Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für Stiftungen
Familienstiftung zur Nachfolgeplanung oder gemeinnützige Stiftung für einen gemeinnützigen Zweck?
Als spezialisierte Kanzlei für Stiftungsrecht, Steuerrecht und Wirtschaftsprüfung unterstützen die S·K· Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte Stiftungen in ganz Deutschland. Wir beraten sowohl gemeinnützige Stiftungen als auch Familienstiftungen ganzheitlich bei der Vermögensverwaltung, steuerlichen Compliance und laufenden Administration.
Unsere Leistungen für Stiftungen: Mit unseren Standorten in Frankfurt am Main und Dresden verbinden wir tiefgreifende fachliche Expertise mit persönlicher Betreuung. Unser Leistungsportfolio umfasst:
- Stiftungsgründung: Strategische Beratung bei der Errichtung sowie Erstellung der Satzung.
- Steuerberatung: Laufende steuerliche Betreuung, Erstellung von Steuererklärungen und Sicherung der Gemeinnützigkeit.
- Wirtschaftsprüfung: Professionelle Jahresabschlussprüfung und Erstellung komplexer Mittelverwendungsrechnungen.
- Nachfolgeplanung: Steueroptimierte Strukturierung für Familienstiftungen und Vermögensnachfolge.
- Laufende Administration: Unterstützung bei der Buchhaltung und betriebswirtschaftlichen Steuerung.
Warum S·K·? Wir übernehmen die administrative und rechtliche Last Ihrer Stiftungsarbeit. So schaffen wir Freiräume, damit Sie sich voll und ganz auf Ihren Stiftungszweck konzentrieren können. Vertrauen Sie auf eine spezialisierte Beratung, die sowohl das Stiftungsrecht als auch die steuerlichen Besonderheiten exzellent kennt.
Beratung
- Steuerliche und rechtliche Beratung bei der Stiftungsgründung*
- Prüfung und Unterstützung bei der Erstellung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen im Hinblick auf die Erlangung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit in Abstimmung mit dem Finanzamt und der Stiftungsaufsicht
- Steuerliche Beratung bei der Abgrenzung und Zuordnung der Tätigkeiten in die verschiedenen Sphären (Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
- Beratung im Zusammenhang mit Zustiftungen und Spenden
- Umsatzsteuerliche Beratung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Befreiungsvorschriften
- Betreuung bei Betriebsprüfungen
- Beratung bei stiftungsrechtlichen Fragen*
- Beratung bei der Fördermittelverwendung*
- Beratung über die Haftung der Organmitglieder und Schutzmaßnahmen*
- Beratung über Verbrauchsstiftungen
- Beratung und Unterstützung bei Umstrukturierungen im Zusammenhang mit der Vermögensnachfolge (z.B. Familienstiftungen)
- Schutz des Vermögens vor dem Zugriff Dritter (Asset-Protection)*
- Ersatzerbschaftsteuerplanung
- Ertragssteuerplanung für Stiftungen als auch für Begünstigte (Destinatäre)
- Grenzüberschreitende/ Internationale Zweckerfüllung gemeinnütziger Zwecke
- Umstrukturierungen und Verschmelzungen von gemeinnützigen Körperschaften
- Beratung bei Verlust der Gemeinnützigkeit (Mittelfehlverwendung oder nicht satzungsgemäße Tätigkeiten)
- Liquidation von gemeinnützigen Körperschaften
*Rechtliche Beratung durch qualifizierte Anwälte
Fortlaufende Unterstützung
- Rücklagenbildung
- Änderung von Satzungen
- Finanz- und Lohnbuchhaltung
- Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen
- E-Bilanzen für gemeinnützige Körperschaften
- Mittelverwendungsrechnung(en)
- Optimierung des Rechnungswesens
- Überprüfung der Tätigkeitsberichte
Prüfung
- Pflicht- und freiwillige Jahresabschlussprüfungen
- Verwendungsnachweisprüfungen
- Prüfung des internen Kontrollsystems
- Prüfung der ordnungsgemäßen Spendenverwendung
- Prüfungen nach § 53 HGrG
Diese Arten von Stiftungen beraten wir:
Gemeinnützige Stiftung Familienstiftung Verbrauchsstiftung Rechtsfähige Stiftung
Was ist eine Stiftung?
Eine Stiftung ist eine verbandsmäßig organisierte Institution, die einen vom Stifter festgelegten Zweck dauerhaft erfüllt. Die Stiftung hat keine Mitglieder, sondern Begünstigte, Destinatäre genannt. Das in die Stiftung investierte Vermögen (Grundstockkapital), muss im Regelfall in seinem Bestand erhalten bleiben.
Stiftung vs. Steuern?
Stiftungen als juristische Personen im Sinne der §§ 80 ff. BGB sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sie unterliegen einem Körperschafsteuersatz von 15 Prozent, der sich um den Solidaritätszuschlag erhöht. Unterhält die Stiftung einen Gewerbebetrieb, kommt noch die Gewerbesteuer mit einem vom konkreten Hebesatz abhängigen Steuersatz von ca. 12 bis 14 Prozent dazu.
Verfolgen Stiftungen gemeinnützige Zwecke gem. § 52 AO, können sie steuerbegünstigt werden. Steuerbefreit können sie sein, wenn sie die speziellen Anforderungen an die Steuerbefreiung aus den §§ 51 ff. AO und den zugehörigen Einzelsteuergesetzen erfüllen.
Wie hoch muss das Vermögen sein, um eine Stiftung zu gründen?
Ein bestimmter Mindestbetrag, um eine Stiftung zu gründen, ist nicht festgelegt. Laut § 80 Abs. 2 BGB muss die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert sein. Die meisten Stiftungsbehörden fordern ein Mindestkapital von 25.000 EUR, in manchen Bundesländern fällt der Betrag höher aus. Experten beziffern 50.000 bis 100.000 Euro als kaufmännisch sinnvoll, um eine selbstständige Stiftung ins Leben zu rufen.
Was ist "Stiftungsvermögen"?
Stiftungsvermögen ist nicht nur Geld, es kann aus allen Arten von Vermögenswerten bestehen. Z.B. aus Wertpapieren, Immobilien, Unternehmensanleihen, Kunstsammlungen, Patenten, Lizenzen oder Urheberrechten.
Was ist eine Zustiftung?
Eine Zustiftung ist eine freiwillige Zuwendung an eine Stiftung. Zustiftungen erhöhen das Grundstockvermögen einer Stiftung. Zustiftungen können aus Geld oder Sachleistungen bestehen. Die meisten Stiftungen nehmen auch Spenden an.
Was ist der Unterschied zwischen Spenden und Stiften - Welche verschiedenen Zuwendungsmöglichkeiten gibt es?
- Spende/Zustiftung: Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Zustiftungen erhöhen den Vermögensstock der Stiftung.
- Stiftung zu Lebzeiten: Sie bestimmen, welcher Zweck aus den anteiligen Erträgen Ihres Stiftungsvermögens verfolgt werden soll.
- Erbeinsetzung/Vermächtnis: Die Stiftung wird per Testament/Erbvertrag Erbin oder Vermächtnisnehmerin. Ein Kuratorium wacht dauerhaft darüber, dass die Erträge Ihrem letzten Willen entsprechend verwendet werden. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.
Werden Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen versteuert?
Handelt es sich bei der Zuwendung um eine Zustiftung, muss die steuerbefreite gemeinnützige Stiftung keine Erbschaft- und Schenkungsteuer zu leisten.
Werden Zuwendungen an Familienstiftungen versteuert?
Da Stiftung und Stifter nicht verwandt sind, werden Zuwendungen in der ungünstigsten Steuerklasse III versteuert, in der zwei Steuersätze gelten: Für Anschaffungen bis zu einem Wert von 6 Millionen Euro gilt ein Steuersatz von 30 Prozent. Liegt der Wert darüber, werden 50 Prozent der Erbschaft- bzw. der Schenkungssteuer zugrunde gelegt.
Zuwendungen zur Errichtung einer Familienstiftung werden in der Steuerklasse I besteuert. Je nach Wert, des in die Stiftung übertragenen Vermögens, betragen die Steuersätze zwischen 7 (Wert bis 75.000 Euro) und 30 Prozent (Wert über 26 Millionen Euro).
Können Wertpapiere gestiftet werden?
Aktien, Anleihen oder andere Kapitalmarktprodukte könne gestiftet werden. Zu beachten ist, dass nicht der heutige Wert von Bedeutung ist. Es ist der zukünftige Wert, der dem Empfänger der Wertpapiere zugutekommt. Aus diesem Wert berechnet sich die Erbschaftssteuer, die dann unter Umständen eine Belastung für eine Stiftung darstellen kann. Die Freibeträge für eine derartige Einrichtung sind andere als die für Verwandte.
Reform, Auswirkungen und Handlungsempfehlungen
Mit der Stiftungsrechtsreform 2023 hat der Gesetzgeber das deutsche Stiftungswesen umfassend modernisiert.
Seit dem 1. Juli 2023 sind die Regelungen einheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 80 ff. BGB) verankert. Für Stifterinnen und Stifter sowie für bestehende Stiftungen bedeutet das: mehr Rechtssicherheit, Flexibilität und Transparenz.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
1. Einheitliches Stiftungsrecht im BGB
- Das Stiftungsrecht gilt nun bundeseinheitlich für alle rechtsfähigen Stiftungen.
- Bundesländer dürfen nur noch die Stiftungsaufsicht regeln – Unterschiede bestehen daher nur noch in Detailfragen, etwa in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein.
- NEU: Stiftungsvermögen darf – sofern die Satzung es nicht verbietet – ausdrücklich umgeschichtet oder verkauft werden.
2. Stiftungsvermögen & Vermögensverwaltung
- Klare Unterscheidung zwischen Grundstockvermögen (dauerhaft zu erhalten) und sonstigem Vermögen (verbrauchbar).
- Umschichtungsgewinne dürfen für den Stiftungszweck eingesetzt werden.
- Hybridstiftungen sind gesetzlich anerkannt: eine Kombination aus Ewigkeits- und Verbrauchsstiftung.
- Mehr Flexibilität bei Rücklagenbildung und Mittelverwendung.
3. Haftung & Business Judgement Rule
- Stiftungsorgane haften nicht, wenn sie Entscheidungen nach bestem Wissen und in sorgfältiger Abwägung treffen – auch wenn sich die Entscheidung später als unvorteilhaft herausstellt.
- Schutz insbesondere für ehrenamtliche Organmitglieder.
- WICHTIG: Entscheidungen sollten sorgfältig dokumentiert werden (z. B. durch Protokolle).
4. Satzungsänderungen & Stifterwille
- Satzungsänderungen sind künftig klar geregelt und erleichtert möglich, z. B. bei veränderten Rahmenbedingungen.
- Der ursprüngliche Stifterwille bleibt geschützt – Änderungen dürfen ihm nicht widersprechen.
- NEU: Stifter können verbindlich festlegen, wie ihr Wille zukünftig auszulegen ist.
5. Umstrukturierungen von Stiftungen
- Zulegung: Zusammenschluss mehrerer Stiftungen zu einer neuen Einheit.
- Umwandlung: Ewigkeitsstiftungen können rechtssicher in Verbrauchsstiftungen umgewandelt werden, wenn der Zweck anders nicht erreicht werden kann.
6. Zentrales Stiftungsregister ab 1. Januar 2026
- Ab 2026 gibt es erstmals ein bundesweites, digitales Stiftungsregister, geführt durch das Bundesamt für Justiz.
- Enthalten sind u. a. Name, Sitz, Zweck und Vertretungsregelungen.
- Eingetragene Stiftungen erhalten den Rechtsformzusatz „e.S.“ (eingetragene Stiftung) bzw. „e.Vs.“ (eingetragene Verbrauchsstiftung).
- Die Angaben haben Publizitätswirkung – sie gelten rechtlich als richtig.
Handlungsempfehlungen für Stiftungen
1. Satzung prüfen
Bestehende Stiftungen sollten ihre Satzung überprüfen, u. a. in Bezug auf:
- Organhaftung (inkl. Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit)
- Regelungen zur Vermögensverwendung (z. B. Umschichtungsgewinne)
- Verfahren für Satzungsänderung, Umwandlung oder Auflösung
- Sicherung und Auslegung des Stifterwillens
Eine rechtzeitige Anpassung verhindert Konflikte mit Aufsichtsbehörden oder Organmitgliedern.
2. Business Judgement Rule umsetzen
- Entscheidungen dokumentieren, begründen und nachvollziehbar machen.
- Abschluss einer D&O-Versicherung für Organmitglieder empfehlenswert.
3. Vorbereitung auf das Stiftungsregister 2026
- Klärung der vertretungsberechtigten Personen
- Aktualität der Satzung und internen Daten prüfen
- Rechtzeitig vor Ablauf der Frist (31.12.2026) eintragen
4. Herausforderungen
- Manche Aufsichtsbehörden wenden noch die strengeren Maßstäbe des alten Rechts an.
- Für Satzungsänderungen oder Zweckänderungen kann daher weiterhin umfangreiche Argumentation erforderlich sein.
Fazit: Chancen der Stiftungsrechtsreform nutzen
Die Reform bringt größere Gestaltungsfreiheit, erfordert aber auch sorgfältige Planung und fundierte rechtliche Beratung. Wer seine Stiftung zukunftsfähig aufstellen will, sollte frühzeitig prüfen, ob Satzungsanpassungen sinnvoll sind.
Wir unterstützen Sie gerne bei notwenigen Anpassungen: Rechtlich und steuerlich fundiert.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Stiftung optimal für die Zukunft ausrichten möchten!
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Senden Sie uns gerne eine Direktnachricht an:
Mit der Stiftungsrechtsreform 2023 wurde das deutsche Stiftungswesen grundlegend modernisiert. Seit dem 1. Juli 2023 gelten bundeseinheitliche Regelungen in den §§ 80 ff. BGB. Das neue Recht bringt für Stifterinnen und Stifter mehr Rechtssicherheit, Flexibilität und Transparenz. Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die Reform.
Was ist das Ziel der Reform?
Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (BGBl. I 2021, S. 2947) hat der Gesetzgeber eine einheitliche und praxistaugliche Rechtsgrundlage für alle rechtsfähigen Stiftungen geschaffen. Das bisher uneinheitliche Landesrecht wurde weitgehend abgelöst, sodass künftig bundesweit die gleichen Maßstäbe gelten.
(Quelle: Bundestags-Drucksache 19/28173; Bundesministerium der Justiz, 2023)
Was ändert sich für bestehende Stiftungen?
Die zentralen Vorschriften zum Stiftungswesen finden sich nun vollständig im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dadurch erhalten Stiftungen mehr Handlungsspielraum – etwa bei der Umschichtung oder dem Verkauf von Vermögenswerten, sofern die Satzung dies nicht ausschließt.
(Quelle: §§ 80–88 BGB)
Wie wird das Stiftungsvermögen künftig behandelt?
Das neue Recht unterscheidet klar zwischen
Grundstockvermögen, das dauerhaft zu erhalten ist, und
sonstigem Vermögen, das für den Zweck verbraucht werden darf.
Umschichtungsgewinne dürfen nun ausdrücklich zur Zweckerfüllung eingesetzt werden. Zudem sind Hybridstiftungen – eine Kombination aus Ewigkeits- und Verbrauchsstiftung – gesetzlich anerkannt.
(Quelle: BT-Drs. 19/28173)
Welche Haftungsregeln gelten für Stiftungsorgane?
Mit § 84a BGB wurde die Business Judgement Rule eingeführt. Sie schützt Organmitglieder, wenn sie Entscheidungen sorgfältig und im besten Interesse der Stiftung treffen – auch dann, wenn sich diese später als nachteilig herausstellen. Wichtig bleibt die Dokumentation von Entscheidungsprozessen.
(Quelle: § 84a BGB)
Können Stiftungen ihre Satzung künftig einfacher ändern?
Ja. § 85 BGB n. F. regelt Satzungsänderungen nun transparent und erleichtert diese, solange der Stifterwille gewahrt bleibt. Stifter können zudem bereits zu Lebzeiten verbindlich festlegen, wie ihr Wille später auszulegen ist.
(Quelle: § 85 BGB; BMJ, FAQ 2023)
Welche Umstrukturierungen sind erlaubt?
Das neue Recht ermöglicht die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen (§§ 86–87 BGB). Außerdem kann eine Ewigkeitsstiftung rechtssicher in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden, wenn der Stiftungszweck anders nicht erreichbar ist.
(Quelle: §§ 86–87 BGB)
Was ist das zentrale Stiftungsregister?
Ab dem 1. Januar 2026 führt das Bundesamt für Justiz ein bundesweites, digitales Stiftungsregister (§ 83a BGB). Darin werden unter anderem Name, Sitz, Zweck und Vertretungsregelungen einer Stiftung veröffentlicht. Eingetragene Stiftungen führen künftig den Zusatz „e.S.“ (eingetragene Stiftung) oder „e.Vs.“ (eingetragene Verbrauchsstiftung).
(Quelle: § 83a BGB)
Welche Handlungsempfehlungen ergeben sich daraus?
1. Satzung überprüfen:
Bestehende Stiftungen sollten ihre Satzung auf Haftungsregelungen, Vermögensverwendung, Änderungsverfahren und Auslegung des Stifterwillens prüfen.
2. Business Judgement Rule umsetzen:
Entscheidungsprozesse dokumentieren und eine D&O-Versicherung für Organmitglieder in Betracht ziehen.
3. Vorbereitung auf das Stiftungsregister:
Vertretungsbefugnisse klären, Satzung und interne Daten aktualisieren, rechtzeitig Eintragung beantragen (Frist: 31. Dezember 2026).
4. Aufsichtspraxis beachten: Manche Behörden wenden noch alte Maßstäbe an – eine fundierte rechtliche Argumentation bleibt daher wichtig.
Fazit
Das reformierte Stiftungsrecht stärkt das Vertrauen in das Stiftungswesen und bietet neue Gestaltungsmöglichkeiten. Für Stiftungen empfiehlt sich jetzt, ihre Satzung und internen Strukturen frühzeitig an die neuen Vorgaben anzupassen – insbesondere im Hinblick auf Haftung, Vermögensverwaltung und das kommende Stiftungsregister.
(Quellen: BGBl. I 2021 S. 2947; BMJ 2023)
Wir unterstützen alle Stiftungen: Rechtlich und steuerlich fundiert.
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Autoren: Rechtsanwältin, Steuerberaterin Mona-Larissa Staud und Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt Lothar Boelsen
Zum Fachbeitrag Die Reform des Stiftungsrechts im Zivilrecht in Deutschland
Stiftungsvermögen
Wenn eine Stiftung gegründet wird ist das Stiftungsvermögen unantastbar - mit dem Stiftungskapital werden Erträge generiert. Um eine Stiftung zu gründen, gibt es keinen konkreten Mindestbetrag, der einer Stiftung zugewendet werden muss. Die meisten Stiftungsbehörden fordern ein Mindestkapital von 25.000 EUR, in manchen Bundesländern fällt der Betrag höher aus. Experten beziffern 50.000 bis 100.000 Euro als kaufmännisch sinnvoll. Das ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber der Ertrag, der aus Summen unter 50.000 Euro generiert werden kann, ist einfach zu klein, um erfolgreich als Stiftung zu arbeiten sowie die Umsetzung des Stiftungszwecks zu gewährleisten (§ 80 Abs. 2 BGB).
Stiftungsvermögen können Geld, ganze Unternehmen, Wertgegenstände z. B. Kunstwerke, Immobilien sowie Marken oder Patente sein. Stiftungen müssen ihre Mittel zeitnah für den Stiftungszweck ausgeben - auch die Rücklagenbildung ist nur eingeschränkt möglich.
Bei der Verbrauchsstiftung sind der Grundstock sowie spätere Zustiftungen nicht ertragssteuerpflichtig. Sie können jedoch der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen.
Flexibilität in Zeiten der Niedrigzinsen
Alle Stiftungen haben eins gemeinsam: Die Erfüllung des Stiftungszwecks mittels Ihrer Erträge. In Niedrigzinszeiten und damit eingehenden schwachen Erträgen, stehen sie vor dem Problem, ihre Stiftungszwecke nicht erfüllen zu können. Als Alternative steht die Verbrauchsstiftung als Stiftungsform zur Verfügung.
Was ist das Besondere an einer Verbrauchsstiftung?
Verbrauchsstiftungen können nicht nur ihre Erträge, sondern auch das Stiftungsvermögen selbst, für Stiftungszwecke verbrauchen. Sobald das Vermögen verbraucht ist, endet die Stiftung.
Muss eine Verbrauchsstiftung gemeinnützig sein?
Verbrauchsstiftungen sind nicht an das Gemeinwohl gebunden. Sie können gemeinnützige, steuerlich geförderte Zwecke verfolgen, sie müssen es aber nicht. Persönliche Zwecke können z.B. die Ausbildung von Nachkommen sein.
Wie wird eine Verbrauchsstiftung besteuert?
Verfolgt die Verbrauchsstiftung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, ist sie von der Körperschaftsteuer und von der Gewerbesteuer befreit. Ist die Verbrauchsstiftung nicht als gemeinnützig anerkannt, unterliegt sie der Besteuerung.
Ist der Stiftungszweck gemeinnützig oder nicht?
Wollen Sie Ihr Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung einbringen? Oder möchten Sie eine Familienstiftung gründen, die den Erhalt Ihres Vermögens sichert?
Die häufigste Form der Stiftung ist die gemeinnützige Stiftung. Verfolgt eine Stiftung einen gemeinnützigen Zweck, erhält sie nach der Prüfung durch die Stiftungsbehörde und der Genehmigung des Finanzamts den Status der Gemeinnützigkeit und damit verbundene Steuervorteile. Gemeinnützige Stiftungen können Institutionen wie z. B. kulturelle Einrichtungen oder die Krebshilfe begünstigen oder auch selbst tätig werden.
Privatnützige Stiftungen, wie die Familienstiftung, kommen nicht in den Genuss der Steuerbefreiung. Ihr Zweck liegt alleine in der Sicherung vom Vermögen sowie der Versorgung der Familie und dient somit nicht dem Gemeinwohl. Die Zuwendungen an die Familie zur Sicherung von deren Versorgung, mindert nicht die Einkünfte der Stiftung und ist daher nicht steuerbegünstigt. Sie sind wie Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften zu sehen.
Ihr persönlicher Kontakt
Jana Seifert
Steuerberaterin
Zertifizierte Beraterin für Gemeinnützigkeit (IFU/ISM gGmbH)
Zertifizierte Stiftungsberaterin (DSA)
Tel: +49 69 971 231-0
Gutes tun durch Spenden oder Zustiften & Erbschafts- oder Schenkungsteuer sparen
Eine Erbschaft oder Schenkung kann mit einer erheblichen Steuerbelastung verbunden sein. Weniger bekannt ist, dass sich die Erbschaft- oder Schenkungsteuer unter bestimmten Voraussetzungen reduzieren oder sogar vermeiden lässt. Wer geerbtes oder geschenktes Vermögen innerhalb von 24 Monaten an eine gemeinnützige Organisation weitergibt, kann von einer besonderen Steuervergünstigung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG profitieren. Welche Voraussetzungen dafür gelten und worauf Betroffene achten sollten, zeigen wir im Beitrag Steuern sparen bei Erbschaft und Schenkung durch Spenden.
Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Mona-Larissa Staud
