Rechtsfähige Stiftung – bürgerlichen und privaten Rechts
Eine rechtsfähige Stiftung hat keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter
Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen oder privaten Rechts ist rechtlich eine selbständige Organisation, eine juristische Person - die eigenes Vermögen hat und Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann.
Damit eine rechtsfähige Stiftung entsteht, muss der Stifter ein Stiftungsgeschäft und eine Stiftungssatzung aufsetzen. Das Stiftungsgeschäft dient dazu, den Willen des Stifters festzuhalten, Vermögen in eine Stiftung einzubringen. In der Stiftungssatzung werden z.B. der Zweck und die Aufgaben der einzelnen Organe festgehalten. Die Anerkennung der Stiftung erfolgt bei der zuständigen Behörde, die die Stiftungsurkunde aushändigt. Die Stiftung wird vom Vorstand gemäß der Stiftungssatzung verwaltet. Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber der Stiftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Gemeinnützig oder nicht
95 % aller deutschen Stiftungen sind gemeinnützig. Damit die Gemeinnützigkeit einer Stiftung anerkannt wird, wird die Satzung vom zuständigen Finanzamt geprüft. Dabei wird festgestellt, ob der Stiftungszweck nach § 51 AO gemeinnützige Zwecke verfolgt und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Mehr zu gemeinnützigen Stiftungen finden Sie hier. Daneben gibt es die privatnützige Familienstiftung, welche dauerhaft das Familienvermögen schützen soll. Diese ist regelmäßig nicht gemeinnützig.
Rechtsfähige (selbstständige) und treuhänderische (unselbstständige) Stiftung
Die rechtsfähige Stiftung wird auch selbständige Stiftung genannt. Als juristische Person besitzt sie eigenes Vermögen und ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Demnach muss sie einen Vorstand haben, durch den sie handelt.
Treuhänderische Stiftungen werden von einem sogenannten Träger (oder Treuhänder) verwaltet. Träger können Personen oder Gesellschaften sein, die im Auftrag des Stifters den Stiftungszweck realisieren. Dabei werden die vorhandenen Ressourcen des Trägers genutzt, wie beispielsweise das Personal, die Adresse usw..
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Unsere Leistungen im Überblick
Beratung
- Steuerliche und rechtliche Beratung bei der Stiftungsgründung*
- Prüfung und Unterstützung bei der Erstellung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen im Hinblick auf die Erlangung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit in Abstimmung mit dem Finanzamt und der Stiftungsaufsicht
- Steuerliche Beratung bei der Abgrenzung und Zuordnung der Tätigkeiten in die verschiedenen Sphären (Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
- Beratung im Zusammenhang mit Zustiftungen und Spenden
- Umsatzsteuerliche Beratung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Befreiungsvorschriften
- Betreuung bei Betriebsprüfungen
- Beratung bei stiftungsrechtlichen Fragen*
- Beratung bei der Fördermittelverwendung*
- Beratung über die Haftung der Organmitglieder und Schutzmaßnahmen*
- Beratung über Verbrauchsstiftungen
- Beratung und Unterstützung bei Umstrukturierungen im Zusammenhang mit der Vermögensnachfolge (z.B. Familienstiftungen)
- Schutz des Vermögens vor dem Zugriff Dritter (Asset-Protection)*
- Ersatzerbschaftsteuerplanung
- Ertragssteuerplanung für Stiftungen als auch für Begünstigte (Destinatäre)
- Grenzüberschreitende/ Internationale Zweckerfüllung gemeinnütziger Zwecke
- Umstrukturierungen und Verschmelzungen von gemeinnützigen Körperschaften
- Beratung bei Verlust der Gemeinnützigkeit (Mittelfehlverwendung oder nicht satzungsgemäße Tätigkeiten)
- Liquidation von gemeinnützigen Körperschaften
*Rechtliche Beratung durch qualifizierte Anwälte
Fortlaufende Unterstützung
- Rücklagenbildung
- Änderung von Satzungen
- Finanz- und Lohnbuchhaltung
- Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen
- E-Bilanzen für gemeinnützige Körperschaften
- Mittelverwendungsrechnung(en)
- Optimierung des Rechnungswesens
- Überprüfung der Tätigkeitsberichte
Prüfung
- Pflicht- und freiwillige Jahresabschlussprüfungen
- Verwendungsnachweisprüfungen
- Prüfung des internen Kontrollsystems
- Prüfung der ordnungsgemäßen Spendenverwendung
- Prüfungen nach § 53 HGrG
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Häufig gestellte Fragen
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