Non-Profit Aktuell
Aktuelle Meldungen zur Gemeinnützigkeit
Im Rahmen eines Schulfestes hat unser Schulförderverein von den Kindern gebaute Legobilder versteigert. Einige der Bilder sind deutlich über dem Marktwert (des Bausatzes) erworben worden. Ist es möglich, dafür eine Spendenquittung auszustellen?
Antwort: In Nachhinein darf aus einer solchen Zahlung kein Spendenanteil „herausgerechnet“ werden. Es muss also eine andere rechtliche Konstruktion gefunden werden, die eine Spende ermöglicht.
Keine Aufteilung der Zahlung ohne vorherige Festlegung des Entgeltanteils
Eine solche Aufteilung wäre bei Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen oft wünschenswert, weil die „Kunden“ oft bereit sind, für die gute Sache einen Aufschlag zu zahlen. Das strenge spendenrechtliche Gebot der Unentgeltlichkeit schließt das aber aus. Das hat auch die Rechtsprechung klargestellt: Eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende „unentgeltliche“ Leistung scheidet bei einer einheitlichen Gegenleistung aus. Auch im Fall einer Teilentgeltlich keit fehlt der Zuwendung nämlich insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit (BFH, Urteil vom 02.08.2006, Az. XI R 6/03).
Eine Aufteilung des Preises wäre nur möglich, wenn es dafür eine vertragliche Grundlage gibt. Dazu müsste der Preis feststehen und die weitere Zahlung freiwillig erfolgen. Im Rahmen einer Versteigerung ist das so nicht zu gestalten, weil hier ja der Preis – also das Meistgebot – eben nicht feststeht.
Versteigerung auf Rechnung Dritter
Bei Versteigerungen wird hier oft folgende Lösung gewählt: Die zu versteigernde Sache wird nicht zunächst der gemeinnützigen Organisation überlassen, sondern bleibt for mell im Eigentum des Einreichers. Die Versteigerung erfolgt dann in dessen Namen und auf dessen Rechnung. Der Meistbietende spendet das erzielte Gebot.
Da die Zahlung dem Einreicher zusteht, die Leistung aber der Meist bietende erhält, kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden – aber an den Einreicher, weil er auf die ihm zustehenden Zahlung zugunsten des Vereins verzichtet.
Die Lösungsempfehlung für den konkreten Fall
Die Lösung bestünde im vorliegenden Fall also darin, dass die Eltern die Bilder zunächst – zum marktüblichen Preis – kaufen und dann im eigenen Namen versteigern lassen. Auch wenn sie das Bild selbst ersteigern, können sie eine Zuwendungsbestätigung erhalten. Dann aber nicht in Höhe des Meistgebots, sondern über eine Sachspende in Höhe des Verkehrswerts des Bildes.
Nach unserer Geschäftsordnung des Vorstands zahlt der Verein Reisekosten. Nun fordern die Vorstandsmitglieder bei Dienstreisen auch die Erstattung eines Verpflegungsmehraufwands nach steuerlichen Pauschsätzen. Muss der Verein ihn zahlen, auch wenn es nicht in der Geschäftsord nung geregelt ist?
Antwort: Der Vorstand hat per Gesetz Anspruch auf Aufwandsersatz. Die steuerlichen Pauschalen gelten vereinsrechtlich aber nicht.
Die gesetzliche Regelung
Die gesetzliche Grundlage für den Aufwandsersatz im Ehrenamt ist § 27 Abs. 3 BGB, der auf § 670 BGB (Auftragsrecht) verweist. Der Vorstand ist durch sein Amt Beauftragter i. S. v. § 662 BGB (unentgeltliche Geschäftsbesorgung). Eine weitere Genehmigung durch Vereinsordnungen oder einen Beschluss der Mitgliederversammlung ist für einen Aufwandsersatzanspruch deswegen nicht erforderlich. Sie könnten ihn auch nicht ausschließen. Der BGH vertritt die Auffassung, dass zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen auch Verpflegungsmehraufwendungen gehören. Sie sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen, für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten (BGH, Urteil vom 14.12.1987, Az. II ZR 53/87).
Der Verein muss also angemessene Mehrkosten für die Verpflegung ersetzen, wenn sich der Vorstand auf Reisen, die er für den Verein macht, verpflegen muss. Was angemessen ist, hängt u. a. von der Größe des Vereins und dessen finanziellen Verhältnissen ab, sowie von Reiseziel und -dauer.
Steuerliche Pauschalen gelten nicht
Die steuerlichen Pauschalen greifen zivilrechtlich aber nicht. Der Vorstand muss also die tatsächlichen Kosten nachweisen und den Mehraufwand bestim men, weil Essen und Trinken ja zunächst Kosten der privaten Lebenshaltung sind, die auch ohne die ehrenamtliche Tätigkeit anfallen. Der Verein muss also nur den Teil erstatten, der tatsächlich einen Mehraufwand darstellt; also die Kosten, die bei Verpflegung zuhause oder am Vereinssitz nicht angefallen wären. Die steuerlichen Pauschalen (14 bzw. 28 Euro ab acht bzw. 24 Stunden Reisedauer) sind aber eine gute Orientierungshilfe.
Ausschluss nur per Satzung
Nach § 40 BGB kann die Regelung des § 27 Abs. 3 BGB nur per Satzung abgeändert werden. Es müsste hier also eine entsprechende Rege lung aufgenommen werden, nach der der Verein keinen oder nur bestimmten Aufwandsersatz bezahlt, also z. B. Verpflegungsmehraufwen dungen ausschließt. Auf eine Regelung in der Geschäftsordnung kommt es also nicht an.
Ein Vereinsgeschäftsführer ist in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert und damit nicht selbstständig tätig, wenn er innerhalb der rechtlichen Strukturen des Vereins nicht die Rechts macht besitzt, ihm nicht genehme Beschlüsse des Vorstands oder gar der Mitgliederversammlung zu verhindern. Das hat das LSG Hessen klargestellt.
Der Fall vor dem LSG Hessen
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Verein nach einander mit zwei Personen einen Dienstleistungsvertrag für Geschäftsführungstätigkeiten geschlossen. Diese übernahmen Aufgaben wie Buchhaltung, Verwaltung, Zahlungsverkehr und weitere Tätigkeiten (Vorbereitung von Arbeitsverträgen, Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen). Für einen Arbeitsumfang von ca. zwei Tagen pro Woche erhielten sie je eine feste Vergütung von 2.100 Euro pro Monat. Bei einer Prüfung kam die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) zum Ergebnis, dass es sich um keine selbstständigen Tätigkeiten handele.
Die Entscheidung des LSG
Die Klage des Vereins war vergeblich. Das LSG folgte der Ansicht der DRB (LSG Hessen, Urteil vom 16.01.2025, Az. L 8 BA 36/22).
Es gab Für und Wider
Das LSG sah zwar Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit. Das waren
- der Abschluss eines Dienstleistungsvertrags ohne Regelungen zu Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie
- vertragliche Regelungen zur Nachbesserung und Haftung.
Es überwogen aber die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprachen; nämlich
- die pauschale monatliche Vergütung,
- der feste Umfang der Arbeitszeit,
- nicht näher definierte Aufgabenbereiche „Geschäftsführung auf Zeit“ bzw. „kaufmännische Verwaltung“, weil das Absprachen mit dem Verein bzw. dessen Mitarbeitern erforderte,
- dass den Geschäftsführern Arbeitsplatz und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wurden,
- dass die Geschäftsführer kein unternehmerisches Risiko trugen; sie setzten kein eigenes Kapital ein und bezogen eine feste Vergütung.
Kriterium „Eingliederung in die Arbeitsorganisation“ gab den Ausschlag
in wesentliches Merkmal, das für eine Beschäftigung sprach, war, dass die Geschäftsführer in die unternehmerischen Strukturen des Vereins eingegliedert waren, weil ihre Dienstleistungen in einer vom Verein vorgegebenen Ordnung auf gingen. Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung seien allein kein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn die erbrachten Tätigkeiten in den Betriebsablauf planmäßig und funktions gerecht dienend eingebunden seien. Dass die Geschäftsführer bei der Art der Ausführung ihrer Aufgaben weitgehend weisungsfrei tätig waren, fällt hier nicht ins Gewicht.
Auch wenn die Geschäftsführer teilweise nach außen aufgetreten sind, taten sie das nicht als Geschäftsführer ihres eigenen Gewerbes, sondern als Teil der Organisationseinheit des Vereins. Dabei waren sie weder Teil des Vorstands noch konnten sie als Verwaltungsleiter maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung und Führung des Vereins nehmen. Dafür war die Mitgliederversammlung zuständig.
Geschäftsführer sind qua Vereinsrecht weisungsgebunden
Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden über § 27 Abs. 3 BGB die für den Auftrag gelten den Vorschriften (§§ 664 ff. BGB) und damit auch § 665 BGB Anwendung. Daraus ergibt sich schon, dass der Vorstand gegenüber dem Verein weisungsgebunden ist. Erst recht gilt das dann für den untergeordneten Verwaltungsleiter, der einen Teil der Geschäfte des Vorstands erbringt, ohne selbst Vorstandsmitglied zu sein.
Fazit
Das LSG bestätigt die Rechtsprechung, wonach Vereinsgeschäftsführer regelmäßig abhängig beschäftigt sind (LSG Baden-Württem berg, Urteil vom 21.01.2020, Az. L 11 BA 1596/19; BAG, Beschluss vom 11.07.2024, Az. 9 AZB 9/24).
Eine Satzungsbestimmung, die die Wahl zwischen Einberufungsformen zur Mitgliederversammlung dem Vorstand überlässt, ist nicht in jedem Fall unzulässig. Diese Auffassung vertritt das OLG Celle.
Im konkreten Fall hatte das Registergericht eine Satzungsklausel moniert, nach der die Einladung zu den Mitgliederversammlungen durch Bekanntgabe/Aushang in der Geschäfts stelle oder schriftliche Benachrichtigung erfolgen konnte. Es vertrat die Auffassung, es dürfe nicht im Belieben des Vereinsvorstands stehen, in unmittelbarer Form (also durch direkt an die Mitglieder gerichtete Schreiben) oder in mittelbarer Form (durch eine die Mitwirkung des Mit glieds erfordernde Bekanntgabe/Aushang) einzuladen.
Das sah das OLG Celle anders. Unzu lässig sind nur Regelungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen, die den Mitglie dern die Möglichkeit der Kenntnisnahme in unzu mutbarer Weise erschweren. Ist – wie das OLG annimmt – eine Einladung durch Aushang (z. B. im Vereinslokal) zulässig, stellt die zusätzliche alternative Möglichkeit, durch schriftliche Benachrichtigung einzuladen, für die Mitglieder keine Erschwernis, sondern sogar eine Erleichterung der Möglichkeit zur Kenntnisnahme dar (OLG Celle, Beschluss vom 22.08.2025, Az. 9 W 65/25).
Ergeht gegen einen Verein ein Verwaltungsbescheid, muss der Vorstand, der gegen den Bescheid rechtliche Schritte einleiten will, beachten, wer klagebefugt ist. Das lehrt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln.
Im konkreten Fall ging es um die Zwangsstill legung eines Motorrads, das auf einen Verein zu gelassen war. Anlass für die Stilllegung war, dass die Kfz-Steuer nicht gezahlt worden war. Sitz des Vereins war die Privatadresse eines Vorstands mitglieds. Dieser klagte gegen den entsprechenden Gebührenbescheid dann auch in eigenem Namen. Er begründete das damit, dass der Verein schon vor längerer Zeit aufgelöst und aus dem Vereinsregister gelöscht worden sei. Tatsächlich war die Löschung aber nicht erfolgt.
Das VG wies die Klage ab, weil dem Vorstands mitglied als Einzelperson die Klagebefugnis fehlte. Der Gebührenbescheid war eindeutig an den Verein adressiert, auch wenn er an die private Anschrift des Vorstandsmitglieds ging. Der Verein war auch weiterhin existent. Die Rechtspersönlichkeit eines eingetragenen Vereins – so das VG – erlischt erst, wenn seine Auflösung in das Vereinsregister eingetragen wird. Das war aber bis dato nicht geschehen (VG Köln, Gerichtsbescheid vom 16.05.2025, Az. 18 K 3081/24).
Der bloße Verweis auf „Unregelmäßigkeiten“ im Zusammenhang mit den Kassenberichten eines Vereins reicht nicht aus, um eine zweckwidrige Verwendung von Zuwendungen zu belegen. Das ist das Fazit einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH).
Im entschiedenen Fall hatte ein Sportverein, der Turn- und Tanzsportangebote für Kinder und Jugendliche organisiert, von der Gemeinde über viele Jahre hinweg jährliche Jugendförderzuschüsse entsprechend seiner Mitglieder zahl erhalten. Nach einer Prüfung hob die Gemeinde die Zuschussbewilligungen für die Jahre 2003 bis 2018 rückwirkend auf und verlangte 28.938 Euro nebst Zinsen zurück. Sie begründete das damit, dass der Verein kein echter Verein sei, sondern faktisch ein von der ersten Vorsitzenden geführtes privates Unternehmen. Er habe außerdem falsche Angaben gemacht und teilweise fingierte Unterlagen vorgelegt. Dagegen klagte der Verein und bekam vor dem VGH Recht.
Die Gemeinde konnte nicht nachweisen, dass der Verein die Fördermittel zweckfremd verwendet hatte. Der bloße Verweis auf „Unregelmäßigkeiten“ im Zusammenhang mit den Kassenberichten reiche nicht aus, um eine zweckwidrige Verwendung zu belegen. Auch eine arglistige Täuschung der Gemeinde lag nicht vor, weil mit der Beantragung von Fördermitteln keine über den aktuellen Mitgliederbestand hinausgehen den Erklärungen erwartet wurden. Erklärungen über die rechtlichen Verhältnisse im Verein, die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Pflichten und die Aktivitäten im Rahmen des Vereinslebens hatte der Verein nicht abgegeben. Zwar hatte der Verein 2019 der Gemeinde fingierte Dokumente aus dem Vereinsleben vorgelegt. Das war aber ohne Bedeutung, weil es nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Erhalts der Förderung ankam. Ein Fehlverhalten nach Beendigung des Förderverfahrens kann sich nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids auswirken (VGH Bayern, Beschluss vom 25.04.2024, Az. 4 ZB 23.950).
Ausländische Spendenempfänger dürfen Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen sind. Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt Bayern) hat jetzt aber darauf hingewiesen, dass auch hier für den Spendenabzug eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich ist.
Wichtig
Nicht in Frage kommt also der ver einfachte Spendennachweis (bis 300 Euro) durch Kontoauszug oder Einzahlungsbeleg. Für die Prüfung zur Aufnahme in das ZER ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Der Antrag auf Aufnahme in das ZER kann dort online gestellt werden (LfSt Bayern, Schreiben vom 14.07.2025, Az. S 0170.1.1-3/8 St31).
Das Steuerformular „Anlage Gem“ zur Körperschaftsteuererklärung gemeinnütziger Organisationen enthält in Zeile 74 das Feld „Nicht in Erfüllung des Satzungszwecke geleistete unentgeltliche Zuwendungen“. In welchen Fällen hier Angaben gemacht werden müssen, ist nicht geklärt. Die OFD Nordrhein-Westfalen vertritt die Auffassung, dass hier auch „Annehmlichkeiten im Rahmen der Mitgliederpflege“ eingetragen werden müssen.
Hintergrund
Die Hilfefunktion von ELSTER liefert nur einen allgemeinen Hinweis auf das gemeinnützigkeitsrechtliche Selbstlosigkeitsgebot. Als gesetzlich geregelte Ausnahme käme hier nur die Regelung des § 58 Nr. 5 AO in Frage, nach der eine Stiftung bis zu einem Drittel ihres Einkommens dazu verwendet darf, den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten. Anders die OFD Nordrhein-West falen. Nach ihrer Ansicht müssen hier auch „Annehmlichkeiten im Rahmen der Mitgliederpflege“ eingetragen werden (OFD Nordrhein Westfalen, Mein ELSTER für Vereine, 04/2024).
Praxistipp
Eine zwingende Vorgabe, das so zu machen, gibt es nicht. In der Regel wird es genügen, wenn der Verein solche Annehmlichkeiten in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als „Kosten der Mitgliederpflege“ ausweist.
Das BMF hat seinen Erlass zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer aktualisiert. Einiges darin ist auch für gemeinnützige Körperschaften relevant.
Insbesondere fünf Punkte stechen heraus (BMF, Schreiben vom 14.05.2025, Az. IV C 1 – S 2252/00075/016/070):
- Für die Befreiung vom Steuerabzug ist die Vorlage einer NV-Bescheinigung (Vordruck NV 2 B) erforderlich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle statt der NV-Bescheinigung eine Kopie des letzten Freistellungsbescheids überlassen wird. Sie muss für einen nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge ausgestellt sein.
- Bei neu erteilter Gemeinnützigkeit kann eine Kopie des Feststellungsbescheids vorgelegt werden. In dem Fall ist aber – auch bei Vorlage einer NV-Bescheinigung – die Abstandnahme vom Steuerabzug auf Kapitalerträge von maximal 20.000 Euro jährlich begrenzt.
- Bei gemeinnützigen Körperschaften liegen diese Voraussetzungen vor, wenn die Befreiung von der Körperschaftsteuer für den gesamten Veranlagungszeitraum gewährt werden kann (§ 60 Abs. 2 AO).
- Die Vorlage des Freistellungsbescheids ist unzulässig, wenn die Erträge in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist.
- Unterhalten steuerbefreite Körperschaften einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem die Freibeträge und -grenzen über schritten sind, werden sie jährlich zur Körperschaftsteuer veranlagt. In diesen Fällen bescheinigt das Finanzamt die Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Bereich in Form einer Anlage zum Körperschaftsteuer bescheid. Die Befreiung ist zulässig bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für das der Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Die gemeinnützige Einrichtung muss dem zum Steuerabzug Verpflichteten schriftlich mit teilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich angefallen sind.
Ein Fall vor dem OLG Hamm zeigt, dass beim Vereinsausschluss die formalen Vorgaben beachtet werden müssen, damit das Mitglied den Ausschuss nicht anfechten kann.
Das OLG hat drei Dinge klargestellt (OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2025, Az. 8 W 36/24):
- Die Frist zur Stellungnahme durch das Mitglied muss ausreichend lang sein. Andern falls wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Im konkreten Fall monierte das Gericht eine Frist von drei Tagen – nach Zusendung der Unterlagen – als zu kurz.
- Der Ausschluss muss durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl erfolgen. Andern falls ist der Ausschluss – als einseitige Willenserklärung – nicht wirksam.
- Sieht die Satzung ein Einspruchsverfahren gegen den Ausschluss vor, darf der Verein das Verfahren nicht unangemessen verzögern. Hier war der Ausschluss schon deswegen unwirksam, weil der Verein erst nach zehn Monaten über den Einspruch entschie den hatte und das erst nach weiteren zwei Monaten dem Mitglied mitteilte.
Grundsätzlich muss das betroffene Mitglied zunächst den vereinsinternen Rechtsweg ausschöpfen, um vor einem staatlichen Gericht klagen zu können. Dieser statutarisch vorgesehene Rechtsmittelweg braucht aber nicht einge halten zu werden – so das OLG –, wenn der Verein die Entscheidung böswillig verhindert oder ungebührlich verzögert.
Kann Vereinsvermögen in näherer Zukunft für die angedachten Vereinszwecke nicht genutzt werden, kann eine vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken zulässig sein, wenn diese dem Vereinszweck näherkommen als der bisherige Zustand. Das hat das Landgericht (LG) Heidelberg entschieden.
Im konkreten Fall ging es um einen Verein mit dem Zweck der Altenpflege. Lt. Satzung sollte er dazu Einrichtungen für betreutes Wohnen und Pflegeheime errichten, unterhalten und verwalten. Das Gebäude des Vereins war renovierungsbedürftig und stand deswegen rund 13 Jahre lang leer. Als sich anbot, das Gebäude zur Unterbringung von Flüchtlingen auf drei Jahre an den Landkreis zu vermieten, fasste die Mitgliederversammlung mit großer Mehrheit einen entsprechenden Beschluss. Dagegen klagte ein Vereinsmitglied. Die Nutzung des Gebäu des als Flüchtlingsunterkunft sowie der Abschluss eines dahingehenden Mietvertrags verstieß seiner Meinung nach gegen den Vereinszweck.
Das LG gab aber dem Verein recht. Zwar sei die vorgesehene Nutzung in der Tat außerhalb des Vereinszwecks gelegen. Hier sei aber zu berück sichtigen, dass es für den Verein auf absehbare Zeit nicht möglich war, das Gebäude zweckbezogen zu nutzen. Es gab also nicht die Wahl zwischen der Nutzung als Pflegeheim und der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft. Die Alternativen wären der weitere Leerstand (oder Verkauf) des Gebäudes gewesen. Durch die neue Nutzung würde der Verein dagegen Miet einnahmen generieren, die er mittelbar zur Förderung des Vereinszwecks verwenden könne – etwa um die Wiederinbetriebnahme des Alten- und Pflegeheims zu finanzieren (LG Heidelberg, Urteil vom 22.02.2024, Az. 5 O 62/23).
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Dieser enthält auch eine Reihe von Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Weil die allesamt schon zum 01.01.2026 in Kraft treten sollen, macht Sie VBM mit den Neuerungen jetzt schon vertraut.
Die Änderungen sind die umfassendsten seit 2020. Im Einzelnen vorgesehen sind
- die Anhebung der Freigrenze für den steuer pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO),
- die Anhebung der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG),
- die Anhebung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.300 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG),
- die Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO),
- der Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO),
- die Einführung von E-Sport als neuem gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO),
- die Behandlung von Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO),
- eine Änderung im Zivilrecht (§ 31a Abs. 1 S. 1 und § 31b Abs. 1 S. 1 BGB), nach der die ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt werden soll. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg auf die Übungsleiterpauschale angehoben werden. Damit kommt die Bundesregierung einer Forderung des Bundesrats nach.
Das OLG Schleswig-Holstein hat im Falle eines Sportvereins grundsätzliche Fragen zu den Förderansprüchen gemeinnütziger Organisationen geklärt.
Im konkreten Fall hatte ein Sportverein bei der Förderbehörde Zuschüsse für die Anschaffung von Fitnessgeräten beantragt. Drei anderen Vereinen waren Zuschüsse vorher schon gewährt worden. Diesem Verein verweigerte die Behörde aber den Zuschuss mit der Begründung, die Fitnesssparte sei ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – und deshalb nach den Förderrichtlinien nicht förderfähig. Die Klage des Vereins war erfolgreich. Die Fitnesssparte war ein Zweckbetrieb. Die Behörde hätte dem Verein die Förderung mit der damals gegebenen VBM-03.2025 2 Rechtsprechung und Gesetzgebung Begründung nicht versagen dürfen. Sie muss daher die Anträge in Anwendung ihrer Förderrichtlinie neu bescheiden (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.03.2025, Az. 1 U 35/24).
Neben der konkreten Fallentscheidung hat das OLG noch grundsätzliche Aussagen zu öffentlichen Förderungen gemacht:
- Auch wenn die Mittelvergabe durch einen privatrechtlich organisierten Träger (gemeinnützige GmbH) erfolgt, gilt die Grundrechtsbindung der Verwaltung. Der Träger ist verpflichtet, ein Ermessen über die Zuteilung von Förderungen gleichmäßig auszuüben, und darf von der bisherigen Förderpraxis nicht willkürlich abweichen (Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung).
- Auch wenn der Fördermittelempfänger keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung hat, hat er ein einklagbares Recht auf die erneute Prüfung seines Förderantrags, wenn nachweisbare Ermessensfehler (Ungleichbehandlung) vorlagen.
- Kommt es bei den Förderrichtlinien auf die Abgrenzung des Zweckbetriebs von den anderen steuerlichen Bereichen an, dürfen Grundmitgliedsbeiträge nicht berücksichtigt werden. Sie sind grundsätzlich dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen, wenn sie dem Satzungszweck dienen.
Ein pauschal gewährter monatlicher „Aufwandsersatz“ ist ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt, wenn dessen Höhe auf eine Erwerbsabsicht schließen lässt. Das entschied das SG Berlin beim Vorstandsmitglied eines Berufsverbands, der eine monatliche Zahlung von 11.850 Euro erhielt.
Bei so hohen Zahlungen liegt nach Auffassung des Gerichts eine entgeltliche Tätigkeit zu Erwerbszwecken vor. Dass die Zuwendungen eine Entschädigung für Verdienstausfall darstellen sollten, spricht nicht gegen eine Erwerbsabsicht. Finanzielle Zuwendungen in Form von Aufwendungsersatz für konkrete oder pauschal berechnete Aufwände können ebenso wie ein Ausgleich für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall und eine gewisse Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit sozialversicherungsfrei sein. Die unentgeltliche Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks muss objektiv erkennbar vorliegen. Davon ging das SG bei dieser Höhe der Zahlungen aber nicht mehr aus. Es lag keine Aufwandsentschädigung vor, sondern die verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit, d. h. eine arbeitnehmertypische Vergütung der Vorstandstätigkeit. Das gilt für das SG übrigens auch dann, wenn daneben ein anderer Hauptverdienst besteht (SG Berlin, Urteil vom 14.02.2025, Az. S 221 BA 18/23).
Ausländische Spendenempfänger dürfen Zuwendungsbestätigungen nur noch bzw. schon dann ausstellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen sind. Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein hingewiesen.
Hintergrund
Bei der Prüfung von Zuwendungsbestätigungen von ausländischen Empfängern muss seit dem 01.01.2025 nur noch geprüft werden, ob die auf der Zuwendungsbestätigung angegebene Organisation im ZER eingetragen ist. Bis dahin war der Spender verpflichtet, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit der ausländischen Organisation im Rahmen seiner Steuererklärung nachzuweisen. Dazu musste er auf Verlangen des Finanzamts geeignete Unterlagen über die Gemeinnützigkeit (z. B. Satzung, Tätigkeitsbericht, Kassenbericht) einreichen. Jetzt genügt der Eintrag ins ZER. Ein anderer Nachweis der Steuerbegünstigung für den Spendenabzug ist jetzt nicht mehr nötig und möglich (FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2025/5 vom 30.04.2025).
Gemeinnützige Körperschaften sind von der Kapitalertragsteuer befreit. Es erfolgt kein Kapitalertragsteuerabzug, wenn Sie einen Freistellungsbescheid nach § 60a AO vorlegen. Eine rückwirkende Erstattung für den Zeitraum vor Gewährung der Gemeinnützigkeit ist aber – auch als Billigkeitsmaßnahme – nicht möglich. Das hat das FG Münster entschieden.
Im konkreten Fall ging es um eine neu gegründete Stiftung, die bereits vor der Anerkennung der Gemeinnützigkeit Dividenden aus Kommanditaktien erhalten hatte. Das Kreditinstitut behielt dafür Kapitalertragsteuer ein. Nach Auffassung des FG Münster hatte das Institut das auch zu Recht getan, weil ihm keine Bescheinigung nach § 60a AO vorlag. Der Gesetzgeber habe bewusst als Voraussetzung für den Verzicht auf den Kapitalertragsteuerabzug die Vorlage einer NichtveranlagungsBescheinigung verlangt. Der Abzugsverpflichtete (hier das Kreditinstitut) dürfe ohne diese Voraussetzung nicht auf den Kapitalertragsteuerabzug verzichten (FG Münster, Urteil vom 18.12.2024, Az. 9 K 2015/21 Kap).
Ein gemeinnütziger Förderverein einer Grundschule hat vom ortsansässigen Sportverein (auch gemeinnützig) zwei neue Tore gespendet bekommen und fragt nach einer Spendenquittung. Können man als Förderverein eine Spendenquittung für Sachzuwendungen ausstellen?
ANTWORT:
Eine Spendenbescheinigung ist nur erforderlich, wenn die Spende aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt.
Spenden als Mittelweitergabe nach § 58 AO
Spenden zwischen gemeinnützigen Vereinen unterliegen in der Regel nicht den spendenrechtlichen Vorgaben des § 10b EStG. Meist stammen sie nämlich aus dem steuerbegünstigten Bereich und werden auch beim Empfänger im steuerbegünstigten Bereich verwendet. Der für den Sonderausgabenabzug erforderliche Zuwendungsnachsweis spielt also keine Rolle, weil keine Ertragsbesteuerung erfolgt.
Es handelt sich dann um eine Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO. Die ist ohne Weiteres erlaubt. Als Nachweis ist nur erforderlich, dass der Empfänger steuerbegünstigt ist und die Spende tatsächlich erhalten hat. Das lässt sich durch eine Kopie des Freistellungsbescheids und eine Empfangsquittung dokumentieren. Bei Geldspenden genügt der Kontoauszug als Nachweis. Auch eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster ist aber möglich, zumal sie auch den Nachweis der Gemeinnützigkeit enthält.
Spendenbescheinigung nur bei Spenden aus steuerpflichtigem Bereich
Der spendende Verein braucht also nur eine Zuwendungsbestätigung, wenn die Spende aus dem Vermögen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs stammt, der die 45.000-EuroUmsatzfreigrenze überschreitet. Die Bewertung der Sachspende erfolgt dann nach den allgemeinen Regelungen. Weil es sich um neue Fußballtore handelt, wird der ursprüngliche Kaufpreis angesetzt. Die Originalrechnung ist dabei nicht erforderlich, weil die Spende ja aus dem Betriebsvermögen stammt (was auf der Bescheinigung entsprechend angekreuzt wird). Das macht einen Wertnachweis durch entsprechende Unterlagen verzichtbar.
Der spendende Verein muss aber den Abgang aus dem Betriebsvermögen buchhalterisch wie Umsatz erfassen und entsprechend – evtl. auch umsatzsteuerlich – besteuern. Der Spendenbetrag wird inkl. Umsatzsteuer ausgewiesen (ohne dass die Umsatzsteuer auf der Zuwendungsbestätigung angegeben werden muss). Ist der Spender nicht umsatzsteuerpflichtig – als Kleinunternehmer – ist der Wert der Spende der Bruttoanschaffungspreis.
In einem Verein wird die Fußballmannschaft vom Wirt einer Pizzeria ca. alle zwei Wochen zu einem Mannschaftsessen eingeladen. Die Rechnungen des Wirts betragen zwischen 250 Euro und 480 Euro brutto je Einladung. Sind diese gesponserten Einladungsessen Sachspenden?
ANTWORT:
Spenden unterliegen einer zusätzlichen Mittelbindung durch das Spendenrecht. Es kommt also auf die zweckgebundene Verwendung an, ob eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden darf.
Keine Sach- sondern Leistungsspende
Restaurationsleistungen sind umsatzsteuerlich keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen. Deswegen wird auch spendenrechtlich gelten, dass es sich um keine Sachspende, sondern um eine Leistungsspende (Geldspende) handelt. Es muss dann aber der entsprechende Mustertext für Geldspenden verwendet werden.
Doppelte Zweckbindung von Spenden
Spenden unterliegen nicht nur der allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Mittelbindung, sondern zusätzlich der Bindung, dass die Spende für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG). Diese Verwendung ist Voraussetzung für den Spendenabzug.
Wie wird die Spende verwendet?
Entscheidend ist also, ob es sich um eine zulässige Mittelverwendung handelt. Es handelt sich hier nicht um Bewirtungskosten sondern um unentgeltliche Zuwendungen an die Spieler. Solche Leistungen wären zunächst „Annehmlichkeiten“, die bis zu einer Höhe von 40 bzw. 60 Euro unschädlich sind. Weil diese Grenze bei vereinsbezogenen Anlässen aber ein Jahresbetrag pro Mitglied ist, wird sie bei regelmäßiger Bewirtung wohl deutlich überschritten.
Alternativ könnte die Bewirtung als Sachlohn an die Spieler behandelt werden. Über solche Vergütungen müssen aber vertragliche Regelungen bestehen, damit sie nicht als – gemeinnützigkeitsschädliche – verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Das einfachste wäre deswegen, die Bewirtungsleistung an die Spieler privat zu behandeln und nicht an den Verein. Dann kann aber natürlich keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
Laut der Satzung vertreten je zwei von fünf Vorstandsmitgliedern den Verein. Nun will der Vorstand auf der nächsten Sitzung beschließen, dass jedes Rechtsgeschäft, das ein Vorstandsmitglied abschließt, nur mit Zustimmung des Vorstands erlaubt ist. Kann man so per Beschluss von der Satzung abweichen und, wenn ja, müsste das nicht die Mitgliederversammlung (MV) beschließen?
ANTWORT:
Die gesetzliche Vertretungsbefugnis bedeutet nicht, dass der Vorstand die Erlaubnis für alle Rechtgeschäfte hat. Sowohl Vorstand als auch MV können die Befugnis einschränken.
Die Eintragung des Vorstands im Vereinsregister bedeutet lediglich, dass Rechtsgeschäfte, die diese Vorstandsmitglieder abschließen, den Verein (im Außenverhältnis) binden. Die Vertretungsberechtigung eingetragener Vorstandsmitglieder ist also keine Generalvollmacht. Ob der Vorstand (oder eine andere Person) diese Rechtsgeschäfte abschließen durfte, ist eine andere Frage. Hier gelten zunächst die Satzung und das sog. Vereinsherkommen. Es braucht also immer eine vereinsinterne Erlaubnis für diese Geschäfte.
Eine interne Beschränkung der Vertretungsberechtigung der gesetzlichen Vertreter hat zur Folge, dass Vorstandsmitglieder, die gegen Vorgaben von Vorstand und MV verstoßen, in Haftung genommen werden können. Hier allerdings nur durch den Verein. Sowohl der Vorstand als auch die MV können die Vertretungsmacht einschränken. Wer diese Beschränkung der Vertretungsmacht ausspricht, hat Bedeutung für die Haftungsreihenfolge:
- Handelt ein Vorstandsmitglied gegen einen Vorstandsbeschluss, haftet es den anderen Vorständen gegenüber, die wiederum von der MV in Haftung genommen werden können, wenn die erforderliche Erlaubnis fehlte.
- Handelt es gegen einen Beschluss der MV, haftet es unmittelbar dem Verein gegenüber. Die anderen Vorstandsmitglieder können nicht in Haftung genommen werden, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten bei der Kontrolle der anderen Vorstandsmitglieder nicht vernachlässigt haben.
