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Stiftungen - Steuerrecht und Wirtschaftsprüfung

Familienstiftung, Gemeinnützige Stiftung, Bürgerliche Stiftung, Rechtsfähige Stiftung, Verbrauchsstiftung

Wollen Sie Ihr Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung einbringen? Oder möchten Sie eine Stiftung gründen, die den Erhalt Ihres Vermögens sichert - eine Familienstiftung? Hat eine Neugründung Steuervorteile? Was ist wichtig bei Gründung einer Stiftung und was kostet es? Dienen Stiftungen der Steuervermeidung? Wie unterscheiden sich gemeinnützige und privatnützige Stiftungen?

 

Deutschlandweit gab es Ende 2022 mehr als 25.250 Stiftungen - Ca. 690 Stiftungen wurden 2022 in Deutschland neu errichtet*. Die meisten Stiftungen befinden sich in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg. Über 80 Prozent der Stiftungen werden mit weniger als einer Million Euro Kapital gegründet. Die bekannteste Stiftung ist die "Stiftung Warentest", eine gemeinnützige Verbraucherorganisation. Ziele von Stiftungen können die Gemeinnützigkeit oder die Vermögenserhaltung sein.

Stiftungen können Führungsgesellschaften mit Holdingcharakter sein: Das Vermögen bleibt erhalten und wird den Erben entzogen. Die Gründer "unterwerfen" ihr Vermögen mit der Stiftung einem festgelegten Zweck. Das muss nicht Allgemeinnützigkeit, sondern kann auch der Wunsch sein, das "Lebenswerk" dauerhaft zu erhalten oder ein Unternehmen vor feindlichen Übernahmeversuchen zu schützen. Stiftungen können auch einen doppelten Zweck erfüllen und sich zusätzlich im gemeinnützigen Bereich engagieren. 

*Quelle faz.net


Sind Stiftungen steuerpflichtig?

Die Unterscheidung zwischen gemeinnützig und privatnützig ist entscheidend. 92 Prozent der rechtsfähigen Stiftungen sind dem Gemeinwohl verpflichtet. 8 Prozent sind privatnützige Stif­tungen, die den Interessen von Familien Nutzen bringen. Steuerbe­günstigt sind ausschließlich gemeinnützige Stiftungen, sie sind von der Steuer befreit. Stiftungsaufsicht und Finanz­amt wachen darüber, das Erträge nur den in der Satzung festgelegten gemein­nützigen Zwecken dienen und das das Grund­stockkapital erhalten bleibt.

Eine gemein­nützige Stiftung darf bis zu einem Drittel ihrer Erträge an den Stifter oder seine Kinder ausschütten:  Paragraph 58 Absatz 6 der Abgabenordnung. Damit ehrt und unterhält sie in vertretbarer Weise den Stifter und sei­ne nächsten Angehörigen. Achtung: Das muss in der Stiftungssatzung unmißverständlich erlaubt sein. 

Stifter trennen oft ihr Ver­mögen: Das, welches für ihre Erben und das Vermögen, welches für das Allgemeinwohl der Menschen eingesetzt werden soll. Stifter bringen dabei nur einen Teil ihres Vermögens in die gemeinnützige Stiftung ein - der Rest verbleibt im privaten Vermögen. Oder sie gründen zwei Stiftungen: eine gemeinnützige und eine privatnützige. 

Bei einer privatnützigen Stiftungen erhält eine festgelegte Gruppe von Personen Förderung. Wenn es Verwandte sind, die diese Begünstigung erhalten, ist es eine Famili­enstiftung. Sie werden oft von Unternehmen oder vermögenden Privatpersonen gegründet. Besonders für die Unternehmensnachfolge und Nachfolgeplanung sind Familienstiftungen sehr geeignet - aber auch zum Vermögensschutz.

 

Steuer und Familienstiftung 

Das Einkommen der Familienstiftung besteuert das Finanzamt mit 15 Prozent Körperschaftssteuer, Solidaritätszu­schlag und gegebenenfalls Gewerbesteuer. 25 Prozent Abgeltungssteuer fallen bei Aus­schüttungen an. Dennoch gibt es erlaubte Regeln zur positiven Gestaltung und zum Aufbau des Vermögens - z. B. in der laufenden Besteuerung. Mit der Familienstiftung kann die Versorgung der Nachkommen und das Vermögen gesichert werden. Übertragene Vermögenwerte sind abgesichert, da Haftungsansprüche oder an­dere Forderungen sich nicht am Stiftungsvermögen bedienen dürfen. Siehe auch Asset-Protection.

Die Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer fällt bei einer Familienstiftung zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung an. Freibeträge sind minimal, interessant ist es aber bei unternehmerischem produktivem Vermögen. Durch eine clevere Gestaltung der Erbschaftssteuer kann man die Familienstiftung zur Steuerminderung nutzen. Vermögenswerte, welche Ertrag bringen, in eine Familienstiftung einzubringen und dabei auf eine optimale Steuergestaltung zu achten  - ist eine langfristig sinnvolle Entscheidung.

 

Wir freuen uns auch über Ihren Anruf: 

Beratung

  • Steuerliche und rechtliche Beratung bei der Stiftungsgründung*
  • Prüfung und Unterstützung bei der Erstellung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen im Hinblick auf die Erlangung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit in Abstimmung mit dem Finanzamt und der Stiftungsaufsicht
  • Steuerliche Beratung bei der Abgrenzung und Zuordnung der Tätigkeiten in die verschiedenen Sphären (Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
  • Beratung im Zusammenhang mit Zustiftungen und Spenden
  • Umsatzsteuerliche Beratung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Befreiungsvorschriften
  • Betreuung bei Betriebsprüfungen
  • Beratung bei stiftungsrechtlichen Fragen*
  • Beratung bei der Fördermittelverwendung*
  • Beratung über die Haftung der Organmitglieder und Schutzmaßnahmen*
  • Beratung über Verbrauchsstiftungen
  • Beratung und Unterstützung bei Umstrukturierungen im Zusammenhang mit der Vermögensnachfolge (z.B. Familienstiftungen)
  • Schutz des Vermögens vor dem Zugriff Dritter (Asset-Protection)*
  • Ersatzerbschaftsteuerplanung
  • Ertragssteuerplanung für Stiftungen als auch für Begünstigte (Destinatäre)
  • Grenzüberschreitende/ Internationale Zweckerfüllung gemeinnütziger Zwecke
  • Umstrukturierungen und Verschmelzungen von gemeinnützigen Körperschaften
  • Beratung bei Verlust der Gemeinnützigkeit (Mittelfehlverwendung oder nicht satzungsgemäße Tätigkeiten)
  • Liquidation von gemeinnützigen Körperschaften

*Rechtliche Beratung durch qualifizierte Anwälte

 

Fortlaufende Unterstützung

  • Rücklagenbildung
  • Änderung von Satzungen
  • Finanz- und Lohnbuchhaltung
  • Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen
  • E-Bilanzen für gemeinnützige Körperschaften
  • Mittelverwendungsrechnung(en)
  • Optimierung des Rechnungswesens
  • Überprüfung der Tätigkeitsberichte

 

Prüfung

  • Pflicht- und freiwillige Jahresabschlussprüfungen
  • Verwendungsnachweisprüfungen
  • Prüfung des internen Kontrollsystems
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Spendenverwendung
  • Prüfungen nach § 53 HGrG

 

Autoren: Rechtsanwältin, Steuerberaterin Mona-Larissa Staud und Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt Lothar Boelsen

 

A) Aktuelle Gesetzeslage und grundlegende Ziele.

Das Stiftungszivilrecht, das die Entstehung und die Verfassung der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts bestimmt, ist aktuell im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in den Landesstiftungsgesetzen verteilt. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder ist dabei teilweise unklar. Die Stiftungsverzeichnisse der Länder haben keine Publizitätswirkung (anders z. B. Handelsregister und Vereinsregister). Um mehr Rechtssicherheit für Stifter, Stiftungen, Stiftungsorganen, zuständigen Behörden und anderen Rechtsanwendern zu schaffen, sollen die Vorschriften für die rechtsfähige Stiftung in §§ 80 ff. BGB und in einem Stiftungsregistergesetz auf Bundesebene neu geregelt werden. 

In der Praxis sieht es so aus, dass Stifter immer jünger werden. Es besteht der Wunsch, Stiftungen flexibler zu gestalten und die Satzung einfacher ändern zu können. Kleine Stiftungen möchten zudem im Wege der Umstrukturierung zu Verbrauchsstiftungen werden. 

 

B) Wesentliche Inhalte und Ziele der Reform.

  • mehr Rechtssicherheit durch bundeseinheitliche Vorschriften
  • mehr Schutz für den Vorstand durch angemessene Haftungsregelungen
  • mehr Flexibilität für notleidende Stiftungen durch Umwandlung in Verbrauchsstiftungen
  • Erleichterungen bei der Zusammenlegung und Zulegung mit anderen Stiftungen
  • Erleichterungen bei Zweck- und Satzungsänderungen durch den Stifter
  • Einführung eines zentralen Stiftungsregisters mit (negativer) Publizitätswirkung

 

I) Vereinheitlichung des Stiftungsrechts auf Bundesebene im BGB. 

Zukünftig soll mehr Rechtssicherheit durch bundeseinheitliche Vorschriften im BGB geschaffen werden.


II) Einheitliche Regelungen zu Strukturmaßnahmen wie Satzungsänderungen, Umwandlung in Verbrauchsstiftung, Zulegung bzw. Zusammenlegung mit anderen Stiftungen und Auflösung der Stiftung. 

Für das Stiftungsgeschäft soll weiterhin nur die Schriftform genügen, selbst dann, wenn eine Immobilie oder GmbH-Anteile zum Dotationskapital der Stiftung gehören. In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass Formerfordernisse, die für Verträge gelten, wie § 311b BGB (Immobilie) oder § 15 Abs. 4 GmbHG (GmbH-Anteile), nicht analog auf das Stiftungsgeschäft anzuwenden sind. Bereits der historische Gesetzgeber hatte von einem Beurkundungserfordernis für das Stiftungsgeschäft bewusst abgesehen, weil er der Auffassung war, dass die Beurkundungsfunktion schon durch das Genehmigungserfordernis gewährleistet sei.   

Weil es gleichwohl Gerichtsentscheidungen gibt, die für Verträge geltende Formerfordernisse z. B. § 311b Abs. 1 BGB, analog auf das Stiftungsgeschäft anwenden (OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2019) soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass es keine Grundlage für eine Analogie gibt. Wer sichergehen möchte, wählt aus Gründen der Rechtssicherheit bis zur Veröffentlichung des Gesetzes für das Stiftungsgeschäft eine notarielle Beurkundung.

Ist das Stiftungsgeschäft Teil einer testamentarischen Verfügung, bedarf es der erbrechtlich vorgesehenen Form.

Eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Satzungsgestaltung wird auch zukünftig grundsätzlich zulässig sein. Bestimmte von den gesetzlichen Regelungen abweichende Satzungsbestimmungen sollen jedoch nur in der Satzung zulässig sein, die der Stifter im Stiftungsgeschäft der Stiftung gibt. Nur in dieser Satzung im Stiftungsgeschäft kann der Stifter z. B.

  • einen Teil des Stiftungsvermögens als „sonstiges Vermögen“ dem Verbrauch öffnen,
  • eine Haftungsprivilegierung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vorstands (Stiftungsorgans) vorsehen oder
  • reduzierte Anforderungen für eine Strukturänderung vorsehen.

Eine Stiftung soll ihre Satzung ändern können, wenn sich die Parameter dazu aus dem nur mutmaßlichen Willen des Stifters ermitteln lassen. Es wird nicht auf den ausdrücklichen (historischen) Stifterwillen abgestellt. Die Satzung soll zukünftig von der Stiftung u. a. in folgenden Punkten geändert werden können:

  • Zweckänderung oder Zweckbeschränkung, wenn der Stiftungsweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet
  • Änderung prägender Bestimmungen bei „wesentlicher Änderung der Verhältnisse“
  • Sonstige Änderungen, wenn sie dazu dienen, die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erleichtern

Bislang war die Beendigung einer Stiftung, deren Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung und deren Fusion mit einer anderen Stiftung nur unter engen Voraussetzungen möglich (Unmöglichkeit der Zweckerfüllung). Dies wurden von den verschiedenen Stiftungsaufsichtsbehörden unterschiedlich gehandhabt.

 

Zukünftig soll es einen gestuften Maßnahmenkatalog geben:

  • Satzungsänderung 
  • Umwandlung in Verbrauchsstiftung
  • Zusammenlegung von Stiftungen (neu mit Gesamtrechtsnachfolge)
  • Beendigung einer Stiftung

Als zukünftige Erleichterungen sollen die genannten Maßnahmen zulässig sein, wenn „sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung vorlagen“ bzw. „wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann“. Stiftungen, die aktuell nicht mehr anerkannt würden, können zukünftig die o.g. Maßnahmen ergreifen.

Ausdrücklich unterschieden werden soll zwischen Dauerstiftung und Verbrauchsstiftung und implizit die Teilverbrauchsstiftung (Hybridstiftung) anerkannt werden. Die Verbrauchsstiftung soll auf eine bestimmte Zeit errichtet werden müssen, innerhalb der das gesamte Stiftungsvermögen zu verbrauchen ist. Ebenso wird die Verpflichtung geregelt, die Verbrauchsstiftung aufzulösen, wenn ihre Zeit abgelaufen ist.


III) Einführung einer eigenständigen Haftungsnorm für Organe der Stiftung, Business Judgment Rule als Sorgfaltsmaßstab.

Bislang haften die Stiftungsorgane für jede schuldhafte Pflichtverletzung (vorsätzlich oder fahrlässig). Organe, die eine Vergütung bis maximal 840,00 € p.a. erhalten, genießen Haftungsprivilegien (§§ 86, 31a BGB). Sie haften nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für höher vergütete Stiftungsorgane können Haftungsprivilegien bislang in der Stiftungssatzung geregelt werden.

Die Vermögensbewirtschaftung (Mittelanlage) erfordert Prognoseentscheidungen der Organe mit teils erheblicher Unsicherheit. Deshalb ist die Einführung neuer Haftungsregelungen für Stiftungsorgane geplant. Stiftungsvorstände trifft dann kein Verschulden, wenn sie bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben (Business Judgement Rule, kurz BJR). Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Organ unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, dass es auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung gehandelt hat (sogenannte Verschuldensvermutung). Weil das Organmitglied die Voraussetzungen der BJR darlegen und beweisen muss (vorbehaltlich § 31a BGB), sollte es im Zweifel wichtige Entscheidungen dokumentieren.

Haftungsbeschränkungen (auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) der Stiftungsorgane können zukünftig jedoch nur noch in der Satzung im Stiftungsgeschäft geregelt werden.

§ 31a BGB kann zukünftig in der Satzung abbedungen werden, auch nachträglich, z. B. wenn ein Versicherungsschutz für das Organ besteht.


IV) Neuregelungen zum Stiftungsvermögen und Vorgaben zu seiner Verwaltung.

Neu geregelt wird die Unterscheidung zwischen Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen Das Grundstockvermögen ist das dauerhaft der Stiftung zugewandte und zu erhaltende Vermögen. Das Sonstige Vermögen ist das verbrauchbare Vermögen (Stiftungszweck). Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen.

Eine Festlegung, ob des Grundstockvermögen nominal oder real zu erhalten ist, wird weiterhin fehlen. Der Stifterwille bleibt maßgeblich.

Steuerrechtlich ist geregelt, dass das Vermögen einer steuerbegünstigten Körperschaft, das durch Umschichtungen entstanden ist, nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegt. Umschichtungsgewinne und –verluste können saldiert als dynamisches Umschichtungsergebnis ausgewiesen werden. In der Verwaltungspraxis der Stiftungsaufsichtsbehörden galt die Verwendung von Umschichtungsergebnissen für den Stiftungszweck bislang als zulässig. Strittig ist nur, ob eine – in den meisten Satzungen nicht geregelte – satzungsmäßige Erlaubnis erforderlich ist.

Das BGB enthielt bislang keine Regelung zu sogenannten Umschichtungsgewinnen. Zukünftig soll im BGB klargestellt werden, dass Zuwächse aus Umschichtungen des Grundstockvermögens für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können, wenn die Satzung dies regelt und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.


V) Einführung eines Stiftungsregisters zum 01.01.2026 mit negativer Publizitätswirkung.

Gesellschaften des Privatrechts, wie zum Beispiel KG, GmbH und AG werden im Handelsregister eingetragen. Vereine werden im Vereinsregister eingetragen. Das Handels- und Vereinsregister schützt den Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben.

Stiftungen werden bisher in die von den Stiftungsaufsichtsbehörden geführten Stiftungsverzeichnisse aufgenommen, denen aber keine rechtliche Wirkung zukommt. Ein Nachweis der Vertretungsbefugnisse der Organe erfolgt bisher durch Vertretungsbestätigungen (im Regelfall durch die Stiftungsaufsicht), für die es zum Teil keine rechtliche Grundlage gibt und die mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sind.

Geplant ist die Einführung eines Stiftungsregisters, dem deklaratorische Wirkung mit negativer Publizitätswirkung zukommt. Für alle bestehenden und neuen Stiftungen gilt dann eine Eintragungspflicht. Alle eintragungspflichtigen Tatsachen bedürften der öffentlichen Beglaubigung. Eintragungspflichtig sind dann zum Beispiel Name und Sitz der Stiftung, der Vorstand mit Geburtsdatum und Wohnort (ohne Straße), Satzungsänderungen und Statusänderungen. Gegebenenfalls wird auch der Stiftungszweck eintragungspflichtig. Wie beim Handelsregister besteht dann ein Recht zur Einsichtnahme für Jedermann. Stehen begründete Interessen der betroffenen Personen oder der Stiftung dagegen, kann die Einsichtnahme verweigert werden.

Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister und in die Stiftungsverzeichnisse bleiben bestehen.

Eingetragene Stiftungen werden den Rechtsformzusatz „eingetragene Stiftung“ oder „e.S.“ führen.

Verbraucherstiftungen sollen durch den Zusatz „eingetragene Verbraucherstiftung“ oder „e.Vs.“ gekennzeichnet werden.


C) Voraussichtliches Inkrafttreten des neuen Rechts zum 01.07.2023

Die zuvor beschriebenen Regelungen sollen vo-raussichtlich zum 01.07.2023 in Kraft treten.


D) Handlungsempfehlung

Besonders wichtig ist im Regierungsentwurf die neu geregelte Satzung im Rahmen des Stiftungsgeschäfts. Zukünftig sollen bestimmte Abweichungen von der gesetzlichen Regelung nur noch in der Satzung im Errichtungsgeschäft zulässig sein. Etwaige Aktualisierungen der Satzung sollten daher noch vor Inkrafttreten der Reform umgesetzt werden.

 

Dies betrifft:

  • Die Bestimmung eines Teils des Stiftungsvermögens als „sonstiges Vermögen“ (Verbrauchsvermögen). Dies kann Bedeutung für Umschichtungsergebnisse haben.
  • Die Haftungsreduktion für Stiftungsorgane auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Die Formulierung von reduzierten Anforderungen an Strukturänderungen (Satzungsänderung, Umwandlung, Auflösung).

Satzungsregelungen, nach denen Umschichtungsgewinne für den Stiftungszweck verwendet werden, dürften gegebenenfalls zukünftig eine „prägende Bestimmung“ sein. Sie sollte daher bereits vor der Reform in die Satzung eingefügt werden. Andernfalls muss voraussichtliche eine „wesentliche Änderung der Verhältnisse“ vorliegen.

Aufgrund der Neuerungen wird mit einer Überlastung der Aufsichtsbehörden gerechnet. Stiftungen sollten daher ausreichend Vorlauf für geplante Änderungen einplanen.

 

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Wenn eine Stiftung gegründet wird ist das Stiftungsvermögen unantastbar - mit dem Stiftungskapital werden Erträge generiert. Um eine Stiftung zu gründen, gibt es keinen konkreten Mindestbetrag, der einer Stiftung zugewendet werden muss. Die meisten Stiftungsbehörden fordern ein Mindestkapital von 25.000 EUR, in manchen Bundesländern fällt der Betrag höher aus. Experten beziffern 50.000 bis 100.000 Euro als kaufmännisch sinnvoll. Das ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber der Ertrag, der aus Summen unter 50.000 Euro generiert werden kann, ist einfach zu klein, um erfolgreich als Stiftung zu arbeiten sowie die Umsetzung des Stiftungszwecks zu gewährleisten (§ 80 Abs. 2 BGB).

 

Stiftungsvermögen können Geld, ganze Unternehmen, Wertgegenstände z. B. Kunstwerke, Immobilien sowie Marken oder Patente sein. Stiftungen müssen ihre Mittel zeitnah für den Stiftungszweck ausgeben - auch die Rücklagenbildung ist nur eingeschränkt möglich.

 

Bei der Verbrauchsstiftung sind der Grundstock sowie spätere Zustiftungen nicht ertragssteuerpflichtig. Sie können jedoch der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen.

 

 

Die häufigste Form der Stiftung ist die gemeinnützige Stiftung. Verfolgt eine Stiftung einen gemeinnützigen Zweck, erhält sie nach der Prüfung durch die Stiftungsbehörde und der Genehmigung des Finanzamts den Status der Gemeinnützigkeit und damit verbundene Steuervorteile. Gemeinnützige Stiftungen können Institutionen wie z. B. kulturelle Einrichtungen oder die Krebshilfe begünstigen oder auch selbst tätig werden. 

 

Privatnützige Stiftungen, wie die Familienstiftung, kommen nicht in den Genuss der Steuerbefreiung. Ihr Zweck liegt alleine in der Sicherung vom Vermögen sowie der Versorgung der Familie und dient somit nicht dem Gemeinwohl. Die Zuwendungen an die Familie zur Sicherung von deren Versorgung, mindert nicht die Einkünfte der Stiftung und ist daher nicht steuerbegünstigt. Sie sind wie Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften zu sehen. Wie sie trotz allem steuerliche Vorteile nutzen lesen Sie hier.

 

 

Flexibilität in Zeiten der Niedrigzinsen

Alle Stiftungen haben eins gemeinsam – die Erfüllung des Stiftungszwecks mittels Ihrer Erträge. In Niedrigzinszeiten und damit eingehenden schwachen Erträgen, stehen sie vor dem Problem, ihre Stiftungszwecke nicht erfüllen zu können. Als Alternative steht die Verbrauchsstiftung als Stiftungsform zur Verfügung.

 

Besonderheit

Verbrauchsstiftungen können nicht nur ihre Erträge, sondern auch das Stiftungsvermögen selbst, für Stiftungszwecke verbrauchen. Sobald das Vermögen verbraucht ist, endet die Stiftung.

 

Gemeinnützig?

Verbrauchsstiftungen sind nicht an das Gemeinwohl gebunden. Sie können gemeinnützige, steuerlich geförderte Zwecke verfolgen - müssen es aber nicht. Persönliche Zwecke können z.B. die Ausbildung von Nachkommen sein.

 

Besteuerung

Verfolgt die Verbrauchsstiftung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, ist sie von der Körperschaftsteuer und von der Gewerbesteuer befreit. Ist die Verbrauchsstiftung nicht als gemeinnützig anerkannt, unterliegt sie der Besteuerung.

 

 

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