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Immobilienvermögen: Gestaltung mit Württemberger Testament

Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers setzt eine grobe Pflichtverletzung voraus. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main im Fall einer Konstellation mit einem sogenannten Württemberger Testament entschieden.

Die Eheleute hatten per notariellem gemeinschaftlichen Testament ihre Kinder zu Erben eingesetzt und dem überlebenden Ehegatten einen Nießbrauch am gesamten Nachlass eingeräumt. Zugleich sollte der länger lebende Ehepartner als Testamentsvollstrecker wirken ("Württemberger Testament").

Vorwürfe gegen die Testamentsvollstreckerin

Eines der Kinder beantragte die Entlassung der Mutter als Testamentsvollstreckerin. Es warf ihr Pflichtverstöße bei der Verwaltung des im Nachlass befindlichen Immobilienvermögens vor. Das Nachlassgericht folgte dem Antrag; die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter war jedoch erfolgreich.

OLG: Keine grobe Pflichtverletzung

Nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 27.11.2025, Az. 21 W 93/25) lag kein Entlassungsgrund im Sinne von § 2227 BGB vor. Weder sei der Mutter eine grobe Pflichtverletzung, noch eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung anzulasten. Die doppelte Rolle als Nießbrauchsberechtigte und Testamentsvollstreckerin sei bewusst von den Eheleuten vorgesehen gewesen.

Breiter Ermessensspielraum bei Immobilienverwaltung

Unzulänglichkeiten bei der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Erbe könnten eine Entlassung nicht begründen, da die Erträge ohnehin der überlebenden Ehefrau und nicht den Erben zufließen sollten. Für Fragen der Substanzerhaltung des Immobilienvermögens habe die Testamentsvollstreckerin zudem einen weiten Entscheidungsspielraum. Eingreifen müsse sie nur, wenn erhebliche Nachteile für die Eigentümer drohten – hierfür gebe es derzeit keine Anhaltspunkte.

(OLG Ffm / STB Web)

Artikel vom 06.12.2025

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