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Non-Profit Aktuell

Aktuelle Meldungen zur Gemeinnützigkeit

Das OLG Schleswig-Holstein hat im Falle eines Sportvereins grundsätzliche Fragen zu den Förderansprüchen gemeinnütziger Organisationen geklärt.

Im konkreten Fall hatte ein Sportverein bei der Förderbehörde Zuschüsse für die Anschaffung von Fitnessgeräten beantragt. Drei anderen Vereinen waren Zuschüsse vorher schon gewährt worden. Diesem Verein verweigerte die Behörde aber den Zuschuss mit der Begründung, die Fitnesssparte sei ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – und deshalb nach den Förderrichtlinien nicht förderfähig. Die Klage des Vereins war erfolgreich. Die Fitnesssparte war ein Zweckbetrieb. Die Behörde hätte dem Verein die Förderung mit der damals gegebenen VBM-03.2025 2 Rechtsprechung und Gesetzgebung Begründung nicht versagen dürfen. Sie muss daher die Anträge in Anwendung ihrer Förderrichtlinie neu bescheiden (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.03.2025, Az. 1 U 35/24).

 

Neben der konkreten Fallentscheidung hat das OLG noch grundsätzliche Aussagen zu öffentlichen Förderungen gemacht:

  • Auch wenn die Mittelvergabe durch einen privatrechtlich organisierten Träger (gemeinnützige GmbH) erfolgt, gilt die Grundrechtsbindung der Verwaltung. Der Träger ist verpflichtet, ein Ermessen über die Zuteilung von Förderungen gleichmäßig auszuüben, und darf von der bisherigen Förderpraxis nicht willkürlich abweichen (Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung).
  • Auch wenn der Fördermittelempfänger keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung hat, hat er ein einklagbares Recht auf die erneute Prüfung seines Förderantrags, wenn nachweisbare Ermessensfehler (Ungleichbehandlung) vorlagen.
  • Kommt es bei den Förderrichtlinien auf die Abgrenzung des Zweckbetriebs von den anderen steuerlichen Bereichen an, dürfen Grundmitgliedsbeiträge nicht berücksichtigt werden. Sie sind grundsätzlich dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen, wenn sie dem Satzungszweck dienen.

 

Ein pauschal gewährter monatlicher „Aufwandsersatz“ ist ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt, wenn dessen Höhe auf eine Erwerbsabsicht schließen lässt. Das entschied das SG Berlin beim Vorstandsmitglied eines Berufsverbands, der eine monatliche Zahlung von 11.850 Euro erhielt.

Bei so hohen Zahlungen liegt nach Auffassung des Gerichts eine entgeltliche Tätigkeit zu Erwerbszwecken vor. Dass die Zuwendungen eine Entschädigung für Verdienstausfall darstellen sollten, spricht nicht gegen eine Erwerbsabsicht. Finanzielle Zuwendungen in Form von Aufwendungsersatz für konkrete oder pauschal berechnete Aufwände können ebenso wie ein Ausgleich für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall und eine gewisse Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit sozialversicherungsfrei sein. Die unentgeltliche Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks muss objektiv erkennbar vorliegen. Davon ging das SG bei dieser Höhe der Zahlungen aber nicht mehr aus. Es lag keine Aufwandsentschädigung vor, sondern die verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit, d. h. eine arbeitnehmertypische Vergütung der Vorstandstätigkeit. Das gilt für das SG übrigens auch dann, wenn daneben ein anderer Hauptverdienst besteht (SG Berlin, Urteil vom 14.02.2025, Az. S 221 BA 18/23).

Ausländische Spendenempfänger dürfen Zuwendungsbestätigungen nur noch bzw. schon dann ausstellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen sind. Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein hingewiesen. 

Hintergrund
Bei der Prüfung von Zuwendungsbestätigungen von ausländischen Empfängern muss seit dem 01.01.2025 nur noch geprüft werden, ob die auf der Zuwendungsbestätigung angegebene Organisation im ZER eingetragen ist. Bis dahin war der Spender verpflichtet, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit der ausländischen Organisation im Rahmen seiner Steuererklärung nachzuweisen. Dazu musste er auf Verlangen des Finanzamts geeignete Unterlagen über die Gemeinnützigkeit (z. B. Satzung, Tätigkeitsbericht, Kassenbericht) einreichen. Jetzt genügt der Eintrag ins ZER. Ein anderer Nachweis der Steuerbegünstigung für den Spendenabzug ist jetzt nicht mehr nötig und möglich (FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2025/5 vom 30.04.2025).

Gemeinnützige Körperschaften sind von der Kapitalertragsteuer befreit. Es erfolgt kein Kapitalertragsteuerabzug, wenn Sie einen Freistellungsbescheid nach § 60a AO vorlegen. Eine rückwirkende Erstattung für den Zeitraum vor Gewährung der Gemeinnützigkeit ist aber – auch als Billigkeitsmaßnahme – nicht möglich. Das hat das FG Münster entschieden.

Im konkreten Fall ging es um eine neu gegründete Stiftung, die bereits vor der Anerkennung der Gemeinnützigkeit Dividenden aus Kommanditaktien erhalten hatte. Das Kreditinstitut behielt dafür Kapitalertragsteuer ein. Nach Auffassung des FG Münster hatte das Institut das auch zu Recht getan, weil ihm keine Bescheinigung nach § 60a AO vorlag. Der Gesetzgeber habe bewusst als Voraussetzung für den Verzicht auf den Kapitalertragsteuerabzug die Vorlage einer NichtveranlagungsBescheinigung verlangt. Der Abzugsverpflichtete (hier das Kreditinstitut) dürfe ohne diese Voraussetzung nicht auf den Kapitalertragsteuerabzug verzichten (FG Münster, Urteil vom 18.12.2024, Az. 9 K 2015/21 Kap).

Ein gemeinnütziger Förderverein einer Grundschule hat vom ortsansässigen Sportverein (auch gemeinnützig) zwei neue Tore gespendet bekommen und fragt nach einer Spendenquittung. Können man als Förderverein eine Spendenquittung für Sachzuwendungen ausstellen?

ANTWORT:
Eine Spendenbescheinigung ist nur erforderlich, wenn die Spende aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt.

Spenden als Mittelweitergabe nach § 58 AO
Spenden zwischen gemeinnützigen Vereinen unterliegen in der Regel nicht den spendenrechtlichen Vorgaben des § 10b EStG. Meist stammen sie nämlich aus dem steuerbegünstigten Bereich und werden auch beim Empfänger im steuerbegünstigten Bereich verwendet. Der für den Sonderausgabenabzug erforderliche Zuwendungsnachsweis spielt also keine Rolle, weil keine Ertragsbesteuerung erfolgt.

Es handelt sich dann um eine Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO. Die ist ohne Weiteres erlaubt. Als Nachweis ist nur erforderlich, dass der Empfänger steuerbegünstigt ist und die Spende tatsächlich erhalten hat. Das lässt sich durch eine Kopie des Freistellungsbescheids und eine Empfangsquittung dokumentieren. Bei Geldspenden genügt der Kontoauszug als Nachweis. Auch eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster ist aber möglich, zumal sie auch den Nachweis der Gemeinnützigkeit enthält.

Spendenbescheinigung nur bei Spenden aus steuerpflichtigem Bereich

Der spendende Verein braucht also nur eine Zuwendungsbestätigung, wenn die Spende aus dem Vermögen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs stammt, der die 45.000-EuroUmsatzfreigrenze überschreitet. Die Bewertung der Sachspende erfolgt dann nach den allgemeinen Regelungen. Weil es sich um neue Fußballtore handelt, wird der ursprüngliche Kaufpreis angesetzt. Die Originalrechnung ist dabei nicht erforderlich, weil die Spende ja aus dem Betriebsvermögen stammt (was auf der Bescheinigung entsprechend angekreuzt wird). Das macht einen Wertnachweis durch entsprechende Unterlagen verzichtbar.

Der spendende Verein muss aber den Abgang aus dem Betriebsvermögen buchhalterisch wie Umsatz erfassen und entsprechend – evtl. auch umsatzsteuerlich – besteuern. Der Spendenbetrag wird inkl. Umsatzsteuer ausgewiesen (ohne dass die Umsatzsteuer auf der Zuwendungsbestätigung angegeben werden muss). Ist der Spender nicht umsatzsteuerpflichtig – als Kleinunternehmer – ist der Wert der Spende der Bruttoanschaffungspreis.

In einem Verein wird die Fußballmannschaft vom Wirt einer Pizzeria ca. alle zwei Wochen zu einem Mannschaftsessen eingeladen. Die Rechnungen des Wirts betragen zwischen 250 Euro und 480 Euro brutto je Einladung. Sind diese gesponserten Einladungsessen Sachspenden?

ANTWORT:
Spenden unterliegen einer zusätzlichen Mittelbindung durch das Spendenrecht. Es kommt also auf die zweckgebundene Verwendung an, ob eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden darf.

Keine Sach- sondern Leistungsspende

Restaurationsleistungen sind umsatzsteuerlich keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen. Deswegen wird auch spendenrechtlich gelten, dass es sich um keine Sachspende, sondern um eine Leistungsspende (Geldspende) handelt. Es muss dann aber der entsprechende Mustertext für Geldspenden verwendet werden.

Doppelte Zweckbindung von Spenden

Spenden unterliegen nicht nur der allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Mittelbindung, sondern zusätzlich der Bindung, dass die Spende für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG). Diese Verwendung ist Voraussetzung für den Spendenabzug.

Wie wird die Spende verwendet?

Entscheidend ist also, ob es sich um eine zulässige Mittelverwendung handelt. Es handelt sich hier nicht um Bewirtungskosten sondern um unentgeltliche Zuwendungen an die Spieler. Solche Leistungen wären zunächst „Annehmlichkeiten“, die bis zu einer Höhe von 40 bzw. 60 Euro unschädlich sind. Weil diese Grenze bei vereinsbezogenen Anlässen aber ein Jahresbetrag pro Mitglied ist, wird sie bei regelmäßiger Bewirtung wohl deutlich überschritten.

Alternativ könnte die Bewirtung als Sachlohn an die Spieler behandelt werden. Über solche Vergütungen müssen aber vertragliche Regelungen bestehen, damit sie nicht als – gemeinnützigkeitsschädliche – verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Das einfachste wäre deswegen, die Bewirtungsleistung an die Spieler privat zu behandeln und nicht an den Verein. Dann kann aber natürlich keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

Laut der Satzung vertreten je zwei von fünf Vorstandsmitgliedern den Verein. Nun will der Vorstand auf der nächsten Sitzung beschließen, dass jedes Rechtsgeschäft, das ein Vorstandsmitglied abschließt, nur mit Zustimmung des Vorstands erlaubt ist. Kann man so per Beschluss von der Satzung abweichen und, wenn ja, müsste das nicht die Mitgliederversammlung (MV) beschließen? 

ANTWORT:
Die gesetzliche Vertretungsbefugnis bedeutet nicht, dass der Vorstand die Erlaubnis für alle Rechtgeschäfte hat. Sowohl Vorstand als auch MV können die Befugnis einschränken.

Die Eintragung des Vorstands im Vereinsregister bedeutet lediglich, dass Rechtsgeschäfte, die diese Vorstandsmitglieder abschließen, den Verein (im Außenverhältnis) binden. Die Vertretungsberechtigung eingetragener Vorstandsmitglieder ist also keine Generalvollmacht. Ob der Vorstand (oder eine andere Person) diese Rechtsgeschäfte abschließen durfte, ist eine andere Frage. Hier gelten zunächst die Satzung und das sog. Vereinsherkommen. Es braucht also immer eine vereinsinterne Erlaubnis für diese Geschäfte.

Eine interne Beschränkung der Vertretungsberechtigung der gesetzlichen Vertreter hat zur Folge, dass Vorstandsmitglieder, die gegen Vorgaben von Vorstand und MV verstoßen, in Haftung genommen werden können. Hier allerdings nur durch den Verein. Sowohl der Vorstand als auch die MV können die Vertretungsmacht einschränken. Wer diese Beschränkung der Vertretungsmacht ausspricht, hat Bedeutung für die Haftungsreihenfolge:

  • Handelt ein Vorstandsmitglied gegen einen Vorstandsbeschluss, haftet es den anderen Vorständen gegenüber, die wiederum von der MV in Haftung genommen werden können, wenn die erforderliche Erlaubnis fehlte.
  • Handelt es gegen einen Beschluss der MV, haftet es unmittelbar dem Verein gegenüber. Die anderen Vorstandsmitglieder können nicht in Haftung genommen werden, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten bei der Kontrolle der anderen Vorstandsmitglieder nicht vernachlässigt haben.