LohnWissen: Update zur Jahresmitte 2026 und Ausblick auf den Jahreswechsel 2026/2027
Mindestlohn, Minijobs, Aktivrente, Gutscheine und weitere Neuerungen für die Entgeltabrechnung
Die zweite Jahreshälfte hat begonnen und bringt zahlreiche Entwicklungen mit sich, die Arbeitgeber und Lohnbuchhaltungen schon heute im Blick haben sollten. Neben aktuellen Entscheidungen der Rechtsprechung stehen vor allem die geplanten Änderungen zum Jahreswechsel 2026/2027 im Fokus.
Auf dieser Seite LohnWissen haben wir wichtige Themen für Sie zusammengestellt.
Nicht alle vorgestellten Regelungen sind bereits beschlossen. Viele befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren.
Der Mindestlohn soll ab 2027 auf EUR 14,60 pro Stunde erhöht werden.
Durch Anhebung des Mindestlohn 2027 beträgt die max. Verdienstgrenze für Minijobs EUR 633,00 pro Monat.
Ob es zu grundlegenden Änderungen im Bereich Minijobs kommt, hängt von der Umsetzung des Gesetzespakets der Bundesregierung ab, welches bis Ende 2026 verabschiedet werden soll.
Ausblick:
Geändert werden soll der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus von Minijobs. Minijobs sollen künftig vollständig in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden; die Opt-out-Möglichkeit soll abgeschafft werden. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht soll dann nur noch für Schülerinnen und Schüler möglich sein.
Der Pauschalsteuersatz für Minijobs soll von zwei auf fünf Prozent steigen.
Geplante Änderungen im Koalitionsausschuss vom 1. Juli 2026: Die Grundlohnhöchstgrenze soll steuerlich auf EUR 75,00 pro Stunde erhöht werden (bislang EUR 50,00/Stunde).
Es wird bestimmt, welcher Arbeitslohn in die Ermittlung des Grundlohns einzubeziehen ist (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Es wird in der Regel nur steuerpflichtiger und nicht nach § 40 EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn in die Grundlohnermittlung einbezogen.
Keine Einbeziehung: nicht steuerbarer Arbeitslohn (z.B. Geburtstagsgeschenke bis EUR 60,00) steuerfreier Arbeitslohn (z.B. Gutscheine wegen der 50-Euro-Freigrenze) sowie pauschal besteuerte Bezüge nach § 40 EStG.
Besonderheit: steuerfreie Beträge zur betrieblichen Altersvorsorge (§ 3 Nr. 56 bzw. 63 EStG) sollen einberechnet werden >laufende Zahlungen.
Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen werden die Zuordnungen bestimmt.
Von einer dauerhaften Zuordnung ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Die geplante Rechtsänderung -mit erstmaliger Anwendung ab 2027- sieht vor, dass bereits von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 24 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Kurzarbeitergeld / Zuschuss zum Mutterschaftsgeld / Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz:
Lohnersatzleistungen sind unterteilt nach dem Leistungszeitraum und der in diesem Zeitraum jeweils ausgezahlten Höhe zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG-E)
Steuerfreie Aufstockungsbeträge (§ 3 Nr. 28 EStG) bzw. Zuschläge nach § 3 Nr. 28a EStG:
Hinweis Altersteilzeit und Reformvorschläge: Altersteilzeit erst ab 58 und ohne Blockmodell
Steuerfreier Reisekostenersatz:
Getrennte Aufführung der Kostenarten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten, sonstige Kosten)
Steuerfreie Doppelte Haushaltsführung:
Getrennte Aufführung der Kostenarten (Fahrtkosten für Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwand, Unterkunftskosten – getrennt nach In- bzw. Ausland, sonstige Kosten)
Steuerfreie Kita-Leistungen:
Beitragsmäßige Nennung ohne Verpflegungsanteil und getrennt nach Kalenderjahr und Kind.
Dienstwagen:
Bei Überlassung eines Dienstwagens soll der Großbuchstabe „D“ eingetragen werden.
Steuerfrei bleiben Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bis zu einer Höhe von EUR 24.000 im Jahr (EUR 2.000 pro Monat), soweit dem Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze Einnahmen für erbrachte Leistungen gem. SGB VI zufließen.
Die Aktivrente kann beim Lohnsteuerabzug nicht gleichzeitig für mehrere Beschäftigungsverhältnisse in Anspruch genommen werden. Sie wird zwingend beim ersten Dienstverhältnis berücksichtigt (Steuerklasse I – V), wenn die Voraussetzungen vorliegen.
In der Steuerklasse VI wird die Aktivrente nur dann berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Aktivrente nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus seinem ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I – V) nur Bezüge aus einer betrieblichen Altersvorsorge erhält.
Der monatliche Steuerfreibetrag der Aktivrente i.H.v. EUR 2.000 darf betragsmäßig nicht auf verschiedene Dienstverhältnisse aufgeteilt werden. Auch dann nicht, wenn der Höchstbetrag im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpft wird. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, den verbleibenden Steuerfreibetrag aus der Aktivrente für das zweite Dienstverhältnis nachträglich mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen.
Begünstigte Einnahmen sind Einnahmen aus „aktiven“ Arbeitnehmertätigkeiten, unerheblich, ob die Einnahmen durch Barlohn oder Sachbezüge zufließen oder die Einnahmen laufender Arbeitslohn oder sonstige Bezüge (z.B. Einmalzahlungen) sind.
Nicht begünstigte Einnahmen für die Gewährung des Steuerfreibetrags sind Versorgungsbezüge, Abfindungen und Einnahmen aus anderen Einkunftsarten (z.B. Gewinneinkünfte). Liegen Mitunternehmereinkünfte vor, kommt die Aktivrente mangels Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht zur Anwendung.
Leistungen
Nicht ausgezahlte Tantiemen sind vom Steuerpflichtigen (Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH) als Arbeitslohn zu versteuern, wenn in der Bilanz ein Passivposten (Rückstellung=Kapitalminderung) gebildet wurde.
Gemäß BFH-Urteil v. 5. Juni 2024 – Veröffentlichung im BStBl II 2026, 499: wenn keine Passivierung in der Bilanz erfolgt, dann besteht auch keine Lohnsteuerverpflichtung.
Bislang fielen Diensteinführung/Amts- oder Funktionswechsel/rundes Arbeitnehmerjubiläum eines einzelnen Mitarbeiters/Verabschiedung eines einzelnen Mitarbeiters unter „betriebliche Anlässe“ und wurden nicht als Arbeitslohn behandelt, sofern die Kosten je teilnehmender Person EUR 110,00 (brutto) nicht überstiegen.
Wurde der Betrag von EUR 110,00 (brutto) je teilnehmender Person überschritten, galt dies als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten gefeiert wurde.
Lt. BFH-Entscheidung vom 19. November 2025:
Vorstehende „Feiern“ sind Feste des Arbeitgebers und kein geldwerter Vorteil. Ein geldwerter Vorteil liegt auch nicht in Bezug auf den Arbeitnehmer und für seine privaten Gäste vor, selbst wenn die Kosten je Person EUR 110,00 übersteigen.
Bei Überreichung von Gutscheinen als sog. „Sachbezug 50-Euro-Freigrenze“ muss ganz genau zwischen Geldleistung und Sachbezug abgegrenzt werden. Hier sind die Bestimmungen des Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetzes maßgebend.
Als Geldleistung/Barlohn und somit steuer- und sozialversicherungspflichtig sind u.a.
Amazon-Gutscheine (berechtigt, bei einer Vielzahl von Anbietern -Marketplace- Produkte oder Dienstleistungen erwerben zu können)
Geschenkkarten von z.B. Aldi und Edeka (der hierauf befindliche Geldbetrag kann ausgezahlt werden)
Aral SuperCard Tanken, Shop & Waschen (ist als Geldleistung zu sehen, da Rewe -als Shop – und Aral mit unterschiedlichen Marken und damit nicht einheitlich am Markt auftreten)
Wunschgutscheine (keine Sachzuwendungen, sondern Geldleistung, da der Betrag im Vordergrund steht und der Gutschein im Nachgang ausgesucht wird)
Unschädlich hingegen sind u.a.
Einkaufsgutscheine
Wunschgutscheine von z.B. „bonus4you“ (erst Gutschein, dann Geldbetrag)
Rewe-Geschenkkarte (kann zum Kauf von Waren – auch für Gutscheine, z.B. Amazon und Guthabenkarten- in allen Rewe-Märkten Deutschland eingesetzt werden).
Hinweis: Entscheidend ist nicht die Marke, sondern die Einlöse-Struktur des Gutscheins.
Erstattet der Arbeitgeber die Fahrtkosten mit einer höheren Kilometerpauschale als EUR 0,30/km, so kann der Mehrbetrag mit 25% Lohnsteuer-Pauschalierung erfolgen – aber nur, wenn ein Tagegeld (Abwesenheitsdauer mind. 8 Stunden -VMA) abgerechnet werden kann. Andernfalls unterliegt der übersteigende Betrag der individuellen Versteuerung.
Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz kann der Arbeitgeber unterstellen, dass die Arbeitnehmer mit den Steuerklassen III bis V einen eigenen Hausstand haben.
Damit der steuerfreie Arbeitgeberersatz zulässig ist, sollte geprüft werden, ob der Mietvertrag auf den Arbeitnehmer abgeschlossen ist.
Ausgeschlossen ist die Konstellation
Nutzer der Wohnung = Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin
Mieter lt. Vertrag und zur Zahlung verpflichtet = Ehepartner/Ehepartnerin
Wenn bei der Abgrenzung zwischen selbständiger oder abhängiger Beschäftigung Zweifel bestehen, sollte auf jeden Fall ein Statusfeststellungsverfahren über die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung eingeleitet werden.
Die Deutsche Rentenversicherung bietet hierzu ein Online-Tool „Selbstcheck Erwerbsstatus“ an.
Antragsberechtigt sind
-Arbeitgeber bzw. Auftraggeber
-Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer
Achtung:
Steuerberater dürfen nicht als Bevollmächtige im Statusfeststellungsverfahren auftreten (BSG-Urteil vom 5. März 2014 – B 12 R 7/12 R). Es fehlt an einer besonderen Sachkunde auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts.
Trotz fehlender Kompetenz hat der Steuerberater Mandanten auf Problemfälle hinzuweisen (Hinweispflicht statt Klärungspflicht gem. BGH-Urteil vom 8. Februar 2024 – IX RZR 137/22)
Gute Beratung beginnt mit dem richtigen Gespräch.
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