Gemeinnützig oder nicht
In der Stiftungssatzung wird unter anderem der Zweck der Stiftung festgehalten. Ist der letzte Wille des Stifters philanthropisch, kann die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Das Finanzamt prüft, ob ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemeinnützige Zwecke werden in der Abgabenordnung geregelt (§ 51 AO). 95 % aller deutschen Stiftungen sind gemeinnützig. Mehr zu gemeinnützigen Stiftungen finden Sie hier.
Daneben gibt es die privatnützige Familienstiftung, welche dauerhaft das Familienvermögen schützen soll. Diese ist regelmäßig nicht gemeinnützig.
Rechtsfähige (selbstständige) und treuhänderische (unselbstständige) Stiftung
Die rechtsfähige Stiftung oder auch selbständige Stiftung genannt, besitzt als juristische Person eigenes Vermögen und ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Demnach muss sie einen Vorstand haben, durch den sie handelt.
Treuhänderische Stiftungen werden von einem sogenannten Träger (oder Treuhänder) verwaltet. Träger können Personen oder Gesellschaften sein, die im Auftrag des Stifters den Stiftungszweck realisieren. Dabei werden die vorhandenen Ressourcen des Trägers genutzt, wie beispielsweise das Personal, die Adresse usw.
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