Zurück nach oben

Immobilien und Immobilienbesteuerung

Wir sind Experten für Immobilienbesteuerung

 

Kann man mit Immobilien Steuern sparen? Ja, in vielen Bereichen. Der Gesetzgeber bietet steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und Begünstigungen rund um Kauf, Verkauf, Übertragung und Verwaltung von Immobilien. Immobilien zählen in Deutschland zu den stabilsten Kapitalanlagen. Sie bieten Sicherheit, regelmäßige Einnahmen und sind zentraler Bestandteil der Vermögensplanung sowie der Altersvorsorge. Zudem schützen sie vor Inflation. 

 

Viele wissen, dass beim Immobilienkauf Grunderwerbsteuer anfällt. Weniger bekannt ist, dass auch bei Verkauf, bei Schenkung, Vererben oder Erben von Immobilien steuerliche Pflichten entstehen können. Besonders bei geerbten Immobilien gelten spezielle gesetzliche Regelungen. Um Risiken zu reduzieren und steuerliche Chancen auszuschöpfen, lohnt immer ein professioneller Blick auf die Möglichkeiten, wie Sie mit Immobilien gezielt Steuern sparen.

 

3 Punkte sollten Sie bei Immobilien unbedingt berücksichtigen

  1. Welche steuerlichen Faktoren sind beim Kauf oder bei der Übertragung von Immobilien relevant?
  2. Welche Kosten, Risiken und Fallstricke einer bestehenden Immobilie dürfen Sie nicht übersehen?
  3. Welche Bedeutung haben Grundsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer in der Immobilienbesteuerung?


Haben Sie Immobilien? Planen Sie Kauf, Verkauf, Übertragung oder Schenkung von Immobilien? Welche Kosten sind absetzbar und welche Pflichtangaben müssen Sie erfüllen? Sichern Sie Ihre Immobilien gegen steuerliche Risiken ab. 

Die S·K· Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte in Frankfurt am Main und Dresden beraten zur Immobilienbesteuerung: von der Gestaltung über die Steuererklärung bis zur Wegzugsbesteuerung. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Immobilien strukturiert nutzen, Steuervorteile legal ausschöpfen und langfristig Ihr Vermögen sichern.

 

 

Ein Auszug unserer Schwerpunkte in der Immobilienbesteuerung

  • Vermeidung von Fehlern bei Grunderwerbsteuer, Nachfolgeplanung, Spekulationsgeschäften und im gewerblichen Grundstückshandel
  • Begleitung beim Kauf und Verkauf von Immobilien inklusive Kaufpreisaufteilung
  • Rentabilitätsanalyse, Bewertung steuerlicher Risiken und Wertermittlung
  • Steuererklärungen und laufende steuerliche Beratung (z. B. Abschreibungen, Erhaltungsaufwendungen)

 

Vereinbaren Sie ein Erstgespräch!

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Nießbrauch, Wohnrecht

Wer sein Haus oder Wohnung in der Familie halten möchte, steht vor der Frage: besser zu Lebzeiten verschenken oder im Erbfall übertragen? Entscheidend sind Freibeträge, Immobilienwert, Familienkonstellation und die zukünftige Nutzung der Immobilie. Wir unterstützen Sie dabei, ein Konzept zu entwickeln, das Ihre Wünsche respektiert und steuerliche Belastungen soweit wie möglich reduziert.

 


 

Schenkung von Immobilien zu Lebzeiten: Chancen und Grenzen

Eine zukünftige Schenkung kann steuerlich vorteilhaft sein, weil Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Gleichzeitig sollten Liquidität, Absicherung im Alter und mögliche Familienkonflikte sorgfältig bedacht werden.

 

Wichtig bei Immobilienschenkung:

  • Nutzung der persönlichen Freibeträge und Zehn-Jahres-Fristen
  • Bewertung der Immobilie für die Schenkungsteuer
  • Gestaltung von Nießbrauch oder Wohnrecht zur Absicherung des Schenkers
  • Vermeidung unerwarteter Grunderwerb- oder Einkommensteuer in Sonderkonstellationen

 

Wir berechnen die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Varianten und zeigen, welche Gestaltung in Ihrem Fall vorteilhaft ist.

 


 

Vererben von Immobilien: Gestaltung von Testament und Nachfolge

Im Erbfall kommt es für die Erbschaftsteuer vor allem auf den Immobilienwert, den Verwandtschaftsgrad und mögliche Steuerbefreiungen an. Ohne rechtzeitige Planung drohen unnötige Steuerbelastungen oder sogar der Zwangsverkauf von Immobilien. 

 

Im Fokus stehen insbesondere:

  • Ausnutzung der Freibeträge für Ehepartner, Kinder und Enkel
  • Steuerbefreiung für das Familienheim bei Selbstnutzung und Einhaltung der Fristen
  • Abstimmung von Testament, Erbvertrag und Vermögensstruktur
  • Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen und Ausgleich unter Geschwistern

 

Wir  sorgen dafür, dass die zivilrechtliche Gestaltung und die steuerliche Planung zusammenpassen.

 


 

Nießbrauch und Wohnrecht: Immobilie übergeben, Rechte behalten

Nießbrauch und Wohnrecht ermöglichen es, Immobilien auf die nächste Generation zu übertragen, ohne sämtliche Nutzungsrechte aus der Hand zu geben. Damit lassen sich steuerliche Vorteile mit einer starken Absicherung der übertragenden Generation verbinden.

 

Wir prüfen und gestalten für Sie:

  • Vorbehaltenen Nießbrauch oder Wohnrechte bei Schenkung oder im Rahmen der Nachfolge
  • Versteuerung von Mieteinnahmen und Abzug von Werbungskosten
  • Bewertung von Nießbrauch und Wohnrecht für die Erbschafts- und Schenkungsteuer
  • Klare vertragliche Regelungen zur Vermeidung späterer Streitigkeiten
     

 

Unsere Leistungen rund um Erbschaft und Schenkung von Immobilien

  • Steuerliche Bewertung geplanter Schenkungen und Erbfälle mit Immobilienbezug
  • Entwicklung eines individuellen Übertragungskonzepts (Schenkung, Testament, Nießbrauch, Wohnrecht)
  • Steuererklärungen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer mit Immobilienbezug sowie laufende Beratung

 

Beratung 

  • Steuerliche und rechtliche Beratung beim Erwerb und der Übertragung von Immobilien*
  • Quantifizierung steuerlicher Risiken bei Immobilienübertragungen
  • Steuerliche Wertermittlung sowie Kaufpreisermittlung und Kaufpreisaufteilung
  • Beratung und Unterstützung bei Nachfolgeplanungen und Grunderwerbsteuer
  • Beratung bei steuerlichen Einzelfragen (z.B. Abschreibungen, Erhaltungsaufwendungen, Spekulationsgeschäften, gewerblicher Grundstückshandel)
  • Umsatzsteuerliche Beratung, insbesondere hinsichtlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen oder Vorsteuerkorrekturen

 

Fortlaufende Unterstützung 

  • Ermittlung der steuerlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Erstellung von Steuererklärungen
  • Prüfung von Steuerbescheiden sowie Korrespondenz mit der Finanzverwaltung
  • Betreuung bei Betriebsprüfungen

*Rechtliche Beratung durch qualifizierte Anwälte

 

Immobilien & Steuern: Wissen kompakt

Share Deals sind seit Jahren ein sensibles Thema im Immobilienbereich. Sie werden häufig genutzt, um Immobilien indirekt, über Gesellschaftsanteile, zu übertragen. Bei einem Share Deal erwirbt der Käufer nicht die Immobilie direkt, sondern Anteile an einem Unternehmen, das Immobilien hält.

 

Doch gerade bei der Grunderwerbsteuer sorgte die bisherige Rechtslage immer wieder für Unsicherheit. In der Praxis kam es teilweise sogar zu doppelten Steuerfestsetzungen, je nachdem, wie und wann die Transaktion gemeldet wurde.

 

Das Bundeskabinett hat nun einen Gesetzentwurf beschlossen, der hier für mehr Klarheit sorgen soll. Ziel ist es, Doppelbelastungen zu vermeiden, Anzeigepflichten praktikabler zu gestalten und insgesamt mehr Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen.

 

Was genau geplant ist, wen die Änderungen betreffen und worauf Unternehmen jetzt achten sollten, lesen Sie im folgenden Beitrag.

 


 

Reform der Grunderwerbsteuer bei sog. Share Deals

Kabinett beschließt den Entwurf eines ,,Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung aktueller weiterer steuerrechtlicher Vorschriften‘‘ und lässt damit auf weitere Rechtssicherheit bei sog. Share-Deals hoffen

 


Auf einen Blick - Inhalt der geplanten Gesetzesänderung
Künftig soll die Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften, sog. Share Deals, in der Regel nur noch einmal anfallen, nämlich bei Abschluss des Übertragungsvertrags. Zudem soll der Kreis der Steuerschuldner erweitert und die geltenden Anzeigefristen verlängert werden. 

 


Bisherige Rechtssituation 
Beim Erwerb von Grundstücken fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Je nach Bundesland und Immobilienwert kann sie einen erheblichen Anteil des Kaufpreises ausmachen und ist damit ein wesentlicher Kostenfaktor bei Immobilientransaktionen. Zur Reduzierung dieser Steuerbelastung werden in der Praxis häufig sog. Share Deals genutzt.  Dabei wird nicht das Grundstück selbst übertragen, sondern Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die Eigentümerin der Immobilie ist. Rechtlich wechselt somit nicht das Grundstück den Eigentümer, sondern lediglich die Gesellschaftsanteile. 

 

Um auch diese Gestaltungen der Besteuerung zu unterwerfen, sieht die geltende Rechtslage vor, dass bestimmte Anteilsübertragungen als fiktive Grundstücksübertragungen gelten und damit grunderwerbsteuerpflichtig sind. In derartigen Fällen kommt eine Besteuerung dann in Betracht, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile der immobilienhaltenden Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. 

 

Nach mehreren gesetzgeberischen Anläufen und Verwaltungsanweisungen hat sich eine Praxis etabliert, wonach sowohl der Abschluss des Kaufvertrags (Signing) als auch die tatsächliche Anteilsübertragung (Closing) grunderwerbsteuerlich relevant sein können.

 

Die Finanzverwaltung wertet beide Vorgängen unter Umständen als eigenständige steuerbare Tatbestände, nämlich dann, wenn die Anzeigepflichten der §§ 18 ff. GrEStG nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Danach sind sowohl Signing als auch Closing fristgerecht, bisher innerhalb von zwei Wochen, dem Finanzamt anzuzeigen. Unterbleibt dies, kann es in der Praxis zu mehrfacher Steuerfestsetzung kommen. 

 


Beschluss des Gesetzentwurfs durch das Bundeskabinett 
Nachdem auch der Bundesfinanzhof bereits wiederholt Zweifel an dieser Verwaltungspraxis geäußert hatte, beschloss das Bundeskabinett nun am 14. Januar 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des GrEStG. Damit verfolgt es das Ziel, bestehende Rechtsunsicherheiten bei Share Deals zu beseitigen und die Regelungen praktikabler zu gestalten. 

 

Der Entwurf sieht mehrere Änderungen vor, welche insbesondere der Vereinfachung und der Vermeidung von Doppelbelastungen dienen sollen. 

 

Kern der Änderungen ist eine Neuausrichtung der steuerlichen Anknüpfungstatbestände in § 1 GrEStG. Künftig sollen die für die Anteilsübertragung geltenden Ergänzungstatbestände (§ 1 Abs. 3, 3a und 3b GrEStG) vorrangig vor den Regelungen gelten, welche die Änderung des Anteilsbestandes der Gesellschaft zum Anlass einer Besteuerung nehmen (§ 1 Abs. 2a, 2b GrEStG). Die Grunderwerbsteuer soll damit grundsätzlich bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags (Signing) entstehen und abschließend festgesetzt werden. Die bislang beim Vollzug des Verfügungsgeschäfts relevanten Tatbestände greifen nur noch subsidiär, sofern beim Signing keine Steuerbarkeit eintritt. 

 

Zudem soll die nach § 19 Abs. 3 GrEStG geltende Anzeigefrist der Beteiligten von zwei Wochen auf einen Monat verlängert werden. Eine Änderung des § 18 Abs. 3 GrEStG, welcher die Anzeigefrist für Gerichte, Behörden und Notare bestimmt, ist im Gesetzesentwurf jedoch nicht vorgesehen, sodass es aktuell hier bei der zweiwöchigen Frist bleibt. 

 

Schließlich soll durch eine Änderung des jetzigen § 13 Nr. 5 GrEStG der Kreis der Steuerschuldner erweitert werden, sodass künftig insbesondere auch die grundbesitzende Gesellschaft als Steuerschuldnerin herangezogen werden kann.  

 

Die Änderungen sollen am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft treten. Für sogenannte Übergangsfälle, in denen das Signing noch vor Inkrafttreten erfolgt, das Closing jedoch erst danach stattfindet, soll ebenfalls ausschließlich das Signing maßgeblich sein. 

 


Ausblick und Handlungsempfehlung für Betroffene 
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren stehen noch die Beratung im Bundestag und Bundesrat an. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang der Entwurf noch geändert wird. 

 

Grundsätzlich sind die geplanten Änderungen jedoch zu begrüßen, da sie mehr Rechtssicherheit für Unternehmen versprechen. Der Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens sollte daher aufmerksam verfolgt werden.

 

Bis zum Inkrafttreten empfiehlt es sich, die zeitliche Planung von Immobilen- und Anteilstransaktionen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Bei Share Deals sollte zunächst weiterhin sowohl Signing als auch Closing ordnungsgemäß und fristgerecht gegenüber dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. 

 

Wurde bereits eine doppelte Steuerfestsetzung vorgenommen, kann geprüft werden, ob gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden kann. 

 


 

S·K· Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte in Frankfurt am Main und Dresden beraten bei Share Deals und strukturieren Immobilientransaktionen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage.

 

Zum Download des Fachbeitrags

 


 

Der Nießbrauch ist ein gesetzlich geregeltes Nutzungsrecht an einer Immobilie. Es trennt Eigentum und Nutzung rechtlich voneinander.

 

Wird eine Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchs übertragen, geht das Eigentum auf den Käufer über. Das Nutzungsrecht verbleibt jedoch beim bisherigen Eigentümer – dem Nießbrauchsberechtigten. Er darf die Immobilie weiterhin selbst bewohnen oder vermieten und die daraus erzielten Mieteinnahmen behalten.

Das Nießbrauchsrecht wird notariell bestellt und im Grundbuch eingetragen, wodurch es auch gegenüber Dritten rechtlich gesichert ist.

 

In der Praxis wird der Nießbrauch häufig eingesetzt bei:

  • Vermögensübertragungen innerhalb der Familie
  • Vorweggenommener Erbfolge
  • Absicherung im Alter
  • Immobilienverrentung

 

Die konkreten rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen hängen vom Einzelfall ab und sollten bei Bedarf geprüft werden.

 

 

Wer ein ungenutztes Zimmer übrig oder eine Zweitwohnung hat, kann diesen Wohnraum (z. B. über Plattformen) untervermieten. Um wegen der so erzielten Mieteinnahmen keinen Ärger mit der Finanzverwaltung zu bekommen, müssen Steuerregelungen beachtet werden. 


Wer nur sporadisch Wohnraum vermietet und weniger als 520 Euro im Jahr damit einnimmt, muss beim Finanzamt keine Angaben machen - aus Vereinfachungsgründen wird von der Besteuerung dieser Einnahmen abgesehen. Dokumentieren sollte man die Einnahmen jedoch trotzdem für den Fall, dass das Finanzamt nachfragt. Mieteinnahmen über 520 Euro im Jahr müssen in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.


Wer seinen Wohnraum oder Teile davon hingegen dauerhaft - also nicht nur vorübergehend - vermietet, muss also seine Geschäfte immer dann in der Steuererklärung offenlegen, wenn die Einkünfte die Grenze von 410 Euro übersteigen. Das ist der Fall, wenn die Einnahmen abzüglich Ausgaben diesen Betrag übersteigen. 


Tatsächlich versteuert werden diese Einnahmen dann, wenn eine „Einkünfteerzielungsabsicht“ besteht. Bei der dauerhaften Vermietung wird diese im Regelfall unterstellt, d. h. dass der Vermieter langfristig gesehen Überschüsse erwirtschaftet und die Mieteinnahmen höher sind als die Kosten, die dem Vermieter selbst entstehen. Wer z. B. die ganze Wohnung untervermietet und von seinen Gästen mehr verlangt, als er selbst für Miete, Nebenkosten, Instandhaltung etc. zahlt, erzielt einen Überschuss. 


Etwas komplizierter ist die Berechnung der eigenen Kosten, wenn man nur einzelne Zimmer vermietet und die Wohnung ansonsten selbst nutzt. Dann werden die Gesamtkosten für die Wohnung flächenmäßig aufgeteilt. Wenn das vermietete Zimmer z. B. 20 % der Wohnfläche ausmacht, können auch nur 20 % der Gesamtwohnungskosten als Grundlage herangezogen werden. Wenn sich Mieter und Gäste außerdem das Bad teilen, kann auch dieser Kostenanteil Berücksichtigung finden. Dafür muss dessen Anteil an der Gesamtwohnfläche jedoch zusätzlich durch die Anzahl der nutzenden Personen geteilt werden. 


Dem Steuerhinterziehungsvorwurf kann man nicht entgehen, wenn man in steuerlich relevantem Ausmaß Wohnraum vermietet und das nicht in seiner Steuererklärung angibt. Denn wer im Internet dafür Plattformen wie Airbnb etc. nutzt, muss damit rechnen, dass die Finanzbehörden darauf aufmerksam werden. Denn die Finanzverwaltung richtet sich mitunter gezielt an die Plattformen, um Steuerpflichtige ausfindig zu machen. Die Plattform-Betreiber sind zudem verpflichtet, Nutzende zu melden, die mindestens 30 Vermietungsgeschäfte im Jahr eingehen oder mindestens 2.000 Euro Einnahmen mit einer Plattform generiert haben („Plattformen-Steuertransparenzgesetz“).

 

 

Der Traum vom eigenen Haus, das ist ein Gedanke, der fast jedem kommt, der sich und seine Familie absichern und ihr eine Zukunft geben möchte.

Für viele Familien ist das Familienheim ein Ziel, das gerade in Zeiten steigender Grundstückspreise und Baukosten immer schwieriger zu verwirklichen wird. Daher stellt sich in Familien immer früher die Frage, wie die Absicherung des Ehepartners und der Kinder oder die Nachfolgeplanung erfolgen soll, damit dieses Eigenheim nicht gefährdet wird. Auch wenn der Bundesfinanzhof die Steuerbefreiung des Familienheimes als zu weit ansieht und die Befreiungsregelungen als potenziell gleichheitswidrig angesehen werden, ist eine steuerfreie Übertragung des Familienheimes an den Partner oder die Kinder grundsätzlich möglich. Geht man diese Übertragung umsichtig an und berücksichtigt die gesetzlichen Anforderungen, kann das Heim für die Familie und die nächsten Generationen erhalten bleiben, ohne dass eine vermeidbare Steuerlast ausgelöst wird.

 

 

Hinweis
Steuerrecht ändert sich laufend und es existieren häufig Übergangs‑ und Detailregelungen (BMF-Schreiben, Verwaltungsauffassung, Rechtsprechung), die im Einzelfall abweichen können. Die Texte ersetzen keine individuelle Beratung, da sich die Rechtslage ändern kann.