
Umsatzsteuer News
Aktuelle Meldungen zur Umsatzsteuer
In der Regel wird in Deutschland auf innerdeutschen Flügen eine Umsatzsteuer erhoben. Die Lufthansa scheint derzeit jedoch Schwierigkeiten damit zu haben.
Trotz ihres Bestrebens, innerdeutsche Flüge wieder attraktiver zu gestalten, steht die deutsche Fluggesellschaft Lufthansa derzeit vor einer Herausforderung. Sie kann auf den sogenannten “Passenger Receipts” (Rechnungsbeleg) seit einigen Monaten die Umsatzsteuer nicht mehr unmittelbar ausweisen, wie von fvw.de berichtet wird.
Angabe der Umsatzsteuer fehlt
Eine kürzliche Änderung in den Abrechnungen von innerdeutschen Flügen bei Lufthansa hat bei vielen Kunden und Reisebüros für Unzufriedenheit gesorgt. Die üblicherweise für Inlandsverbindungen geltende Umsatzsteuer wird nicht mehr auf den sogenannten “Passenger Receipts” ausgewiesen. Dadurch entstand eine Situation, in der Reisebüros, die die Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen wollten, auf Hindernisse stießen. Sie mussten aufwändige Telefonate führen, um von der Fluggesellschaft einen rechtskräftigen Beleg zu erhalten.
Quelle/Fremdlink reisetopia.de
Sachverhalt: Leistungsempfängerin war Bauträgerin
Die Klägerin war im Jahr 2012 (Streitjahr) Organträgerin einer GmbH. Die GmbH erbrachte gegenüber einer AG, einer Bauträgerin, im Streitjahr Bauleistungen ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer, da die Vertragspartner von der Steuerschuldnerschaft der Bauträgerin nach § 13b UStG ausgingen. Die Klägerin erfasste die an die Bauträgerin erbrachten Leistungen daher nicht in ihren monatlich abgegebenen Voranmeldungen, die nach § 168 Satz 1 und 2 AO zu Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung führten.
Über das Vermögen der GmbH eröffnete das zuständige Amtsgericht im Januar 2013 das Insolvenzverfahren. Die Klägerin reichte im April 2014 eine nach § 168 Satz 1 AO nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr beim Finanzamt (FA) ein. Im Juli 2014 reichte sie eine – aus hier nicht streitigen Gründen berichtigte und – nach § 168 Satz 2 AO zustimmungsbedürftige Umsatzsteuerjahreserklärung ein, der das FA im Oktober 2014 zustimmte. In beiden Umsatzsteuerjahreserklärungen ging die Klägerin wiederum von einer Steuerschuldnerschaft der Bauträgerin für die an diese erbrachten Leistungen aus.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Erbringen deutsche Unternehmer elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz im EU-Ausland, muss die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung gestellt werden. Um zu vermeiden, dass sich der betroffene Dienstleister in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren muss, kann die Umsatzsteuer im One-Stop-Shop (OSS) des Bundeszentralamtes für Steuern erklärt werden. Die Regelung gilt auch für so genannte Fernverkäufe an Privatpersonen im EU-Ausland.
Quelle/Fremdlink frankfurt-main.ihk.de
Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge eines Fitnessstudios bei pandemiebedingter Schließung der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sich die Vertragsparteien zu Beginn der Schließzeit auf eine (dann) beitragsfreie Vertragsverlängerung um die Zeit der Schließung geeinigt haben.
Mitgliedsbeiträge eines Fitnessstudios
Strittig war, ob ein Leistungsaustausch i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des UStG zwischen den Zahlungen der Mitglieder und den Leistungen des Fitnessstudios vorliegt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass diese Frage grundsätzlich nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beantworten ist. Das FG führt aus: "Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, liegt jedoch regelmäßig auch ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor."
Quelle/Fremdlink haufe.de
Jeder kann heute rund um die Uhr aus allen Ländern Waren einkaufen. Das Internet und die Digitalisierung lassen den Online-Handel über Grenzen hinweg explodieren. Neue Geschäftsmodelle und Wettbewerber stellen den bestehenden Ordnungsrahmen in Frage. Umsatzsteuerbetrug im Netz stellt auch den deutschen Fiskus vor neue Herausforderungen.
Online-Marktplätze wie Amazon oder Ebay bieten den ausländischen Unternehmen einen einfachen Weg, ihre Waren an deutsche Kunden zu verkaufen. So ist es problemlos möglich, dass ein Kunde aus dem Bayerischen Wald oder einem kleinen Dorf in der Eifel mit wenigen Clicks ein Produkt von einem chinesischen Anbieter erwirbt. Natürlich nur, sofern der Ort einen ordentlichen Internetanschluss bietet.
Chinesische Anbieter zahlen größtenteils keine Umsatzsteuer
Laut Medienberichten sind heute schon 5.000 bis 6.000 Anbieter aus China auf Online-Plattformen aktiv – davon aber nur 430 steuerlich in Deutschland registriert. Mehr als 90 Prozent zahlen also in den meisten Fällen keine Umsatzsteuer.
Quelle/Fremdlink focus.de
Die Umsatzsteuersätze in der Gastronomiebranche sind von großer Bedeutung und können erhebliche Auswirkungen auf die Preise von Speisen und Getränken sowie auf die wirtschaftliche Lage der Gastronomen haben. Im Zuge der Corona-Pandemie wurden temporäre steuerliche Maßnahmen ergriffen, um die Gastronomiebranche zu unterstützen. Eine bedeutende Änderung war die zeitweise Reduzierung der Umsatzsteuer, die in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG geregelt ist und im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 Anwendung fand.
ZEITWEISE REDUZIERUNG DER UMSATZSTEUER
Noch bis zum 31.12.2023 gilt für Speisen in Restaurants der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Die Umsatzsteuer betrug nicht wie üblich 19 %, sondern nur 7 %.
Die Ermäßigung erfolgte aufgrund der durch die Corona-Pandemie bedingten Betriebsschließungen, um die Gastronomen zu entlasten und die Nachfrage zu fördern.
Allerdings gilt der reduzierte Steuersatz von 7 % ausschließlich für Speisen. Getränke unterlagen weiterhin der Besteuerung mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 %.
Quelle/Fremdlink steuerberaten.de
Bezieht der Unternehmer Leistungen für sog. Betriebsveranstaltungen, ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Der Vorsteuerabzug für sog. Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers.
Hintergrund: Gesetzliche Regelung
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.
Sachverhalt: Kläger begehrt Vorsteuerabzug für betriebliche Weihnachtsfeier
Im Dezember 2015 führte der Kläger eine Weihnachtsfeier durch. Zu der Veranstaltung waren alle Arbeitnehmer der Bereiche Vorstand, Steuerabteilung, Rechtsabteilung sowie Innendienst der Prüfungsabteilung, jeweils inklusive der Leitungen, eingeladen. 32 Arbeitnehmer meldeten sich für die Weihnachtsfeier an. 31 Personen nahmen tatsächlich an der Veranstaltung teil.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2022 für kleinere Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG geschaffen. In der Praxis sind dazu zahlreiche Zweifelsfragen aufgetreten, zu welchen die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben nun Stellung nimmt.
Hintergrund: Gesetzliche Änderungen
Photovoltaikanlagen stellen einen wichtigen Beitrag dar um die Klimaziele zu erreichen und zugleich die Energieversorgung zu sichern. Deshalb hat der Gesetzgeber beschlossen, diese Form der Energieerzeugung möglichst einfach und handhabbar zu gestalten und insbesondere die bisher oftmals komplexe Besteuerung deutlich zu vereinfachen.
Dazu wurde bei der Einkommensteuer mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung für die typischen Photovoltaikanlagen eingeführt, sodass für kleinere PV-Anlagen ab 1.1.2022 keine einkommensteuerliche Relevanz mehr besteht. Begleitend wurde auch die Umsatzbesteuerung vereinfacht, indem für den Erwerb bzw. die Montage einer Photovoltaikanlage ab 1.1.2023 der sog. Nullsteuersatz gilt.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Der in einer Google Shopping Anzeige angegebene Preis für einen Bestandteil einer Photovoltaikanlage verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit, wenn nicht erkennbar ist, dass er 0 % Umsatzsteuer enthält und an welche Bedingungen dieser Umsatzsteuersatz geknüpft ist. Die angesprochenen Kundenkreise sind bei Batteriespeichern mit 5 kWh Speichervolumen nicht so eng zu ziehen, dass nur private Nutzer angesprochen sind, bei deren Erwerb sich unter Umständen die Umsatzsteuer auf 0 % ermäßigen kann. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht durch Beschluss vom 15. Juni 2023 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.
Zum Sachverhalt
Der 6. Zivilsenat hatte im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts Itzehoe über einen Antrag auf Unterlassung des unlauteren Wettbewerbs unter Mitbewerbern zu entscheiden. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin bieten beide im Internet Batteriespeicher mit 5 kWh Speichervolumen zum Kauf an. Sie nutzen die Google Shopping Suche und die Google Shopping Anzeigen, um ihre Produkte zu bewerben. Die Antragsgegnerin bot dabei einen Batteriespeicher dergestalt an, dass auf der ersten Seite der Google Shopping Suche eine Anzeige erschien, in welcher die Antragsgegnerin mit einem Preis mit 0 % Umsatzsteuer warb. Auf dieser Seite und im Text der Anzeige war kein Hinweis darauf enthalten, welcher Umsatzsteuersatz in dem angezeigten Preis enthalten war. Das Landgericht lehnte den von der Antragstellerin begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin u. a. mit der Begründung ab, der typische Interessentenkreis wolle den Stromspeicher erwerben, um eine Solaranlage im Heimbereich zu betreiben. Die Leistung des Gerätes liege in dem Bereich, der typischerweise im Heimbereich anfalle. Diese Verbraucher erfüllten jedoch stets die Anforderungen, für die der reduzierte Umsatzsteuersatz anfalle. Gegenüber diesen durchschnittlichen Verbrauchern sei die Werbung daher nicht irreführend. Unternehmen, die einen Speicherbedarf dieser Größe hätten, seien die Ausnahme. Unternehmer seien zudem in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt und daher nur am Nettopreis interessiert. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin führte zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts durch den Senat dahingehend, dass es der Antragsgegnerin untersagt wird, im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Batteriespeicher für Photovoltaik, bei denen der Preis gem. § 12 Abs. 3 UStG keine Umsatzsteuer enthält, zu bewerben, ohne in der Werbung darüber zu informieren, unter welchen Voraussetzungen das Angebot der Besteuerung von 0 % Umsatzsteuer unterliegt.
Quelle/Fremdlink datev-magazin.de
Der Europäische Gerichtshof äußert Bedenken zum Aufteilungsgebot von Leistungen im Steuerrecht. Doch ganz beendet ist die Aufteilung damit nicht.
Der Europäische Gerichtshof hat gerade das Zerlegen eines Vorgangs in unterschiedliche Besteuerungsfolgen für die Vermietung von Grundstücken abgelehnt.
Zur Beurteilung der Steuerpflicht und des Steuersatzes betrachtet die Umsatzsteuer grundsätzlich jeden Vorgang eigenständig. Umfasst ein Geschäftsvorfall eine Vielzahl von Dienstleistungen beziehungsweise Lieferelementen, kann dessen wirtschaftlicher Gehalt aber eine einheitliche Betrachtung erfordern.
Dennoch behalten sich Gesetzgeber und Finanzverwaltung unter Verweis auf sogenannte Aufteilungsgebote vor, in der Realität als einheitlichen Vorgang wahrgenommene Geschäftsvorgänge zu zergliedern. Einzelne Elemente sind dann nicht mehr mit sieben Prozent, sondern mit 19 Prozent zu besteuern – wie zum Beispiel Übernachtung versus Frühstück im Hotel – oder unterliegen nur partiell einer Steuerbefreiung.
Klarstellung vom EuGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gerade eine solche Aufteilung für die Vermietung von Grundstücken abgelehnt. Wird ein Gebäude und hiermit untrennbar verbundene, funktional erforderliche Anlagen überlassen, kann dieser einheitliche Vorgang auch nur einheitlich steuerfrei oder steuerpflichtig sein. Eine getrennte Besteuerung würde eine künstliche Aufspaltung darstellen.
Quelle/Fremdlink handelsblatt.com
Die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit ein Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Wert dieses Sachbezugs beläuft sich grundsätzlich auf 1 % des Listenpreises des PKW zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung.
Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf dieser Wert allerdings nicht die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigen. Der unpfändbare Betrag des Entgelts muss dem Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt werden. Zur Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens sind Geld- und Sachleistungen nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zusammenzurechnen. Nicht einbezogen wird dabei der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung des PKW auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (sog. 0,03 %-Regelung).
Quelle/Fremdlink rechtslupe.de
Kleine Unternehmen können Steuern sparen.
Einen guten Umsatz zu erwirtschaften, ist für die meisten Unternehmen erklärtes Ziel. Dabei müssen diverse Abgaben entrichtet werden, unter anderem die Umsatzsteuer. Worum es sich dabei handelt und welche Voraussetzungen für eine Befreiung gelten, erklärt unser Artikel.
Was ist die Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer (USt.), auch bekannt als Mehrwertsteuer (MwSt.), ist eine indirekte Steuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Sie wird von Unternehmen an die Regierung abgeführt und in vielen Ländern der Welt erhoben. Der Satz der Umsatzsteuer variiert je nach Land und Art des Produkts oder der Dienstleistung. Die Abgabe ist ein wichtiger Bestandteil der Finanzierung von Regierungen und der Bereitstellung von öffentlichen Dienstleistungen wie Straßen, Schulen und Gesundheitswesen. Um Verwirrung vorzubeugen: USt. ist der Terminus aus Verkäufersicht, MwSt. meint das gleiche, jedoch aus Käufersicht.
Wer muss Umsatzsteuer zahlen?
Das kommt auf die Art des Umsatzes an. § 1, Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) definiert „Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“, als steuerpflichtig. Die Steuer gilt für Unternehmen und Selbständige, die Waren oder Dienstleistungen verkaufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gewerbetreibenden in einem bestimmten Land registriert sind oder ob sie Waren oder Dienstleistungen ins Ausland verkaufen. Da der jeweilige Steuersatz auf das erworbene Produkt oder die Dienstleistung „oben drauf kommt“, zahlen letztendlich Kundinnen und Kunden die Mehrwertsteuer. Zum Vergleich: in Amerika wird die Steuer häufig erst an der Kasse gezahlt und vorher nicht auf den Produkten ausgewiesen.
Quelle/Fremdlink anwaltauskunft.de
Bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USoP) handelt es sich um eine besondere Form der (regulären) Betriebsprüfung. Wie der Name bereits verrät, legt das Finanzamt den Schwerpunkt dabei auf umsatzsteuerliche und damit verbundene Sachverhalte. Regelmäßig liegt der Fokus des Prüfers auf Steuersätzen, dem Vorsteuerabzug und dessen Korrektur nach § 15a UStG. Wir geben einen Überblick über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung.
Umsatzsteuer-Sonderprüfung vs. Umsatzsteuer-Nachschau: Die Unterschiede
Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist von der Umsatzsteuer-Nachschau zu unterscheiden. Letztere ist in § 27b UStG geregelt und hat ebenfalls die Überprüfung von Umsatzsteuersachverhalten zum Inhalt. Der Unterschied zur Außenprüfung im Sinne der AO besteht allerdings darin, dass der Prüfer
- sich nicht in Form einer Prüfungsanordnung ankündigen und einen Termin mit Ihnen abstimmen muss (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 UStG) und
- bei Bedarf auch Ihre Betriebs- und Geschäftsgrundstücke während der üblichen Arbeitszeiten betreten darf (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 UStG).
Außerdem ist nach § 27 Absatz 3 UStG ein „fließender Übergang“ zur Außenprüfung im Sinne der §§ 193 fort folgende AO möglich. Auf diesen wird Sie der Prüfer allerdings schriftlich hinweisen.
Inhaltlich unterscheiden sich die Prüfungen nicht auffallend voneinander, im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung erfolgt allerdings eine regelmäßig tiefergehende Prüfung von Sachverhalten. Außerdem prüft das Finanzamt hier auch Sachverhalte, die beispielsweise die Gewinnermittlung betreffen, aber mit der Umsatzsteuer zusammenhängen. Die Umsatzsteuer-Nachschau ist in der Regel oberflächlicher und nimmt weniger Zeit in Anspruch.
Quelle/Fremdlink steuerberaten.de
Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 2
MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2
BFH-Urteil vom 8.9.2022, V R 26/21 (veröffentlicht am 12.1.2023)
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 27.7.2021, 1 K 1268/18 = SIS 22 01 75
I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von zwei hochpreisigen Fahrzeugen im Jahr 2015 (Streitjahr).
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die geschäftsführende Komplementär-GmbH der A GmbH & Co. KG (im Folgenden A KG). Die Klägerin erhielt als Komplementär-GmbH eine Haftungsvergütung von 2.500 € im Jahr und verzichtete auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sowie alleiniger Kommanditist der A KG ist GF. Das zunächst als einzelkaufmännisch betriebene Unternehmen des GF übernahm die A KG im Streitjahr im Wege der Ausgliederung.
Im Streitjahr erwarb die Klägerin von der B KG ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 319.327,73 € zzgl. 60.672,27 € Umsatzsteuer und von der C GmbH ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 125.966,38 € zzgl. 23.933,62 € Umsatzsteuer. In der Bilanz der Klägerin wurden die Fahrzeuge im Umlaufvermögen als sonstige Vermögensgegenstände aktiviert und eine Verbindlichkeit gegenüber GF passiviert, der die Fahrzeuge vom Konto seines Einzelunternehmens vor Ausgliederung bezahlte. Während einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte die Prüferin noch im Streitjahr fest, dass beide Fahrzeuge verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt waren.
Quelle/Fremdlink sis-verlag.de
Das Jahressteuergesetz 2022 enthält u. a. Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen. Eine Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes (Nullsteuersatz) ab dem 1.1.2023 bei der Lieferung und Installation solcher Anlagen. Das BMF hat hierzu FAQ veröffentlicht.
Welche umsatzsteuerlichen Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer enthält das Jahressteuergesetz 2022 für Photovoltaikanlagen?
Für den Bereich der Umsatzsteuer ist vorgesehen, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab 1.1.2023 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.
Fällt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage zukünftig Umsatzsteuer an?
In der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet.
Quelle/Fremdlink haufe.de
Was ist NEU? Auf einen Blick
Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zugestimmt. Darin wird die vom Bundesverfassungsgericht geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a AO geregelt. Das Gesetz tritt im Juli 2022 in Kraft.
Der gesetzliche Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a i.V.m. § 238 der Abgabenordnung (AO) wird damit von 0,5% pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15% pro Monat (das heißt 1,8% pro Jahr) abgesenkt
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Forderungen des Bundesverfassungsgerichts
Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) um. Das BVerfG hat die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe nach § 233a AO bei Steuernachforderungen und Steuererstattungen festgestellt, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Hintergrund hierfür ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, das in Gegensatz zur 6-prozentigen Jahresverzinsung durch die Finanzverwaltung steht.
Das BVerfG sah diese Ungleichbehandlung für Verzinsungszeiträume, die in die Jahre 2010 bis 2013 fallen, als noch verfassungsgemäß an, jedoch nicht mehr für Verzinsungszeiträume ab 2014. Das BVerfG differenzierte insoweit, als es das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume für weiterhin anwendbar erklärte. Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO – das heißt auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer – wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst (§ 238 Abs. 1a (neu) AO).
Zinsläufe mit unterschiedlichen Zinssätzen
Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich – wie das zum Beispiel für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 und für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 der Fall ist –-, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen (§ 238 Abs. 1b (neu) AO). Die Zinsen sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
Regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit des Zinssatzes (Evaluierungsregel)
Die Angemessenheit des Zinssatzes wird unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle 2 Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert, erstmals zum 1. Januar 2024 (§ 238 Abs. 1c (neu) AO).
Rechts- und Planungssicherheit
Dem Vertrauensschutz soll dadurch Rechnung getragen werden, dass sich bei einer Neuberechnung von Zinsen im Vergleich zur letzten Zinsfestsetzung keine Schlechterstellung des Zinsschuldners ergeben darf.
Sind bisher nur Erstattungszinsen festgesetzt worden, ergibt sich aufgrund der rückwirkenden Senkung des Zinssatzes nach der Gesetzesbegründung keine Rückforderung. Das gilt unabhängig davon, ob diese Zinsfestsetzungen bei Inkrafttreten der Neuregelung endgültig und unanfechtbar festgesetzt waren oder nicht.
Sind dagegen bisher nur Nachzahlungszinsen festgesetzt worden, sind diese im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auf Basis der Neuregelung neu zu berechnen und damit herabzusetzen.
In einem Mischfall (abwechselnd Nachzahlungs- und Erstattungszinsen oder umgekehrt) ist der Vertrauensschutz auf das Ergebnis der Neuberechnung anzuwenden.
Andere Verzinsungstatbestände unberücksichtigt
Das Zinsanpassungsgesetz sieht in Anlehnung an den Beschuss des BVerfG vom 8. Juli.2021 lediglich eine Anpassung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233a AO vor. Die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO bleiben unberücksichtigt. Hierzu zählen zum Beispiel Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Aussetzungszinsen (§ 237 AO) und Säumniszuschläge (§ 240 AO)
Umsetzung seitens der Finanzverwaltung
Es ist nicht gewährleistet, dass die Neuregelung ab ihrem Inkrafttreten im Juli 2022, spätestens aber zum 1. August 2022, sofort technisch und organisatorisch seitens der Finanzverwaltung umgesetzt werden kann. Daher behält man sich vor, Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 trotz Inkrafttreten der Neuregelung weiterhin vorläufig auszusetzen, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts noch nicht vorliegen.
Zu gegebener Zeit sollen die ausgesetzten Zinsfestsetzungen nachgeholt, die noch offenen Zinsfestsetzungen rückwirkend angepasst und alle neuen oder ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt werden.
Haben Sie Fragen hierzu?
Haben Sie hierzu Fragen und wünschen Sie sich einen Gesprächspartner zu diesem Thema, sind wir gerne für Sie da. Bitte senden Sie uns Ihr Anliegen per Mail oder rufen Sie uns an.
Dresden: dresden@sk-berater.com
+49 351 254 77-0
Frankfurt am Main: frankfurt@sk-berater.com
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Haben Sie als Unternehmer an einem ausländischen Webinar teilgenommen? Und wurde es Ihnen mit einer ausländischen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt?
Dann sollten Sie nochmal mit dem Veranstalter Kontakt aufnehmen! Weisen Sie ihn darauf hin, dass aus deutscher Sicht bei Leistungen an Unternehmer das Reverse-Charge-Verfahren (Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger, d.h. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer in seiner Voranmeldung erklären und – sofern er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - auch an das Finanzamt abführen) gilt. Das erspart Ihnen unter Umständen das lästige Vorsteuervergütungsverfahren oder mindert zumindest den Aufwand um die ausländische Umsatzsteuer.
Im BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 – III C 3 – S 7117-b/20/10002 : 002 stellt das Bundesministerium für Finanzen klar, dass bei Webinaren die allgemeinen Ortsregelungen gelten und nicht etwa die Regelungen über Veranstaltungen (Veranstaltung i.S.v. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG erfordern vielmehr physische Anwesenheit). Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Wenn Sie selbst Veranstalter von Webinaren sind und Ihr Unternehmen von Deutschland aus betreiben, sollten Sie nochmals prüfen, ob Sie Ihre Rechnungen richtig ausgestellt haben!
Haben Sie Ihre Leistung an einen Unternehmer erbracht, der sein Unternehmen im Ausland betreibt und auch nicht an seiner inländischen Betriebsstätte, so darf diese Leistung – sofern der Empfänger ein EU-Unternehmer ist und eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat – nicht der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden. Vielmehr ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Diese Rechnungen sind – unter der Voraussetzung, dass alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden – zu korrigieren und die Umsatzsteuer gegebenenfalls an den Leistungsempfänger zurückzuzahlen Gleichfalls sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu ändern. Zudem muss der Umsatz in der zusammenfassenden Meldung erklärt werden.
Wird die Leistung an ein Unternehmen in einem Drittland erbracht, so muss mittels Bestätigung durch die ausländische Behörde feststehen, dass es sich hier um einen Unternehmer handelt. Im Fall der Schweiz besteht die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei der Schweizer Behörde bestätigen zu lassen. Im Übrigen muss eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TN vorliegen.
Ihre Fragen zu diesem Thema? Ich bin für Sie da!
- Edda Christiane Vocke, S·K· Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte in Frankfurt am Main
- Email ev@sk-berater.com
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