Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für Unternehmen
Betriebswirtschaftliche Beratung, Vermögensplanung, Unternehmensnachfolge
„Wirtschaftliche, steuerliche und familiäre Interessen ins Gleichgewicht bringen – wir helfen mit Fingerspitzengefühl und wirtschaftlichem Sachverstand.“
Große, kleine und regional verwurzelte Unternehmen prägen Deutschlands Wirtschaftsstruktur
In Deutschland gibt es rund 3,3 Millionen Familienunternehmen, das entspricht etwa 90 Prozent aller Unternehmen. Ihre Stärke liegt in der langfristigen Ausrichtung und im Fokus auf nachhaltiges Wachstum: Eigentümerfamilien denken und handeln über Generationen hinweg, tätigen langfristige Investitionen und treiben Innovationen voran.
Der Begriff „Mittelstand“ umfasst in der Regel kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die bestimmte Grenzwerte für Umsatz, Beschäftigte oder Bilanzsumme nicht überschreiten. Viele mittelständische Unternehmen sind in Nischenmärkten tätig und haben sich auf spezifische Produkte oder Dienstleistungen spezialisiert. Der Mittelstand ist zudem ein wichtiger Motor der deutschen Exportwirtschaft, da zahlreiche KMU international aktiv sind.
Durch langjährige Erfahrung kennen wir die Herausforderungen die Unternehmen, KMU und Familienunternehmen in allen Phasen ihrer Entwicklung durchlaufen und wissen, wie sie diesen erfolgreich begegnen. Unternehmerfamilien beraten wir mit Herz und Verstand - einige unserer Mandanten bereits über mehrere Generationen hinweg. Dabei verstehen wir es, als engagierter Berater die Bedürfnisse aller beteiligten Familienmitglieder abzuwägen und auszugleichen und so die Fundamente des Unternehmens für kommende Generationen langfristig zu stärken.
Neben der Beratung im steuerlichen Bereich und der Durchführung von Prüfungen, unterstützen wir Sie auch im Rechnungswesen und bei Fragen der Unternehmensstrukturierung und der Unternehmens- und Vermögensnachfolge.
Hinweis
Steuerrecht ändert sich laufend und es existieren häufig Übergangs‑ und Detailregelungen (BMF-Schreiben, Verwaltungsauffassung, Rechtsprechung), die im Einzelfall abweichen können. Der Text gibt den Stand der gesetzlichen Regelungen und Fachinformationen „Ende 2024 / ab 2025“ wieder. Er ersetzt keine individuelle Beratung, da sich die Rechtslage ändern kann.
Unsere Leistungen für Unternehmen
Wir behalten steuerrechtliche, persönliche und familiäre Aspekte im Blick
Für Unternehmen und Familienunternehmen bieten wir umfassende steuerliche Beratung und Begleitung bei allen wichtigen Themen. Dabei wägen wir steuerrechtliche, persönliche und familiäre Aspekte sorgfältig ab, um Ihre unternehmerischen Ziele langfristig zu sichern.
- Erstellung und Optimierung von Körperschaft‑, Gewerbe‑ und Umsatzsteuererklärungen sowie Einkommensteuererklärungen für Unternehmer und Eigentümerfamilien
- Beratung zu Erbschaft‑ und Schenkungsteuer sowie zur steuerlichen Gestaltung von Vermögens‑ und Unternehmensübertragungen
- Compliance‑Betreuung und Unterstützung bei laufenden steuerlichen Verpflichtungen
- Steuerliche Gestaltungsberatung und Risikobeurteilung für Unternehmensentscheidungen
- Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen sowie Beratung zu Verträgen mit Familienangehörigen
- Beratung bei Umstrukturierungen wie Spaltungen, Verschmelzungen, Unternehmenskäufen und ‑verkäufen sowie Rechtsformwechseln
- Begleitung und Vorbereitung von Betriebsprüfungen durch das Finanzamt
Wirtschaftsprüfung & Jahresabschlussprüfung für Unternehmen
Als Wirtschaftsprüfer betrachten wir Unternehmen ganzheitlich und prüfen Jahresabschlüsse sowie Konzernabschlüsse nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften. Unsere Prüfungen erhöhen die Glaubwürdigkeit Ihrer Unternehmenszahlen gegenüber Banken, Investoren und Geschäftspartnern.
- Gesetzliche Jahresabschlussprüfungen nach HGB und IFRS
- Freiwillige Jahresabschlussprüfungen zur internen Steuerung und Transparenz
- Konzernabschlussprüfungen und Prüfung von Segmentberichten
- Sonderprüfungen, Gutachten und Berichte für spezielle Fragestellungen
- Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS) und Empfehlungen zur Prozessoptimierung
- IT‑Prüfungen und Bewertung der IT‑Gestützung im Rechnungswesen
Finanz‑ und Lohnbuchhaltung für Unternehmen
Ihre Finanz‑ und Lohnbuchführung ist bei uns in kompetenten Händen. Wir unterstützen Sie bei der Digitalisierung Ihrer Buchhaltung und der Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.
Einrichtung des Lohnmandates
- Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit
- Hilfestellung bei Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft
- Ersteinrichtung der Lohndaten und Aufnahme der Stammdaten (Firmendaten- und Personaldatenerfassung) incl. der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten, wie z.B. Anmeldung der Mitarbeiter beim Finanzamt zum elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie Meldung Beschäftigungsbeginn bei den Krankenkassen
Lohn- und Gehaltsabrechnungen
- Monatliche Lohn- und Gehaltsbuchführung der termingerecht und vollständig zur Verfügung gestellten Daten
- Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen
- Verarbeitung der gemeldeten Überstunden, Prämien, Reisekostenauszahlungen, Urlaubsabgeltung, Sonn-, Feiertag- und Nachtzuschlägen etc.
- Verarbeitung von Lohn- und Gehaltspfändungen über die monatliche Entgeltabrechnung
- Berücksichtigung/Einarbeitung von Betrieblichen Altersvorsorgen über die monatlich Entgeltabrechnung
- Verrechnung von Arbeitgeberdarlehen über die Lohn- und Gehaltsabrechnung
- Erstellung der Krankenkassen-Beitragsnachweise
- Elektronische Datenübermittlung der Sozialversicherungsdaten (Krankenassen-Beitragsnachweise, An-, Ab- und Ummeldungen bei der Krankenkasse)
- Monatliche Lohnsteueranmeldung und elektronische Datenübermittlung an Ihr Finanzamt
- Einrichtung/Abrechnung nach Kostenstellen (Abteilungen) für die Finanzbuchhaltung
- Kuvertierung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Lohnsteuerbescheinigungen und Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung für Ihre Mitarbeiter
- Versendung der Lohn- und Gehaltsauswertungen erfolgt entweder mit Postversand oder per E-Mail mit verschlüsselten Dateien an den Arbeitgeber
- Führen des Jahreslohnkontos, elektronische Verarbeitung der Lohnsteuerbescheinigung
- Berechnung und Durchführung des internen Lohnsteuerjahresausgleichs gem. § 42b EStG im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung
- Meldungen zur Sozialversicherung (Jahresmeldungen)
- Berufsgenossenschaftsmeldungen (jährliche Ermittlung der Entgelte und Datenübermittlung für Berufsgenossenschaftsbeiträge)
Anträge und Bescheinigungen, z.B.
- Entgeltersatzleistungen (bei Bezug von Krankengeld)
- Mutterschaftsgeld
- Elterngeld
- Erstattungsanträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetzt (Arbeitgeberaufwendungen U1 und U2)
- Arbeitsbescheinigungen (Antrag auf Arbeitslosengeld)
Überleitung zur Finanzbuchhaltung und zum Zahlungsverkehr
- Erstellung eines Buchungsbeleges zur Bruttolohnverbuchung in der Finanzbuchhaltung incl. Kostenstellen
- Zur Verfügung stellen einer Schnittstelle der lohnrelevanten Buchungen für die Finanzbuchhaltung
- Vorbereitung des Zahlungsverkehrs (Erstellung von Sammel-Überweisungsaufträgen und Datenübermittlung an die Bank)
Bei der Übergabe des Familienunternehmens an die nächste Generation sind ebenso familiäre, wie steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Aspekte miteinander zu vereinbaren. Die sorgfältige und frühzeitige Planung der Unternehmensnachfolge sichert die bestmögliche Umsetzung Ihrer persönlichen Wünsche.
Unsere Leistungen im Überblick:
- Strategische Unternehmens- und Nachfolgeplanung
- Beratung zur Unternehmensnachfolge inkl. Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Entwicklung individueller Nachfolgekonzepte (familienintern oder extern)
- Begleitung von Unternehmenskäufen und -verkäufen (M&A) inkl. Unternehmensbewertung
- Unternehmensbewertungen für Nachfolge, Verkauf oder Gesellschafterwechsel
- Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Umstrukturierungen und Rechtsformwechsel
- Beratung bei Existenz- und Unternehmensgründungen
- Investitions-, Finanzierungs- und Liquiditätsplanung
- Betreuung von Erbengemeinschaften im unternehmerischen Kontext
Ein aussagekräftiges Rechnungswesen ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für jedes Unternehmen.
- Erstellung von Buchhaltungen und Lohnbuchhaltungen, u.a. durch belegloses Buchen
- Konzeptionierung und Einrichtung einer Kostenstellenrechnung
- Erstellung von Jahresabschlüssen (auf Wunsch mit Plausibilitätsprüfung), Gewinnermittlungen sowie Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR)
- Begleitung von Prüfungen (Lohnsteuer, Deutsche Rentenversicherung, Künstlersozialkasse, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft)
- Hilfestellung bei lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen
- Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GODB)
Wir unterstützen Sie bei der laufenden und langfristigen Planung, Strukturierung und Kontrolle der Betriebsabläufe und begleiten Sie bei der Verwirklichung Ihrer Unternehmensziele.
Auch bei der Regelung der Unternehmensnachfolge beraten wir Sie kompetent und verantwortungsvoll. Damit die Übertragung auf die nächste Generation strukturiert abläuft und langfristig Erfolg verspricht, stehen wir Ihnen mit unserer ganzen Erfahrung zur Seite.
- Beratung bei Existenz-/Unternehmensgründungen
- Investitions- und Finanzierungsplanung
- Umsatz-, Rentabilitäts- und Liquiditätsentwicklung
- Erstellung von Unternehmensbewertungen
- Entwicklung von Nachfolgekonzepten für die Unternehmensnachfolge
Wissen für Unternehmen
Arbeitnehmer, die den Dienstwagen auf eigene Kosten laden, können sich diese Kosten vom Arbeitgeber im Wege des Auslagenersatzes grundsätzlich steuerfrei erstatten lassen (§ 3 Nr. 50 EStG). Bisher lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Vereinfachung eine monatliche Pauschalierung zu. Für reine E-Dienstwagen monatlich 30 Euro (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 Euro (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 11. November 2025 werden diese Pauschalen mit Wirkung zum Jahresende 2025 ohne Übergangsregelung abgeschafft (Az. IV C 5 - S-2334/00087/014/013).
Das Schreiben gilt für alle noch offenen Fälle und ersetzt das alte Schreiben aus dem Jahr 2020. Die neuen Regeln gelten grundsätzlich für den Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2030. Im Mittelpunkt steht die steuerliche Förderung der Elektromobilität.
Wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten erlaubt, ihr Elektro- oder Hybridauto im Betrieb kostenlos oder vergünstigt zu laden, ist dieser Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).
Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung (z. B. eine Wallbox) vorübergehend kostenlos oder vergünstigt zur privaten Nutzung überlässt.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine private Ladestation schenkt oder Zuschüsse dafür zahlt, kann er dafür die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).
Voraussetzung ist immer, dass diese Vorteile zusätzlich zum normalen Lohn gewährt werden – also nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.
Arbeitnehmer, die selbst Stromkosten tragen, können sich diese vom Arbeitgeber erstatten lassen. Bei Dienstwagen ist diese Erstattung steuerfrei. Zur Vereinfachung kann ab 2026 eine Strompreispauschale verwendet werden, die sich am Durchschnittsstrompreis privater Haushalte orientiert.
Für Arbeitgeber gelten vereinfachte Aufzeichnungsregeln: Die steuerfreien Vorteile müssen nicht im Lohnkonto vermerkt werden; Belege über Anschaffungskosten und Zuschüsse sind aber aufzubewahren.
Hinweis
Ob die Abschaffung der 30 Euro-Pauschale für Stromladekosten ab 1. Januar 2026 rechtlich zulässig ist bleibt abzuwarten, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wohl bis an seine Grenzen ausgereizt wird. Ein Beitrag zur Entbürokratisierung ist es zweifelsfrei nicht!
Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie oder verbilligte Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 1. Januar 2026. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in der „Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)“ die amtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2026 festgelegt. Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 zugestimmt.
Alle Werte gelten bundesweit. Die Sachbezugswerte 2026 für Verpflegung sind auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.
Im Jahr 2026 wird der Sachbezugswert für die verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung bundeseinheitlich von 333 Euro auf 345 Euro pro Monat steigen und setzt sich wie folgt zusammen:
- Frühstück: 2,37 Euro kalendertäglich, 71 Euro monatlich
- Mittagessen: 4,57 Euro kalendertäglich, 137 Euro monatlich
- Abendessen: 4,57 Euro kalendertäglich, 137 Euro monatlich
Ab 1. Januar 2026 wird der Wert für Unterkunft oder Mieten bundeseinheitlich von 282 Euro auf 285 Euro pro Monat steigen. Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 1. Januar 2026 9,50 Euro. Der Wert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).
Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Die Sachbezugswerte 2026 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2026 maßgeblich, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Eine GmbH war Eigentümerin eines Pkw, der dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich für betriebliche Fahrten zur Verfügung gestellt wurde. Das Finanzamt nahm an, dass der Geschäftsführer den Firmenwagen auch privat genutzt habe und nahm die GmbH für nicht einbehaltene Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Haftung, da ein als Arbeitslohn zu behandelnder geldwerter Vorteil des Geschäftsführers aus einer Gestattung zur privaten Pkw-Nutzung vorliege. Die GmbH bestritt dies. Im Geschäftsführervertrag sei keine Privatnutzung geregelt und ein ausdrückliches oder stillschweigendes Nutzungsrecht bestehe nicht. Der Geschäftsführer verfügte zudem über mehrere private Fahrzeuge und wohnte am Sitz der Gesellschaft. Ein Fahrtenbuch war zwar geführt, wies aber formale Mängel auf (lose Blätter, Rechenfehler, fehlende Tankbelege).
Das Finanzgericht Düsseldorf hob den Haftungsbescheid auf (Az. 14 K 1478/22). Es liege keine Vereinbarung über Privatnutzung vor. Weder der ursprüngliche noch der ergänzte Geschäftsführervertrag habe eine Gestattung zur privaten Nutzung enthalten. Eine konkludente Vereinbarung ließe sich aus den Umständen nicht ableiten. Aufgrund des umfangreichen privaten Fuhrparks und der Nutzung des Fahrzeugs ausschließlich für betriebliche Zwecke sei eine private Nutzung nicht belegt. Auch liege kein Anscheinsbeweis nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor. Das Finanzamt müsse den Nachweis einer Privatnutzung führen. Selbst wenn Privatfahrten stattgefunden hätten, wäre der Vorteil nicht als Arbeitslohn, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen, da keine klare und im Voraus getroffene Nutzungsvereinbarung bestand. Damit könne eine Haftung für Lohnsteuer nicht begründet werden.
