
Unternehmen - Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
Familienunternehmen, Mittelständische Unternehmen, Internationale Unternehmen, Start-Ups
Familienunternehmen in Deutschland beschäftigen ca. 8 Millionen Mitarbeiter und erwirtschaften jährlich einen Umsatz in Höhe von 1.700 Milliarden Euro. Zu diesem Unternehmenstyp zählen 90 Prozent der Firmen in Deutschland. Mehr als 200 davon haben einen Umsatz von einer Milliarde Euro oder mehr.
Große, kleine und regional verwurzelte Familienunternehmen machen Deutschlands Wirtschaftsstruktur aus und stärken sie. Auch im Ausland nehmen deutsche Familienunternehmen eine große Bedeutung ein - 68 Prozent ihres Umsatzes wird international erwirtschaftet. *Im Jahr 2021 wurden in Deutschland gut 126.900 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Auswertung der Gewerbemeldungen mitteilt, waren das 8,4 % mehr als 2020, aber auch 3,5 % mehr Gründungen als 2019, dem Jahr vor der Corona-Krise.
Wir kennen die Herausforderungen, die Unternehmen in den Phasen ihrer Entwicklung durchlaufen. Unternehmerfamilien beraten wir mit Herz und Verstand - einige unserer Mandanten bereits über mehrere Generationen hinweg. Dabei verstehen wir es, die Bedürfnisse aller beteiligten Familienmitglieder abzuwägen und auszugleichen und so die Fundamente des Unternehmens für kommende Generationen langfristig zu stärken.
Unsere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung sowie im Rechnungswesen, bei der Unternehmensstrukturierung und der Unternehmens- und Vermögensnachfolge.
Vereinbaren Sie hier ein kostenfreies Erstgespräch!
Melden Sie sich für unseren Standort Frankfurt am Main unter +49 69 971 231-0 oder für unseren Standort Dresden unter +49 351 254 77-0.
- Senden Sie uns hier Ihr Anliegen auch gerne per E-Mail.
Wir behalten steuerrechtliche, persönliche und familiäre Aspekte im Blick und finden gemeinsam mit Ihnen den passenden Weg für Ihre steuerlichen Belange.
- Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer- sowie Einkommensteuererklärungen
- Beratung zur Erbschaft-/Schenkungsteuer und zur Vermögensübertragung
- Compliance Tätigkeiten
- Steuerliche Gestaltungsberatung sowie steuerliche Risikoberatung
- Prüfung von Gesellschaftsverträgen, Beratung bei Verträgen mit Familienangehörigen
- Beratung bei Umstrukturierungen wie z.B. Spaltungen und Verschmelzungen, Unternehmenskäufen und Unternehmensverkäufen sowie Rechtsformwechseln
- Begleitung von Betriebsprüfungen
Die individuellen Situationen von Unternehmen behalten wir auch als Wirtschaftsprüfer im Blick und betrachten das Unternehmen ganzheitlich.
- Gesetzliche Jahresabschlussprüfungen
- Freiwillige Jahresabschlussprüfungen
- Konzernabschlussprüfungen
- Sonderprüfungen und Gutachten
- Prüfung des internen Kontrollsystems
- IT-Prüfungen
Wenn ein in Deutschland Steuerpflichtiger - der Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält - in das Ausland wegzieht, verliert der deutsche Staat den Zugriff auf die Veräußerungsgewinne von den Anteilen dieser Kapitalgesellschaft. Darum will der Fiskus vor dem Wegzug des Steuerpflichtigen Steuer erheben.
Das trifft besomders auf mittelständische Unternehmerfamilien mit vielen Familienangehörigen zu. Wenn ein Familienmitglied Deutschland verlässt, um z. B. in Paris zu studieren oder in Wien zu arbeiten, müssen sie ihre Firmenanteile versteuern, sofern es dort stille Reserven gibt. Genauso betrifft es Unternehmer von Start-ups, die international mobil sind.
Unsere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sind auf das internationales Steuerrecht spezialisiert. Wir betrachten Ihre Situation nicht nur aus den Gesichtspunkten des deutschen Rechts, sondern auch nach den Vorschriften des jeweiligen Landes. Wir sind Mitglied der Leading Edge Alliance (LEA), der weltweit zweitgrößten internationalen Vereinigung mit über 226 Unternehmen, die auf Steuer- und Unternehmensberatungsleistungen spezialisiert sind. Durch unsere internationalen Partner bieten wir Ihnen ein internationales Netzwerk in mehr als 110 Ländern.
Unser Team unterstützt Sie in wirtschaftlicher Problemlage mit aktiven Lösungsvorschlägen. Unser vorrangiges Ziel ist die Existenz Ihres Unternehmens nachhaltig zu sichern! Besonders im Vorfeld einer sich anbahnenden Insolvenz ist schnelles Handeln oft erfolgreich und sichert Existenzen. Rechtzeitige Sanierungsbemühungen können eine Insolvenz verhindern. Wir prüfen die realistische Sanierungsmöglichkeit Ihres Unternehmens und daran anschließend gestalten wir mit unseren kooperierenden Insolvenzrechtsexperten konkrete Sanierungspläne.
Ein aussagekräftiges Rechnungswesen ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für jedes Familienunternehmen. Ihre Finanz- und Lohnbuchführung ist bei uns in kompetenten Händen.
- Erstellung von Buchhaltungen und Lohnbuchhaltungen, u.a. durch belegloses Buchen
- Konzeptionierung und Einrichtung einer Kostenstellenrechnung
- Erstellung von Jahresabschlüssen (auf Wunsch mit Plausibilitätsprüfung), Gewinnermittlungen sowie Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR)
- Begleitung von Prüfungen (Lohnsteuer, Deutsche Rentenversicherung, Künstlersozialkasse, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft)
- Hilfestellung bei lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen
- Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GODB)
Wir unterstützen Sie bei der laufenden und langfristigen Planung, Strukturierung und Kontrolle der Betriebsabläufe und begleiten Sie bei der Verwirklichung Ihrer Unternehmensziele.
Auch bei der Regelung der Unternehmensnachfolge beraten wir Sie verantwortungsvoll. Damit die Übertragung auf die nächste Generation strukturiert abläuft und langfristig Erfolg verspricht, stehen wir Ihnen mit unserer ganzen Erfahrung zur Seite.
- Beratung bei Existenz-/Unternehmensgründungen
- Investitions- und Finanzierungsplanung
- Umsatz-, Rentabilitäts- und Liquiditätsentwicklung
- Erstellung von Unternehmensbewertungen
- Entwicklung von Nachfolgekonzepten für die Unternehmensnachfolge
ACHTUNG FRISTABLAUF 31. DEZEMBER 2022 FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN!
Die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister konnte bis 31. Juli 2021 unterbleiben, wenn sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern (z.B. Handelsregister) ergaben. Durch Einführung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG), Änderungen im Geldwäschegesetz (GWG) und die Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten, sollen die Daten seit dem 01. August 2021 direkt aus dem Transparenzregister abrufbar sein. Damit erstarkt das Transparenzregister zum Vollregister.
ALLE Gesellschaften sind daher nunmehr verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen.
Die Fristen zur erforderlichen Meldung laufen im Jahr 2022 aus.
HANDLUNGSBEDARF
Handlungsbedarf besteht jetzt für eingetragene Personengesellschaften, insbesondere
- OHG
- KG
- GmbH & Co. KG.
UMSETZUNGSFRISTEN
Für die nach dem TranFinG erforderlichen Meldungen zum Transparenzregister gelten folgende Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.), die im Laufe des Jahres 2022 auslaufen werden
- AG, SE, KGaA: 31. März 2022
- GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft : 30. Juni 2022
- alle anderen (z.B. eingetragene Personengesellschaften): 31. Dezember 2022
Die Übergangsfristen gelten für solche Gesellschaften, die nach bisheriger Rechtslage nicht zur Meldung verpflichtet waren. Alle neu gegründeten Gesellschaften haben die Pflicht, unverzüglich die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu hinterlegen.
AUSSETZUNG DER VERFOLGUNG VON ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
FÜR DIE VORGENANNTEN GESELLSCHAFTEN, DIE BISHER NICHT ZUR Meldung verpflichtet waren, ist die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für einen Zeitraum von einem Jahr ausgesetzt (§ 59 Abs. 9 GwG n.F.), also bis zum 31. März 2023, 30. Juni 2023, bzw. 31. Dezember 2023.
Auch sind für die bislang von der Meldefiktion profitierenden Gesellschaften die Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung bis zum 01. April 2023 nicht abzugeben (§ 59 Abs. 10 GwG n.F.).
Ändern sich wirtschaftlich Berechtigte während laufender Übergangsfristen (zum Beispiel durch Gesellschafterwechsel oder Änderungen in der Geschäftsführung), muss im Einzelfall geprüft werden, ob das eine Meldung erforderlich macht oder der Ablauf der Übergangsfrist weiter abgewartet werden kann.
AUSNAHME VEREINE
Vereine sind von der neuen Regelung ausgenommen (§ 20a GwG n.F.). Die registerführenden Stellen entnehmen die benötigten Daten aus dem Vereinsregister, sofern der Verein nur „fiktive“ wirtschaftlich Berechtigte hat (i.d.R. typische Vereine mit Mitgliedern) und der Vorstand seinen Sitz in Deutschland und die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Vereine sind verpflichtet, die Angaben zu korrigieren.
EINTRAGUNGSPFLICHT FÜR AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN
Eintragungspflicht ins Transparenzregister besteht auch für eine ausländische Gesellschaft, wenn sie sich verpflichtet, Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie zu erwerben, wenn sich Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3a GrEStG aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehat. Die Eintragungspflicht gilt jedoch nicht, wenn die ausländische Gesellschaft die erforderlichen Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt hat.
Bei Transaktionen über in Deutschland gelegene Immobilien mit ausländischen Erwerbern sollte daher rechtzeitig geprüft werden, ob eine Meldung an das Transparenzregister nötig ist. Mit Blick auf das bei unterbliebener Meldung bestehende Beurkundungsverbot sollte dieser Punkt auch rechtzeitig mit dem beurkundenden Notar abgestimmt werden. Gegebenenfalls ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn die nötigen Angaben zum Erwerber bereits an das entsprechende Register eines anderen EU-Mitgliedsstaates gemeldet sind.
STAATSANGEHÖRIGKEITEN
Wirtschaftlich Berechtigte mit mehreren Staatsangehörigkeiten müssen ab dem 01. August 2021 alle Staatsangehörigkeiten im Transparenzregister hinterlegen.
EINTRAGUNGSPFLICHT IM RAHMEN ERHALTENER CORONAHILFEN
Im Rahmen der Anträge auf Überbrückungshilfe ist unter anderem grundsätzlich zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind, sofern die wirtschaftlich Berechtigten nicht über ein anderes elektronisches Register abrufbar sind (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister).
Aufgrund der Änderungen des GwG und der Abschaffung der Mitteilungsfiktion über ein anderes Register seit dem 01. August 2021 hat diese Mitteilungsfiktion keine Gültigkeit mehr. Für die Corona-Hilfen ist daher zwingend die vollständige Eintragung im Transparenzregister innerhalb der oben genannten Fristen vorzunehmen. Andernfalls droht eine Ablehnung der Anträge oder sogar die vollständige Rückzahlungspflicht bereits gewährter Hilfen.
Des Weiteren bestehet die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des §
20 Absatz 1 GwG erfasst sind. Dies gilt beispielsweise für ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, wenn sie die entsprechenden Angaben nicht bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.
Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.
WEITERE ANFORDERUNGEN UND SANKTIONEN
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten (Miteigentümer, Anteilsinhaber, Geschäftsführer, Berechtigter) sollte lückenlos dokumentiert werden. Es sollte regelmäßig geprüft werden, ob der wirtschaftlich Berechtigte wechselt und ob dies eine Aktualisierung im Transparenzregister zur Folge hat. Gleiches gilt, wenn sich der Wohnort oder der Name in Folge einer Heirat des wirtschaftlich Berechtigten ändert.
Erfolgt eine fehlerhafte Meldung oder unterbliebt sie, droht ein Verwarngeld bis zu 55 Euro oder ein Bußgeld zwischen 50 Euro in leichten Fällen und bei schwerwiegenden Verstößen bis zu 1 Mio. Euro (bzw. 5 Mio. Euro). Verpflichtete und haftbar sind die gesetzlichen Vertreter.
WAS ZU TUN IST
Die Übergangsfristen und die Ausnahmeregelungen beim Bußgeldverfahren sind zwar relativ großzügig. Trotzdem sollte die Eintragung in das Transparenzregister zügig erfolgen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, die fachliche Unterstützung hierfür als Sinnvoll zu erachten. Sind Sie bereits im Transparenzregister eingetragen, empfehlen wir Ihnen die Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, zum Beispiel auch, ob sich sein Wohnort geändert hat.
- Zum Download: Update zum Transparenzregister
Haben Sie hierzu Fragen und wünschen Sie sich einen Gesprächspartner zu diesem Thema, sind wir gerne für Sie da.
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