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Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben

Neben den Vorerben können auch Nacherben den Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro in Anspruch nehmen. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass tatsächlich Kosten angefallen sind.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1.2.2023 (II R 3/20) entschieden und damit das vorinstanzliche Finanzgericht Münster bestätigt (STB Web berichtete).

Der Anfall der Nacherbschaft gilt grundsätzlich als Erwerb vom Vorerben. Während zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser erben, gilt erbschaftsteuerrechtlich der Vorerbe als Erbe. Sein Erwerb unterliegt in vollem Umfang der Erbschaftsteuer. Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern.

Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten

Als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

Ein Todesfall, aber zwei getrennte Erbfälle

Beim Erwerb des Nacherben schließt die Ermittlung der Nachlassverbindlichkeiten auch den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ein. Danach wird für die Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, namentlich für mehrere Miterben nur einmal. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stelle jedoch erbschaftsteuerrechtlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar, so der BFH. Vielmehr seien die beiden Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln, auch wenn bezogen auf den ursprünglichen Erblasser nur ein Todesfall zu verzeichnen sei.

Regelung dient der Vereinfachung der Steuerfestsetzung

Es möge zutreffen, dass der Pauschbetrag auch die Beerdigungskosten erfassen soll und ursprünglich der Höhe nach auch daran ausgerichtet war. Richtig sei somit, dass bei zweimaliger Gewährung der Pauschale auch die Beerdigungskosten zweimal berücksichtigt werden, obwohl sie nicht zweimal anfallen. Der Pauschbetrag umfasse aber nicht nur Beerdigungskosten, sondern diene außerdem dazu, Nachlassregelungskosten im weiteren Sinne abzugelten. Solche könnten ohne Weiteres zweimal in jeweils unbegrenzter Höhe anfallen.

Der Abzug des Pauschbetrags setzt nach Auffassung des BFH auch nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind. Das Gesetz gehe zutreffend davon aus, dass mit dem Erbanfall typischerweise entsprechende Kosten entstehen. Der Abzug der Pauschale ist nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich ohne Nachweis möglich. 

(BFH / STB Web)

Artikel vom 04.05.2023

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