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Keine Schenkungsteuerbefreiung für Zuwendungen an Landesstiftung
Zuwendungen an eine Landesstiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn sie nach der Satzung nicht ausschließlich dem Land oder steuerbegünstigten Zwecken dienen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Klägerin ist eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, gegründet 2021 durch ein Bundesland. Kurz nach der Gründung schloss sie mit einer Aktiengesellschaft einen Kooperationsvertrag im Zusammenhang mit einem Bauprojekt. Unabhängig von den hierfür vereinbarten Vergütungen erhielt die Stiftung zwei weitere Zahlungen, für die das Finanzamt Schenkungsteuer festsetzte.
Der BFH bestätigte die Steuerfestsetzung mit Urteil vom 30.07.2025 (Az. II R 12/24). Bei den Zahlungen handele es sich um freigebige Zuwendungen ohne Gegenleistung. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG komme nicht in Betracht, weil die Zuwendungen nach der Stiftungssatzung zwar auch, aber nicht ausschließlich Zwecken des Landes dienten.
Auch eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG scheidet aus. Die in der Satzung verankerten Zwecke seien nicht ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 12.12.2025
