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Gemeinnützigkeit - Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung

Gemeinnützige Vereine, Stiftungen, gGmbHs, Unternehmergesellschaften, Genossenschaften, Aktiengesellschaften

Gemeinnützigkeit ist im deutschen Steuerrecht eindeutig definiert - Man muss einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen. 

 

Gemeinnützigkeit - Der entscheidende Unterschied

  • Vorteile der Gemeinnützigkeit
  • Was gehört in den steuerfreien ideellen Bereich?
  • Welche Einnahmen kann man steuerfrei verbuchen?
  • Grundprinzipien der Gemeinnützigkeit 

 

Gemeinnützige Organisationen sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, wenn sie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Dazu kommen umsatzsteuerliche sowie erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Vorteile. Auch die Vergabe von öffentlichen Zuschüssen wird vom Status der Gemeinnützigkeit beeinflusst. Daneben hat die Gemeinnützigkeit einen positiven gemeinwohlorientierten Imageeffekt. 

Wohlfahrtsverbände und Organisationen, die in sozialen oder kulturellen Bereichen tätig sind - z. B. Universitäten, Krankenhäuser, Theater, Obdachlosenunterkünfte, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheime, Vereine, Stiftungen und gGmbHs - können gemeinnützige Einrichtungen sein. Die gebräuchlichsten Rechtsformen sind VereineStiftungen und gGmbHs. Im Gegensatz zum Verein, ist die gGmbH als Organisationsform für eine kleinere Anzahl von Personen konzipiert. 


Beratung von gemeinnützigen Organisationen aller Art

Das Gemeinnützigkeitsrecht ist eine zentrale Beratungsleistung unserer Kanzleien. Wir beraten in allen steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen. Dabei steht der Erhalt der Gemeinnützigkeit im Fokus. Die wichtigste Rechtsgrundlage des Gemeinnützigkeitsrechts ist § 52 Abgabenordnung, in der die notwendigen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit aufgezählt sind. Wir stellen sicher, dass gemeinnützige Organisationen alle steuerlichen Vorteile nutzten, die der Gesetzgeber ermöglicht. Dazu führen wir Jahresabschlussprüfungen und Prüfungen nach § 53 HGrG durch.  

 

Beratung bei Gründung einer gemeinnützigen Körperschaft

Die Körperschaft ist als juristische Person ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Wenn sie nach ihrem Zweck eine oder mehrere Voraussetzungen nach § 52 Abgabenordnung erfüllt, kann sie auf Antrag hin als gemeinnützig anerkannt werden. Von Bedeutung sind der eingetragene Verein, die Stiftung und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH). Wir beraten Körperschaften im Gemeinnützigkeitsrecht mit dem Ziel, dass die Gemeinnützigkeit anerkannt wird und erhalten bleibt. Steuervergünstigungen können ausschließlich Körperschaften in Anspruch nehmen. Natürliche Personen und Personengesellschaften (OHG, KG, BGB-Gesellschaften) sind von dem Steuerprivileg ausgeschlossen. Sie können nur, z.B. über eine Spende, an eine steuerbegünstigte Körperschaft, an der Steuerbegünstigung teilhaben.



Unsere gemeinnützigen Mandanten

  • Verbände: Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände (Caritas, Arbeiterwohlfahrt,...)
  • Vereine: Sport- und Kulturvereine
  • Kirchliche und karitative Organisationen: Waisenhäuser, Hospize, Kranken- und Altenpflege, Hilfe für Familien in Not
  • Spenden sammelnde Organisationen 
  • Bildungs-, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen
  • Berufsverbände
  • Stiftungen
  • Gemeinnützige GmbHs

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  • Stellen Sie uns hier Ihre Fragen und vereinbaren Sie ein Erstgespräch. 
  • Wir freuen uns auch über Ihren Anruf: +49 69 971 231-0.

Unsere Leistungen im Gemeinnützigkeitsrecht

  • Unterstützung bei der Gründung und Errichtung gemeinnütziger Einrichtungen (Stiftungen, Vereine, gGmbH etc.)
  • Steuerliche Beratung in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen (Ideeller Bereich, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
  • Prüfung von Satzungsentwürfen und Gesellschaftsverträgen
  • Beratung bei der Satzungsgestaltung gemeinnütziger Stiftungen
  • Laufende Beratung von gemeinnützigen Organisationen zu erbrechtlichen Fragen von Spendern und gemeinnützigen Organisationen zu Schenkungen, Todesfallbegünstigungen und Nachlassabwicklung
  • Umstrukturierung von gemeinnützigen Körperschaften
  • Prüfung und Darlegung der satzungsgemäßen Mittelverwendung bei gemeinnützigen Vereinen 
  • Finanz- und Lohnbuchführung sowie Jahresabschlusserstellung
  • Pflicht- und freiwillige Prüfungen für gemeinnützige Organisationen
  • Betriebswirtschaftliche Beratung und Wirtschaftsprüfung von Zweckbetrieben
  • Beratung bei der Rechnungslegung und Steuererklärung von gemeinnützigen GmbHs (karitativer, kirchlicher, technisch-wissenschaftlicher oder kultureller Bereich)
  • Umsatzsteuerberatung: Steuerpflicht, Steuersatz, Vorsteuerabzug
  • Steuerrechtliche Beratung bei Spenden und Sponsoring
  • Lohnabrechnung

 

  • Mittelverwendungsrechnung
  • Rücklagenbildung
  • Satzungsgestaltung
  • Spendenrecht
  • Sponsoring
  • Gewinnermittlung für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Spartenrechnung)
  • Erstellung von Steuererklärungen

 

  • Rechtsformwahl: Stiftung, gemeinnützige GmbH, Verein
  • Umstrukturierung gemeinnütziger Organisationen
  • Gründungsberatung
  • Steuerliche Gestaltung und Optimierung des gemeinnützigen Bereichs
  • Beratung hinsichtlich der Abgrenzung Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  • Haftung von Organmitgliedern

 

  • Erstellung der Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung (u. a. durch belegloses Buchen)
  • Erstellung von Jahresrechnungen und Jahresabschlüssen
  • Vermögensrechnung
  • Optimierung des Rechnungswesens
  • Aufbau und Optimierung der Kostenrechnung und des internen Berichtswesens
  • Unterstützung bei der Erstellung von Bilanzierungsrichtlinien

 

Gemeinnützigkeit und Wissen

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Wir stellen Ihnen hier das Handout zur Verfügung

 

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gGmbH und gUG (haftungsbeschränkt)

Wie der Name beschreibt, geht es um Gemeinnützigkeit und nicht um Profit. Die Gewinne, dienen dem gemeinnützigen Zweck und seiner Mehrung. Sie werden nur an die Gesellschafter:innen ausgeschüttet, wenn diese auch gemeinnützig sind. Die Gemeinnützige GmbH und UG (haftungsbeschränkt) ist von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Zusätzliche Begünstigungen gibt es bei der Umsatzsteuer. Spenden können angenommen werden und werden dann steuerlich relevant quittiert.

Der Status der Gemeinnützigkeit und gUG (haftungsbeschränkt) wird jeweils vom zuständigen Finanzamt erteilt. gGmbHs findet man beispielsweise im Gesundheitssektor und im kirchlichen Bereich. Soziale Aspekte stehen hierbei im Vordergrund der Gemeinnützigkeit.

 

Was ist eine gGmbH?

Eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist im deutschen Steuerrecht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre Erträge werden für gemeinnützige Zwecke verwendet. Als Kapitalgesellschaft ermöglicht die GmbH als eine höhere Flexibilität als ein auf Mitgliedern basierter Verein.

 

Was ist eine gUG? (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft (UG) ist eine Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die gUG (haftungsbeschränkt) ist die „kleine Schwester“ der gGmbH. Die Rechtsform gUG (haftungsbeschränkt) einet sich excellent für Entrepreneure mit geringer Kapitalausstattung, die bei der Gründung ihres Unternehmens nicht auf die Haftungsbeschränkung verzichten wollen. Die gUG (haftungsbeschränkt) kann und soll sich jedoch zur gGmbH heraufarbeiten.

 

Deutschlandweit gibt es 25.254 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts
(Stand: 31. Dezember 2022).

Auch Unternehmensgründer oder vermögende Privatpersonen engagieren sich immer mehr für soziale Zwecke und fördern Projekte für das Allgemeinwohl. Die Anzahl der Stiftungen in Deutschland wächst und 95 Prozent der Stiftungen verfolgen gemeinnützige Zwecke.

Gemeinnützige Stiftungen fördern gemäß ihrem Stitungszweck Bürgerinnen und Bürger durch z.B. Stipendien, Förderungseinrichtungen oder unterstützen soziale Anliegen. Rund 4.000 Stiftungen setzen sich mit über 4 Milliarden Euro jährlich für das Gemeinwohl ein. Auf die 30 größten deutschen Stiftungen* entfallen davon rund 880 Millionen Euro. Das gestiftete Vermögen kommt gemeinnützigen Zwecken dauerhaft zugute.  *Quelle Bundesverband Dt. Stiftungen


Für wen eignet sie sich? Wie funktioniert sie? 

Für Stiftungen ist ihre Anerkennung im deutschen Steuerrecht unabdingbar. Die wichtigste Rechtsgrundlage im Gemeinnützigkeitsrecht ist § 52 Abgabenordnung, in dem die notwendigen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit aufgezählt sind. Es muss immer gewährleistet sein, dass gemeinnützige Stiftungen alle steuerlichen Vorteile nutzten, die der Gesetzgeber ermöglicht.

 

Beratung bei Gründung einer gemeinnützige Stiftung mit dem Vermögen des Stifters

Bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung muss von Beginn an alles stimmen! Wir sind auf das Gemeinnützigkeitsrecht spezialisiert und beraten unsere Mandanten auch bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung. Es gilt das Stiftungsvermögen zu erhalten und die Erträge daraus gemeinnützig zu verwenden. Dazu führen wir Jahresabschlussprüfungen und Prüfungen nach § 53 HGrG durch.  
 

  • Wir beraten Stiftungen aller Art in allen steuerlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen.

 

Vereine sind die dominante Rechtsform und ihre Anzahl steigt

Es gibt ca. 615.759 Vereine* in Deutschland - 95 Prozent davon sind gemeinnützig. Vereine, die den Tierschutz, Bildung, Kultur, Wissenschaft, Brauchtum und Sport fördern, können als gemeinnützig anerkannt werden.

Ein Verein kann nur dann als gemeinnützig anerkannt werden und bleiben, wenn er eine eigene Satzung hat und daraus eindeutig hervorgeht, welche gemeinnützigen Zwecke verfolgt werden. Dazu ist er verpflichtet, ausschließlich die in der Satzung genannten Zwecke verfolgen. Dafür räumt der Staat Freibeträge und steuerliche Vorteile ein. Der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins muss darauf achten, dass die gemeinnützigen Regeln eingehalten werden. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt hat folgenschwere steuerliche Konsequenzen. Es können hohe Steuernachzahlungen erfolgen, die den Verein finanziell ruinieren. Insolvenz, Auflösung des Vereins sowie die persönliche Haftung von Vorständen wären die negativen Auswirkungen.

*Stand  April 2022

 

Die wichtigsten steuerliche Vorteile für einen gemeinnützigen Verein sind

  • Viele Einnahmen des Vereins sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit
  • Es gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7%) für bestimmte Leistungen
  • Ein Verein darf Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) ausstellen. Diese Spenden und z.T. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, können dann vom Spender bzw. Mitglied des Vereins steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. 

 

Was kann Problemem bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit verursachen?

  • Keine genaue Ausführung der Satzungszwecke 
  • Nicht begünstigte - z.B. gesellige oder bestimmte wirtschaftliche Zwecke - sind in den Satzungszwecken aufgeführt
  • Vermögensregelungen bei Auflösung des Vereins und Wegfall der Gemeinnützigkeit sind fehlerhaft (benannter Vermögensempfänger ist nicht gemeinnützig, Verwendungszweck ist nicht angegeben)

 

Auflagen für die Gemeinnützigkeit

  • Eingeschränkte Mittelverwendung
  • Beschränkte wirtschaftliche Betätigung
  • Bei Zuwendungen an Mitglieder strenge Beschränkungen 
  • Bei Auflösung des Vereins Vermögensbindung 
  • Erweiterte Buchführungspflichten

 

Am Beispiel von Vereinen

Für Vereine ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit das zentrale Thema. Abgesehen von den steuerlichen Vorteilen ist sie wichtig, um Zuschüsse zu erhalten. Bei Verletzungen der Regeln, kann die Gemeinnützigkeit für das jeweilige Kalenderjahr aberkannt werden – auch bis zu zehn Jahre rückwirkend, bei besonders gravierenden Verstößen. 

 

  • Satzung stimmt nicht mit der Mustersatzung der Finanzverwaltung überein
  • Mitglieder bekommen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  • Die dubiosen „Schwarzen Kassen“…
  • Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung werden missachtet
  • Zu hohe Beiträge 
  • Verluste in der Vermögensverwaltung sowie im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
  • Vergütungen für den Vorstand ohne entsprechende Satzungsgrundlage
  • Spendenbescheinigungen werden aus Gefälligkeit ausgestellt
  • Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt 
  • Satzungsfremde  Zwecke werden verfolgt

*Quelle §§ 51 ff. Abgabenordnung; Anwendungserlass Abgabenordnung zu §§ 51 ff. AO

 

Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen wurden von uns mit größter Sorgfalt überprüft. Dennoch sind die Gesetze und Regelungen einem stetigen Wandel unterworfen. 

 

Wer entscheidet, was gemeinnützig ist?

Die Abgabenordnung, kurz AO, ist das zentrale deutsche Steuergesetz und regelt, was von den Finanzämtern als gemeinnützig anerkannt werden kann. In § 52 sind die „gemeinnützigen Zwecke“ aufgezählt,  z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Religion, von Tierschutz, Sport, Kleingärtnerei, Karneval, Amateurfunk und mehr.

 

Wer kann als gemeinnützig anerkannt werden?

Nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes können als gemeinnützig anerkannt werden. Die Anerkennung ist nicht möglich für Personengesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Für eine Anerkennung kommen infrage: - Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), - eingetragene und nicht eingetragene Vereine, - rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen, - Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. kommunaler Kindergarten).

 

Wann ist eine gGmbH gemeinnützig?

Diese Kriterien müssen erfüllt sein

  • Selbstlosigkeit der gGmbH
  • Unmittelbarkeit
  • Förderung der Allgemeinheit
  • Begünstigter in der Satzung
  • Anerkennung der Gemeinnützigekeit

 

Welche Steuern zahlt eine gGmbH?

Über die Körperschaftssteuer wird einer GmbH eine Steuerlast von 15 Prozent des Gewinns auferlegt. Zu diesen Steuern kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Steuern. Am Ende ergibt sich in Kombination eine Höhe an Steuern von 15,825 Prozent, welche eine GmbH zu zahlen hat.

 

Was ist Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinn?

Gemeinnützigkeit ist zuallerst eine Steuerbegünstigung. Allerdings ist das Gemeinwohl dem Begriff Gemeinnützigkeit nicht gleichzusetzen. Die Gemeinnützigkeit ist enger gefasst, da steuerlich auch weitere Interessen und Probleme zu berücksichtigen sind (z.B. Interessen eines steuerpflichtigen Wettbewerbers). Damit sind nicht alle Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit steuerlich begünstigt.

 

Was bringt die Gemeinnützigkeit?

  • Steuerbegünstigung
  • Steuerbefreiung bei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Grundsteuer
  • Begünstigung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten für den gemeinnützigen Verein
  • Begünstigung von Zuwendungen/Spenden an den Verein
  • Gemeinnützigkeit ist häufig Grundvoraussetzung für die Gewährung öffentlicher Mittel und Zuschüsse
  • „Stempel“ der Gemeinnützigkeit
  • Verpflichtend für die Mitgliedschaft in ebenfalls gemeinnützigen Spitzen- oder Dachverbänden, z. B. dem Deutschen Sportbund

 

Warum so viele Vorschriften?

Durch Gemeinnützigkeit wird eine Steuerbegünstigung gewährt und Missbrauch in dem Bereich muss vorgebeugt werden. Es muss es nachprüfbare Kriterien geben, durch die das Finanzamt die Absichten, die Mittelverwendung und Tätigkeiten der gemeinnützigen Gesellschaften prüfen kann.

 

Muss mein eingetragener Verein rechtsfähig sein?

Nein muss er nicht! Nicht rechtsfähige Vereine können auch gemeinnützig sein. Dennoch müssen sie sich eine schriftliche Satzung (mit steuerlich notwendigen Bestimmungen laut Mustersatzung) geben.

 

Welche Zwecke sind steuerbegünstigt?

Für eine Steuerbegünstigung kommen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Frage. Die Zwecke sind in § 52 Abs. 2 AO aufgelistet.

 

Was passiert, wenn die Körperschaft oder der Verein nicht mehr gemeinnützig ist?

Ist eine Körperschaft nicht mehr gemeinnützig (z. B. weil sie ihren Zweck aufgegeben hat), muss sie darauf achten, dass das Vereinsvermögen zu den in der Satzung angegebenen Zwecken verwendet wird (Grundsatz der Vermögensbindung). Es dürfen außerdem keine Zuwendungsbestätigungen (mehr) ausgestellt werden und evtl. Kapitaleinkünfte unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Einem evtl. Dachverband ist der Wegfall der Gemeinnützigkeit mitzuteilen. Außerdem bestehen ggf. Steuerpflichten. Verstößt die Körperschaft gegen die Vorgaben der Vermögensbindung, droht ggf. eine rückwirkende Versteuerung bis zu 10 Jahren und/oder eine Spendenhaftung.

 

Welche Voraussetzungen muss die Satzung erfüllen?

Die Satzung muss so formuliert sein, dass das Finanzamt anhand dieser überprüfen kann, ob Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit vorliegen. Hier unsere Mustersatzung. Sie können die Satzung gerne mit uns abstimmen.

 

Was darf ein Mitglied oder Gesellschafter von einer gemeinnützigen Gesellschaft erhalten?

Ehrenamtlich tätig sein bedeutet unentgeltlich tätig sein. Einige Ausnahmen sind zulässig, z. B. der Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen (Auslagen, sind nachzuweisen). Es gibt keine Pauschalierungen - außer Fahrt- und Reisekostenpauschalen gemäß des Einkommensteuergesetzes. Ein Gesellschafter darf keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen erhalten. Kleinere Annehmlichkeiten können unter gewissen Bedingungen möglich sein - allerdings keine Geldgeschenke. Zahlungen an angestellte Mitglieder und Gesellschafter sind erlaubt, wenn damit ihre Tätigkeit angemessen entlohnt wird.

 

Was sind „Mittel des Vereins“ im Sinne der Mustersatzung?

Mittel sind sämtliche Vermögenswerte, die im Eigentum und in der Verfügungsmacht des Vereins stehen und zur Erfüllung des Satzungszwecks geeignet sind - Geld und Geldeswert (z.B. Gegenstände, Grundstücke, etc.).

 

Müssen gemeinnützige Vereine jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben?

Gemeinnützige Vereine müssen in der Regel alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben (Erklärungsvordruck ist für das letzte Kalenderjahr abzugeben, für drei Jahre Rechnungslegung und Tätigkeitsbericht) Gemeinnützige Vereine mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einnahmen über 35.000 Euro pro Jahr müssen jährlich eine Steuerklärung abgeben.

 

Ist jede wirtschaftliche Betätigung des Vereins für die Gemeinnützigkeit schädlich?

Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn sie nicht Hauptzweck des Vereins ist und diese der Mittelbeschaffung für die steuerbegünstigten Zwecke dient. Eine wirtschaftliche Tätigkeit darf nicht Satzungszweck sein. Gleiches gilt für die Vermögensverwaltung. 

 

Welche Tätigkeitsbereiche kann ein gemeinnütziger Verein steuerlich haben?

Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (sog. Zweckbetrieb).

 

Ist die Bildung von Rücklagen zulässig?

Es müssen nicht alle Geld- und Sachmittel unverzüglich für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich, nicht verwendete Mittel in „Rücklagen“ anzusammeln (§ 62 AO). Der Begriff der „Rücklage“ ist hierbei nicht im bilanziellen Sinne (z.B. nach § 6b EStG) zu verstehen, sondern ist im Lichte des Gemeinnützigkeitsrechts zu sehen (im Sinne von „zurückgelegten Mitteln“; demnach z.B. Geld oder Sachmittel). Die Notwendigkeit zur Bildung von Rücklagen besteht erst, wenn die Mittel nach Mittelzufluss nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

*Quellen regierung-mv.de/Landesregierung/fm/Steuern/vereinsnews/