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Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für gemeinnützige Organisationen

Gemeinnützige Vereine, Stiftungen, gGmbHs, Unternehmergesellschaften, Genossenschaften, Aktiengesellschaften

Gemeinnützigkeit - was ist der entscheidende Unterschied? 

Gemeinnützigkeit ist im deutschen Steuerrecht eindeutig definiert - Man muss einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen und darf keine Gewinne an seine Mitglieder ausschütten. Was gehört in den steuerfreien ideellen Bereich? Welche Einnahmen kann man steuerfrei verbuchen? Und wie lauten die Grundprinzipien der Gemeinnützigkeit? Wir beraten Sie in allen steuerrechtlichen Belangen.

 

Was sind Vorteile der Gemeinnützigkeit?

Gemeinnützige Organisationen sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, wenn sie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Dazu kommen Vorteile bei der Umsatzsteuer sowie Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Auch die Vergabe von öffentlichen Zuschüssen wird vom Status der Gemeinnützigkeit beeinflusst. Daneben hat die Gemeinnützigkeit einen positiven gemeinwohlorientierten Imageeffekt. 

Wohlfahrtsverbände und Organisationen, die in sozialen oder kulturellen Bereichen tätig sind - z. B. Universitäten, Krankenhäuser, Theater, Obdachlosenunterkünfte, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheime - können gemeinnützige Einrichtungen sein.

 

Welche gemeinnützige Rechtsformen gibt es?

Die gebräuchlichsten Rechtsformen sind VereineStiftungen und gGmbHs. Im Gegensatz zum Verein, ist die gGmbH als Organisationsform für eine kleinere Anzahl von Personen konzipiert. 


Beratung von gemeinnützigen Organisationen aller Art
Das Gemeinnützigkeitsrecht ist eine zentrale Beratungsleistung unserer Kanzleien. Wir beraten in allen steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragestellungen. Dabei steht der Erhalt der Gemeinnützigkeit im Fokus. Die wichtigste Rechtsgrundlage des Gemeinnützigkeitsrechts ist § 52 Abgabenordnung, in der die notwendigen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit aufgezählt sind. Unsere Steuerbertaer stellen sicher, dass gemeinnützige Organisationen alle steuerlichen Vorteile nutzten, die der Gesetzgeber ermöglicht. Dazu führen wir Jahresabschlussprüfungen und Prüfungen nach § 53 HGrG durch.  

 

Beratung bei Gründung einer gemeinnützigen Körperschaft
Die Körperschaft ist als juristische Person ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Wenn sie nach ihrem Zweck eine oder mehrere Voraussetzungen nach § 52 Abgabenordnung erfüllt, kann sie auf Antrag hin als gemeinnützig anerkannt werden. Von Bedeutung sind der eingetragene Verein, die Stiftung und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH). Wir beraten Körperschaften im Gemeinnützigkeitsrecht mit dem Ziel, dass die Gemeinnützigkeit anerkannt wird und erhalten bleibt. Steuervergünstigungen können ausschließlich Körperschaften in Anspruch nehmen. Natürliche Personen und Personengesellschaften (OHG, KG, BGB-Gesellschaften) sind von dem Steuerprivileg ausgeschlossen. Sie können nur - z. B. über eine Spende - an eine steuerbegünstigte Körperschaft, an der Steuerbegünstigung teilhaben.



Gemeinnützige Organisationen sind:

  • Verbände: Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände (Caritas, Arbeiterwohlfahrt,...)
  • Vereine: Sport- und Kulturvereine
  • Kirchliche und karitative Organisationen: Waisenhäuser, Hospize, Kranken- und Altenpflege, Hilfe für Familien in Not
  • Spenden sammelnde Organisationen 
  • Bildungs-, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen
  • Berufsverbände
  • Stiftungen
  • Gemeinnützige GmbHs

Vereinbaren Sie ein Erstgespräch!

Mehr Informationen über das Gemeinnützigkeitsrecht auf:

Unsere Leistungen im Gemeinnützigkeitsrecht

  • Unterstützung bei der Gründung und Errichtung gemeinnütziger Einrichtungen (Stiftungen, Vereine, gGmbH etc.)
  • Steuerliche Beratung in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen (Ideeller Bereich, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
  • Prüfung von Satzungsentwürfen und Gesellschaftsverträgen
  • Beratung bei der Satzungsgestaltung gemeinnütziger Stiftungen
  • Laufende Beratung von gemeinnützigen Organisationen zu erbrechtlichen Fragen von Spendern und gemeinnützigen Organisationen zu Schenkungen, Todesfallbegünstigungen und Nachlassabwicklung
  • Umstrukturierung von gemeinnützigen Körperschaften
  • Prüfung und Darlegung der satzungsgemäßen Mittelverwendung bei gemeinnützigen Vereinen 
  • Finanz- und Lohnbuchführung sowie Jahresabschlusserstellung
  • Pflicht- und freiwillige Prüfungen für gemeinnützige Organisationen
  • Betriebswirtschaftliche Beratung und Wirtschaftsprüfung von Zweckbetrieben
  • Beratung bei der Rechnungslegung und Steuererklärung von gemeinnützigen GmbHs (karitativer, kirchlicher, technisch-wissenschaftlicher oder kultureller Bereich)
  • Umsatzsteuerberatung: Steuerpflicht, Steuersatz, Vorsteuerabzug
  • Steuerrechtliche Beratung bei Spenden und Sponsoring
  • Lohnabrechnung

Gemeinnützigkeit Aktuell

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine grundsätzlich als Entgelt für umsatzsteuerbare Leistungen zu qualifizieren sind. Damit widerspricht der BFH ausdrücklich der bislang geltenden Verwaltungspraxis, wonach sogenannte „echte Mitgliedsbeiträge“ nicht als Leistungsaustausch galten.

 

Nach Auffassung des BFH ergibt sich die Steuerbarkeit aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL. Entscheidend sei, dass der Verein seinen Mitgliedern regelmäßig konkrete Vorteile verschafft – etwa die Nutzung von Sportanlagen oder die Teilnahme am Trainingsbetrieb. Diese Vorteile führen zu einem Leistungsaustauschverhältnis.

 

Wesentliche Inhalte der Entscheidung

  • Die bisherige Verwaltungsauffassung, wonach echte Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerlich nicht relevant seien, ist nicht länger haltbar.
  • Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich steuerbar. Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen kommen nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.
  • Vereine müssen künftig im Einzelfall prüfen, ob ihre Leistungen als sportliche Veranstaltungen gelten oder ob andere Befreiungstatbestände greifen.
  • Eine allgemeine gesetzliche Steuerbefreiung für Mitgliedsbeiträge existiert derzeit nicht. Eine entsprechende Regelung im Jahressteuergesetz 2024 wurde nicht umgesetzt.

 

Handlungsempfehlungen für gemeinnützige Vereine

  • Umsatzsteuerliche Behandlung prüfen: Vereine sollten ihre bisherige Praxis kritisch hinterfragen und bei Bedarf an die BFH Rechtsprechung anpassen.
  • Leistungsanalyse durchführen: Es ist zu prüfen, ob einheitliche Leistungen oder mehrere selbständige Leistungen vorliegen.
  • Dokumentation sicherstellen: Voraussetzungen für Steuerbefreiungen oder den ermäßigten Steuersatz müssen konkret geprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden.
  • Einzelfallprüfung nutzen: Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Bewertung oder die Einholung professioneller Beratung.

 

Unser Beratungsangebot

Die aktuelle BFH Rechtsprechung zeigt deutlich, dass gemeinnützige Vereine ihre umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen zeitnah überprüfen sollten. Die Anforderungen an die Abgrenzung steuerbarer Leistungen, die Anwendung von Steuerbefreiungen sowie die Dokumentation werden komplexer.

 

Wir unterstützen Sie gern dabei,

  • die Auswirkungen des BFH-Urteils auf Ihren Verein zu prüfen,
  • eine rechtssichere Einordnung Ihrer Mitgliedsbeiträge vorzunehmen,
  • etwaige Risiken zu identifizieren und
  • eine praktikable und steueroptimierte Lösung zu entwickeln.

 

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne individuell und praxisnah.

 

Kurz vor Jahresschluss hat das Steueränderungsgesetz 2025 alle parlamentarischen Hürden genommen. Es enthält u. a. auch die umfassendsten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht seit 2020. Nachfolgend zeigen wir Ihnen, was sich zum 01.01.2026 geändert hat.

 

Die Änderungen in der Kompakt-Übersicht
Für den schnellen Überblick präsentieren wir die Änderungen zunächst in Stichworten:

  • Anhebung der Umsatzfreigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO),
  • Anhebung der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG),
  • Anhebung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.300 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG),
  • Anhebung der Haftungsgrenze der §§ 31auf und 31b BGB auf 3.300 Euro,
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO),
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO), 
  • Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen,
  • Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO),
  • Behandlung von Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO),
  • Erhöhung der Grenze für die Durchschnittssatzbesteuerung bei der Umsatzsteuer von 45.000 auf 50.000 Euro,
  • Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen.

Nachfolgend werden die einzelnen Neuerungen genauer vorgestellt und erklärt.


 

Anhebung der Umsatzfreigrenze
Die Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach § 67a Abs. 1 S. 1 AO ist ab 2026 von 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben worden. Ihre gemeinnützige Körperschaft kann also in größerem Umfang Einnahmen aus nicht zweckbezogenen wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielen, ohne dass das ertragsteuerliche Folgen hat.

 


Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen
An die geänderte Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe angepasst worden ist auch die Zweckbetriebsfreigrenze für sportliche Veranstaltungen in § 67a Abs. 1 S. 1 AO.

Nach dieser Regelung sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grundsätzlich ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschl. der Umsatzsteuer insgesamt 50.000 Euro (bisher 45.000 Euro) im Jahr nicht übersteigen. Das gilt auch dann, wenn an den Sportveranstaltungen bezahlte Sportler beteiligt sind. Diese Zweckbetriebsfiktion dient der Vereinfachung und der Bürokratieentlastung der Vereinsbesteuerung.
 


Anhebung von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag
Die Ehrenamtspauschale in § 3 Nr. 26a EStG ist von bisher jährlich 840 Euro auf 960 Euro erhöht worden. Der Übungsleiterfreibetrag in § 3 Nr. 26a EStG ist von 3.000 Euro auf 3.300 Euro gestiegen.

Entsprechend angepasst wurde auch die Regelung des § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II, die die steuerlichen Pauschalen auch von der Sozialversicherung befreit. Anders als bisher wird hier keine Betragsgrenze mehr genannt, sondern auf die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG verwiesen. Zukünftige Anpassungen der Freibeträge machen also keine Änderung des SGB mehr erforderlich.

Neben der betragsmäßigen Erhöhung stellt die Änderung klar, dass mit der jeweils ausgeübten Tätigkeit selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden müssen. Die Finanzverwaltung hat das zwar schon bisher so gesehen (R 3.26a Abs. 1 EStR); aus dem Gesetzeswortlaut ging das aber nicht eindeutig hervor.

Wichtig — Damit wird klargestellt, dass insbesondere Tätigkeiten im Rahmen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe nicht begünstigt sind.

In gleicher Weise angepasst worden ist § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 SGB XII (Sozialhilfe), wonach die Freibeträge anrechnungsfrei bleiben. Auch das Asylbewerberleistungsgesetz ist entsprechend angepasst worden. § 7 Abs. 3 S. 2 und 4 nennt nicht mehr die feste Grenze von 250 Euro, sondern ein Zwölftel des in § 3 Nr. 26 des EStG genannten Betrags.

 


Höhere Grenzen in Kombination mit Minijob

Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns steigt die Vergütungsgrenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijob) von 556 Euro auf 603 Euro. Damit ändern sich auch die Obergrenzen für die Kombination von Minijob und Ehrenamts- bzw. Übungsleiterfreibetrag.

Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, können Sie in Kombination mit der Ehrenamtspauschale künftig 683 Euro monatlich zahlen (603 Euro + 80 Euro), ohne dass die Minijobgrenze überschritten wird. Bei der Kombination mit dem Übungsleiterfreibetrag sind es monatlich 878 Euro (603 Euro + 275 Euro).

 


Anhebung des Freibetrags für die Haftung im Ehrenamt

Deutlich erhöht wird die Vergütungsgrenze für die Haftungsfreistellung ehrenamtlich Tätiger. Bisher galt nach §§ 31a und 31b BGB, dass Organ mitglieder und ehrenamtliche tätige Vereinsmitglieder für Schäden gegenüber dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften, wenn ihre jährliche Vergütung 840 Euro nicht übersteigt.

Dieser Betrag entsprach der bisherigen Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG. Diese Grenze ist auf 3.300 Euro angehoben worden, also auf die neue Höhe des Übungsleiterfreibetrags in § 3 Nr. 26 EStG.

PRAXISTIPP — Diese Neuregelung trägt der Tatsache Rechnung, dass auch Tätigkeiten im Rahmen der Übungsleiterpauschale im Kern ehrenamtlich ausgeübt werden, weil die Stundenvergütungen meist relativ gering sind, zumal das Mindestlohngesetz hier nicht greift.

 


Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

Zu den deutlichsten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht gehört die Anhebung der Freigrenze für die zeitnahe Mittelverwendung. Sie steigt von bisher 45.000 Euro auf 100.000 Euro Gesamteinnahmen pro Jahr. Die Anhebung der Grenze fällt also sehr hoch aus. Lt. der Gesetzesbegründung betrifft das rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften.

 

Bei Gesamteinnahmen bis 100.000 Euro entfällt Verwendungspflicht

Liegen die Gesamteinnahmen nicht über 100.000 Euro im Jahr, entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung – also nicht nur die Nachweispflicht, sondern die tatsächliche Verwendungspflicht.

Damit erübrigt sich einerseits ein im Einzelfall oft recht aufwändiges Nachweisverfahren (Mittelverwendungsrechnung). Für Ihre gemeinnützige Einrichtung stellt das eine deutliche Vereinfachung bei den buchhalterischen Nachweisen dar, weil die zeitnahe Mittelverwendung im Rahmen einer herkömmlichen Einnahmen-Überschuss-Rechnung oft nicht ausreichend dokumentiert ist. Sie mussten also zusätzliche – liquiditätsbezogene – Aufstellungen machen, deren Inhalt und Umfang durch die Finanzverwaltung nicht definiert ist.

 

Vereine können besser in Vermögensverwaltung investieren

Andererseits bieten sich gemeinnützigen Einrichtungen künftig bessere Möglichkeiten, in Vermögensverwaltung und Mittelbeschaffungsbetriebe zu investieren, weil die Beträge, die hier verwendet werden dürfen, nicht mehr auf freie Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) und Vermögenszuführungen (§ 62 Abs. 3 AO) beschränkt sind. Theoretisch können Sie also Rücklagen in unbegrenzter Höhe bilden. Begrenzt sind sie nur durch die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben. D. h., die satzungsmäßigen Tätigkeiten dürfen gegenüber der Vermögensverwaltung nicht in den Hintergrund treten. Dann würden nämlich „in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden“, was § 55 Abs. 1 S. 1 AO verbietet.

Wichtig — Die Finanzverwaltung hat sich zu den Grenzen einer solchen – nicht zeitnahen – Mittelverwendung im Rahmen der Freigrenze bisher nicht geäußert. Da die finanziellen Spielräume mit der Anhebung der Grenze erheblich größer werden, wird sie hier sicher noch entsprechende Vorgaben erlassen.

Bestehen bleibt die Pflicht zum Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung nur noch für gemeinnützige Körperschaften mit höheren Einnahmen.

 


E-Sport ist jetzt gemeinnützig
Eingeführt worden ist die seit langem geforderte Gemeinnützigkeit des „E-Sport“. In § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO wird neben Schach der E-Sport aufgelistet. Das bedeutet, dass E-Sport kein eigen ständiger gemeinnütziger Zweck ist, sondern – wie Schach – durch eine gesetzliche Fiktion als Sport behandelt wird. Damit gelten auch die Regelung zur Zweckbetriebseigenschaft des Sports in § 67a AO, vor allem die unterschiedliche Behandlung von Amateur und Profisport und die pauschale Zweckbetriebsgrenze von 50.000 Euro.


So ist E-Sport gesetzlich definiert
Bei E-Sport („elektronischer Sport“) – so die Gesetzesbegründung – handelt es sich um einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Das Spielfeld, die zu betrachtenden Regeln sowie das Resultat werden dabei durch die Software definiert. Die motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen müssen dabei maßgeblichen Einfluss auf den Spielerfolg haben; er darf nicht lediglich vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport wird insbesondere die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult.

Wichtig — Die Definition dessen, was E-Sport ist, wird Rechtsprechung und Finanzverwaltung sicher lange beschäftigen. In jedem Fall wird nur wettkampfmäßig betriebener E-Sport begünstigt sein. Wenn Ihr Verein E-Sport anbieten will, sollten Sie sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln und weiteren Aspekten widmen, die zu einer Verbesserung der Fähigkeiten im Wettkampf und/oder zu einem gesunden Umgang mit dem Medium führen.

Ebenfalls begünstigt sollen im Rahmen des E-Sports der Gesetzesbegründung zufolge folgenden Tätigkeiten sein: Methoden- und Vermittlungskompetenz, Sportpsychologie, Teamkommunikation, Sozialkompetenz, Trainingsplanung und Verletzungsprävention.


Die Anforderungen an die Satzung
Hinsichtlich der Satzungsanforderungen werden Sie sich zunächst an den allgemeinen Anforderungen der §§ 59, 60 AO und insbesondere der Anlage 1 zu § 60 AO orientieren müssen.

Was den Zweck anbelangt, ist die Tendenz zu beobachten, dass die Finanzverwaltung verlangt, den konkreten Zweck wortwörtlich aus dem Katalog des § 52 Abs. 2 S. 1 AO zu übernehmen. In der Rechtsprechung sind diese Fragen nicht hinreichend geklärt. Wir empfehlen, den Zweck wortwörtlich zu übernehmen.


 

MUSTERFORMULIERUNG / Steuer­

Begünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des E-Sports“.

Weiter sieht § 60 Abs. 1 S. 1 AO vor, dass die Zweckverwirklichung so genau bestimmt sein muss, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Bei den Angaben zur Zweckverwirklichung sollten die Vorgaben umgesetzt werden, die sich aus der Gesetzesbegründung ergeben.

Wichtig — Der Bundesrat hat hier klare Kriterien und Maßstäbe gefordert, die eine sichere und rechtssichere Abgrenzung ermöglichen. Bei der Zweckverwirklichung sollten daher die Vorgaben umgesetzt werden, die sich aus der Gesetzesbegründung ergeben. Hier bietet es sich an, der Satzung eine Präambel voranzustellen.


MUSTERFORMULIERUNG / Präambel
Der Verein fördert den E-Sport. Er versteht hierunter, dass er Menschen anleitet und trainiert, um in einem Team (Reaktions-) Fähigkeiten, taktische, motorische und auch strategische Kenntnisse und Aufmerksamkeit zu entwickeln, um an Wettkämpfen und Turnieren teilzunehmen. Bei diesen darf das Ergebnis nicht durch Zufallselemente beeinflusst werden. Der Verein verpflichtet sich, die USK-Alterskennzeichnung zu beachten und sich in keiner Weise an Computerspielen mit gewaltverherrlichenden Inhalten, wie auch Spielen, die in anderer Weise die Würde des Menschen verletzen, oder Online-Glücksspielen zu beteiligen.

Die weiteren Punkte können dann in der Satzung zur Zweckverwirklichung umgesetzt werden.


MUSTERFORMULIERUNG / Zweckverwirklichung
Der Zweck des Vereins wird unter Beachtung des Jugendschutzes insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Durchführung von Trainings im Bereich des E-Sports, also einem Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschl. mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mit Hilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.).
  • Bei dem Trainingsbetrieb widmet sich der Verein auch der Methoden- und Vermittlungskompetenz, Sportpsychologie, Teamkommunikation, Sozialkompetenz, Trainingsplanung, Verletzungs- und Suchtprävention sowie weiterer Aspekte, die zu einer Verbesserung der Fähigkeiten im Wettkampf und/oder zu einem gesunden Umgang mit dem Medium führen.
  • Durchführung von Wettbewerben oder der Teilnahme daran.

Wichtig — Insbesondere der Aspekt des Jugendschutzes sollte hier aufgenommen werden, da dieser im Gesetzgebungsverfahren stets betont wurde.

 


Sphärenzuordnung bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Als grundsätzliche Neuerung eingeführt worden ist, dass bei Unterschreitung der Umsatzfreigrenze keine Abgrenzung von Zweckbetrieb und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mehr vorgenommen werden muss. § 64 Abs. 3 AO ist dazu durch folgenden Satz ergänzt worden: „Falls die Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) die Grenze nach S. 1 nicht überschreiten und insgesamt ein Gewinn erzielt wird, ist damit eine Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 65 bis 68 vorliegen, nicht mehr erforderlich“.

Wichtig — Die ursprüngliche Formulierung aus dem Regierungsentwurf des Gesetzes wurde geändert. Damit – so die Gesetzesbegründung – wird klargestellt, dass die Voraussetzung, dass ein Gewinn erzielt worden sein muss, sich auf eine Gesamtbetrachtung aller Einnahmen sämtlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (also auch der Zweckbetriebe) bezieht.

 

Die konkreten Folgen der Neuregelung
Diese Neuregelung bedeutet, dass – ertragsteuerlich – alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe wie Zweckbetriebe behandelt werden, wenn ihre Gesamtumsätze brutto nicht höher sind als 50.000 Euro und insgesamt ein Gewinn erzielt wird. Damit wird das Prinzip der pauschalen Zweckbetriebsgrenze von Sportveranstaltungen auf alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe übertragen – allerdings mit den zusätzlichen Bedingungen der Erzielung eines Gesamtgewinns.

Das bedeutet für Sie zunächst eine buchhalterische Vereinfachung: Die Abgrenzung von Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist nicht mehr erforderlich, wenn die Gesamtumsätze 50.000 Euro nicht überschreiten.

Allerdings muss zuvor sichergestellt sein, dass weder die Umsatzfreigrenze überschritten wird, noch ein Verlust entsteht. Sie müssen Umsätze und Erträge also mindestens grob überschlagen, bevor Sie auf eine buchhalterische Trennung der Sphären verzichten können.


Leichtere Verlust- und Gewinn-Verrechnung unterschiedlicher Sphären
Zugleich bedeutet die Regelung, dass eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten von Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erfolgt. Verluste im steuerpflichtigen Bereich sind dann nur noch gemeinnützigkeitsrelevant, wenn sie nicht durch Überschüsse der Zweckbetriebe gedeckt werden.


PRAXISTIPP — Die Regelung ist insbesondere deswegen sinnvoll, weil damit auf eine Trennung eng zusammenhängender Einnahmen und Kosten verzichtet werden kann. Das gilt z. B. für den Verkauf von Speisen und Getränken in Zusammenhang mit Kulturveranstaltungen.

Von Vorteil ist die Neuregelung für Sie auch dann, wenn Ihr Verein Bewirtungsleistungen erbringt, die je nach Kundengruppe als Zweckbetrieb begünstigt sein können. So ist z.  B. im Rahmen von Bildungsveranstaltungen nur die Verpflegung von Teilnehmern ein Zweckbetrieb. Das gleiche gilt für eine Cafeteria in einem Alten heim. Hier sind nur die Umsätze mit Heimbewohnern begünstigt. Im Rahmen der Umsatzfreigrenze ist eine Aufteilung der Umsätze dann nicht mehr erforderlich:

Die Trennung der Sphären ist aber nicht nur für eine mögliche Ertragsbesteuerung relevant, sondern auch für die Mittelverwendung. Ist eine Trennung zwischen zweckbezogenen und nicht zweckbezogenen wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr erforderlich, gilt das auch für die zweckgebundene Mittelverwendung.

Verluste – auch Dauerverluste – im steuerpflichtigen Bereich sind dann ohne Folgen für die Gemeinnützigkeit, solange sie durch Einnahmen aus Zweckbetrieben gedeckt werden.


Umsatzsteuerlich bleibt Trennung bestehen

Die Regelung gilt aber nur ertragsteuerlich. Regelmäßig werden Umsätze von Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts betrieben auch umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt. Dann muss eine buchhalterische Trennung erfolgen.

Beispiel 1
Die Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder unterliegt als Zweckbetrieb nach §  65 AO dem ermäßigten Steuersatz; die Überlassung an Nichtmitglieder ist dagegen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, für den der Regelsteuersatz gilt.

Folge: Die jeweiligen Einnahmen müssen also aus umsatzsteuerlichen Gründen getrennt erfasst werden.


Beispiel 2
Die Teilnahmegebühren bei Sportveranstaltungen sind nach § 4 Nr. 22a UStG umsatzsteuerbefreit. Dagegen ist die Überlassung von Sportanlagen umsatzsteuerpflichtig.

Folge: Da ein Vorsteuerabzug nur möglich ist, wenn die Eingangsumsätze für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, müssen nicht nur die Erlöse, sondern auch die Kosten buchhalterisch getrennt erfasst bzw. entsprechend aufgeteilt werden.

 


Photovoltaikanlagen im Verein
Der Betrieb von Photovoltaikanlagen ist jetzt ausdrücklich unschädlich für die Gemeinnützigkeit.


Der neue § 58 nr. 11 AO
In § 58 AO ist dazu eine neue Nr. 11 eingefügt worden. Die Steuervergünstigung wird danach nicht dadurch ausgeschlossen, dass „eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.“

Unter „andere Anlagen“ fallen Solar- und Geothermieanlagen sowie Energieerzeugung aus Biomasse.

§ 58 AO definiert schon jetzt einige wirtschaftliche Tätigkeiten, die als Nebentätigkeiten für die Gemeinnützigkeit unschädlich sein sollen, z. B. die Personalgestellung und den bezahlten Sport. Das ändert nichts an einer möglichen Ertragsteuerpflicht dieser Betriebe. Der Betrieb von Photovoltaikanlagen hat hier nur insoweit eine Sonderstellung, als es weder um Leistungen an andere begünstigte Einrichtungen geht noch um Tätigkeiten (wie z. B. der Profisport), die eng mit begünstigten Tätigkeiten verbunden sind.

 

Die beiden bedeutendsten Wirkpunkte der Neuregelung
Die Neuregelung hat also in zweierlei Hinsicht Bedeutung:

  • Die Energieeinspeisung wird aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben herausgestellt. Schon bisher galt, dass solche Betriebe nicht Hauptzweck der Körperschaft sein durften. Die Neuregelung würde bedeuten, dass dieses Kriterium für die Energieeinspeisung gesondert angewendet wird. Sie bleibt also unschädlich für die Gemeinnützigkeit, auch wenn sie zusammen mit anderen nicht begünstigten Betrieben zur Haupttätigkeit wird.
  • Durch die Neuregelung – so die Gesetzesbegründung – ist sowohl der Einsatz von Mitteln zum Bau und zum Betrieb als auch zur Abdeckung der möglicherweise unvermeidlichen dauerhaften Verluste unschädlich für die Gemeinnützigkeit.

Wichtig — Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass die Anlagen regelmäßig überwiegend der Produktion von selbstverbrauchtem Strom dienen und nur der Reststrom in das öffentliche Netz eingespeist wird. Aus dem Gesetzeswortlaut geht aber das nicht hervor.

Gewinne aus solchen Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Neben der allgemeinen Umsatzfreigrenze gilt aber insbesondere die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG.

 


Anhebung der Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer
Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können nach § 23a UStG für den Vorsteuerabzug einen Durchschnittssatz von sieben Prozent der Umsätze ansetzen. Das gilt nur, wenn

  • sie als steuerbegünstigt anerkannt sind,
  • der Umsatz im Vorjahr nicht über 45.000 Euro lag und
  • der Verein nicht bilanzierungspflichtig ist.

Sinn und Zweck der Regelung ist die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Die gemeinnützige Einrichtung muss die Vorsteuerbeträge aus den verschiedenen Aufwendungen (Eingangsumsätzen) nicht einzeln erfassen. Stattdessen wird die Vorsteuer pauschal mit sieben Prozent der Umsätze angesetzt. Die Umsätze selbst werden wie gewohnt besteuert.

Die Umsatzgrenze von bisher 45.000 Euro wird parallel zu der Erhöhung der Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäfts-betriebe auf 50.000 Euro angehoben.

 

 

gGmbH und gUG (haftungsbeschränkt)

Wie der Name beschreibt, geht es um Gemeinnützigkeit und nicht um Profit. Die Gewinne, dienen dem gemeinnützigen Zweck und seiner Mehrung. Sie werden nur an die Gesellschafter:innen ausgeschüttet, wenn diese auch gemeinnützig sind. Die Gemeinnützige GmbH und UG (haftungsbeschränkt) ist von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Zusätzliche Begünstigungen gibt es bei der Umsatzsteuer. Spenden können angenommen werden und werden dann steuerlich relevant quittiert.

Der Status der Gemeinnützigkeit und gUG (haftungsbeschränkt) wird jeweils vom zuständigen Finanzamt erteilt. gGmbHs findet man beispielsweise im Gesundheitssektor und im kirchlichen Bereich. Soziale Aspekte stehen hierbei im Vordergrund der Gemeinnützigkeit.

 

Was ist eine gGmbH?

Eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist im deutschen Steuerrecht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre Erträge werden für gemeinnützige Zwecke verwendet. Als Kapitalgesellschaft ermöglicht die GmbH als eine höhere Flexibilität als ein auf Mitgliedern basierter Verein.

 

Was ist eine gUG? (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft (UG) ist eine Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die gUG (haftungsbeschränkt) ist die „kleine Schwester“ der gGmbH. Die Rechtsform gUG (haftungsbeschränkt) einet sich excellent für Entrepreneure mit geringer Kapitalausstattung, die bei der Gründung ihres Unternehmens nicht auf die Haftungsbeschränkung verzichten wollen. Die gUG (haftungsbeschränkt) kann und soll sich jedoch zur gGmbH heraufarbeiten.

 

 

In Deutschland gibt es 26.349 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts
(Stand: Dez. 2024, Quelle stiftungen.org*)

Auch Unternehmensgründer oder vermögende Privatpersonen engagieren sich immer mehr für soziale Zwecke und fördern Projekte für das Allgemeinwohl. Gemeinnützig sind 89 Prozent der rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts. Gemeinnützige Stiftungen fördern gemäß ihrem Stitungszweck Bürger durch z.B. Stipendien, Förderungseinrichtungen oder unterstützen soziale Anliegen. 


Für wen eignet sie sich? Wie funktioniert sie? 

  • Für Stiftungen ist ihre Anerkennung im deutschen Steuerrecht unabdingbar. Die wichtigste Rechtsgrundlage im Gemeinnützigkeitsrecht ist § 52 Abgabenordnung, in dem die notwendigen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit aufgezählt sind. Es muss immer gewährleistet sein, dass gemeinnützige Stiftungen alle steuerlichen Vorteile nutzten, die der Gesetzgeber ermöglicht.

 

Beratung bei Gründung einer gemeinnützige Stiftung mit dem Vermögen des Stifters

  • Bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung muss von Beginn an alles stimmen! Wir sind auf das Gemeinnützigkeitsrecht spezialisiert und beraten unsere Mandanten auch bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung. Es gilt das Stiftungsvermögen zu erhalten und die Erträge daraus gemeinnützig zu verwenden. Dazu führen wir Jahresabschlussprüfungen und Prüfungen nach § 53 HGrG durch.  

 

Wir beraten Stiftungen aller Art in allen steuerlichen und rechtlichen Fragestellungen.

 

 

Vereine sind die dominante Rechtsform und ihre Anzahl steigt

Es gibt ca. 615.000 Vereine* in Deutschland und 95 Prozent sind gemeinnützig. Vereine, die den Tierschutz, Bildung, Kultur, Wissenschaft, Brauchtum und Sport fördern, können als gemeinnützig anerkannt werden.

 

Ein Verein kann nur dann als gemeinnützig anerkannt werden und bleiben, wenn er eine eigene Satzung hat und daraus eindeutig hervorgeht, welche gemeinnützigen Zwecke verfolgt werden. Dazu ist er verpflichtet, ausschließlich die in der Satzung genannten Zwecke verfolgen. Dafür räumt der Staat Freibeträge und steuerliche Vorteile ein. Der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins muss darauf achten, dass die gemeinnützigen Regeln eingehalten werden. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt hat folgenschwere steuerliche Konsequenzen. Es können hohe Steuernachzahlungen erfolgen, die den Verein finanziell ruinieren. Insolvenz, Auflösung des Vereins sowie die persönliche Haftung von Vorständen wären die negativen Auswirkungen.

*Stand  April 2022

 

Die wichtigsten steuerliche Vorteile für einen gemeinnützigen Verein:

  • Viele Einnahmen des Vereins sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit
  • Es gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7%) für bestimmte Leistungen
  • Ein Verein darf Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) ausstellen. Diese Spenden und z.T. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, können dann vom Spender bzw. Mitglied des Vereins steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. 

 

Was kann Probleme bei Beantragung der Gemeinnützigkeit verursachen?

  • Keine genaue Ausführung der Satzungszwecke 
  • Nicht begünstigte - z.B. gesellige oder bestimmte wirtschaftliche Zwecke - sind in den Satzungszwecken aufgeführt
  • Vermögensregelungen bei Auflösung des Vereins und Wegfall der Gemeinnützigkeit sind fehlerhaft (benannter Vermögensempfänger ist nicht gemeinnützig, Verwendungszweck ist nicht angegeben)

 

Auflagen für die Gemeinnützigkeit

  • Eingeschränkte Mittelverwendung
  • Beschränkte wirtschaftliche Betätigung
  • Bei Zuwendungen an Mitglieder strenge Beschränkungen 
  • Bei Auflösung des Vereins Vermögensbindung 
  • Erweiterte Buchführungspflichten

 

 

Am Beispiel von Vereinen

Für Vereine ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit das zentrale Thema. Abgesehen von den steuerlichen Vorteilen ist sie wichtig, um Zuschüsse zu erhalten. Bei Verletzungen der Regeln, kann die Gemeinnützigkeit für das jeweilige Kalenderjahr aberkannt werden – auch bis zu zehn Jahre rückwirkend, bei besonders gravierenden Verstößen. 

 

  • Satzung stimmt nicht mit der Mustersatzung der Finanzverwaltung überein
  • Mitglieder bekommen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  • Die dubiosen „Schwarzen Kassen“…
  • Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung werden missachtet
  • Zu hohe Beiträge 
  • Verluste in der Vermögensverwaltung sowie im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
  • Vergütungen für den Vorstand ohne entsprechende Satzungsgrundlage
  • Spendenbescheinigungen werden aus Gefälligkeit ausgestellt
  • Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt 
  • Satzungsfremde  Zwecke werden verfolgt

*Quelle §§ 51 ff. Abgabenordnung; Anwendungserlass Abgabenordnung zu §§ 51 ff. AO

 

Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen wurden von uns mit größter Sorgfalt überprüft. Dennoch sind die Gesetze und Regelungen einem stetigen Wandel unterworfen. 

 

1. Wer entscheidet, was gemeinnützig ist?
 

Die Abgabenordnung, kurz AO, ist das zentrale deutsche Steuergesetz und regelt, was von den Finanzämtern als gemeinnützig anerkannt werden kann. In § 52 sind die „gemeinnützigen Zwecke“ aufgezählt,  z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Religion, von Tierschutz, Sport, Kleingärtnerei, Karneval, Amateurfunk und mehr.

 

2. Wer kann als gemeinnützig anerkannt werden?
 

Nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes können als gemeinnützig anerkannt werden. Die Anerkennung ist nicht möglich für Personengesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Für eine Anerkennung kommen infrage: - Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), - eingetragene und nicht eingetragene Vereine, - rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen, - Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. kommunaler Kindergarten).

 

3. Wann ist eine gGmbH gemeinnützig?
 

Diese Kriterien müssen erfüllt sein

  • Selbstlosigkeit der gGmbH
  • Unmittelbarkeit
  • Förderung der Allgemeinheit
  • Begünstigter in der Satzung
  • Anerkennung der Gemeinnützigekeit

 

4. Welche Steuern zahlt eine gGmbH?
 

Über die Körperschaftssteuer wird einer GmbH eine Steuerlast von 15 Prozent des Gewinns auferlegt. Zu diesen Steuern kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Steuern. Am Ende ergibt sich in Kombination eine Höhe an Steuern von 15,825 Prozent, welche eine GmbH zu zahlen hat.

 

5. Was ist Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinn?
 

Gemeinnützigkeit ist zuallerst eine Steuerbegünstigung. Allerdings ist das Gemeinwohl dem Begriff Gemeinnützigkeit nicht gleichzusetzen. Die Gemeinnützigkeit ist enger gefasst, da steuerlich auch weitere Interessen und Probleme zu berücksichtigen sind (z.B. Interessen eines steuerpflichtigen Wettbewerbers). Damit sind nicht alle Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit steuerlich begünstigt.

 

6. Was bringt die Gemeinnützigkeit?
 

  • Steuerbegünstigung
  • Steuerbefreiung bei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Grundsteuer
  • Begünstigung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten für den gemeinnützigen Verein
  • Begünstigung von Zuwendungen/Spenden an den Verein
  • Gemeinnützigkeit ist häufig Grundvoraussetzung für die Gewährung öffentlicher Mittel und Zuschüsse
  • „Stempel“ der Gemeinnützigkeit
  • Verpflichtend für die Mitgliedschaft in ebenfalls gemeinnützigen Spitzen- oder Dachverbänden, z. B. dem Deutschen Sportbund

 

7. Warum so viele Vorschriften?
 

Durch Gemeinnützigkeit wird eine Steuerbegünstigung gewährt und Missbrauch in dem Bereich muss vorgebeugt werden. Es muss es nachprüfbare Kriterien geben, durch die das Finanzamt die Absichten, die Mittelverwendung und Tätigkeiten der gemeinnützigen Gesellschaften prüfen kann.

 

8. Muss mein eingetragener Verein rechtsfähig sein?
 

Nein muss er nicht! Nicht rechtsfähige Vereine können auch gemeinnützig sein. Dennoch müssen sie sich eine schriftliche Satzung (mit steuerlich notwendigen Bestimmungen laut Mustersatzung) geben.

 

9. Welche Zwecke sind steuerbegünstigt?
 

Für eine Steuerbegünstigung kommen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Frage. Die Zwecke sind in § 52 Abs. 2 AO aufgelistet.

 

10. Was passiert, wenn die Körperschaft oder der Verein nicht mehr gemeinnützig ist?
 

Ist eine Körperschaft nicht mehr gemeinnützig (z. B. weil sie ihren Zweck aufgegeben hat), muss sie darauf achten, dass das Vereinsvermögen zu den in der Satzung angegebenen Zwecken verwendet wird (Grundsatz der Vermögensbindung). Es dürfen außerdem keine Zuwendungsbestätigungen (mehr) ausgestellt werden und evtl. Kapitaleinkünfte unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Einem evtl. Dachverband ist der Wegfall der Gemeinnützigkeit mitzuteilen. Außerdem bestehen ggf. Steuerpflichten. Verstößt die Körperschaft gegen die Vorgaben der Vermögensbindung, droht ggf. eine rückwirkende Versteuerung bis zu 10 Jahren und/oder eine Spendenhaftung.

 

11. Welche Voraussetzungen muss die Satzung erfüllen?
 

Die Satzung muss so formuliert sein, dass das Finanzamt anhand dieser überprüfen kann, ob Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit vorliegen. Hier unsere Mustersatzung. Sie können die Satzung gerne mit uns abstimmen.

 

12. Was darf ein Mitglied oder Gesellschafter von einer gemeinnützigen Gesellschaft erhalten?
 

Ehrenamtlich tätig sein bedeutet unentgeltlich tätig sein. Einige Ausnahmen sind zulässig, z. B. der Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen (Auslagen, sind nachzuweisen). Es gibt keine Pauschalierungen - außer Fahrt- und Reisekostenpauschalen gemäß des Einkommensteuergesetzes. Ein Gesellschafter darf keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen erhalten. Kleinere Annehmlichkeiten können unter gewissen Bedingungen möglich sein - allerdings keine Geldgeschenke. Zahlungen an angestellte Mitglieder und Gesellschafter sind erlaubt, wenn damit ihre Tätigkeit angemessen entlohnt wird.

 

13. Was sind „Mittel des Vereins“ im Sinne der Mustersatzung?
 

Mittel sind sämtliche Vermögenswerte, die im Eigentum und in der Verfügungsmacht des Vereins stehen und zur Erfüllung des Satzungszwecks geeignet sind - Geld und Geldeswert (z.B. Gegenstände, Grundstücke, etc.).

 

14. Müssen gemeinnützige Vereine jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben?
 

Gemeinnützige Vereine müssen in der Regel alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben (Erklärungsvordruck ist für das letzte Kalenderjahr abzugeben, für drei Jahre Rechnungslegung und Tätigkeitsbericht) Gemeinnützige Vereine mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einnahmen über 35.000 Euro pro Jahr müssen jährlich eine Steuerklärung abgeben.

 

15. Ist jede wirtschaftliche Betätigung des Vereins für die Gemeinnützigkeit schädlich?
 

Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn sie nicht Hauptzweck des Vereins ist und diese der Mittelbeschaffung für die steuerbegünstigten Zwecke dient. Eine wirtschaftliche Tätigkeit darf nicht Satzungszweck sein. Gleiches gilt für die Vermögensverwaltung. 

 

16. Welche Tätigkeitsbereiche kann ein gemeinnütziger Verein steuerlich haben?
 

Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (sog. Zweckbetrieb).

 

17. Ist die Bildung von Rücklagen zulässig?
 

Es müssen nicht alle Geld- und Sachmittel unverzüglich für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich, nicht verwendete Mittel in „Rücklagen“ anzusammeln (§ 62 AO). Der Begriff der „Rücklage“ ist hierbei nicht im bilanziellen Sinne (z.B. nach § 6b EStG) zu verstehen, sondern ist im Lichte des Gemeinnützigkeitsrechts zu sehen (im Sinne von „zurückgelegten Mitteln“; demnach z.B. Geld oder Sachmittel). Die Notwendigkeit zur Bildung von Rücklagen besteht erst, wenn die Mittel nach Mittelzufluss nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

*Quellen regierung-mv.de/Landesregierung/fm/Steuern/vereinsnews/

 

 

Hinweis
Steuerrecht ändert sich laufend und es existieren häufig Übergangs‑ und Detailregelungen (BMF-Schreiben, Verwaltungsauffassung, Rechtsprechung), die im Einzelfall abweichen können. Die Texte ersetzen keine individuelle Beratung, da sich die Rechtslage ändern kann.

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