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Welche Stiftungen gibt es in Deutschland?

 

Gemeinnützige Stiftung Familienstiftung Verbrauchsstiftung Rechtsfähige Stiftung

 

Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für Stiftungen

Stiftungen im Fokus bei Steuerrecht und Wirtschaftsprüfung

Was ist eine Stiftung? 

Eine Stiftung ist eine rechtlich selbstständige Organisation. Stiftungen verfolgen mit ihrem festen Vermögen dauerhaft einen bestimmten langfristigen Zweck, ob gemeinnützig, privat oder unternehmerisch. Die S·K· Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte beraten Stiftungen bei allen Fragen zu Steuern und Wirtschaftsprüfung. Wir sorgen dafür, dass Ihre Stiftung steuerlich bestmöglich betreut und wirtschaftlich sicher aufgestellt ist.

 

Was ist wichtig bei Gründung einer Stiftung und was kostet es? 
Die meisten Stiftungen in Deutschland werden mit weniger als einer Million Euro Kapital gegründet. Auch wenn es kein gesetzliches Mindestkapital gibt, empfehlen Aufsichtsbehörden oft einen Betrag von mindestens 100.000 Euro, um die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks zu sichern. Die bekannteste Stiftung ist die "Stiftung Warentest", eine gemeinnützige Verbraucherorganisation. Ziele von Stiftungen können Gemeinnützigkeit oder Vermögenserhaltung sein. Die Stiftungsgründer "unterwerfen" ihr Vermögen mit der Stiftung einem festgelegten Zweck. Das muss nicht Allgemeinnützigkeit, sondern kann auch der Wunsch sein, das "Lebenswerk" dauerhaft zu erhalten oder ein Unternehmen vor feindlichen Übernahmeversuchen zu schützen. Stiftungen können auch einen doppelten Zweck erfüllen und sich zusätzlich im gemeinnützigen Bereich engagieren. 
 

Sind Stiftungen steuerpflichtig?
Die Unterscheidung zwischen gemeinnützig und privatnützig ist entscheidend. 92 Prozent der rechtsfähigen Stiftungen sind dem Gemeinwohl verpflichtet. 8 Prozent sind privatnützige Stif­tungen, die den Interessen von Familien Nutzen bringen. Steuerbe­günstigt sind ausschließlich gemeinnützige Stiftungen, sie sind von der Steuer befreit. Stiftungsaufsicht und Finanz­amt wachen darüber, das Erträge nur den in der Satzung festgelegten gemein­nützigen Zwecken dienen und das das Grund­stockkapital erhalten bleibt.

Eine gemein­nützige Stiftung darf bis zu einem Drittel ihrer Erträge an den Stifter oder seine Kinder ausschütten:  Paragraph 58 Absatz 6 der Abgabenordnung. Damit ehrt und unterhält sie in vertretbarer Weise den Stifter und sei­ne nächsten Angehörigen. Achtung: Das muss in der Stiftungssatzung unmißverständlich erlaubt sein. 

Stifter trennen oft ihr Ver­mögen: Das, welches für ihre Erben und das Vermögen und das, welches für das Allgemeinwohl der Menschen eingesetzt werden soll. Stifter bringen dabei nur einen Teil ihres Vermögens in die gemeinnützige Stiftung ein - der Rest verbleibt im privaten Vermögen. Oder sie gründen zwei Stiftungen: eine gemeinnützige und eine privatnützige. 

Bei einer privatnützigen Stiftungen erhält eine festgelegte Gruppe von Personen Förderung. Wenn es Verwandte sind, die diese Begünstigung erhalten, ist es eine Famili­enstiftung. Sie werden oft von Unternehmen oder vermögenden Privatpersonen gegründet. Besonders für die Unternehmensnachfolge und Nachfolgeplanung sind Familienstiftungen sehr geeignet - aber auch zum Vermögensschutz.

 

Warum eine Familienstiftung gründen?
Das Einkommen der Familienstiftung besteuert das Finanzamt mit 15 Prozent Körperschaftssteuer, Solidaritätszu­schlag und gegebenenfalls Gewerbesteuer. 25 Prozent Abgeltungssteuer fallen bei Aus­schüttungen an. Dennoch gibt es erlaubte Regeln zur positiven Gestaltung und zum Aufbau des Vermögens - z. B. in der laufenden Besteuerung. Mit der Familienstiftung kann die Versorgung der Nachkommen und das Vermögen gesichert werden. Übertragene Vermögenwerte sind abgesichert, da Haftungsansprüche oder an­dere Forderungen sich nicht am Stiftungsvermögen bedienen dürfen. Siehe auch Asset-Protection.

Die Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer fällt bei einer Familienstiftung zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung an. Freibeträge sind minimal, interessant ist es aber bei unternehmerischem produktivem Vermögen. Durch eine clevere Gestaltung der Erbschaftssteuer kann man die Familienstiftung zur Steuerminderung nutzen. Vermögenswerte, welche Ertrag bringen, in eine Familienstiftung einzubringen und dabei auf eine optimale Steuergestaltung zu achten  - ist eine langfristig sinnvolle Entscheidung.

Vereinbaren Sie ein Erstgespräch!

Mit der Stiftungsrechtsreform 2023 wurde das deutsche Stiftungswesen grundlegend modernisiert. Seit dem 1. Juli 2023 gelten bundeseinheitliche Regelungen in den §§ 80 ff. BGB. Das neue Recht bringt für Stifterinnen und Stifter mehr Rechtssicherheit, Flexibilität und Transparenz. Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die Reform.


Was ist das Ziel der Reform?

 

Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (BGBl. I 2021, S. 2947) hat der Gesetzgeber eine einheitliche und praxistaugliche Rechtsgrundlage für alle rechtsfähigen Stiftungen geschaffen. Das bisher uneinheitliche Landesrecht wurde weitgehend abgelöst, sodass künftig bundesweit die gleichen Maßstäbe gelten.

(Quelle: Bundestags-Drucksache 19/28173; Bundesministerium der Justiz, 2023)


Was ändert sich für bestehende Stiftungen?

 

Die zentralen Vorschriften zum Stiftungswesen finden sich nun vollständig im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dadurch erhalten Stiftungen mehr Handlungsspielraum – etwa bei der Umschichtung oder dem Verkauf von Vermögenswerten, sofern die Satzung dies nicht ausschließt.

(Quelle: §§ 80–88 BGB)


Wie wird das Stiftungsvermögen künftig behandelt?

 

Das neue Recht unterscheidet klar zwischen

  • Grundstockvermögen, das dauerhaft zu erhalten ist, und
  • sonstigem Vermögen, das für den Zweck verbraucht werden darf.

Umschichtungsgewinne dürfen nun ausdrücklich zur Zweckerfüllung eingesetzt werden. Zudem sind Hybridstiftungen – eine Kombination aus Ewigkeits- und Verbrauchsstiftung – gesetzlich anerkannt. 

(Quelle: BT-Drs. 19/28173)


Welche Haftungsregeln gelten für Stiftungsorgane?

 

Mit § 84a BGB wurde die Business Judgement Rule eingeführt. Sie schützt Organmitglieder, wenn sie Entscheidungen sorgfältig und im besten Interesse der Stiftung treffen – auch dann, wenn sich diese später als nachteilig herausstellen. Wichtig bleibt die Dokumentation von Entscheidungsprozessen.

(Quelle: § 84a BGB)


Können Stiftungen ihre Satzung künftig einfacher ändern?

 

Ja. § 85 BGB n. F. regelt Satzungsänderungen nun transparent und erleichtert diese, solange der Stifterwille gewahrt bleibt. Stifter können zudem bereits zu Lebzeiten verbindlich festlegen, wie ihr Wille später auszulegen ist. 

(Quelle: § 85 BGB; BMJ, FAQ 2023)


Welche Umstrukturierungen sind erlaubt?

 

Das neue Recht ermöglicht die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen (§§ 86–87 BGB). Außerdem kann eine Ewigkeitsstiftung rechtssicher in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden, wenn der Stiftungszweck anders nicht erreichbar ist.

(Quelle: §§ 86–87 BGB)


Was ist das zentrale Stiftungsregister?

 

Ab dem 1. Januar 2026 führt das Bundesamt für Justiz ein bundesweites, digitales Stiftungsregister (§ 83a BGB). Darin werden unter anderem Name, Sitz, Zweck und Vertretungsregelungen einer Stiftung veröffentlicht. Eingetragene Stiftungen führen künftig den Zusatz „e.S.“ (eingetragene Stiftung) oder „e.Vs.“ (eingetragene Verbrauchsstiftung)

(Quelle: § 83a BGB)


Welche Handlungsempfehlungen ergeben sich daraus?

 

1. Satzung überprüfen:

Bestehende Stiftungen sollten ihre Satzung auf Haftungsregelungen, Vermögensverwendung, Änderungsverfahren und Auslegung des Stifterwillens prüfen.

 

2. Business Judgement Rule umsetzen:

Entscheidungsprozesse dokumentieren und eine D&O-Versicherung für Organmitglieder in Betracht ziehen.

 

3. Vorbereitung auf das Stiftungsregister:

Vertretungsbefugnisse klären, Satzung und interne Daten aktualisieren, rechtzeitig Eintragung beantragen (Frist: 31. Dezember 2026).

 

4. Aufsichtspraxis beachten: Manche Behörden wenden noch alte Maßstäbe an – eine fundierte rechtliche Argumentation bleibt daher wichtig. 

 


Fazit

Das reformierte Stiftungsrecht stärkt das Vertrauen in das Stiftungswesen und bietet neue Gestaltungsmöglichkeiten. Für Stiftungen empfiehlt sich jetzt, ihre Satzung und internen Strukturen frühzeitig an die neuen Vorgaben anzupassen – insbesondere im Hinblick auf Haftung, Vermögensverwaltung und das kommende Stiftungsregister. 

(Quellen: BGBl. I 2021 S. 2947; BMJ 2023)

 

 

Wir unterstützen Sie gerne dabei – rechtlich und steuerlich fundiert.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Stiftung optimal für die Zukunft ausrichten möchten.

Mona-Larissa Staud

 

Senden Sie uns gerne eine Direktnachricht an:

ms@sk-berater.com

Oder senden Sie Ihr Anliegen unter:

www.sk-berater.com/kontakt/frankfurt-am-main

oder

www.sk-berater.com/kontakt/dresden.

Beratung

  • Steuerliche und rechtliche Beratung bei der Stiftungsgründung*
  • Prüfung und Unterstützung bei der Erstellung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen im Hinblick auf die Erlangung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit in Abstimmung mit dem Finanzamt und der Stiftungsaufsicht
  • Steuerliche Beratung bei der Abgrenzung und Zuordnung der Tätigkeiten in die verschiedenen Sphären (Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
  • Beratung im Zusammenhang mit Zustiftungen und Spenden
  • Umsatzsteuerliche Beratung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Befreiungsvorschriften
  • Betreuung bei Betriebsprüfungen
  • Beratung bei stiftungsrechtlichen Fragen*
  • Beratung bei der Fördermittelverwendung*
  • Beratung über die Haftung der Organmitglieder und Schutzmaßnahmen*
  • Beratung über Verbrauchsstiftungen
  • Beratung und Unterstützung bei Umstrukturierungen im Zusammenhang mit der Vermögensnachfolge (z.B. Familienstiftungen)
  • Schutz des Vermögens vor dem Zugriff Dritter (Asset-Protection)*
  • Ersatzerbschaftsteuerplanung
  • Ertragssteuerplanung für Stiftungen als auch für Begünstigte (Destinatäre)
  • Grenzüberschreitende/ Internationale Zweckerfüllung gemeinnütziger Zwecke
  • Umstrukturierungen und Verschmelzungen von gemeinnützigen Körperschaften
  • Beratung bei Verlust der Gemeinnützigkeit (Mittelfehlverwendung oder nicht satzungsgemäße Tätigkeiten)
  • Liquidation von gemeinnützigen Körperschaften

*Rechtliche Beratung durch qualifizierte Anwälte

 

Fortlaufende Unterstützung

  • Rücklagenbildung
  • Änderung von Satzungen
  • Finanz- und Lohnbuchhaltung
  • Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen
  • E-Bilanzen für gemeinnützige Körperschaften
  • Mittelverwendungsrechnung(en)
  • Optimierung des Rechnungswesens
  • Überprüfung der Tätigkeitsberichte

 

Prüfung

  • Pflicht- und freiwillige Jahresabschlussprüfungen
  • Verwendungsnachweisprüfungen
  • Prüfung des internen Kontrollsystems
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Spendenverwendung
  • Prüfungen nach § 53 HGrG

 

Was ist eine Stiftung?
Eine Stiftung ist eine verbandsmäßig organisierte Institution, die einen vom Stifter festgelegten Zweck dauerhaft erfüllt. Die Stiftung hat keine Mitglieder, sondern Begünstigte, Destinatäre genannt. Das in die Stiftung investierte Vermögen (Grundstockkapital), muss im Regelfall in seinem Bestand erhalten bleiben.

 

Stiftung vs. Steuern?
Stiftungen als juristische Personen im Sinne der §§ 80 ff. BGB sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sie unterliegen einem Körperschafsteuersatz von 15 Prozent, der sich um den Solidaritätszuschlag erhöht. Unterhält die Stiftung einen Gewerbebetrieb, kommt noch die Gewerbesteuer mit einem vom konkreten Hebesatz abhängigen Steuersatz von ca. 12 bis 14 Prozent dazu.

Verfolgen Stiftungen gemeinnützige Zwecke gem. § 52 AO, können sie steuerbegünstigt werden. Steuerbefreit können sie sein, wenn sie die speziellen Anforderungen an die Steuerbefreiung aus den §§ 51 ff. AO und den zugehörigen Einzelsteuergesetzen erfüllen.

 

Wie hoch muss das Vermögen sein, um eine Stiftung zu gründen?
Ein bestimmter Mindestbetrag, um eine Stiftung zu gründen, ist nicht festgelegt. Laut § 80 Abs. 2 BGB muss die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert sein. Die meisten Stiftungsbehörden fordern ein Mindestkapital von 25.000 EUR, in manchen Bundesländern fällt der Betrag höher aus. Experten beziffern 50.000 bis 100.000 Euro als kaufmännisch sinnvoll, um eine selbstständige Stiftung ins Leben zu rufen.

 

Was ist "Stiftungsvermögen"?
Stiftungsvermögen ist nicht nur Geld, es kann aus allen Arten von Vermögenswerten bestehen. Z.B. aus Wertpapieren, Immobilien, Unternehmensanleihen, Kunstsammlungen, Patenten, Lizenzen oder Urheberrechten.

 

Was ist eine Zustiftung?
Eine Zustiftung ist eine freiwillige Zuwendung an eine Stiftung. Zustiftungen erhöhen das Grundstockvermögen einer Stiftung. Zustiftungen können aus Geld oder Sachleistungen bestehen. Die meisten Stiftungen nehmen auch Spenden an.

 

Was ist der Unterschied zwischen Spenden und Stiften - Welche verschiedenen Zuwendungsmöglichkeiten gibt es?

  • Spende/Zustiftung: Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Zustiftungen erhöhen den Vermögensstock der Stiftung. 
  • Stiftung zu Lebzeiten: Sie bestimmen, welcher Zweck aus den anteiligen Erträgen Ihres Stiftungsvermögens verfolgt werden soll. 
  • Erbeinsetzung/Vermächtnis: Die Stiftung wird per Testament/Erbvertrag Erbin oder Vermächtnisnehmerin. Ein Kuratorium wacht dauerhaft darüber, dass die Erträge Ihrem letzten Willen entsprechend verwendet werden. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.

 

Werden Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen versteuert?
Handelt es sich bei der Zuwendung um eine Zustiftung, muss die steuerbefreite gemeinnützige Stiftung keine Erbschaft- und Schenkungsteuer zu leisten.

 

Werden Zuwendungen an Familienstiftungen versteuert?
Da Stiftung und Stifter nicht verwandt sind, werden Zuwendungen in der ungünstigsten Steuerklasse III versteuert, in der zwei Steuersätze gelten: Für Anschaffungen bis zu einem Wert von 6 Millionen Euro gilt ein Steuersatz von 30 Prozent. Liegt der Wert darüber, werden 50 Prozent der Erbschaft- bzw. der Schenkungssteuer zugrunde gelegt.

Zuwendungen zur Errichtung einer Familienstiftung werden in der Steuerklasse I besteuert. Je nach Wert, des in die Stiftung übertragenen Vermögens, betragen die Steuersätze zwischen 7 (Wert bis 75.000 Euro) und 30 Prozent (Wert über 26 Millionen Euro).

 

Können Wertpapiere gestiftet werden?
Aktien, Anleihen oder andere Kapitalmarktprodukte könne gestiftet werden. Zu beachten ist, dass nicht der heutige Wert von Bedeutung ist. Es ist der zukünftige Wert, der dem Empfänger der Wertpapiere zugutekommt. Aus diesem Wert berechnet sich die Erbschaftssteuer, die dann unter Umständen eine Belastung für eine Stiftung darstellen kann. Die Freibeträge für eine derartige Einrichtung sind andere als die für Verwandte.

 

 

Stiftungsvermögen

Wenn eine Stiftung gegründet wird ist das Stiftungsvermögen unantastbar - mit dem Stiftungskapital werden Erträge generiert. Um eine Stiftung zu gründen, gibt es keinen konkreten Mindestbetrag, der einer Stiftung zugewendet werden muss. Die meisten Stiftungsbehörden fordern ein Mindestkapital von 25.000 EUR, in manchen Bundesländern fällt der Betrag höher aus. Experten beziffern 50.000 bis 100.000 Euro als kaufmännisch sinnvoll. Das ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber der Ertrag, der aus Summen unter 50.000 Euro generiert werden kann, ist einfach zu klein, um erfolgreich als Stiftung zu arbeiten sowie die Umsetzung des Stiftungszwecks zu gewährleisten (§ 80 Abs. 2 BGB).

 

Stiftungsvermögen können Geld, ganze Unternehmen, Wertgegenstände z. B. Kunstwerke, Immobilien sowie Marken oder Patente sein. Stiftungen müssen ihre Mittel zeitnah für den Stiftungszweck ausgeben - auch die Rücklagenbildung ist nur eingeschränkt möglich.

 

Bei der Verbrauchsstiftung sind der Grundstock sowie spätere Zustiftungen nicht ertragssteuerpflichtig. Sie können jedoch der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen.

 

 

Ist der Stiftungszweck gemeinnützig oder nicht?

Wollen Sie Ihr Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung einbringen? Oder möchten Sie eine Familienstiftung gründen, die den Erhalt Ihres Vermögens sichert? 

 

Die häufigste Form der Stiftung ist die gemeinnützige Stiftung. Verfolgt eine Stiftung einen gemeinnützigen Zweck, erhält sie nach der Prüfung durch die Stiftungsbehörde und der Genehmigung des Finanzamts den Status der Gemeinnützigkeit und damit verbundene Steuervorteile. Gemeinnützige Stiftungen können Institutionen wie z. B. kulturelle Einrichtungen oder die Krebshilfe begünstigen oder auch selbst tätig werden. 

Privatnützige Stiftungen, wie die Familienstiftung, kommen nicht in den Genuss der Steuerbefreiung. Ihr Zweck liegt alleine in der Sicherung vom Vermögen sowie der Versorgung der Familie und dient somit nicht dem Gemeinwohl. Die Zuwendungen an die Familie zur Sicherung von deren Versorgung, mindert nicht die Einkünfte der Stiftung und ist daher nicht steuerbegünstigt. Sie sind wie Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften zu sehen. 

 

 

Flexibilität in Zeiten der Niedrigzinsen

Alle Stiftungen haben eins gemeinsam: Die Erfüllung des Stiftungszwecks mittels Ihrer Erträge. In Niedrigzinszeiten und damit eingehenden schwachen Erträgen, stehen sie vor dem Problem, ihre Stiftungszwecke nicht erfüllen zu können. Als Alternative steht die Verbrauchsstiftung als Stiftungsform zur Verfügung.

 

Was ist das Besondere an einer Verbrauchsstiftung?

Verbrauchsstiftungen können nicht nur ihre Erträge, sondern auch das Stiftungsvermögen selbst, für Stiftungszwecke verbrauchen. Sobald das Vermögen verbraucht ist, endet die Stiftung.

 

Muss eine Verbrauchsstiftung gemeinnützig sein?

Verbrauchsstiftungen sind nicht an das Gemeinwohl gebunden. Sie können gemeinnützige, steuerlich geförderte Zwecke verfolgen, sie müssen es aber nicht. Persönliche Zwecke können z.B. die Ausbildung von Nachkommen sein.

 

Wie wird eine Verbrauchsstiftung besteuert?

Verfolgt die Verbrauchsstiftung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, ist sie von der Körperschaftsteuer und von der Gewerbesteuer befreit. Ist die Verbrauchsstiftung nicht als gemeinnützig anerkannt, unterliegt sie der Besteuerung.