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Mandanten - Steuer, Recht und Wirtschaft

Aktuelle Meldungen

Für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zustän-dig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden. So entschied das Finanzgericht Münster. 

Der Antragsteller hatte seinen Arbeitgeber beim Finanzgericht Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt. Für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Mit der Auszahlung dieser Pauschale erfüllen Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungierten als Zahlstelle des Staates. Bei der Energiepreispauschale handelt es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen ist. Eine Umdeutung des Klagebegehrens dahingehend, dass das Finanzamt Beklagter sein soll, ist angesichts der eindeutigen Bezeichnung des Arbeitgebers nicht möglich. Eine solche Klage wäre auch mangels Durchführung eines Vorverfahrens nicht zulässig.


 

Am 11. Januar 2024 ist der Referentenentwurf für das bereits im Koalitionsvertrag angekündigte Bürokratieent-lastungsgesetz IV (BEG IV) veröffentlicht worden. Der Entwurf enthält mit Blick auf die Wirtschaft im We-sentlichen Entlastungen, die sich auf drei Maßnahmen zurückführen lassen:

 

  • Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Bu-chungsbelege im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre (z. B. Rechnungskopien, Konto-auszüge und Lohn- und Gehaltslisten).
  • Aufhebung von Schriftformerfordernissen oder deren Herabstufung auf die Textform nach § 126b BGB (bspw. keine Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge).
  • Für deutsche Staatsangehörige besteht zukünftig keine Hotelmeldepflicht mehr.

Die Wirtschaft soll in einem Umfang von 680 Mio. Euro jährlich entlastet werden. Allein 595 Mio. Euro dieser Entlastung resultieren aus den verkürzten Aufbewahrungsfristen. Gleichzeitig spricht die Bundesre-gierung das Risiko eines Steuerausfalls von jährlich 200 Mio. Euro an, da ohne Buchungsbelege ein Hinterziehungstatbestand nach neun bzw. zehn Jahren nicht mehr erfolgreich nachgewiesen werden könnte. 

Aus inhaltlicher Sicht und mit Blick auf die erwartete monetäre Entlastung bleibt der Entwurf hinter den Erwartungen zurück. So greift das BEG IV die geplante Einführung einer Vollmachtsdatenbank für das Sozialversicherungsrecht nicht auf. Dieses Thema könnte noch im Rahmen des jetzt anlaufenden Gesetzgebungsverfahrens aufgegriffen werden. Parallel zum BEG IV stehen weitere Gesetzgebungsverfahren auf der Agenda, die auf die bürokratische Entlastung von Bürgern und Wirtschaft abzielen (Wachstumschancengesetz sowie die vorgezogene Anwendung der angehobenen Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen für haftungsbeschränkte Unternehmen auf das Geschäftsjahr 2023).


 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hielt es für rechtmäßig, dass mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis Durchsuchungsbeschlüsse unter Darlegung des Tatvorwurfs knapper oder gar nicht begründet werden müssen. Das erscheine unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzmöglichkeiten des Dritten auch deshalb als gangbar, weil der am Steuerstrafverfahren nicht beteiligte Dritte regelmäßig ohnehin nicht in der Lage sei, der Begründung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten entgegenzutreten. Nach dem Steuergeheimnis dürften personenbezogene Daten eines anderen, die im Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren bekanntgeworden seien, Dritten gegenüber nicht unbefugt offenbart werden.

Am 1. Jauuar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Es soll das Personengesellschaftsrecht modernisieren und an die aktuellen Anforderungen der Wirtschaft anpassen. Das Gesetz bringt bedeutende Änderungen für Personengesellschaften, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Rechtsfähigkeit der GbR, die Einführung eines Gesellschaftsregisters und die Möglichkeit der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz stellen die wesentlichen Änderungen dar. Das Gesetz beinhaltet auch Änderungen im Steuerrecht, wie z. B. die Möglichkeit für Personengesellschaften, zur Körperschaftsteuer zu optieren, und steuerliche Entlastungen für kleinere Personengesellschaften. Daher sollten sich Unternehmern und Gesellschaften mit den Änderungen auseinandersetzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.
 

Von Steuerberaterin Julia David

 

Im Entwurf des neuen Jahressteuergesetzes ist eine geplante Änderung des Bewertungsgesetzes zum 1. Januar 2023 vorgesehen. Dies soll dadurch erfolgen, dass das Bewertungsgesetz an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 angepasst wird. Bei einer Umsetzung des Entwurfs würde die Bewertung von bebauten Grundstücken (bspw. Gewerbeimmobilien, Ein- oder Mehrfamilienhäuser) zu einem höheren Immobilienwert führen, der somit die aktuellen Verkehrswerte widerspiegeln soll. Dies wiederum würde bedeuten, dass für die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie für die Grunderwerbsteuer deutlich höhere steuerliche Werte zu Grunde gelegt werden und dadurch mit einer höheren Steuerbelastung zu rechnen ist. 


Dies soll anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:

Besitzen Sie aktuell eine Immobilie die nach aktuellem Recht einen steuerlichen Wert von 600.000 EUR hat und wollen sie diese an Ihr Kind verschenken, würde nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 400.000 EUR ein steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von 200.000 EUR verbleiben und eine Steuerbelastung von 22.000 EUR resultieren. 


Wird der Gesetzesentwurf umgesetzt, gehen Experten von einer Steigerung zwischen 10 % und 30 % aus. In unserem Beispiel würde dies bedeuten, dass die Immobilie bei einer Steigerung von 20 % mit einem steuerlichen Wert in Höhe von 720.000 EUR zu Grunde gelegt wird und nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 400.000 EUR ein steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von 320.000 EUR verbleibt und somit eine Steuerbelastung von 48.000 EUR resultieren würde.

Anhand dieses Beispiels ist deutlich ersichtlich, wie die geplante Neuregelung sich auf die Steuerbelastung auswirken wird.

 

Sollten Sie Immobilienübertragungen geplant haben, wäre es zielführend diese noch anhand der aktuellen Gesetzeslage durchzuführen. Bitte sprechen Sie uns bei Beratungsbedarf gerne an.

Es bleibt somit abzuwarten, inwiefern der Gesetzesentwurf umgesetzt wird und welche Änderungen zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Hierüber halten wir Sie natürlich stets auf dem Laufenden in unserem Newsletter und unseren Fachbeiträgen. 
 

 

 

 

Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022.

Von Teamleiterin Lohn- und Gehaltsbuchhaltung Stephanie Kegel

 

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

Demnach dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden einen Betrag in Höhe von maximal 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen.

So gut die Inflationsausgleichsprämie auch klingt, ist dies lediglich ein Appell der Regierung an die Unternehmen. Das bedeutet, dass es, wie bereits bei der Corona-Prämie, keinen gesetzlichen Anspruch seitens der Arbeitnehmer auf die steuerfreie Zahlung gibt. Wenn sich Unternehmen entscheiden, ihren Beschäftigten eine Prämie zum Ausgleich der Inflation zu zahlen, erfolgt dies auf freiwilliger Basis. *

Ebenso müssen die Arbeitgeber auch nicht den vollen Betrag von 3.000 EUR ausschöpfen, sondern sind in Ihrer Entscheidung frei, welche Summe sie den Beschäftigten gewähren wollen.

 

Merkmale und Bedingungen der Inflationsausgleichsprämie:

Die Inflationsausgleichsprämie orientiert sich in Ihrer Ausgestaltung und ihren Bestimmungen an der CoronaPrämie. Die Sonderzuwendung ist vollständig von der Lohnsteuer und der Abgabenpflicht der Sozialversicherung befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Zuwendung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt geleistet. Eine Verrechnung mit einer vertraglich vereinbarten Vergütung darf nicht erfolgen. **
  • Die Ausreichung der Prämie kann rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 vorgenommen werden. Letzter Tag der Prämiengewährung ist der 31. Dezember 2024 (Zufluss!)
  • Wichtig ist, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Zusage der Prämie begründend auf die allgemeinen Preissteigerungen Bezug nimmt.
  • Erforderlich ist eine Aufzeichnung im Lohnkonto durch den Arbeitgeber.
  • Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

Im Gegensatz zu der Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR im September 2022 wird die Inflationsausgleichsprämie den Arbeitgebern nicht erstattet.

Werden über die Prämie hinaus bereits andere steuerfreie Leistungen durch das Unternehmen gewährt (Sachzuwendungen, Förderung der Mitarbeiterbeteiligung, Kindergartenzuschuss oder Ähnliches), bleiben diese von der Leistung der Prämie unberührt. Es erfolgt demnach keine Verrechnung der Positionen untereinander.

 

Hinweis: Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung soll zudem sichergestellt werden, dass die Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird.

 

Bitte beachten:Es gibt noch keine gesetzliche Grundlage, ob die Inflationsausgleichsprämie pfändbar oder unpfändbar ist.

*Es ist zu vermuten, dass insbesondere Beschäftigte mit Tarifvertrag von einer Ausgleichszahlung profitieren werden. Kommt es hier zu tarifvertraglichen Einigungen, wird die Prämie Teil des Tarifabschlusses. Beschäftigte haben dann einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie

**Gerade zum Jahresende stellt sich die Frage, ob übliche oder vereinbarte Sonderzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld in steuerfreie Leistungen umgewandelt werden können. Regemäßig klappt das wegen des im Gesetz verankerten Zusätzlichkeitskriteriums nicht. Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die ohne einen Inflationsbezug getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor der Verkündung des Gesetzes getroffen worden ist, können nicht als Inflationsausgleichsprämie gewährt werden.

Nur sofern vorher keine vertragliche Vereinbarung oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann in Einzelfällen unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c EStG anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gewährt werden.

 

 

 

Update zum Transparenzregister

Die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister konnte bis 31. Juli 2021 unterbleiben, wenn sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern (z.B. Handelsregister) ergaben. Durch Einführung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG), Änderungen im Geldwäschegesetz (GWG) und die Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten, sollen die Daten seit dem 1. August 2021 direkt aus dem Transparenzregister abrufbar sein. Damit erstarkt das Transparenzregister zum Vollregister.

ALLE Gesellschaften sind daher nunmehr verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. 

Die Fristen zur erforderlichen Meldung laufen im Jahr 2022 aus. 


HANDLUNGSBEDARF 
Handlungsbedarf besteht jetzt für eingetragene Personengesellschaften, insbesondere

  • OHG
  • KG
  • GmbH & Co. KG.

 

UMSETZUNGSFRISTEN
Für die nach dem TranFinG erforderlichen Meldungen zum Transparenzregister gelten folgende Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.), die im Laufe des Jahres 2022 auslaufen werden

  • AG, SE, KGaA: 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft: 30. Juni 2022
  • alle anderen (z.B. eingetragene Personengesellschaften): 31. Dezember 2022

Die Übergangsfristen gelten für solche Gesellschaften, die nach bisheriger Rechtslage nicht zur Meldung verpflichtet waren. Alle neu gegründeten Gesellschaften haben die Pflicht, unverzüglich die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu hinterlegen.

 

AUSSETZUNG DER VERFOLGUNG VON ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
FÜR DIE VORGENANNTEN GESELLSCHAFTEN, DIE BISHER NICHT ZUR Meldung verpflichtet waren, ist die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für einen Zeitraum von einem Jahr ausgesetzt (§ 59 Abs. 9 GwG n.F.), also bis zum 31. März 2023, 30. Juni 2023, bzw. 31. Dezember 2023.

Auch sind für die bislang von der Meldefiktion profitierenden Gesellschaften die Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung bis zum 1. April 2023 nicht abzugeben (§ 59 Abs. 10 GwG n.F.). 

Ändern sich wirtschaftlich Berechtigte während laufender Übergangsfristen (zum Beispiel durch Gesellschafterwechsel oder Änderungen in der Geschäftsführung), muss im Einzelfall geprüft werden, ob das eine Meldung erforderlich macht oder der Ablauf der Übergangsfrist weiter abgewartet werden kann.

 

AUSNAHME VEREINE
Vereine sind von der neuen Regelung ausgenommen (§ 20a GwG n.F.). Die registerführenden Stellen entnehmen die benötigten Daten aus dem Vereinsregister, sofern der Verein nur „fiktive“ wirtschaftlich Berechtigte hat (i.d.R. typische Vereine mit Mitgliedern) und der Vorstand seinen Sitz in Deutschland und die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Vereine sind verpflichtet, die Angaben zu korrigieren. 


EINTRAGUNGSPFLICHT FÜR AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN
Eintragungspflicht ins Transparenzregister besteht auch für eine ausländische Gesellschaft, wenn sie sich verpflichtet, Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie zu erwerben, wenn sich Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3a GrEStG aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehat. Die Eintragungspflicht gilt jedoch nicht, wenn die ausländische Gesellschaft die erforderlichen Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt hat.

Bei Transaktionen über in Deutschland gelegene Immobilien mit ausländischen Erwerbern sollte daher rechtzeitig geprüft werden, ob eine Meldung an das Transparenzregister nötig ist. Mit Blick auf das bei unterbliebener Meldung bestehende Beurkundungsverbot sollte dieser Punkt auch rechtzeitig mit dem beurkundenden Notar abgestimmt werden. Gegebenenfalls ist eine Meldung nicht erforderlich, wenn die nötigen Angaben zum Erwerber bereits an das entsprechende Register eines anderen EU-Mitgliedsstaates gemeldet sind.


STAATSANGEHÖRIGKEITEN
Wirtschaftlich Berechtigte mit mehreren Staatsangehörigkeiten müssen ab dem 1. August 2021 alle Staatsangehörigkeiten im Transparenzregister hinterlegen.

 

EINTRAGUNGSPFLICHT IM RAHMEN ERHALTENER CORONAHILFEN
Im Rahmen der Anträge auf Überbrückungshilfe ist unter anderem grundsätzlich zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind, sofern die wirtschaftlich Berechtigten nicht über ein anderes elektronisches Register abrufbar sind (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister).

Aufgrund der Änderungen des GwG und der Abschaffung der Mitteilungsfiktion über ein anderes Register seit dem 1. August 2021 hat diese Mitteilungsfiktion keine Gültigkeit mehr. Für die Corona-Hilfen ist daher zwingend die vollständige Eintragung im Transparenzregister innerhalb der oben genannten Fristen vorzunehmen. Andernfalls droht eine Ablehnung der Anträge oder sogar die vollständige Rückzahlungspflicht bereits gewährter Hilfen.

Des Weiteren bestehet die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind. Dies gilt beispielsweise für ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, wenn sie die entsprechenden Angaben nicht bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.

Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.


WEITERE ANFORDERUNGEN UND SANKTIONEN
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten (Miteigentümer, Anteilsinhaber, Geschäftsführer, Berechtigter) sollte lückenlos dokumentiert werden. Es sollte regelmäßig geprüft werden, ob der wirtschaftlich Berechtigte wechselt und ob dies eine Aktualisierung im Transparenzregister zur Folge hat. Gleiches gilt, wenn sich der Wohnort oder der Name in Folge einer Heirat des wirtschaftlich Berechtigten ändert.

Erfolgt eine fehlerhafte Meldung oder unterbliebt sie, droht ein Verwarngeld bis zu 55 EUR oder ein Bußgeld zwischen 50 EUR in leichten Fällen und bei schwerwiegenden Verstößen bis zu 1 Mio. EUR (bzw. 5 Mio. EUR). Verpflichtete und haftbar sind die gesetzlichen Vertreter.

 

WAS ZU TUN IST
Die Übergangsfristen und die Ausnahmeregelungen beim Bußgeldverfahren sind zwar relativ großzügig. Trotzdem sollte die Eintragung in das Transparenzregister zügig erfolgen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, die fachliche Unterstützung hierfür als Sinnvoll zu erachten. Sind Sie bereits im Transparenzregister eingetragen, empfehlen wir Ihnen die Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, zum Beispiel auch, ob sich sei Wohnort geändert hat. 

 

 

 

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag („SolZ“) wurde mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags (RückfSolzG) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 weitgehend abgeschafft. Der SolZ wird weiterhin festgesetzt bei der Einkommensteuerveranlagung für Spitzenverdiener, auf Kapitalerträge und bei der Körperschaftsteuerveranlagung.

Die Finanzämter nehmen in Steuerbescheiden für Veranlagungszeiträume (VZ) ab 2021 teilweise keinen Vorläufigkeitsvermerk auf hinsichtlich der Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines SolZ für VZ ab 2021 verfassungsgemäß ist (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung [AO]). Teilweise passt der Vorläufigkeitsvermerk nicht zum konkreten Fall. Deswegen und wegen noch laufender Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundesfinanzhof (BFH) zur Verfassungsmäßigkeit des SolZ ist es ratsam, den Steuerbescheid genau zu prüfen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen.

 

Solidaritätszuschlag ab 2021
Durch das RückfSolzG ist der SolZ ab 2021 für rund 90 % derer vollständig weggefallen, die ihn vorher bezahlen mussten. Für weitere ca. 6,5 % ist der Zuschlag zumindest in Teilen entfallen. Für rund 3,5 %, die jeweils ein sehr hohes Einkommen beziehen (Spitzenverdiener), bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. 
Der SolZ beträgt grundsätzlich 5,5 % von der berechneten Einkommensteuer (Körperschaftsteuer). Jedoch wird der SolZ erst ab einer bestimmten Höhe der Einkommensteuer berechnet. Diese Freigrenze ist seit 1. Januar 2021 erreicht, wenn die Einkommensteuer pro Jahr 

  • mehr als 16.956 EUR bei Alleinstehenden oder 
  • mehr als 33.912 EUR für Ehegatten und Personen in der Lohnsteuerklasse III beträgt. 

Oberhalb dieser Freigrenze schließt sich eine sogenannte Milderungszone an, in der der SolZ nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 % herangeführt wird. Mit Hilfe einer gesonderten Berechnung wird dafür gesorgt, dass die Höhe des SolZ ab Überschreitung der Freigrenzen langsam anwächst. Der SolZ darf seit 2021 nicht mehr betragen als 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen Einkommensteuer und Freigrenze. Dadurch sind erst ab einer bestimmten Einkommensteuerlast die vollen 5,5 % SolZ zu berechnen. Im Jahr 2021 ist das bei Festsetzung einer Einkommensteuer ab 31.527,56 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 63.055,13 EUR (Zusammenveranlagung).

 

Spitzenverdiener sind im Jahr 2021 Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen 

  • über 57.918 EUR (Alleinstehende) bzw.
  • über 115.838 EUR (Verheiratete) liegt.

Der Steuersatz für Kapitalerträge und die Körperschaftsteuer bleibt unverändert, so dass Kapitalanleger und Kapitalgesellschaften nicht von der Senkung des SolZ profitieren. Für Kapitalanleger gilt aber weiterhin die Günstigerprüfung.

Die weitgehende Abschaffung des SolZ kommt auch kleinen und mittelständischen Unternehmern zugute, wenn es sich um Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) handelt. Ihre Gewinne unterliegen in der Regel der Einkommensteuer. Laut BMF werden rund 88 % dieser Gewerbetreibenden vollständig vom SolZ befreit, wenn sie ausschließlich Gewerbeeinkünfte erzielen. Weitere 6,8 % dieser Gewerbetreibenden profitieren zumindest teilweise. Für 5,2 % dieser Gruppe bleiben die bisherigen Zahlungen unverändert bestehen.

 

Vorläufigkeitsvermerk
Die Finanzämter setzen den SolZ in Steuerbescheiden in der Regel mit dem Vermerk fest
„Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO teilweise vorläufig hinsichtlich
- der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995“

  • sowohl für VZ ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätsgesetzes 1995 (SolzG)
  • als auch für VZ ab 2020 hinsichtlich der Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines SolZ nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß ist.

Die Steuerbescheide für VZ ab 2021 enthalten zum Teil keinen oder einen im konkreten Fall nicht passenden Vorläufigkeitsvermerk.

 

Gerichtsverfahren – Verfassungsrecht 
Der SolZ war und ist Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen, zu denen vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits Entscheidungen mit unterschiedlicher Begründung zu verschiedenen Fragestellungen ergangen und teilweise noch anhängig sind. Die beiden aktuell wichtigsten Verfahren sind eine Musterklage wegen Fortführung des SolZ ab 2020 beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 15/20 und eine Verfassungsbeschwerde wegen Fortführung des SolZ 2020 und Teilfortführung ab 2021 beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20.

 

Was zu tun ist
Nach der Rechtsprechung des BFH kann trotz vorläufiger Festsetzung wegen anhängiger Musterverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren anzunehmen sein, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden (gegen dieses Urteil ist unter dem Aktenzeichen AR 9124/10 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt worden). Weil die zu klärenden Rechtsfragen und Begründungen variieren, ist es ungewiss, wie die noch anhängigen Verfahren entschieden werden und ob zum Beispiel gegen das zu erwartende Urteil des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt wird. Teilweise enthalten die Bescheide für VZ ab 2021 auch einen falschen oder keinen 


Vorläufigkeitsvermerk. Deshalb empfehlen wir Ihnen, die fachliche Unterstützung für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen Ihren Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid ab 2021 als sinnvoll zu erachten.

 

 

 

Arbeitsrecht

Arbeitnehmern ist das Lesen einer SMS von ihrem Arbeitgeber über den Beginn ihrer zuvor eingeteilten Arbeitsschicht in ihrer Freizeit zuzumuten. Legt eine Betriebsvereinbarung fest, dass Springerdienste eines Notfallsanitäters vom Arbeitgeber einen Tag zuvor zu einem bestimmten Zeitpunkt angewiesen werden, darf der Beschäftigte eine solche SMS nicht ignorieren. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Im konkreten Fall klagte ein Notfallsanitäter gegen seine Arbeitgeberin. Diese hatte ihn in zwei Fällen telefonisch und per SMS und in einem Fall auch per E-Mail nicht erreicht, um ihm mitzuteilen, dass der Dienstplan geändert worden war und er früher erscheinen solle. Der Notfallsanitäter nahm die Nachrichten nicht zur Kenntnis und kam deshalb erst zum ursprünglich geplanten Dienstbeginn. Die Arbeitgeberin wertete das angeblich zu späte Auftauchen jedoch als unentschuldigtes Fehlen und kürzte ihm eine Gutschrift in seinem Arbeitszeitkonto und erteilte ihm zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung.

 

 

Einkommensteuer

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Familienkasse zu Recht zur Zahlung von Kindergeld an die Klägerin für deren zwei Kinder für die Monate Mai 2018 bis einschließlich April 2019 verpflichtet hat. Dies hing entscheidend davon ab, ob ein Kindergeldantrag am 16. Juli 2019 auch mit einer E-Mail formwirksam gestellt werden konnte, denn vor dem 18. Juli 2019 war der Anspruch auf Kindergeld und nach dem 18. Juli 2019 der Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds auf die letzten sechs Kalendermonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, begrenzt.


An die Form eines Kindergeldantrags sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine hohen Anforderun-gen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient. Weiter führt das Gericht aus, dass aus dem Begriff „schriftlich“, wie er im Einkommensteuergesetz verwendet wird, nicht ohne Weiteres ein Unterschriftserfordernis im Sinne des BGB abgeleitet werden kann.


 

Ein Bauleiter war für eine AG tätig. Die AG hatte u. a. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung an einem Ort (AG-Niederlassung), welcher im Arbeitsvertrag des Klägers nur als „Einstellungsort“ bezeichnet wurde. Ihm stand ein Firmenwagen - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung, dessen Nutzung der Arbeitgeber in den Lohnabrechnungen als Sachbezug nach der 0,03%-Regelung berücksichtigte. Der Bauleiter argumentierte, dass er keine erste Tätigkeitsstätte am Sitz seines Arbeitgebers habe. Ausdrückliche Absprachen über eine Zuweisung zu der ortsfesten betrieblichen Niederlassung seien nämlich nicht getroffen worden. Er übe vielmehr eine Auswärtstätigkeit in Form der sog. Einsatzwechseltätigkeit aus. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Arbeitgeber dem Bauleiter eine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet habe. 

Der Bundesfinanzhof gab dem Bauleiter Recht. Die Nennung eines Einstellungsorts in einem Arbeitsvertrag bestimmt für sich allein keine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Daher ist der Arbeitslohn des Bauleiters zu Recht um die sich aus der Anwendung der 0,03%-Regelung ergebenden Beträge zu reduzieren und die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen sind als Werbungskosten anzuerkennen. Vom Ansatz der Entfernungspauschale ist abzusehen. 

Eine stillschweigende Zuordnung eines angestellten Bauleiters zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ergibt sich nicht allein daraus, dass der Bauleiter die bestimmte betriebliche Einrichtung nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss (z. B. Besprechungen), im Übrigen aber seine Arbeitsleistung ganz überwiegend außerhalb der festen Einrichtung erbringt. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber in den Lohnabrechnungen für die private Nutzung des dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagens die 0,03%-Regelung angewendet hat, so der Bundesfinanzhof.


 

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für eine Dienstwohnung unter den besonderen Gegebenheiten des Streitfalls (verpflichtendes Beziehen einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwohnung im Ausland nebst der damit einhergehenden Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge) unabhängig von deren Größe notwendige Mehraufwendungen sind.

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind. So entschied der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsauffassung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. November 2020), dass keine pauschale Begrenzung bei einer Zweitwohnung im Ausland (Durchschnittsmiete für 60 qm) gegeben ist. 


Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung seien die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.
 

Ein Kreditinstitut lud unterschiedliche, von seinem Vorstand betreute, vermögende Privatkunden zu zwei Veranstaltungen ein (eine Schifffahrt mit Weinprobe und ein Golfturnier). Konkrete Produkte wurden bei diesen Veranstaltungen nicht beworben. Auch enthielten die Einladungen keinen Hinweis auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche. Alle eingeladenen Privatkunden unterhielten bei dem Kreditinstitut zumindest ein Spar- und/oder Girokonto. Teilweise hatten diese Privatkunden über das Kreditinstitut auch in ganz unterschiedliche Wertpapiere investiert. Etwa 20 % der Privatkunden hatten dem Kreditinstitut Kapital für einen festen Zins und eine feste Laufzeit überlassen. Ein geringer Anteil der eingeladenen Privatkunden hatte auch einen Kredit erhalten. Das Kreditinstitut unterwarf die Veranstaltungskosten der Pauschalsteuer gemäß § 37b EStG und meldete sie in den Lohnsteuer-Anmeldungen an.


Der Bundesfinanzhof vertritt jedoch die Auffassung, dass Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden, die der Pflege der Geschäftsbeziehung dienen, nicht zur Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG führen. Die streitigen Sachzuwendungen sind - anders als üblicherweise Kapitalerträge i. S. v. § 20 EStG - nicht nach der einzelnen Kapitalanlage, sondern pauschal bemessen und folglich kapitalanlageunabhängig gewährt worden.


 

Ab September 2022 wurde die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro als Kompensation für die hohen Energiekosten ausgezahlt. Von der Einmalzahlung profitierten Erwerbstätige, Rentner und Selbstständige. Jedoch unterliegt diese Pauschale der Einkommensteuer bzw. geht das Finanzamt davon aus, dass sie steuerpflichtig ist.

Weil es allerdings auch gegenteilige Meinungen gibt, ist zur Frage der Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Energiepreispauschale jeweils eine Klage beim Finanzgericht Münster und beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern anhängig. 

Somit bleibt abzuwarten, ob schon bald der Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungsgericht die Steuerpflicht dieser Pauschale unter die Lupe nehmen wird. 

Es kann Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 eingelegt werden, um eine mögliche Steuerfreiheit zu wahren. Jedoch besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Ruhenlassen des Verfahrens.

Hinweis
Ob z. B. Arbeitnehmer die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, erkennen diese am Eintrag „Großbuchstabe E“ in der Lohnsteuerbescheinigung für 2022.
 

Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4.000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten. Später teilten sie das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück, den anderen - unbebauten - Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.

Gewinne aus Grundstücksverkäufen sind grundsätzlich als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf einem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird. So entschied der Bundesfinanzhof.

 


 

Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und daraufhin in der dort beibehaltenen Wohnung einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen. Dies entschied das Finanzgericht Köln.


Das Gericht führt hierzu u. a. weiter aus: Der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen muss sich in der Wohnung befinden, in welchem der Haupthaushalt geführt wird, wobei sich der Steuerpflichtige im We-sentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit dort aufhält. Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts liegende Wohnung des Arbeitnehmers dessen Lebensmittelpunkt bildet, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Lebensmittelpunkt grundsätzlich an dem Ort, an welchem auch der Ehegatte wohnt.

 


 

Erben, Vererben, Schenken

Unter den Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist der Übergang der selbstbewohnten Immobilie (sog. Familienheim) von der Erbschaftsteuer befreit. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zum Umfang der Steuerbefreiung, dass nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks (oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche) nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit ist.


Der Kläger erwarb durch Erbschaft sechs Flurstücke. Fünf dieser Flurstücke waren (§ 890 BGB) zusammengefasst als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt. Im Streitfall gab es die Besonderheit, dass das für die Bewertung zuständige Finanzamt drei der fünf im Grundbuch vereinigten Flurstücke in einem Bescheid zusammengefasst und für diese einen Gesamtwert festgestellt hatte. In der Erläuterung des Bescheides hatte das Bewertungsfinanzamt ausgeführt, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim ggf. nur für das eine Flurstück zu gewähren sei, auf dem das Haus steht. 


So sah es auch das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Es übernahm in den Erbschaftsteuerbescheid nicht den festgestellten Gesamtwert für die drei Flurstücke und gewährte hierfür die Steuerbefreiung, sondern rechnete stattdessen aus dem Ge-samtwert den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Flurstücks heraus und gewährte nur in dieser Höhe die Steuerbefreiung. Der Kläger begehrte hingegen die Steuerbefreiung für alle drei Flurstücke.


Das Niedersächsische Finanzgericht vertrat die Ansicht, dass das Erbschaftsteuerfinanzamt zu Recht nur das tatsächlich mit dem Familienheim bebaute Flurstück von der Steuer befreit hatte. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zu dieser Frage positioniert.


Hinweis
Bei der Erbschaftsteuer erfolgt die Bewertung von Grundbesitz durch das Finanzamt, in dessen Bezirk das entsprechende Grundstück liegt. Die so festgestellten Werte sind dann vom für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt als „Grundlagenbe-scheide“ in den Erbschaftsteuerbescheid zu übernehmen. Über die Steuerbefreiung für ein Familienheim wiederum entscheidet das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt.
 

Zivilrecht

Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann später aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt werden. Nicht möglich ist dies lt. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wenn mit dem Erbvertrag ein Ehevertrag verbunden wird - selbst, wenn der kombinierte Vertrag später aufgehoben wurde.

Im Streitfall schloss ein Ehepaar im Jahr 2011 einen notariellen Vertrag, mit dem es seinen Ehevertrag von 1988 abänderte und zugleich einen Erbvertrag errichtete. Die Vertragsurkunde gaben sie in amtliche Verwahrung. Im Jahr 2018 errichteten die Eheleute mit notarieller Urkunde ein gemeinschaftliches Testament und widerriefen den 2011 beurkundeten Erbvertrag. Am Ehevertrag aus dem Jahr 2011 sollte sich dagegen nichts ändern. Auch diese Urkunde gaben sie in amtliche Verwahrung. In den Jahren 2018 und 2019 begehrte das Ehepaar erfolglos die Herausgabe der Ur-kunden. Daraufhin hoben sie mit notarieller Urkunde von 2022 die Verträge von 2011 und 2018 auf und beantragten erneut die Rückgabe der Urkunden. Beide Anträge wurden vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde des Ehepaars war vor dem Oberlandesgericht nur in Bezug auf die Herausgabe des gemeinschaftlichen Testaments erfolgreich.


 

Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung schließt, hat kein Widerrufsrecht. Dagegen kann ein Verbraucher, der einen Kreditvertrag im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs geschlossen hat, ohne dass er ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert wurde, jederzeit den Widerruf erklären, solange die Informationen nicht vollständig und zutreffend erteilt wurden, vorausgesetzt, der Widerruf erfolgt vor der vollständigen Erfüllung des Vertrags. So entschied der Europäische Gerichtshof und präzisierte die Rechte der Verbraucher im Bereich von Kraftfahrzeugleasing und -krediten. 

Im Fall eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung ergebe sich aus dem Unionsrecht kein Widerrufsrecht für den Verbraucher. Dagegen könne er im Fall des Abschlusses eines Kreditvertrags im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs, ohne sich rechtsmissbräuchlich zu verhalten, jederzeit von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, solange er keine vollständigen und zutreffenden Informationen über seine Rechte und Pflichten erhalten habe und der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt wurde, d. h. in der Regel bis zur Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate.

Mehrere Verbraucher hatten vor dem Landgericht Ravensburg geltend gemacht, sie hätten Leasing- oder Kreditverträge mit Banken von Automobilherstellern (BMW-Bank, Volkswagen Bank und Audi Bank) wirksam widerrufen. Diese Verträge betrafen das Leasing eines Fahrzeugs ohne Kaufverpflichtung oder die Finanzierung eines Gebrauchtwagens. Das Landgericht hatte daraufhin den EuGH hierzu befragt.


 

Sonstige Gesetzesänderungen 2024

Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (kalte Progression), wurden Ende 2022 die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif ange-passt. Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmer profitieren. 

 

  • Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wurde angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Ein-kommensteuertarifs ausgeglichen.
  • Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) stieg bereits 2023 auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Erst ab da beginnt die Besteuerung.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) stieg ab 2023 auf 8.952 Euro und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro. 
  • Der sog. Spitzensteuersatz soll 2024 ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben werden. 
  • Der Reichensteuersatz (greift ab knapp 278.000 Euro) von 45 % wurde nicht angepasst.
  • Die Freigrenze für den steuerlichen Solidaritätszuschlag liegt bei 18.130 Euro bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete. 

Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers: Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro. Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen bereits am 1. Januar 2024.
 

Im Jahr 2024 soll der CO2-Preis von 30 Euro/Tonne auf 45 Euro/Tonne steigen. Zur Entlastung der Fernpendler wurde deshalb die Entfernungspauschale erhöht. 

 

  • Im Jahr 2021 um 0,05 Euro auf 0,35 Euro für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer, und
  • vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2026 um weitere 0,03 Euro auf 0,38 Euro pro Entfernungskilometer.

Für die ersten 20 Kilometer verbleibt es bei der „gewöhnlichen“ Pauschale in Höhe von 0,30 Euro.

Die jeweils befristeten Erhöhungen der Entfernungspauschale gelten entsprechend auch für Familienheimfahrten i. R. der doppelten Haushaltsführung.

Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt, können anstatt der erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer - die sich für sie nicht „auszahlen“ würde, da ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führten würde - eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen. 14 % entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif.
 

Seit dem 1. Januar 2023 werden die Einnahmen und die private Nutzung, also die Entnahmen, aus dem Betrieb von PVA mit einer installierten Bruttonennleis-tung (laut Marktstammdatenregister) von 30 kW (Peak) auf Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbeimmo-bilien) steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit, max. 100 kW (Peak) pro Steuerpflichtigem respektive Mitunternehmerschaft.

Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Im Gegenzug dürfen Verluste aus PVA ab 2023 nicht mehr geltend gemacht werden. 

Die Lieferung und die Installation von PVA nebst Stromspeicher unterliegen seit dem 1. Januar 2023 einem Steuersatz von 0 %. Voraussetzung: Die Installation erfolgt auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttonennleistung der PVA nicht mehr als 30 kW beträgt bzw. betragen wird.

 

Hinweis
Die Änderungen bei der Einkommensteuer gelten schon für das Besteuerungsjahr 2022!

Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird seit dem 1. Januar 2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen. Da keine Umsatzsteuer bezahlt wurde, können Unternehmer auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Andererseits muss auch niemand mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichten.
 

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerlich zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2024 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2024 sind 

 

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro,
  • für ein Frühstück 2,17 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen. 

Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert 278 Euro (= kalendertäglich 9,27 Euro).
 

Ab dem 1. Januar 2024 wird der gesetzliche Mindestlohn nach den Vorschlägen der Mindestlohnkommission auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde steigen. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob liegt aktuell noch bei 520 Euro im Monat. Diese Minijob-Grenze ist jetzt dynamisch ausgestaltet. Sie orientiert sich am Mindestlohn. Steigt dieser, erhöht sich auch die Minijob-Grenze. Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro wird die Minijob-Grenze um 18 Euro auf 538 Euro monatlich steigen. Die Jahres-verdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro. An der Höchstarbeitszeit im Minijob wird sich ab dem 01.01.2024 nichts ändern.

Wird zum Januar 2024 die Minijob-Grenze von 520 Euro auf 538 Euro erhöht, verändert sich auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Ein Midijob beginnt also ab dem 1. Januar 2024 bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 538,01 Euro. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro.
 

Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen in das Transparenzregister eingetragen sein. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mussten sich bisher noch nicht registrieren lassen. Aber ab 2024 gilt auch für GbRs, die in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden, eine Mitteilungspflicht.
 

Umsatzsteuer

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs be-steht der Vorsteuerabzug einer Holding nicht für Eingangsleistungen, die sie als Gesellschafterbeitrag in die Tochtergesellschaften einlegt (unentgeltlicher Gesellschafterbeitrag). Ein Recht zum Vorsteuerabzug setzt stattdessen voraus, dass die bezogenen Eingangsleistungen in direktem und unmittelbarem Zu-sammenhang mit eigenen (steuerpflichtigen) Aus-gangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamt-tätigkeit der Holdinggesellschaft stehen. 

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung in seiner Folgeentscheidung. 


Hinweis
Als Folge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt folgendes:

Einer Holdinggesellschaft ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen zu versagen, wenn:

 

  • nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen, sondern mit von ihr als Gesellschafterbeitrag geschuldeten unentgeltlichen Dienstleistungen stehen,
  • nicht in direktem und unmittelbarem Zusam-menhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den Umsätzen Dritter (der Tochtergesellschaften) stehen,
  • in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und
  • nicht zu den allg. Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören.

 

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Widerrufserklärungen von Lieferanten als Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung ausgelegt werden können. Fraglich erschien bzgl. des Vorsteuer-abzugs aus widerrufenen Gutschriften, ob die Wider-sprüche von Lieferanten zu Gutschriften aufgrund einer zeitlich vorausgegangenen Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz bei der Klägerin für diese keine steuerrechtliche Auswirkung haben, sondern lediglich bei der übernehmenden Gesellschaft.


Ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister muss der Widerspruch gegen eine Gutschrift, die auf einem von der Ausgliederung umfassten Vertrag beruht, dem übernehmenden Rechtsträger gegenüber erklärt werden. Wenn ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, kann er den darin liegenden Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem übernehmenden Rechtsträger als Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt.


 

Vorsteueraufteilung nicht nach Umsatzschlüssel

Der Europäische Gerichtshof sieht bei umsatzsteuerfreier Vermietung von Grundstücken die Umsatzsteuerpflicht von damit vermieteten Betriebsvorrichtungen nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz als nicht mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) vereinbar an. Der maßgebende Artikel der MwStSystRL sei vielmehr dahin auszulegen, dass die Betriebsvorrichtung umsatzsteuerfrei mitvermietet wird, wenn die Vermietung der Betriebsvorrichtung eine Nebenleistung zu der Hauptleistung der umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung ist.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Ansicht und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung. Handelt es sich bei der Vermietung oder Verpachtung von auf Dauer eingebauten Betriebsvorrichtungen um eine Nebenleistung zu einer umsatzsteuerfreien Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung, so ist die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen ebenfalls umsatzsteuerfrei. 

Hinweis
Durch die geänderte Rechtsauffassung des BFH ergibt sich Handlungsbedarf. 

Ist die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nun umsatzsteuerfrei, kann auf Eingangsleistungen, die die Betriebsvorrichtungen betreffen, keine Vorsteuer mehr abgezogen werden!

Es bleibt abzuwarten wie die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber darauf reagieren.

 


 

 

Infolge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Apcoa Parking) hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 Abschn. 1.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses um einen neuen Absatz 16b ergänzt.

Danach sind Kontrollgebühren, die ein mit dem Betrieb privater Parkplätze betrauter Unternehmer von den Nutzern der Parkplätze für die Nichtbeachtung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen dieser Parkplätze erhebt, Entgelte für eine steuerpflichtige Leistung des Dienstleisters. Für bis zum 15. Dezember 2023 eingegangene Zahlungen beanstandet die Finanzverwaltung es jedoch nicht, wenn darin echter Schadensersatz gesehen wird.

Darf das Finanzamt die Genehmigung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG widerrufen, nachdem durch eine Außenprüfung festgestellt worden war, dass der Unternehmer Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hatte, die von Rechnungsempfängern jahrelang nicht bezahlt worden sind?

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs beruhe diese systemwidrige „Steuerpause“ auf dem bisherigen Verständnis des deutschen Umsatzsteuergesetzes. 

Es liege somit keine Rechtsgrundlage für den Widerruf der Genehmigung der Ist-Besteuerung vor. Auch eine missbräuchliche Gestaltung durch die am Leistungsaustausch beteiligten Steuerpflichtigen wird nicht angenommen. Möglicherweise liege eine unzutreffende Umsetzung der Anwendung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Art. 167 MwStSystRL) durch den Mitgliedstaat Deutschland vor, so der Bundesfinanzhof.


 

Verfahrensrecht

Das Finanzamt forderte von der Klägerin im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage von empfangenen und Wiedergaben von versandten Handelsbriefen nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Abgabenordnung (AO) sowie sonstiger Unterlagen mit Bedeutung für die Besteuerung nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO und für den Fall, dass die angeforderten Unterlagen in elektronischer Form vorlägen, ein Gesamtjournal, in dem alle E-Mails erfasst sein sollten.


Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die Be-fugnisse aus § 147 Abs. 6 AO der Finanzverwaltung nur in Bezug auf solche Unterlagen zustehen, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. Handelsbriefe i. S. d. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO i. V. m. §§ 257 Abs. 2, 343 HGB sind nicht auf eine bestimmte Form beschränkt, sodass auch E-Mails Handelsbriefe sein können. Schriftstücke betreffen ein Handelsgeschäft, wenn sie seine Vorbereitung, Durch-führung oder Rückgängigmachung zum Gegenstand haben. Die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, welches seinerseits als Handelsgeschäft qualifiziert, zu erbringenden Erfüllungsgeschäfte wie die Auskunftserteilung oder Serviceleistungen beträfen die Durchführung dieses Handelsgeschäfts und qualifi-zierten ebenfalls als Handelsgeschäfte. Wenn derartige Erfüllungsgeschäfte in einem Schriftstück verkörpert sind, unterliegen diese der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO.


Es besteht kein Anspruch der Finanzverwaltung auf Vorlage eines elektronischen Gesamtjournals, welches nach den Vorgaben der Finanzverwaltung Informationen zu jeder einzelnen empfangenen bzw. versandten E-Mail des Steuerpflichtigen enthalten soll. Die Aufforderung zur Vorlage eines Gesamtjournals, in dem auch nicht nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtige E-Mails aufgelistet bzw. nach den Vorgaben der Fi-nanzverwaltung dargestellt werden sollen, überschreitet die Befugnisse der Finanzverwaltung aus § 147 Abs. 6 AO und ist damit rechtswidrig.

Eine allgemein formulierte Aufforderung zur Vorlage von elektronischen Unterlagen "en bloc" kann, unter Berück-sichtigung des Erstqualifikationsrechts des Steuerpflichtigen, sowohl dem Bestimmtheitsgebot genügen als auch vom Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 6 AO gedeckt bzw. verhältnismäßig sein.


 

Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Der Betrieb wurde von den Söhnen nicht weitergeführt. Das Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere.


Die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. So entschied das Hessische Finanzgericht.