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Zum Anspruch des Vertragserben auf Herausgabe eines Geschenks
Ein Vertragserbe kann die Herausgabe einer vom Erblasser zu Lebzeiten an einen Dritten gemachten Schenkung verlangen. Wie der BGH nun entschieden hat, steht ein im Erbvertrag enthaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag dem nicht entgegen.
Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen sind in § 2287 BGB geregelt: Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe die Herausgabe des Geschenks fordern.
Im Streitfall schloss der Erblasser mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag, in dem sich beide gegenseitig zu Vorerben und ihre beiden Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden sowie zu Erben des Letztversterbenden einsetzten. In einem Nachtrag vereinbarten sie, dass der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig berechtigt sein solle, seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Abkömmlingen abweichend von den erbvertraglichen Bestimmungen aufzuteilen (Änderungsbefugnis). Darüber hinaus behielten sich beide Vertragsparteien das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor (Rücktrittsvorbehalt).
Vermögensübertragungen an eines der Kinder
In der Folgezeit übertrug der Erblasser seiner Tochter zwei Grundstücke und ließ ihr zudem Geldbeträge zukommen. Die Tochter handelte hierbei aufgrund einer ihr erteilten Vollmacht. Nach dem Tod des Erblassers schlug dessen Ehefrau ihr Erbe aus, Sohn und Tochter traten das Erbe an. Der Sohn sieht sich allerdings durch die erfolgten Grundstücksübertragungen und Zahlungen an seine Schwester benachteiligt und verlangt die Hälfte davon.
Urteil des OLG aufgehoben
Das Landgericht Regensburg hatte der Klage teilweise stattgegeben, das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat sie daraufhin abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Urteil des OLG durch Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) nun aufgehoben.
Zu Recht habe das OLG allerdings angenommen, dass ein Erbvertrag dahingehend bindend ist, dass die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen nicht nachträglich einseitig abgeändert werden können. Das schließe allerdings nicht aus, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Gegenstände aus seinem Vermögen verschenke. Der im Erbvertrag eingesetzte Erbe könne ein solches Geschenk dann gemäß § 2287 Abs. 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen wieder herausverlangen.
Wirkungen eines Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag
Eine dieser Voraussetzungen sei, dass die Schenkung der berechtigten Erwartung des Erben zuwiderlaufe, den Erblasser zu beerben. Allerdings war höchstrichterlich bislang nicht geklärt, ob der Erbe schon dann nicht mehr erwarten darf, den Erblasser zu beerben, wenn dieser sich im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat. Anders als das OLG hat der BGH diese Frage verneint. Allein die Vereinbarung des Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag steht dem Recht des Erben, das Geschenk des Erblassers nach dessen Tod vom Beschenkten zurückzufordern, nicht entgegen.
Zwar mindere der Rücktrittsvorbehalt die Aussichten des Erben, sein im Erbvertrag zugewandtes Erbe zu erhalten. Solange der Rücktritt jedoch nicht erfolgt, ist der Erblasser an seine Verfügungen gebunden und der Erbe darf davon ausgehen, den Erblasser zu beerben.
Schutz vor wirtschaftlicher Aushöhlung der Erbeinsetzung
Andernfalls könnte der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken und damit die erbvertraglich getroffene Erbeinsetzung wirtschaftlich aushöhlen. Das benachteiligte den Vertragspartner des Erblassers, der unter Umständen von der Schenkung keine Kenntnis erlangt. Zudem könnte der Erblasser die ihn bindenden erbvertraglichen Regelungen durch die Schenkung wirtschaftlich umgehen, während zugleich andere, ihn begünstigende Regelungen des Erbvertrags erhalten blieben.
Der BGH hat den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs des Klägers vorliegen.
(BGH / STB Web)
Artikel vom 10.07.2026
