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Wegen Erbunwürdigkeit von der Erbfolge ausgeschlossen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Erbunwürdigkeit einer Person aufgrund eines Versäumnisurteils für wirksam und bindend auch für das Erbscheinsverfahren erachtet. Damit war die Person von der Erbfolge ausgeschlossen.

Bei einem Versäumnisurteil handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung, die gegen eine Partei aufgrund säumigen Verhaltens im Verfahren ergeht, etwa wenn jemand nicht zu Terminen erscheint und auch nicht auf gerichtliche Mitteilungen reagiert.

An der vorliegenden Erbstreitigkeit beteiligt waren die einzige Tochter des am 9.11.2018 verstorbenen Erblassers und dessen Ehefrau. Diese legte dem Nachlassgericht ein von ihr handschriftlich verfasstes gemeinschaftliches Testament vor, das eine wechselseitige Einsetzung der Eheleute als Alleinerben enthielt.

Zweifel an Echtheit des Testaments

Die Tochter des Erblassers erhob im Juli 2020 gegen dessen Ehefrau Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit. Zur Begründung trug sie vor, sie vermute, dass die Ehefrau einen vom Erblasser unterzeichneten Blankopapierbogen zur Erstellung des Testaments nach dessen Tod verwendet habe. Das Verfahren endete mit einem rechtskräftig gewordenen Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 28.1.2021, durch das die Ehefrau für erbunwürdig erklärt wurde. Sie hatte im Erbscheinsverfahren angeführt, dass sie wegen des plötzlichen Unfalltods des Erblassers auch eineinhalb Jahre danach und weiterhin stark traumatisiert gewesen sei. Wegen eines seelischen Zusammenbruchs, infolgedessen sie sich mit geschäftlichen und gerichtlichen Dingen nicht habe auseinandersetzen können, habe sie diverse Gerichtspost erst am 4.6.2021 geöffnet.

Gerichtspost nicht geöffnet

Die Tochter des Erblassers hat daraufhin einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Das Amtsgericht hat die dafür erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen.

Auch ihre Beschwerde vor dem BGH hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 26.4.2023 (Az. IV ZB 11/22) stellte dieser fest, dass ein die Erbunwürdigkeit aussprechendes Urteil gemäß §§ 2342, 2344 BGB auch dann Bindungswirkung für ein Erbscheinsverfahren, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt.

(BGH / STB Web)

Artikel vom 17.06.2023

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