unternehmen, die der Regelbesteuerung unterliegen, müssen die Umsatzsteuer auf ihre Produkte oder Dienstleistungen erheben und an das Finanzamt abführen. Diese Steuer wird dann vom Unternehmen an den Staat weitergeleitet.
Um die Umsatzsteuerpflichten zu erfüllen, müssen Unternehmen bestimmte Konzepte und Regeln beachten. Dazu gehört beispielsweise die korrekte Berechnung der Umsatzsteuer und die ordnungsgemäße Ausstellung von Rechnungen. Unternehmen müssen auch regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und die fälligen Steuerzahlungen leisten.
Quelle/Fremdlink werbeblogger.de
Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist eine Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat von der Umsatzsteuer befreit. Der Lieferant muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen beleg- und buchmäßig nachweisen.
Damit eine Lieferung von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat steuerfrei ist, müssen die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:
1. Die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt.
2. Der Kunde ist ein Unternehmer.
3. Der Kunde hat die gelieferte Ware für sein Unternehmen erworben.
4. Der Erwerb der Ware unterliegt beim Kunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung (Erwerbsbesteuerung).
5. Der Kunde hat gegenüber dem Lieferanten eine gültige ausländische USt-IdNr. verwendet.
6. Der Lieferant hat den Umsatz in seiner Zusammenfassenden Meldung (ZM) dem Bundeszentralamt für Steuern korrekt und fristgerecht auf elektronischem Weg übermittelt.
Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de
Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist eine Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat von der Umsatzsteuer befreit. Der Lieferant muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen beleg- und buchmäßig nachweisen.
Damit eine Lieferung von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat steuerfrei ist, müssen die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:
1. Die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt.
2. Der Kunde ist ein Unternehmer.
3. Der Kunde hat die gelieferte Ware für sein Unternehmen erworben.
4. Der Erwerb der Ware unterliegt beim Kunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung (Erwerbsbesteuerung).
5. Der Kunde hat gegenüber dem Lieferanten eine gültige ausländische USt-IdNr. verwendet.
6. Der Lieferant hat den Umsatz in seiner Zusammenfassenden Meldung (ZM) dem Bundeszentralamt für Steuern korrekt und fristgerecht auf elektronischem Weg übermittelt.
Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de
Wird die Umsatzsteuer in einer Rechnung falsch ausgewiesen, droht ein Fall nach § 14c UStG.
Die Finanzverwaltung ändert ihre Rechtsauffassung zum unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrag. Eine zu hoch in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer wird danach nicht mehr in allen Fällen geschuldet.
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als er eigentlich schuldet, muss er auch den überhöht ausgewiesenen Steuerbetrag an die Finanzverwaltung zahlen. Diese in § 14c UStG umgesetzte Regelung wurde in Deutschland bisher streng ausgelegt. Nachdem der EuGH eine Steuerschuld zumindest in den Fällen verneint hatte, in denen der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist, lockert die Finanzverwaltung auch in Deutschland die Regelungen zum unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.
Die rechtliche Problematik
Führt ein Unternehmer im Inland eine Leistung steuerbar und steuerpflichtig aus, entsteht eine Umsatzsteuer aufgrund der von ihm erbrachten Leistung. Weist der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als er für seine Leistung schuldet, muss er auch den überhöht ausgewiesenen Betrag an die Finanzverwaltung zahlen (unrichtiger Steuerausweis, § 14c Abs. 1 UStG).
Quelle/Fremdlink haufe.de
Aus dem Saarland liegt ein neues Finanzgerichtsurteil zur Frage der Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer vor. Die Entscheidung weicht von wesentlichen Aussagen schon ergangener Entscheidungen ab. Das Finanzgericht des Saarlandes hatte über die Frage zu entscheiden, ob Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO auf Umsatzsteuer mit dem Unionsrecht vereinbar sind, insbesondere ob das Neutralitätsprinzip anwendbar und verletzt ist beziehungsweise ob die Regelungen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
Quelle/Fremdlink stb-web.de
Kompliziert aufgebautes Umsatzsteuerkarussell
Wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehung in Millionenhöhe bei Autoverkäufen hat es in Deutschland und Italien mehr als 80 Durchsuchungen gegeben.
Drei mutmaßliche Rädelsführer seien im Süden Münchens und in der Nähe von Dortmund festgenommen worden, teilte die europäische Staatsanwaltschaft am Mittwoch in Luxemburg mit. Sie hat die Einsätze koordiniert. Durchsuchungen gab es am Dienstag demnach unter anderem in München und Hagen, aber auch in Italien. Es seien mehr als 40 hochpreisige Fahrzeuge sowie eine Luxuswohnung in München beschlagnahmt worden.
Geschätzter Schaden von 70 Mio. EUR
Hintergrund sind den Angaben zufolge Vorwürfe gegen die Beschuldigten, Fahrzeuge in großem Umfang bei Händlern aufgekauft, den Verkauf von Gebraucht- und Neuwagen in andere EU-Staaten dann aber vorgetäuscht zu haben. Stattdessen sollen sie an Scheinfirmen gegangen sein, die häufig in Italien ansässig seien. Mithilfe gefälschter Rechnungen sollen Umsatzsteuerzahlungen umgangen worden sein. Allein in Deutschland soll so ein geschätzter Schaden von 70 Mio. EUR entstanden sein.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Der Vorsteuerabzug ist ein wichtiger Schritt für Unternehmer. Doch die gekünstelte Abwägung erschwert diesen Prozess.
Grundsätzlich können Unternehmer für Leistungs- und Warenzukäufe die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Bezüge für Zwecke ihres Unternehmens erfolgen. Die Interpretation der unternehmerischen Veranlassung und Nutzung durch Gerichte und Finanzverwaltung geht jedoch weit über diesen schlichten Zusammenhang hinaus.
So sind Unternehmer zwar gesetzlich verpflichtet, einen Betriebsrat mit erforderlichen Räumen und IT-Mitteln zu unterstützen. In der Praxis bildet der Vorsteuerabzug diesbezüglich allerdings häufig Anlass für Streitigkeiten. Hinsichtlich der Nutzung von sogenannten „Outplacement“-Agenturen für einen angestrebten Personalabbau musste erst durch den Bundesfinanzhof geklärt werden, dass solche Leistungen maßgeblich für das Unternehmen bezogen werden, auch wenn einzelne Arbeitnehmer Vorteile aus den damit verbundenen Bewerbungstrainings erlangen.
Quelle/Fremdlink handelsblatt.com
Die Finanzverwaltung präzisiert in einem neuen BMF-Schreiben ihre Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel gem. § 15 Abs. 4 UStG und ergänzt den Umsatzeuer-Anwendungserlass.
Bezieht ein Unternehmer Leistungen, die er nicht ausschließlich für den Vorsteuerabzug ausschließende oder den Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsleistungen verwendet, muss eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorgenommen werden.
Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG kann eine Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel nur vorgenommen werden, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab ermittelbar ist. Allerdings müssen auch die unionsrechtlichen Vorgaben beachtet werden. Die Finanzverwaltung präzisiert ihre Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzschlüssel.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Mit dem Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 wurden Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von Personenkraftwagen stärker berücksichtigt. Die gesetzlichen Änderungen führten bei älteren Fahrzeugen ohne moderne Abgasreinigungsanlagen zu einer höheren Kraftfahrzeugsteuer. Bei den Fahrzeugen, denen ein Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt wurde, ist diese Steuer jedoch regelmäßig nicht höher, sondern sogar niedriger, so dass die Zulassung solcher alten Fahrzeuge ohne moderne Abgasreinigungsanlagen von der Finanzverwaltung sogar steuerlich gefördert wird. Grund dafür ist eine besondere Regelung im Kraftfahrzeugsteuergesetz. Bis 2007 wurde ein solches Oldtimer-Kennzeichen nur Fahrzeugen zugeteilt, die u.a. insbesondere „vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts eingesetzt“ werden. Seit 2007 teilen die Straßenverkehrsbehörden auch solchen Fahrzeugen ein H-Kennzeichen zu, die u.a. „zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen“, was auch für solche „nur alte“ Fahrzeuge zutrifft, die als Alltagsfahrzeug genutzt werden. Viele Modelle der 1980er Jahre, die in großen Stückzahlen produziert wurden, kommen inzwischen nun auch schon in den Genuss des Oldtimer-Kennzeichens. Hierzu gehören unter anderem der VW Golf II oder der Mercedes Benz W124 (E-Klasse). Der Bestand an Fahrzeugen mit hohen Schadstoffemissionen und Oldtimer-Kennzeichen ist seit 2007 kontinuierlich angestiegen.
Quelle/Fremdlink juris.de
Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu der Frage Stellung genommen, ob Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins von der Umsatzsteuer befreit sind. Geklagt hatte ein eingetragener gemeinnütziger Verein.
Der klagende Verein ist ein klassischer Breitensport-Verein mit mehreren Abteilungen, in denen die Sportarten Fußball, Schwimmen, Tischtennis und Gymnastik/Turnen betrieben wurden. Die 1. Herren-Fußballmannschaft wird innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt und erzielte bei ihren Heimspielen im Streitjahr 2015 umsatzsteuerpflichtige (Netto-) Eintrittsgelder.
Klassischer Breitensport-Verein
Die Mitglieder haben das Recht, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Der Verein errichtete in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasen-Fußballplatz auf einem von der Gemeinde gepachteten Vereinsgelände. Er benötigte den Platz aus Kapazitätsgründen aufgrund steigender Mitgliederzahlen und beabsichtigte, ihn bei Bedarf auch für Spiele der 1. Herrenmannschaft zu verwenden.
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Quelle/Fremdlink stb-web.de
Zum Jahreswechsel 2023/2024 ändert sich wieder einiges im Umsatzsteuerrecht. Wir geben einen Überblick über wichtige Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung im Jahr 2023 sowie einen Ausblick auf neue gesetzliche Regelungen für 2024.
Aktualisierung (1.12.2023): Neu berücksichtigt wurde das BMF-Schreiben v. 30.11.2023 zu Photovoltaikanlagen (Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes); außerdem wurden Ausführungen zum BMF-Schreiben v. 10.10.2023 (Laborleistungen) ergänzt.
Das ändert sich 2023/2024 im Umsatzsteuergesetz
Der Jahresbeginn 2023 stand ganz unter dem Einfluss der Einführung des neuen "Nullsteuersatzes" (§ 12 Abs. 3 UStG) für die Lieferung bzw. die Installation bestimmter Photovoltaikanlagen bei Leistungen gegenüber dem Betreiber der Anlage (eingeführt durch JStG 2022). Darüber hinaus musste die Absenkung des Steuersatzes für die Lieferung von Gas und Wärme – allerdings schon seit dem 1.10.2022 – in der Praxis berücksichtigt werden. Unterjährig hatten sich dann im Jahr 2023 keine weiteren Änderungen ergeben.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Erbringen deutsche Unternehmer elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz im EU-Ausland, muss die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung gestellt werden. Um zu vermeiden, dass sich der betroffene Dienstleister in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren muss, kann die Umsatzsteuer im One-Stop-Shop (OSS) des Bundeszentralamtes für Steuern erklärt werden. Die Regelung gilt auch für so genannte Fernverkäufe an Privatpersonen im EU-Ausland.
Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de
Kleine Unternehmen können Steuern sparen.
Einen guten Umsatz zu erwirtschaften, ist für die meisten Unternehmen erklärtes Ziel. Dabei müssen diverse Abgaben entrichtet werden, unter anderem die Umsatzsteuer. Worum es sich dabei handelt und welche Voraussetzungen für eine Befreiung gelten, erklärt unser Artikel.
Was ist die Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer (USt.), auch bekannt als Mehrwertsteuer (MwSt.), ist eine indirekte Steuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Sie wird von Unternehmen an die Regierung abgeführt und in vielen Ländern der Welt erhoben. Der Satz der Umsatzsteuer variiert je nach Land und Art des Produkts oder der Dienstleistung. Die Abgabe ist ein wichtiger Bestandteil der Finanzierung von Regierungen und der Bereitstellung von öffentlichen Dienstleistungen wie Straßen, Schulen und Gesundheitswesen. Um Verwirrung vorzubeugen: USt. ist der Terminus aus Verkäufersicht, MwSt. meint das gleiche, jedoch aus Käufersicht.
Wer muss Umsatzsteuer zahlen?
Das kommt auf die Art des Umsatzes an. § 1, Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) definiert „Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“, als steuerpflichtig. Die Steuer gilt für Unternehmen und Selbständige, die Waren oder Dienstleistungen verkaufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gewerbetreibenden in einem bestimmten Land registriert sind oder ob sie Waren oder Dienstleistungen ins Ausland verkaufen. Da der jeweilige Steuersatz auf das erworbene Produkt oder die Dienstleistung „oben drauf kommt“, zahlen letztendlich Kundinnen und Kunden die Mehrwertsteuer. Zum Vergleich: in Amerika wird die Steuer häufig erst an der Kasse gezahlt und vorher nicht auf den Produkten ausgewiesen.
Quelle/Fremdlink anwaltauskunft.de
Bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USoP) handelt es sich um eine besondere Form der (regulären) Betriebsprüfung. Wie der Name bereits verrät, legt das Finanzamt den Schwerpunkt dabei auf umsatzsteuerliche und damit verbundene Sachverhalte. Regelmäßig liegt der Fokus des Prüfers auf Steuersätzen, dem Vorsteuerabzug und dessen Korrektur nach § 15a UStG. Wir geben einen Überblick über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung.
Umsatzsteuer-Sonderprüfung vs. Umsatzsteuer-Nachschau: Die Unterschiede
Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist von der Umsatzsteuer-Nachschau zu unterscheiden. Letztere ist in § 27b UStG geregelt und hat ebenfalls die Überprüfung von Umsatzsteuersachverhalten zum Inhalt. Der Unterschied zur Außenprüfung im Sinne der AO besteht allerdings darin, dass der Prüfer
- sich nicht in Form einer Prüfungsanordnung ankündigen und einen Termin mit Ihnen abstimmen muss (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 UStG) und
- bei Bedarf auch Ihre Betriebs- und Geschäftsgrundstücke während der üblichen Arbeitszeiten betreten darf (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 UStG).
Außerdem ist nach § 27 Absatz 3 UStG ein „fließender Übergang“ zur Außenprüfung im Sinne der §§ 193 fort folgende AO möglich. Auf diesen wird Sie der Prüfer allerdings schriftlich hinweisen.
Inhaltlich unterscheiden sich die Prüfungen nicht auffallend voneinander, im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung erfolgt allerdings eine regelmäßig tiefergehende Prüfung von Sachverhalten. Außerdem prüft das Finanzamt hier auch Sachverhalte, die beispielsweise die Gewinnermittlung betreffen, aber mit der Umsatzsteuer zusammenhängen. Die Umsatzsteuer-Nachschau ist in der Regel oberflächlicher und nimmt weniger Zeit in Anspruch.
Quelle/Fremdlink steuerberaten.de
Was ist NEU? Auf einen Blick
Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zugestimmt. Darin wird die vom Bundesverfassungsgericht geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a AO geregelt. Das Gesetz tritt im Juli 2022 in Kraft.
Der gesetzliche Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a i.V.m. § 238 der Abgabenordnung (AO) wird damit von 0,5% pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15% pro Monat (das heißt 1,8% pro Jahr) abgesenkt
.
Forderungen des Bundesverfassungsgerichts
Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) um. Das BVerfG hat die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe nach § 233a AO bei Steuernachforderungen und Steuererstattungen festgestellt, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Hintergrund hierfür ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, das in Gegensatz zur 6-prozentigen Jahresverzinsung durch die Finanzverwaltung steht.
Das BVerfG sah diese Ungleichbehandlung für Verzinsungszeiträume, die in die Jahre 2010 bis 2013 fallen, als noch verfassungsgemäß an, jedoch nicht mehr für Verzinsungszeiträume ab 2014. Das BVerfG differenzierte insoweit, als es das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume für weiterhin anwendbar erklärte. Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO – das heißt auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer – wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst (§ 238 Abs. 1a (neu) AO).
Zinsläufe mit unterschiedlichen Zinssätzen
Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich – wie das zum Beispiel für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 und für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 der Fall ist –-, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen (§ 238 Abs. 1b (neu) AO). Die Zinsen sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
Regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit des Zinssatzes (Evaluierungsregel)
Die Angemessenheit des Zinssatzes wird unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle 2 Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert, erstmals zum 1. Januar 2024 (§ 238 Abs. 1c (neu) AO).
Rechts- und Planungssicherheit
Dem Vertrauensschutz soll dadurch Rechnung getragen werden, dass sich bei einer Neuberechnung von Zinsen im Vergleich zur letzten Zinsfestsetzung keine Schlechterstellung des Zinsschuldners ergeben darf.
Sind bisher nur Erstattungszinsen festgesetzt worden, ergibt sich aufgrund der rückwirkenden Senkung des Zinssatzes nach der Gesetzesbegründung keine Rückforderung. Das gilt unabhängig davon, ob diese Zinsfestsetzungen bei Inkrafttreten der Neuregelung endgültig und unanfechtbar festgesetzt waren oder nicht.
Sind dagegen bisher nur Nachzahlungszinsen festgesetzt worden, sind diese im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auf Basis der Neuregelung neu zu berechnen und damit herabzusetzen.
In einem Mischfall (abwechselnd Nachzahlungs- und Erstattungszinsen oder umgekehrt) ist der Vertrauensschutz auf das Ergebnis der Neuberechnung anzuwenden.
Andere Verzinsungstatbestände unberücksichtigt
Das Zinsanpassungsgesetz sieht in Anlehnung an den Beschuss des BVerfG vom 8. Juli.2021 lediglich eine Anpassung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233a AO vor. Die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO bleiben unberücksichtigt. Hierzu zählen zum Beispiel Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Aussetzungszinsen (§ 237 AO) und Säumniszuschläge (§ 240 AO)
Umsetzung seitens der Finanzverwaltung
Es ist nicht gewährleistet, dass die Neuregelung ab ihrem Inkrafttreten im Juli 2022, spätestens aber zum 1. August 2022, sofort technisch und organisatorisch seitens der Finanzverwaltung umgesetzt werden kann. Daher behält man sich vor, Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 trotz Inkrafttreten der Neuregelung weiterhin vorläufig auszusetzen, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts noch nicht vorliegen.
Zu gegebener Zeit sollen die ausgesetzten Zinsfestsetzungen nachgeholt, die noch offenen Zinsfestsetzungen rückwirkend angepasst und alle neuen oder ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt werden.
Haben Sie Fragen hierzu?
Haben Sie hierzu Fragen und wünschen Sie sich einen Gesprächspartner zu diesem Thema, sind wir gerne für Sie da. Bitte senden Sie uns Ihr Anliegen per Mail oder rufen Sie uns an.
Dresden: dresden@sk-berater.com
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Frankfurt am Main: frankfurt@sk-berater.com
+49 69 971 231-0
Haben Sie als Unternehmer an einem ausländischen Webinar teilgenommen? Und wurde es Ihnen mit einer ausländischen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt?
Dann sollten Sie nochmal mit dem Veranstalter Kontakt aufnehmen! Weisen Sie ihn darauf hin, dass aus deutscher Sicht bei Leistungen an Unternehmer das Reverse-Charge-Verfahren (Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger, d.h. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer in seiner Voranmeldung erklären und – sofern er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - auch an das Finanzamt abführen) gilt. Das erspart Ihnen unter Umständen das lästige Vorsteuervergütungsverfahren oder mindert zumindest den Aufwand um die ausländische Umsatzsteuer.
Im BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 – III C 3 – S 7117-b/20/10002 : 002 stellt das Bundesministerium für Finanzen klar, dass bei Webinaren die allgemeinen Ortsregelungen gelten und nicht etwa die Regelungen über Veranstaltungen (Veranstaltung i.S.v. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG erfordern vielmehr physische Anwesenheit). Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Wenn Sie selbst Veranstalter von Webinaren sind und Ihr Unternehmen von Deutschland aus betreiben, sollten Sie nochmals prüfen, ob Sie Ihre Rechnungen richtig ausgestellt haben!
Haben Sie Ihre Leistung an einen Unternehmer erbracht, der sein Unternehmen im Ausland betreibt und auch nicht an seiner inländischen Betriebsstätte, so darf diese Leistung – sofern der Empfänger ein EU-Unternehmer ist und eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat – nicht der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden. Vielmehr ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Diese Rechnungen sind – unter der Voraussetzung, dass alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden – zu korrigieren und die Umsatzsteuer gegebenenfalls an den Leistungsempfänger zurückzuzahlen Gleichfalls sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu ändern. Zudem muss der Umsatz in der zusammenfassenden Meldung erklärt werden.
Wird die Leistung an ein Unternehmen in einem Drittland erbracht, so muss mittels Bestätigung durch die ausländische Behörde feststehen, dass es sich hier um einen Unternehmer handelt. Im Fall der Schweiz besteht die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei der Schweizer Behörde bestätigen zu lassen. Im Übrigen muss eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TN vorliegen.
Ihre Fragen zu diesem Thema? Ich bin für Sie da!
- Edda Christiane Vocke, S·K· Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte in Frankfurt am Main
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