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Gemeinnützige Stiftung

Gemeinnützig handeln und Steuern sparen

Möchten Sie sich für einen gemeinnützigen Zweck engagieren und Ihr Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung einbringen? Gründen Sie eine gemeinnützige Stiftung, die einen Zweck verfolgt, der Ihnen am Herzen liegt! 

 

Gemeinnützige Stiftung gründen - Stifter werden 
Jeder kann eine gemeinnützige Stiftung gründen - Privatpersonen, Familien oder Unternehmen. Die Voraussetzung ist die volle Geschäftsfähigkeit. 

 

Gemeinnützige Stiftungen - verschiedene Rechtsformen
Ca. 95% aller Stiftungen sind gemeinnützig. Beispiele dafür sind Bildung, Forschung und Wissenschaft oder die Kinder- und Jugendhilfe. Generell gilt, dass die Stiftung dem Gemeinwohl nicht entgegenstehen darf. Die beliebtesten Rechtsformen sind die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und die Treuhandstiftung. Andere Rechtsformen sind die Stiftungs-GmbH und der Stiftungsverein. Haben Sie sich verbindlich für eine Stiftung entschieden, trennen Sie sich für immer von Ihrem Vermögen. Das ihr übertragene Vermögen, legt die Stiftung sicher und gewinnbringend an. Aus den Überschüssen werden die von Ihnen festgelegten gemeinnützigen Zwecke erfüllt.
 

Achtung Haftung - Gestaltung einer gemeinnützigen Stiftung
Die Ansprüche der Finanz- und Aufsichtsbehörden, fordern verantwortungsvolles Handeln der Führungsorgane einer Stiftung. Begeht ein Verantwortlicher schuldhaft eine Pflichtverletzung, kann er in Haftung genommen werden. Wir beraten Sie über die Risiken und welche Schutzmaßnahmen sinnvoll sind. Gemeinsam prüfen wir mit Ihnen, welches Stiftungsmodell und welche Rechtsform für Sie die optimale ist -  bis zur Anerkennung der Stiftung und darüber hinaus.

 

Wenn das Stiftungsvermögen vergrößert werden soll
Gemeinnützige Stiftungen, unterliegen der „zeitnahen Mittelverwendung“. Sie sind verpflichtet Einnahmen aus dem Grundstock wie Zinsen, Dividenden und Mieterträge zeitnah gemäß des Stiftungszwecks zu verwenden. Eine Erhöhung des Stiftungsvermögens aus eigenen Mitteln ist nicht möglich und kann ausschließlich von außen stattfinden.

Alternative zur Stiftung - Gemeinnützige GmbH (gGmbH) 

Die in § 51 der Abgabenordnung (AO) festgelegten Steuervergünstigungen werden Körperschaften gewährt, die „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke“ verfolgen. Dies trifft sowohl auf Stiftungen als auch auf die Rechtsform Gemeinnützige GmbH (gGmbH) zu. Eine gGmbH ist eine Alternative zu einer klassischen Stiftung, denn sie verbindet die Flexibilität eines Unternehmens mit gemeinnützigen Zielen. Im Vergleich zur Stiftung kann eine gGmbH ihre Ziele variabler verfolgen und während ihres Bestehens anpassen. Denn die Ziele einer gGmbH werden nicht einmalig im Gründungsprozess festgelegt, sondern können durch die Gesellschafter gemäß ihrer Stimmrechte verändert werden. Darum ist eine gGmbH ein Bindeglied zwischen einem herkömmlichen Unternehmen und einer gemeinnützigen Stiftung.

Steuervorteile?

Gemeinnützige Stiftungen haben steuerlich eine Sonderposition

 

Sonderausgaben bei der Einkommensteuer
Stifter dürfen das von ihnen in den Grundstock der gemeinnützigen Stiftung übertragene Kapital, als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen = Einzelpersonen eine Million Euro innerhalb von zehn Jahren - Ehepaare, die steuerlich gemeinsam veranlagt sind, zwei Millionen Euro.

Im Zeitraum von 10 Jahren kann der Stifter frei entscheiden, wann er die Sonderausgabe auf seiner Steuererklärung angibt. Damit hat er die Möglichkeit in den Jahren mit einem überdurchschnittlich hohen Einkommen, einen Großteil der Sonderausgaben abzusetzen, was seine Einkommenssteuer deutlich zu reduziert.

 

Einkommensteuer - Abzug von Spenden 
Der Stifter und Dritte können der gemeinnützigen Stiftung - zusätzlich - ihr Vermögen in Form von Spenden  zuführen. Die Spenden werden dann als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Die Grenze liegt bei 20 Prozent des gesamten steuerpflichtigen Einkommens einer Periode.

 

Erbschaftssteuer? 
Wenn Erben ihr Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zukommen lassen wollen, können das innerhalb von zwei Jahren in eine gemeinnützige Stiftung einbringen. Auf Antrag werden sie dann von den Finanzbehörden von der Erbschaftssteuer befreit.

 

Gemeinnützige Stiftung und Steuervorteile
Gemeinnützige Stiftungen bürgerlichen Rechts sind in Deutschland vollständig steuerbefreit. Es ist also nützlich das Vermögen frühzeitig in eine gemeinnützige Stiftung zu übertragen. Die für natürliche Personen und Unternehmen anfallende Abgeltungssteuer muss so nicht gezahlt werden. Die Kapitalerträge in ihrer Gesamtheit können dem Zweck der gemeinnützigen Stiftung zugehen, anstatt diese zuerst außerhalb der Stiftung zu versteuern und anschließend in den Kapitalstock einzuzahlen.

Unsere Leistungen im Überblick

Beratung

  • Steuerliche und rechtliche Beratung bei der Stiftungsgründung*
  • Prüfung und Unterstützung bei der Erstellung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen im Hinblick auf die Erlangung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit in Abstimmung mit dem Finanzamt und der Stiftungsaufsicht
  • Steuerliche Beratung bei der Abgrenzung und Zuordnung der Tätigkeiten in die verschiedenen Sphären (Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
  • Beratung im Zusammenhang mit Zustiftungen und Spenden
  • Umsatzsteuerliche Beratung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Befreiungsvorschriften
  • Betreuung bei Betriebsprüfungen
  • Beratung bei stiftungsrechtlichen Fragen*
  • Beratung bei der Fördermittelverwendung*
  • Beratung über die Haftung der Organmitglieder und Schutzmaßnahmen*
  • Beratung über Verbrauchsstiftungen
  • Beratung und Unterstützung bei Umstrukturierungen im Zusammenhang mit der Vermögensnachfolge (z.B. Familienstiftungen)
  • Schutz des Vermögens vor dem Zugriff Dritter (Asset-Protection)*
  • Ersatzerbschaftsteuerplanung
  • Ertragssteuerplanung für Stiftungen als auch für Begünstigte (Destinatäre)
  • Grenzüberschreitende/ Internationale Zweckerfüllung gemeinnütziger Zwecke
  • Umstrukturierungen und Verschmelzungen von gemeinnützigen Körperschaften
  • Beratung bei Verlust der Gemeinnützigkeit (Mittelfehlverwendung oder nicht satzungsgemäße Tätigkeiten)
  • Liquidation von gemeinnützigen Körperschaften

*rechtliche Beratung durch qualifizierte Anwälte

 

Fortlaufende Unterstützung

  • Rücklagenbildung
  • Änderung von Satzungen
  • Finanz- und Lohnbuchhaltung
  • Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen
  • E-Bilanzen für gemeinnützige Körperschaften
  • Mittelverwendungsrechnung(en)
  • Optimierung des Rechnungswesens
  • Überprüfung der Tätigkeitsberichte  
     

Prüfung

  • Pflicht- und freiwillige Jahresabschlussprüfungen
  • Verwendungsnachweisprüfungen
  • Prüfung des internen Kontrollsystems
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Spendenverwendung
  • Prüfungen nach § 53 HGrG

 

Ihr persönlicher Kontakt

Lothar Boelsen

E-Mail schreiben

Tel: +49 69 971 231-0

Hans Thomas Richter

E-Mail schreiben

Tel: +49 69 971 231-0

Häufig gestellte Fragen

Antworten finden Sie hier.