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Erben · Vererben · Schenken

Bei Erbschaft oder Schenkung frühzeitig informieren und Steuern sparen

Wer Vermögen übertragen möchte, ob durch Erbschaft oder Schenkung, sollte die gesetzlichen Regelungen kennen. Durch eine geschickte steuerliche Gestaltung können Freibeträge optimal genutzt und unnötige Steuerbelastungen vermieden werden.

Was ist in Erbfällen, bei Schenkung oder bei Unternehmensnachfolge zu beachten?

Besser ein Testament oder lieber einen Erbvertrag machen? Was ist ein Vermächtnis und wer kann Pflichtteile geltend machen? Sind Ihre Nachfolgeregelungen wirtschaftlich und steuerlich sinnvoll? Nicht in jedem Fall ist z. B. die Schenkung von Vermögen zu Lebzeiten empfehlenswert. Ob ein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt oder nach dem Tod vererbt wird: es fällt dieselbe Erb- und Schenkungsteuer darauf an. Teilt man sein Vermögen aber auf mehrere Schenkungen auf, kann man Steuern sparen. Die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Vermögensübertragung können eine große Herausforderung sein. Sie wollen die Steuerbelastung so niedrig wie möglich halten und Konflikte unter den Erben sowie in der Familie vermeiden. Beginnen Sie rechtzeitig, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen!

 

Wann wird Erbschaftsteuer fällig?

Viele denken beim Begriff Erbschaftsteuer, dass diese nur dann anfällt, wenn jemand verstirbt und ein Erbe hinterlässt. Tatsächlich ist das jedoch nur ein Teil der Wahrheit. Die rechtliche Grundlage bildet das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Dieses Gesetz erfasst nicht nur klassische Erbschaften, sondern auch Schenkungen und Zuwendungen zu Lebzeiten. Damit soll verhindert werden, dass Vermögen steuerfrei übertragen wird, indem es bereits vor dem Tod verschenkt wird.

 

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen:

  • Erben, die den gesamten Nachlass mit allen Rechten und Pflichten übernehmen, und
  • Vermächtnisnehmern, die durch ein Testament nur einen bestimmten Teil des Nachlasses erhalten, ohne weitere Verpflichtungen.

Auch solche Vermächtnisse sind nach dem ErbStG steuerpflichtig und unterliegen der Erbschaftsteuer. Je nach Verwandtschaftsgrad stehen unterschiedliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in Deutschland zur Verfügung. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Steuern anfallen, hängt also immer vom persönlichen Verhältnis zum Erblasser oder Schenker sowie vom Wert des übertragenen Vermögens ab.

 

Die rechtzeitige Planung der Vermögensübergabe spart Steuern und Erbstreitigkeiten können vermieden werden. Daher empfiehlt es sich wichtige Aspekte zu beachten: 

  • Absicherung bei Übertragung einer Immobilie (zu Lebzeiten)
  • Werden minderjährige Kinder im Testament bedacht? (Vormundschaft)
  • Ist die zu zahlende Erbschaft- oder Schenkungsteuer für die Nachkommen tragbar?
  • Welche Vor- und Nachteile birgt das Berliner Testament?

 

Die S·K· Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte unterstützen Sie in allen Erbschaftsangelegenheiten. Als erfahrene Steuerexperten ermitteln wir die für Sie steuerlich besten Gestaltungsmöglichkeiten und nutzen alle möglichen Vergünstigungen bestmöglich aus. Wir unterstützen Sie Ihre persönliche Situation optimal zu gestalten, ob im Rahmen einer Nachfolgeplanung, Schenkung oder Vermögensübertragung. Auch zur Sicherung und Durchsetzung Ihrer testamentarischen Verfügungen stehen wir als Testamentsvollstrecker bzw. Nachlassverwalter zur Verfügung.

 

Vereinbaren Sie ein Erstgespräch!

Unsere Leistungen

  • Gestaltende Steuerberatung
  • Beratung in den Bereichen Kapitalertragsteuer, Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer in Erbfällen und bei Vermögensübertragung zu Lebzeiten 
  • Umfassende Betreuung von Erbengemeinschaften
  • Prüfen alternativer Veranlagungsformen/Steuerklassen bei Ehegatten (Zusammen- oder Einzelveranlagung)
  • Beratung gemeinnütziger Organisationen zu erbrechtlichen Fragen von Spendern und Schenkungen, Todesfallbegünstigungen und Nachlassabwicklung
  • Gestaltung von Nachfolgeregelungen und Prüfung bereits bestehender Nachlassregelungen
  • Steuervermeidung durch Erbausschlagung
  • Optimale steuerliche Gestaltung im Rahmen des Pflichtteils 
  • Steuerliche und wirtschaftliche Bewertung des gegenwärtigen Vermögens einschließlich Immobilien- und Unternehmens-/Betriebsvermögen
  • Erstellung von Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung (mit Prüfung der Steuerbescheide) 
  • Internationale Erbfälle (Vermögen mit Auslandsbezug)
  • Vermittlung und Vertretung bei Konflikten mit dem Finanzamt
  • Gründung und Betreuung von Stiftungen (als Gestaltungsmittel der Vermögensnachfolge)
  • Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung

 

Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach:

  1. dem Wert des übertragenen Vermögens
  2. dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser/Schenker und Erwerber
  3. den gesetzlichen Freibeträgen

Je enger das Verhältnis, desto günstiger ist der Steuersatz. Ehegatten und Kinder zahlen deutlich weniger als entferntere Verwandte oder nicht verwandte Personen. Die Steuersätze liegen, je nach Steuerklasse, zwischen 7% und 50 %.

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erfasst sowohl Erbschaften als auch Schenkungen zu Lebzeiten. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Vermögen durch vorzeitige Übertragungen steuerfrei weitergegeben wird.

 

Wann ist die Erbschaftsteuer zu zahlen?
Wer eine Erbschaft erhält, ist verpflichtet, diese dem Finanzamt zu melden. Dafür gilt eine Frist bis zu drei Monaten nach Kenntnis vom Tod des Erblassers. Anschließend prüft das Finanzamt überschlägig, ob und in welcher Höhe eine Steuerpflicht besteht.

Aufgrund des Ergebnisses fordert das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung. Diese bildet die Grundlage für den späteren Erbschaftsteuerbescheid. Da die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, wird der Steuerbescheid oft erst Monate später, teilweise bis zu einem Jahr nach dem Erbfall, ausgestellt. Die darin festgesetzte Steuer ist in der Regel innerhalb von 1 Monat in voller Höhe zu zahlen. 

 

Welche Möglichkeiten gibt es zur Stundung der Erbschaftsteuer?
In bestimmten Fällen kann die Steuerlast so hoch sein, dass eine sofortige Zahlung schwerfällt. Dann besteht die Möglichkeit, eine Stundung der festgesetzten Erbschaftsteuer ganz oder teilweise beim Finanzamt zu beantragen.

  • Eine Stundung ist möglich, wenn Sie z. B. einen Betrieb oder vermietete Immobilien geerbt haben und die Steuerschuld nicht aus erworbenem weiterem Vermögen oder aus eigenem Vermögen aufbringen können.
  • Stehen andere liquide Vermögenswerte zur Verfügung oder gibt es die Möglichkeit der Darlehensaufnahme, sind diese Möglichkeiten in der Regel zuerst zu verwerten.
  • Auch wenn die Steuer nur durch den Verkauf des selbstgenutzten Familienheims beglichen werden könnte, ist eine Stundung denkbar, soweit die erwerbende Person die Steuer auf diese Immobilie nur durch die Veräußerung dieses Vermögens aufbringen könnte.

 

Die Stundung kann bis zu zehn Jahre gewährt werden, verschafft Ihnen also wertvolle Zeit für die Begleichung der Steuerschuld.

 

 

1. Was sind Steuerfreibeträge bei Erbschaften und Schenkungen?
Steuerfreibeträge sind Beträge, bis zu denen Erbschaften oder Schenkungen steuerfrei bleiben. Erst wenn der erhaltene Wert diese Grenze überschreitet, fällt Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an.

 

2. Wie oft kann man Steuerfreibeträge nutzen?
Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Wer frühzeitig Vermögen überträgt, kann diese steuerfreien Möglichkeiten daher mehrfach nutzen.

 

3. Wovon hängt die Höhe des Freibetrags ab?
Je enger die verwandtschaftliche Beziehung, desto höher der Freibetrag. Im nahen Familienkreis sind die Beträge besonders großzügig.

 

4. Wie hoch ist der Freibetrag zwischen Ehegatten?
Ehegatten können sich alle zehn Jahre bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken.

 

5. Wie hoch ist der Freibetrag zwischen Eltern und Kindern?
Ein Kind darf von jedem Elternteil alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Wenn beide Elternteile schenken, ergibt sich ein Freibetrag von insgesamt 800.000 Euro pro zehn Jahre.

 

6. Wann ist ein Erbe oder eine Schenkung steuerlich besonders relevant?
Vor allem wenn:

  • das Vermögen deutlich über den Freibeträgen liegt oder
  • Übertragungen an entfernte Verwandte oder Nichtverwandte geplant sind.

 

In diesen Fällen beträgt der Freibetrag nur 20.000 Euro, was schnell zu einer erheblichen Steuerlast führen kann.

 

Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer

Die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer in Deutschland hängen vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. Schenker ab. 

 

Das Gesetz sieht großzügige Freibeträge bei Schenkungen vor, die alle 10 Jahre neu genutzt werden können:

  • Ehegatten / eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn das Kind der Erblasserin bzw. des Erblassers oder der Schenkerin bzw. des Schenkers bereits verstorben ist: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Eltern bei Erwerb von Todes wegen, Großeltern bei Erwerb von Todes wegen, Urenkel: 100.000 €
  • Alle anderen (Geschwister, Neffen, Nichten, Freunde, Bekannte): 20.000 €

 

Liegt der Erwerb unterhalb dieser Freibeträge, fällt keine Erbschaftsteuer an. Darüber hinaus gibt es besondere Versorgungsfreibeträge.

1. Was bedeutet eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt?
Bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt überträgt die schenkende Person eine Immobilie bereits zu Lebzeiten an die Nachkommen, behält sich jedoch ein lebenslanges Nutzungsrecht (Nießbrauchsrecht) vor.

 

2. Welche Rechte gibt die schenkende Person bei der Übertragung ab?
In der Regel verzichtet die schenkende Person auf wichtige Eigentumsrechte wie:

  • das Recht, die Immobilie zu verkaufen,
  • das Kreditsicherungsrecht.

Diese Rechte gehen mit der Schenkung vollständig auf die beschenkte Person über.

 

3. Welche Vorteile hat der Nießbrauch für die schenkende Person?
Durch den vorbehaltenen Nießbrauch behält die schenkende Person das Recht,

  • in der Immobilie zu wohnen, oder
  • sie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten.

 

4. Wie wirkt sich der Nießbrauch auf die Schenkungsteuer aus?
Bei der beschenkten Person wird der Wert des übertragenen Vermögens um den Kapitalwert des Nießbrauchs reduziert. Das bedeutet: Der steuerpflichtige Wert der Schenkung fällt geringer aus – und damit auch die Schenkungsteuer.

 

5. Worin unterscheidet sich diese Gestaltung von einer Übertragung gegen Versorgungsleistungen?
Der Nießbrauchsvorbehalt ist eine Alternative zur Übertragung gegen Versorgungsleistungen. Während bei Versorgungsleistungen regelmäßige Zahlungen vereinbart werden, behält sich die schenkende Person beim Nießbrauch Nutzungs- und Ertragsrechte an der Immobilie vor.

 

 

1. Wann ist die Schenkung eines Familienheims steuerfrei?
Die Schenkung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie (Familienheim), die im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat liegt, ist vollständig steuerfrei, wenn sie an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner/innen übertragen wird – unabhängig vom Immobilienwert.
 

2. Ist auch die Vererbung eines Familienheims steuerfrei?
Ja. Wird eine solche Immobilie vererbt, bleibt der Erwerb ebenfalls erbschaftsteuerfrei, wenn

  • die erbende Person die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst bewohnt und
  • der Einzug unverzüglich erfolgt.

Als unverzüglich gilt ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.

 

3. Welche Bedingungen müssen während der zehnjährigen Selbstnutzung einer Immobilie eingehalten werden?
Während der zehn Jahre darf die Immobilie nicht verkauft, vermietet oder verpachtet werden. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

 

4. Gelten besondere Regeln für Kinder und Kindeskinder?
Ja. Bei Kindern – und im Fall ihres Todes auch bei Kindeskindern – ist die Steuerbefreiung

  • auf den Erbfall beschränkt und
  • gilt nur für eine Wohnfläche von bis zu 200 Quadratmetern.

Auch hier ist Voraussetzung, dass die Immobilie selbst bewohnt wird.

 

5. Gibt es diese Steuerbefreiung auch für andere Erben?
Nein. Für alle anderen Erben besteht keine entsprechende Steuerbefreiung.

 

6. Warum gibt es diese steuerliche Begünstigung überhaupt?
Die Steuerbefreiung dient dem besonderen Schutz des familiären Lebensraums. Familien sollen nicht gezwungen sein, ihr Zuhause aufgrund steuerlicher Belastung zu verkaufen.

 

 

1. Wann kann es sinnvoll sein, ein Erbe auszuschlagen?
Ein Erbe auszuschlagen kann steuerlich vorteilhaft sein – nicht nur, wenn das Erbe überschuldet ist, sondern auch dann, wenn sein Wert die persönlichen Freibeträge deutlich übersteigt.

 

2. Wie kann eine Ausschlagung helfen, Erbschaftsteuer zu sparen?
Wenn z. B. ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte zugunsten der gemeinsamen Kinder ausschlägt, verteilt sich das Erbe auf mehrere Personen. Dadurch können alle begünstigten Familienmitglieder ihre Freibeträge nutzen, was eine unnötige Erbschaftsteuerbelastung verhindern kann.

 

3. Bedeutet die Ausschlagung, dass der überlebende Ehepartner leer ausgeht?
Nein. Auch wenn der überlebende Ehepartner oder die überlebende Ehepartnerin das Erbe ausschlägt, kann er bzw. sie trotzdem finanziell abgesichert werden.

 

4. Welche Möglichkeit gibt es für Ehepartner nach der Ausschlagung?
Der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende Ehepartnerin kann sich von den Kindern eine Abfindung zusagen lassen. Diese Abfindung tritt steuerlich an die Stelle der Erbschaft.

 

 

1. Wie wirken sich Schenkungen zu Lebzeiten auf den Pflichtteil aus?
Schenkungen zu Lebzeiten mindern in der Regel das Vermögen, das im Todesfall vorhanden ist. Dadurch kann sich auch der Pflichtteilsanspruch enterbter Personen verändern.

 

2. Welche Schenkungen werden dem Nachlass wieder zugerechnet?
Alle Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod der schenkenden Person erfolgt sind, werden dem Nachlass zugerechnet und erhöhen den Pflichtteilsanspruch.

 

3. Wie wird die Anrechnung im Todesjahr berechnet?
Im Jahr des Todes werden 100 % des Werts der Schenkung dem Nachlass zugerechnet.

 

4. Was passiert in den Jahren danach?
Für jedes Jahr, das die Schenkung zurückliegt, werden 10 % weniger angerechnet. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung für den Pflichtteilsanspruch vollständig außer Betracht.

 

5. Gelten bei Schenkungen an Ehepartner besondere Regeln?
Ja. Bei Schenkungen an Ehepartner/innen werden alle Schenkungen während der gesamten Ehezeit zugunsten der Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt. Die Zehn-Jahres-Frist beginnt hier nicht vor Beendigung der Ehe.

 

 

Ihr persönlicher Kontakt

Lothar Boelsen

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Tel: +49 69 971 231-0

Mona-Larissa Staud

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