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Steuern auf die durch Erben rückwirkend erklärte Betriebsaufgabe

Steuern auf die durch Erben rückwirkend erklärte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (LuF-Betrieb) sind keine Nachlassverbindlichkeiten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, LuF-Betrieb oder Anteil an einem LuF-Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind. Der Abzug setzt nicht zwingend voraus, dass beim Tod des Erblassers, also zum maßgeblichen Zeitpunkt der Steuerentstehung, eine rechtliche Verpflichtung bestanden haben muss.

Kein Abzug als Nachlassverbindlichkeiten

Die Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, welche aufgrund einer durch die Erben rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können allerdings nicht als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug gebracht werden, so der Tenor des Urteils vom 10. Mai 2023 (Az. II R 3/21).

Die Erben im entschiedenen Fall erklärten nach dem Tod des Erblassers die Aufgabe dessen LuF-Betriebes auf einen Zeitpunkt vor seinem Tod. Hierdurch entstand ein Aufgabegewinn, für den das Finanzamt Steuern festsetzte.

Aufgabegewinn erst durch Aufgabeerklärung

Wie der BFH ausführt, handele es sich zwar bei der mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandenen Einkommensteuer um diejenige des Erblassers für sein Todesjahr; allerdings sei der Aufgabegewinn in Bezug auf den LuF-Betrieb erst durch die Aufgabeerklärung der Erben entstanden. Der Erblasser selbst habe vor seinem Tod keine Aufgabeerklärung abgegeben, sodass im Zeitpunkt seines Todes ein LuF-Betrieb auf die Erben übergegangen sei. Folglich setzte erst die Aufgabeerklärung der Erben die entscheidende Ursache für die rückwirkende Aufgabe des LuF-Betriebes und die hierdurch entstandenen Steuern.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 23.10.2023

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