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Steuerliche Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Am 10. September hat das Bundeskabinett Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht beschlossen. Vorgesehen ist unter anderem die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Außerdem wird E-Sport künftig als gemeinnützig behandelt.
Mit den Maßnahmen will die Bundesregierung Anreize schaffen, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren. Der Kabinettsbeschluss markiere damit auch den Auftakt zur Umsetzung des im Koalitionsvertrag vereinbarten "Zukunftspakts Ehrenamt", so die Bundesregierung in ihrer Mitteilung.
Konkret sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen vor:
- Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50.000 Euro angehoben. Damit werden Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt.
- Die Übungsleiterpauschale wird von 3.000 auf 3.300 Euro angehoben, die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro.
- Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften mit Einnahmen bis 100.000 Euro jährlich abgeschafft.
- Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro soll verzichtet werden. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, müssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
- E-Sport soll künftig als gemeinnützig behandelt werden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen sollen die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit sein.
- Ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen soll in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt werden. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg von 840 Euro auf 3.300 Euro angehoben werden.
(BMF / STB Web)
Artikel vom 10.09.2025
