Zurück nach oben

Erben, Vererben, Schenken

Vermögensnachfolge

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Bei den Kindern sind es 400.000 Euro je Elternteil. Bei Urenkeln und Eltern, die von ihren Kindern erben, liegt der Freibetrag bei 100.000 Euro. Alle übrigen Erben erben nur 20.000 Euro steuerfrei.

Zehn Prozent aller Erwachsenen in Deutschland haben in den vergangen 15 Jahren geerbt oder eine größere Schenkung erhalten. Die durchschnittliche Höhe dieser Erbschaften beläuft sich dabei real auf etwas mehr als 85.000 Euro pro Person, jene der Schenkungen auf 89.000 Euro. Dies sind zentrale Ergebnisse einer Studie, die das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) gemeinsam mit der Universität Vechta und dem Deutschen Zentrum für Altersfragen (DZA) berechnet hat.

Erbschaften vergrößern der Studie zufolge die Vermögensdifferenzen und verschärfen damit die absolute Ungleichheit. „Zwar sinkt mit Erbschaften die relative Ungleichheit. Das ist wenig verwunderlich, denn wenn eine Person stirbt, überträgt sie ihr Vermögen oft auf mehrere Erben, wodurch es auf mehrere Personen umverteilt wird“, erklärt Studienautor Markus M. Grabka. „Doch gleichzeitig wird der Abstand beim Vermögen zwischen denen, die erben, und denen, die leer ausgehen, immer größer.“

*Quelle Studie (DIW / STB Web)

 

Ist Ihre Vermögensnachfolge bereits geplant? Wie lassen sich Erb- oder Schenkungsteuer minimieren? Worauf müssen Sie bei der Übertragung von Unternehmen achten? Wie sieht es mit Freibeträgen und Steuerbefreiungen aus? Wie schützen Sie Ihr Vermögen? Die S·K· Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte unterstützen Sie in Ihren Erbschaftsangelegenheiten.

Vereinbaren Sie hier ein Erstgespräch!

DRESDEN


 

FRANKFURT AM MAIN

Von Steuerberaterin Julia David

Schenken und Erben von Immobilien kann teurer werden

Der Familienpool 

Von Steuerberaterin Angelika Wade

 

Ist in der Familie ein größeres Vermögen vorhanden, besteht oft der Wunsch, bereits zu Lebzeiten an die Kinder und Enkelkinder einen Teil des Vermögens zu übertragen. Zum einen sollen die Nachfahren langsam in die Verpflichtung reinwachsen, die ein solches Vermögen mit sich bringt, und auch in der Lage sein, den Überblick darüber zu gewinnen. Zum anderen ist gleichzeitig das Bestreben vorhanden, die steuerlichen Belastungen, die mit solchen Übertragungen einhergehen, bestmöglich zu reduzieren. Doch im Hinterkopf schwebt bei der übertragenden Generation auch immer die Angst, die Kontrolle über das erarbeitete Vermögen zu verlieren oder dass die Nachfolger das Vermögen veräußern und verleben könnten.

Der Familienpool ist daher für vermögende Familien eine von mehreren Möglichkeiten, die Übertragung von Vermögen im Rahmen der Erbfolge bzw. vorweggenommenen Erbfolge zu regeln, das Vermögen innerhalb der Familie zu erhalten und gleichzeitig dem Übertragenden den Wunsch nach weiterer Verfügungsmacht zu erfüllen. Die Familienpool-Gesellschaft wird dann in Erwägung gezogen, wenn umfangreiches Vermögen, meist in Form von Immobilien, Gesellschaftsanteilen und Kapitalvermögen vorhanden ist. Das Vermögen wird nicht direkt auf die Erben übertragen aus der Angst, dass dieses dann durch hohe Erbschaftsteuerzahlungen und familieninterne Auseinandersetzungen drastisch reduziert oder zerschlagen wird. 

Stattdessen wird eine Familienpool-Gesellschaft gegründet. Das geschieht meist in der Form einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. In diese Gesellschaft werden durch die ältere Generation einige oder alle vorhandenen Vermögensgegenstände eingebracht und die Gesellschaft wird nun Trägerin von allen Rechten und Pflichten. Die Vermögensübertragungen auf die Nachkommen werden im nächsten Schritt dadurch erreicht, dass ihnen Anteile an der Gesellschaft (statt Anteile an einzelnen Immobilien oder Gesellschaftsanteilen) übertragen werden. 

Da das Konstrukt der Familienpool-Gesellschaft mit Kosten beim Aufsetzen der Gesellschaft und vergleichsweise höherem Verwaltungsaufwand verbunden ist, wird es in der Regel erst bei einem größeren Vermögen in Erwägung gezogen. Natürlich ist eine solche Gesellschaftsform auch bei geringerem Vermögen möglich, dann stehen lediglich die Kosten und der Verwaltungsaufwand in einem anderen Verhältnis.

Für Zwecke der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer besteht die Möglichkeit, alle 10 Jahre innerhalb bestimmter Freibeträge Vermögen an die Erben zu übertragen, ohne dass Erbschaft- oder Schenkungssteuer anfällt. Das macht es attraktiv, möglichst frühzeitig über eine Vermögensübertragung nachzudenken. Mit ausreichend zeitlichem Vorlauf und einer geschickten Übertragung von Anteilen am Familienpool wird dadurch die Chance eröffnet, die steuerliche Belastung auf ein Minimum zu reduzieren. 

Bei der Übertragung der Anteile kann der Schenker bestimmen, welche Art von Anteilen (nur Bezugsrechte oder auch Stimmrechte) und wie viele Anteile die Erben erhalten sollen. Die Art der Ausgestaltung der Gesellschaft ist damit das Regulativ, die Gesellschaft nach seinen Vorstellungen zu verwalten und das Vermögen langfristig zusammenzuhalten, was gleichzeitig den Ertrag aus dem Vermögen schützt.

 

Es ergeben sich daher unter anderem folgende Vorteile durch den Einsatz einer Familienpool-Gesellschaft zum Schutz des Vermögens bei der Gestaltung von Vermögensübertragungen:

  • Das Familienvermögen wird in der Gesellschaft zusammengehalten und verbleibt „innerhalb“ der Familie.
  • Das Vermögen kann schrittweise durch die Übertragung von Gesellschaftsrechten übertragen werden mit gleichzeitiger Planung und Ausnutzung von Erbschaft- und Schenkungssteuerfreibeträgen.
  • Die gesamte Einkommensteuerbelastung kann durch die Übertragung von Einkünften an Personen mit geringerem Einkommensteuersatz reduziert werden.
  • Jüngere Familienmitglieder können langsam an das Vermögen mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten herangeführt werden.
  • Erträge und Schulden sowie Chancen und Risiken können gleichmäßig auf die Nachfahren verteilt werden. 
  • Eine Zerschlagung des Vermögens aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Nachkommen oder Scheidungen (Schutz vor Pflichtteilsansprüchen) kann verhindert oder zumindest erschwert werden.
  • Die Verfügungsmacht kann bei den Übertragenden verbleiben, wenn Anteile ohne Mitspracherecht auf die Erben übertragen werden.
  • Kosten für Notar und Grundbuchamt können reduziert werden, da je nach Ausgestaltung der Gesellschaft keine notarielle Beurkundung der schrittweisen Anteilsübertragungen notwendig ist. 

 

Hierdurch wird das Risiko der Aushöhlung des Erbes durch zu hohe Steuerzahlungen oder der Zerschlagung aufgrund von Unstimmigkeiten und unterschiedlichen Vorstellungen reduziert. Hat der Schenker dennoch Angst und Bedenken, das Vermögen vorbehaltlos abzugeben und damit seinen Einfluss loszulassen, kann er sich durch Rückforderungsrechte nebst Ge- und Verbote im Übertragungsvertrag ebenso absichern wie mit gesellschaftsrechtlichen Klauseln beispielsweise im Falle des Ausscheidens oder Todes.

Aufgrund der wiederholten Möglichkeit der Ausnutzung der schenkungssteuerlichen Freibeträge ist es sinnvoll, bereits minderjährige Nachkommen in die Vermögensübertragungen mit einzubinden. Diese gelten jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres als besonders schutzbedürftig und sollen vor nachteiligen Folgen eines rechtsgeschäftlichen Handelns geschützt werden. Deshalb wird je nach Ausgestaltung und Art des übertragenden Vermögens ein Ergänzungspfleger bestellt und es ist unter Umständen die Genehmigung des Familiengerichtes einzuholen.

Uns ist bewusst, dass die Übertragung von Vermögen auf die nachfolgenden Generationen ein Thema mit großer emotionaler Belastung und hohen finanziellen und steuerlichen Risiken ist. Am Anfang steht bei der übertragenden Generation immer im Fokus, etwas „falsch“ zu machen. Wir stehen Ihnen daher gerne als Berater zur Seite. Wir helfen Ihnen, diese erste Hürde zu überwinden und später unnötige Kosten und Risiken zu vermeiden. 

 

Sprechen Sie uns gerne an! 

Zusammen erarbeiten wir mit Ihnen die bestmögliche Lösung abhängig von Ihren Vorstellungen und Wünschen sowie den Gegebenheiten im Einzelfall.
 

Zu Ihrer Anfrage...

 

Steuern sparen - Vermögen, Schenken, Erben 

Was ist in Erbfällen, bei Schenkung oder bei Unternehmensnachfolge zu beachten? Besser ein Testament oder lieber einen Erbvertrag machen? Was ist ein Vermächtnis und wer kann Pflichtteile geltend machen? Sind Ihre Nachfolge-Regelungen wirtschaftlich und steuerlich sinnvoll? Nicht in jedem Fall ist z. B. die Schenkung von Vermögen zu Lebzeiten empfehlenswert, denn auch persönliche, wirtschaftliche sowie strategische Aspekte sind zu bedenken. 

 

Ob ein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt oder nach dem Tod vererbt wird – es fällt dieselbe Erb- und Schenkungsteuer darauf an. Teilt man sein Vermögen aber auf mehrere Schenkungen auf, kann man Steuern sparen. Die steuerlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Vermögensübertragung können eine große Herausforderung sein - die Steuerbelastung so niedrig wie möglich zu halten und Konflikte unter den Erben sowie in der Familie zu vermeiden. Beginnen Sie rechtzeitig, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen!

 

Wir ermitteln - die für Sie - steuerlich optimalsten Gestaltungsmöglichkeiten und nutzen dabei alle möglichen Vergünstigungen bestmöglich aus. Angefangen bei der strategischen Planung bis hin zur Durchführung der Übertragung Ihres Vermögens - das immer unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Vorstellungen. Darüber hinaus stehen wir Ihnen zur Sicherung und Durchsetzung Ihrer testamentarischen Verfügungen als Testamentsvollstrecker bzw. Nachlassverwalter zur Verfügung.

Die rechtzeitige Planung der Vermögensübergabe spart nicht nur Steuern, auch Erbstreitigkeiten können vermieden werden. Daher empfiehlt es sich einige wichtige Aspekte zu beachten: 

 

  • Absicherung bei Übertragung einer Immobilie (zu Lebzeiten)
  • Werden minderjährige Kinder im Testament bedacht? (Vormundschaft)
  • Ist die zu zahlende Erbschaft- oder Schenkungsteuer für die Nachkommen tragbar?
  • Welche Vor- und Nachteile birgt das Berliner Testament?

Steuerberatung

Erben und Beschenkte machen sich häufig Sorgen, ob Sie nach einer Zuwendung (Erbe oder Schenkung) Steuern zahlen müssen und wenn ja, wie hoch diese sind. Um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer niedrig zu halten, ist es ratsam sich frühzeitig mit allen betreffenden Parteien an einen Tisch zu setzen und eine optimale Regelung zu finden. 

 

Als Steuerberater und Rechtsanwälte prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Lösung die beste ist und was es noch zu beachten gibt.  

 

  • Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?
  • Welche Freibeträge gibt es?
  • Kann man die Erbschaftsteuer stunden?
  • Wie oft und in welcher Höhe kann man beschenkt werden?
  • Wie werden Immobilien steuerlich bewertet?

 

Unsere Leistungen

  • Gestaltende und kreative Steuerberatung
  • Beratung in den Bereichen Kapitalertragsteuer, Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer sowie bei der Übertragung von Privatvermögen
  • Umfassende Betreuung von Erbengemeinschaften
  • Prüfen alternativer Veranlagungsformen/Steuerklassen bei Ehegatten (Zusammen- oder Einzelveranlagung)
  • Laufende Beratung von gemeinnützigen Organisationen zu erbrechtlichen Fragen von Spendern und gemeinnützigen Organisationen zu Schenkungen, Todesfallbegünstigungen und Nachlassabwicklung
  • Beratung bei der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer sowie Übertragung von Privatvermögen
  • Umfassende Betreuung von Erbengemeinschaften
  • Gestaltung von Nachfolgeregelungen und Prüfung bereits bestehender Nachlassregelungen
  • Steuerliche Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (z. B. Schenkung), beim Erbfall sowie bei Erbstreitigkeiten
  • Steuervermeidung im Erbfall bei Ausschlagung, Geltendmachung des Pflichtteils, etc.
  • Optimale steuerliche Gestaltung der Vermögensnachfolge
  • Erstellung von Unterlagen für den Notar (z. B. Ehevertrag, Testament, Erbvertrag)
  • Unternehmensbewertung und Beratung im Rahmen der Unternehmensnachfolge
  • Steuerliche und wirtschaftliche Bewertung des gegenwärtigen Vermögens -  inbegriffen von Immobilien- sowie Betriebsvermögen
  • Erstellung von Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung (mit Prüfung der Steuerbescheide) zur steuerlichen Verbesserung der Vermögensstruktur 
  • Internationale Erbfälle (Vermögen mit Auslandsbezug)
  • Vermittlung und Vertretung bei Konflikten mit dem Finanzamt
  • Gründung und Betreuung von Stiftungen (Gestaltungsmittel der Vermögensnachfolge)
  • Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung