Zurück nach oben

Gemeinnützigkeit News

Aktuelle Meldungen zur Gemeinnützigkeit

Zurück zur Übersicht

Vereinssportler im Nachwuchsbereich steht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz

Ein jugendlicher Vereinssportler im Nachwuchsbereich fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Hessische Landessozialgericht im Fall eines Fußballspielers entschieden, der in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligavereins unter Vertrag stand.

Der Jugendliche hatte einen Fördervertrag mit einem Bundesligaverein abgeschlossen, in dessen U16-Mannschaft er als Vertragsspieler spielte. Während eines Freundschaftsspiels erlitt er eine Verletzung. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall jedoch ab. Der Spieler habe lediglich an einer freizeitlichen Sportförderung teilgenommen. Zudem sei er zum Unfallzeitpunkt noch schulpflichtig gewesen, weshalb er nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einem Beschäftigungsverbot unterlegen habe.

Einbindung in die Vereinsorganisation

Dem folgte das Hessische Landessozialgericht nicht. Der Jugendliche sei vielmehr als Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen. Maßgeblich hierfür seien vor allem die vertraglichen Verpflichtungen gewesen: Der Jugendliche sei fest in die Arbeitsorganisation des Vereins eingebunden gewesen, habe am Training, an Fußballspielen, Lehrgängen und Vereinsveranstaltungen teilnehmen müssen und sei umfangreichen Weisungsrechten des Vereins unterworfen gewesen.

Wirtschaftlicher Nutzen für den Verein

Zudem habe er ein monatliches, sich über die Laufzeit des Vertrags steigendes Grundgehalt von 950 Euro brutto sowie Prämienzahlungen erhalten, auf die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Der abgeschlossene Fördervertrag habe daher sowohl strukturell als auch inhaltlich einem Arbeitsvertrag entsprochen. Der Jugendliche habe eine Tätigkeit ausgeübt, die für den Verein jedenfalls zukünftig wirtschaftlichen Nutzen bringen werde und nicht bloß der eigenen Freizeitgestaltung diene.

Auch ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz lasse den Versicherungsschutz nicht entfallen. Vielmehr bleibe der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch bei rechtswidrigen Beschäftigungen bestehen.

(Hess. LSG / STB Web)

Artikel vom 07.11.2025

Archiv durchsuchen

Nutzen Sie unser umfangreiches Archiv und finden Sie passende Artikel zu Ihrem Suchbegriff.